Mietpreisbegrenzungsverordnung - BFW Landesverband Nordrhein

STELLUNGNAHME
zum Entwurf einer Mietbegrenzungsverordnung (MietbegrenzVO NRW)
nach § 556d BGB
Der BFW Nordrhein-Westfalen bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme zum
vorbenannten
Verordnungsentwurf.
Wir
bewerten
das
Ergebnis
der
jüngsten
Mietrechtsnovellierung auf Bundesebene äußerst kritisch und als Weg in die falsche Richtung.
Die Herausnahme des Neubaus aus der Mietpreisbegrenzung ist vor dem Hintergrund stark
gestiegener Bau- und Baunebenkosten sicherlich zu begrüßen, verhindert aber nicht die
vielfältigen Negativwirkungen der staatlich verordneten Preisdeckelung.
Demzufolge sehen wir auch in dem Erlass einer Mietbegrenzungsverordnung keinen Ansatz zur
Lösung der Probleme auf engen Wohnungsmärkten und lehnen die Umsetzung des
Mietrechtsnovellierungsgesetzes grundsätzlich ab.
Hauptkritikpunkte:
•
Die Mietbegrenzungsverordnung schafft keinen neuen Wohnraum.
Wie es in der Begründung zum Verordnungsentwurf (S. 1) heißt, ist die Mietpreisbremse
„allein nicht ausreichend, um eine Entspannung auf den Wohnungsmärkten zu
bewirken.“ Das ist falsch. Die Mietpreisbremse ist weder alleine, noch im
Zusammenwirken mit anderen Instrumenten geeignet, angespannte Wohnungsmärkte
zu entlasten. Auslöser für einen angespannten Wohnungsmarkt sind nicht die
Mietpreise, sondern ist die starke Nachfrage nach Wohnraum, der kein ausreichendes
Angebot gegenübersteht. Es fehlt schlichtweg Wohnraum, der nur durch Neubau, nicht
aber durch eine Begrenzung der Preise im Mietwohnungsbestand geschaffen werden
kann. Der Verordnungszweck wird nicht erreicht.
•
Die Mietbegrenzungsverordnung ist eine Investitionsbremse.
Der Verordnungsgeber erkennt an (vgl. S.8), dass wohnungswirtschaftliche Investitionen
im Mietwohnungsbau erforderlich sind. Dem schließen wir uns vollumfänglich an.
Mitgliedsunternehmen unseres Verbands machen aber schon jetzt die Erfahrung, dass
Investoren, die üblicherweise in den Mietwohnungsbau investieren, auf dem Rückzug
sind.
Ursprünglich
als
Mietobjekt
geplante Projekte
werden
in
Projekte
mit
Eigentumswohnungen umgewandelt.
Die Ausnahmeregelungen für den Neubau und die Befristung auf fünf Jahre sollen
genau diesen Effekt verhindern. Die Geschichte lehrt jedoch, dass befristete Instrumente
häufig
zu
unbefristeten
Regelungen
werden.
Dieses
Risiko
dürfte
bei
der
Mietpreisbremse besonders hoch sein, da es die vorhandenen Probleme verschärft. Der
Neubau wird ausgebremst, die Vorlaufzeit von der Grundstücksbeschaffung über den
Bau eines Wohngebäudes bis zum Einzug der Bewohner nimmt mehrere Jahre in
Anspruch. Der dringend notwendige Ausgleich von Bedarf und Nachfrage wird also
zusätzlich hinausgezögert.
Immer neue Eingriffe ins Mietrecht prägen die Unsicherheit im Immobiliensektor.
Investitionen müssen langfristig überdacht und geplant werden, denn Immobilien haben
einen Lebenszyklus von mehreren Jahrzehnten und sind sprichwörtlich ‚immobil‘.
Besonders Kleininvestoren werden sich daher zurückziehen, weil sie das gestiegene
Risiko nicht auf eine Vielzahl von Objekten verteilen können.
Die Baugenehmigungszahlen im Wohnungsneubau zeigen trotz Niedrigzinsphase nicht
den erforderlichen Aufwärtstrend. Insgesamt 45.630 Wohnungen (2013: 49.586) wurden
2014 zum Bau freigegeben. Die Zahl der geplanten Wohnungen in Ein- und
Zweifamilienhäusern ging überdurchschnittlich zurück (-10,3 Prozent auf 16.823
Wohnungen). Die Baugenehmigungen für Mehrfamilienhäuser (ohne Wohnheime)
blieben laut IT.NRW mit beantragten 22.368 Wohnungen um 2,4 Prozent unter dem
Niveau des Vorjahres. Auf Bundesebene hat die Gesamtzahl der Baugenehmigungen
allerdings zugenommen. Demnach hinkt NRW im Bundesvergleich trotz hoher
Zuwanderungsraten
hinterher.
Diese
Entwicklung
zeigt,
dass
politische
Weichenstellungen zugunsten und nicht zulasten des Wohnungsneubau getroffen
werden sollten.
•
Die Mietbegrenzungsverordnung beschleunigt die Entwertung von privatem
Vermögen. Ein Inflationsausgleich durch Mietanpassung ist nicht mehr möglich.
