Die Gretchenfrage der Mietpreisbremse:

Pressemitteilung
Die Gretchenfrage der Mietpreisbremse:
Ist die Mietpreisbremse ohne qualifizierten Mietspiegel wenig
erfolgversprechend für Mieter?
Erfurt • 20. November • Die Einführung der Mietpreisbremse für Erfurt und Jena
ist zum 1. Januar 2016 gesetzt. Eine Voraussetzung für das Greifen des
Mietnovellierungsgesetzes ist ein Mietspiegel. Beruft sich der Mieter später auf
diesen in einem mietrechtlichen Prozess gegen den Vermieter, kommt es unter
Umständen zu einem langwierigen Verfahren. Warum? Dem einfachen
Mietspiegel kommt vor Gericht nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
qualifizierten.
Möchte der Mieter seine Miete nach dem Mietnovellierungsgesetz anfechten und
bezieht sich auf den Mietspiegel, muss er als Kläger mit möglichen Komplikationen
rechnen. Grund dafür kann sein, dass Kommunen einen einfachen Mietspiegel bei
Einführung der Mietpreisbremse bereitstellen.
„Da ein einfacher Mietspiegel nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt
wird, kommt diesem nicht die Beweiskraft zu wie einem qualifizierten“, erklärt Sabine
Möhler, Rechtsanwältin aus Meiningen. Werden vor Gericht Einwände gegen den
einfachen Mietspiegel erhoben, können diese nicht ohne Weiteres entkräftet werden.
Ein Sachverständigengutachten muss dann eingeholt werden.
Für den Mieter bedeutet dies: Trotz Einführung der Mietpreisbremse wird kein
hundertprozentiger Schutz vor zu hohen Mieten gewährleistet. „Wenn Kommunen
mit der Mietpreisbremse tatsächlich etwas für Mieter erreichen wollen, kommen
diese nicht umhin, qualifizierte Mietspiegel zu erstellen,“ stellt Sabine Möhler fest.
Die Erstellung solcher ist jedoch teuer und kompliziert.
Die Mietpreisbremse könne so ihren Zweck – nämlich günstige Mieten – nicht
erfüllen. Angesichts klammer Kommunenkassen können diese nicht die Kosten für
einen qualifizierten Mietspiegel aufbringen. Folgekosten entstehen zusätzlich, da
dieser alle 2 Jahre anzupassen ist (BGB § 588d Abs. 2).
Dies bestätigt auch Peter Kleine, Bürgermeister der Stadt Weimar. Die Kosten eines
qualifizierten Mietspiegels für Weimar belaufen sich auf rund 50.000 Euro. Für einen
einfachen Mietspiegel müsste bei weitem nicht solch ein Betrag aufgebracht werden.
Die derzeitige Haushaltslage sei angespannt, sodass keine zusätzlichen Mittel im
Gesamthaushalt 2015 zur Verfügung stünden, um die Kosten komplett allein zu
tragen. 20.000 Euro müssten von möglichen Partnern übernommen werden.
Bisher habe sich lediglich die Weimarer Wohnstätte zu einer finanziellen Beteiligung
bereit erklärt – andere Institutionen sähen hier keine Möglichkeit einer monetären
Unterstützung. Zumal der qualifizierte Mietspiegel nach Ablauf von 2 Jahren
angepasst und nach 2 weiteren Jahren wieder neu erstellt werden muss. Man
befürchte hier eine fortwährende Beteiligung an der Finanzierung. Da sich solche
Institutionen zumeist selbst aus Mitgliederbeiträgen finanzieren, könnten diese nicht
entsprechende Summen aufbringen. Das Bereitstellen eines Mietspiegels wäre
außerdem die Aufgabe der Kommune.
Nach Bürgermeister Kleine wäre ein einfacher Mietspiegel ausreichend. Wenn
dieser von alle Beteiligten, vor allem vom Mieterverein, anerkannt ist, hätte ein
einfacher Mietspiegel vor Gericht ebenfalls die notwendige Beweiskraft.
Aktuell nimmt Erfurt für sich in Anspruch, einen qualifizierten Mietspiegel zu haben.
Im Falle von Jena wird die Sachlage durch das Landesverwaltungsamt geprüft.
Geplant
ist
die
Mietpreisbremse
für
Weimar
zu
Beginn
2016
nicht
–
Oberbürgermeister Stefan Wolf hatte sich allerdings für die Einführung dieser
ausgesprochen, weshalb ein aktueller Mietspiegel wichtig sei.
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