Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006 Einmalige Veröffentlichung Credit Suisse Com m odity Fund Plus (CH) Um brella, Um brella-Fonds schweiz erischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Mitteilung an die Anleger des Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Umbrella Anpassung des Fondsvertrages Die Credit Suisse Funds AG, Zürich, als Fondsleitung, mit Zustimmung der Credit Suisse AG, Zürich, als Depotbank, beabsichtigt, nachfolgende Änderungen im Fondsvertrag des Credit Suisse Commodity Fund Plus (CH) Umbrella vorzunehmen: I. Anpassung des Anlageziels der Teilvermögen (§ 8 Ziff. 1) Das Anlageziel der Teilvermögen des Umbrella-Fonds besteht neu hauptsächlich darin, jeweils den in der Tabelle am Ende des Prospekts bezeichneten Rohstoffindex durch aktive Verwaltung mit Derivaten auf Rohstoffindices sowie auf einzelnen Rohstoffen zu übertreffen (bis anhin: Das Anlageziel des Umbrella-Fonds besteht darin, innerhalb der einzelnen Teilvermögen eine dem im Verkaufsprospekt bezeichneten Rohstoffindex, durch aktive Verwaltung mit engagementerhöhenden und engagementreduzierenden Termingeschäften auf denselben Rohstoff mit unterschiedlicher Laufzeit oder Verfallsdatum zu übertreffen. Es soll erreicht werden, dass die Teilvermögen jeweils ähnliche statistische Charakteristika (Anlagerendite und Volatilität) aufweisen wie der im Verkaufsprospekt näher bezeichnete Rohstoffindex. II. Anpassungen an die revidierten Bestimmungen der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) sowie an den Musterfondsvertrag für Effektenfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist die totalrevidierte KKV-FINMA in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurde auch der Musterfondsvertrag für Effektenfonds der SFAMA aktualisiert. Die nachfolgend aufgeführten Änderungen dienen der Anpassung an die totalrevidierte KKV-FINMA und den neuen SFAMA-Musterfondsvertrag für Effektenfonds. § 12 Derivate In der Bestimmung, nach welcher die Fondsleitung Derivate einsetzen darf, wird der Hinweis gestrichen, dass dieser Einsatz im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen erfolgt. Ferner wird in Übereinstimmung mit Art. 24 KKV-FINMA festgehalten, dass die Fondsleitung dafür sorgt, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den im Fondsvertrag genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein (Ziff. 1). Aufgrund einer entsprechenden Änderung der KKV-FINMA wurde die Qualifikation der Teilvermögen des Umbrella-Fonds als «einfache Fonds» aufgegeben. Bei der Risikomessung gelangt unverändert der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. In Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 1 KKV-FINMA wird erwähnt, dass der Einsatz der Derivate unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen (§ 12) notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Vermögen der Teilvermögen ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Die bisherige Bestimmung, wonach die Fondsleitung jederzeit in der Lage sein muss, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen, wird gestrichen (Ziff. 2). Ziff. 6 wird dahingehend präzisiert, dass bei engagementerhöhenden Derivaten das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein muss. Zudem wird bestimmt, dass sich das Basiswertäquivalent bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA berechnet. In neu Ziff. 7 werden die zulässigen Verrechnungsregeln und Absicherungsgeschäfte nach Art. 34 Abs. 6 i.V.m. Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 KKV-FINMA mit folgendem Wortlaut abgebildet: Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate («Netting»), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen («Hedging»), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. d) Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. Im Zusammenhang mit OTC-Geschäften wird in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KKV-FINMA darauf hingewiesen, dass die Gegenpartei oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen hat, falls es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank handelt (neu Ziff. 9 Bst. a; bisher Ziff. 8 Bst. a). In neu Ziff. 9 Bst. c (bisher Ziff. 8 Bst. c) wird in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4-6 KKV-FINMA mit Bezug auf den Preis eines OTC-Derivats sowie den Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat Folgendes festgehalten: Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann 1/2 ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. In neu Ziff. 9 Bst. d wird festgehalten, dass die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen dürfen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Mit Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheiten sowie an deren Verwaltung und Verwahrung gemäss Art. 51, 52 und 54 KKV-FINMA wird zudem Folgendes festgehalten: Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwertes eines Teilvermögens entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. In neu Ziff. 12 (bisher Ziff. 10) werden neu auch Kreditderivate und die Sicherheitenstrategie erwähnt, zu welchen der Prospekt weitere Angaben enthält. Der Verweis auf Angaben im Prospekt zu den Credit Default Swaps (CDS) werden gestrichen. § 15 Risikoverteilung Ziff. 5 wird dahingehend präzisiert, dass Forderungen aus OTC-Geschäften bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt werden, falls diese durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert werden. III. Formelle bzw. redaktionelle Änderungen Zusätzlich wurden weitere, formelle Änderungen vorgenommen, welche die Interessen der Anleger nicht tangieren und daher nicht veröffentlicht werden. Die Änderungen im Wortlaut, der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die letzten Jahres- und Halbjahresberichte können kostenlos bei der Fondsleitung und der Depotbank bezogen werden. In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderungen des Fondsvertrages durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf sämtliche Änderungen erstreckt. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen seit dieser Publikation bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, Postfach, 3003 Bern, gegen die beabsichtigten Änderungen des Fondsvertrages Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können, sofern diese nicht gestützt auf Art. 27 Abs. 2 KAG i.V.m. Art. 41 Abs. 1bis KKV vom Einwendungsrecht ausgenommen sind. Zürich, den 11. Mai 2016 Die Fondsleitung: Die Depotbank: Credit Suisse Funds AG, Zürich Credit Suisse AG, Zürich 2/2
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