Die Ausnahme der Erstmiete von der Mietbegrenzung schließt die tatsächlich
stattfindende Vermögensentwertung nicht aus, denn die Erstmiete wird faktisch
„eingefroren“. Eine Erhöhung bzw. eine Anpassung der Miete an die Inflation erfordert,
dass der örtliche Mietspiegel sich an die Erstmiete annähert. In diesem Zusammenhang
erinnern wir daran, dass Mietspiegel ausschließlich dem Inflationsausgleich dienen,
nicht der Mieterhöhungsreduzierung. Der Mietspiegel sollte eigentlich der Darstellung
der
Marktmiete
dienen.
Da
nun
durch
Kappungsgrenzen-
und
Mietbegrenzungsverordnung administrativ nach unten beeinflusste Mieten in die
Berechnung des Mietspiegels eingehen, wird diese Funktion eingeschränkt. Die
Entwertung von Immobilien ist damit vorprogrammiert.
•
Die Mietbegrenzungsverordnung macht das Vergleichsmietensystem angreifbar.
Die Mietpreisbremse wirkt als ein staatlich festgelegter Höchstpreis. Preisbildende
Qualitätsmerkmale wie Lage, Zustand und Ausstattung der Wohnung spielen keine Rolle
mehr. Bei Erstellung der Mietspiegel gibt es zukünftig keine Durchmischung mehr von
Bestands- und freiverhandelten Neumieten, die bisher gemeinsam die Berechnung einer
modifizierten Durchschnittsmiete ermöglichten. Nunmehr wird man nur noch auf
gekappte Altmieten und staatlich gedeckelte bzw. ‚eingefrorene‘ Mieten zurückgreifen
können. Damit fehlt jeder Marktbezug und macht das bewährte Vergleichsmietensystem
verfassungswidrig.
•
Die Mietbegrenzungsverordnung verfehlt die Zielgruppe.
In der Begründung auf Seite 3 ist zu lesen, dass „ mit der Dämpfung der Miethöhe bei
Wiedervermietungen […] in erster Linie sozialpolitische Zwecke verfolgt [werden]: Sie
soll dazu beitragen, der direkten oder indirekten Verdrängung wirtschaftlich weniger
leistungsfähiger
Bevölkerungsgruppen
aus
stark
nachgefragten
Wohnquartieren
entgegenzuwirken.“
Der Mietvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. Vermieter sind deshalb daran
interessiert, dauerhaft solvente Mieter zu finden. Auf nachfragestarken Märkten werden
sich
finanziell
schlechter
gestellte
Mietinteressenten
kaum
gegen
höhere
Einkommensgruppen durchsetzen können. Die Mietpreisbegrenzung wird daher das
tatsächlich verfügbare Wohnraumangebot für untere Einkommensgruppen nicht
vergrößern. Die Vermögensverhältnisse der potenziellen Mietbewerber bleiben weiterhin
das entscheidende Kriterium.
•
Die Mietbegrenzungsverordnung konterkariert lebenslanges Wohnen im Quartier.
Ein wichtiger Fokus unserer Verbandsmitglieder liegt unter anderem auf dem Angebot
von Senioren-Servicewohnungen im Quartier. Diese Form des betreuten Wohnens
gehört zu den bevorzugten Wohnformen älterer Menschen. Sie erspart den Umzug in
eine stationäre Altenpflegeeinrichtung und sichert selbstbestimmtes Wohnen auch bei
dauerndem Unterstützungsbedarf. Die hierzu notwendigen technischen und personellen
Dienstleistungsangebote führen naturgemäß dazu, dass der Mietpreis die ortsübliche
Vergleichsmiete um bis zu 20 % übersteigt. Eine rechtssichere Ausnahme dieses
speziellen Wohnangebots von der Mietpreisbremse hat bisher nicht stattgefunden und
muss dringend nachgeholt werden. Ansonsten werden die massiven Bemühungen der
Politik, ein lebenslanges Wohnen im Quartier zu ermöglichen, empfindlich konterkariert.
Der BFW Nordrhein-Westfalen ist Teil des „Bündnis für Wohnen“ in NRW geworden, weil er als
Vertreter der mittelständischen Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zur Erreichung der
Bündnisziele ‚bezahlbar, generationengerecht, energieeffizient‘ beitragen kann, insbesondere
durch bedarfsgerechten und qualitätsvollen Wohnungsneubau. Leider wird gerade Letzterer
durch die wohnungspolitischen Maßnahmen auf Landesebene erschwert. Der nun anstehende
Eingriff in Form der Mietbegrenzungsverordnung stellt einen massiven Eingriff in die
privatrechtliche Vertragsfreiheit und in private Vermögenswerte dar. Er muss als Ignoranz der
Politik gegenüber unternehmerischer Leistung und Risikobereitschaft gewertet werden, ohne
die der Aufbau und die Bestandspflege von Immobilien gar nicht möglich wäre. Wir fordern
daher erneut zum Umdenken auf.
Düsseldorf, 28.04.2015