BUNDESGESETZ ÜBER DIE KOLLEKTIVEN KAPITALANLAGEN (KOLLEKTIVANLAGENGESETZ, KAG) VOM 26. JUNI 2006 Liquidation von kollektiven Kapitalanlagen bzw. von Teilvermögen SF Quadriga (CH) Fund of Funds CACEIS (Switzerland) SA, Nyon, in ihrer Eigenschaft als Fondsleitung und Cornèr Banca SA, Lugano, als Depotbank des Fonds SF Quadriga (CH) Fund of Funds, einer vertraglich geregelten kollektiven Kapitalanlage schweizerischen Rechts der Kategorie «übrige Fonds für alternative Anlagen» haben beschlossen, das Fondsvermögen durch Kündigung des Fondsvertrages in Übereinstimmung mit Art. 96 Abs. 1 Bst. a KAG, Art. 116 Abs. 1 Bst. a KKV sowie § 27 Ziff. 2 des Fondsvertrags fristlos aufzulösen. In Übereinstimmung mit Art. 97 Abs. 1 KAG werden Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen sowie die Publikationen der Nettoinventarwerte ab dem Erscheinungsdatum dieser Mitteilung eingestellt. Der Liquidationserlös der Fonds wird nach dem Verkauf der Anlagen und Abschluss des Liquidationsverfahrens den Anlegern so rasch wie möglich ausbezahlt. Gemäss Art. 116 Abs. 3 KKV muss die Fondsleitung für die Schlusszahlung die Bewilligung der FINMA einholen. Die Fondsleitung und die Depotbank werden die Anleger über die Ausrichtung der Schlusszahlung durch entsprechende Veröffentlichung in den Publikationsorganen des Fonds, im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie auf der elektronischen Plattform www.swissfunddata.ch, informieren. Nyon, den 22. Mai 2014 Fondsleitung: Depotbank: CACEIS (Switzerland) SA, Ch. de Précossy 7/9, CH-1260 Nyon Cornèr Banca SA, Via Canova 16, CH - 6901 Lugano
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