1 Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) Reichmuth BVG vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art „Übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ mit den Teilvermögen Reichmuth BVG – Reichmuth Alpin Reichmuth BVG – Reichmuth Alpin Classic Reichmuth & Co Investment Management AG, Luzern, als Fondsleitung und die Reichmuth & Co, Luzern, als Depotbank, beabsichtigen, gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) die nachfolgend erwähnten Änderungen im Fondsvertrag des oben aufgeführten Umbrella-Fonds vorzunehmen. I. Effektenleihe In § 10 werden die Ausführungen zur Effektenleihe erneuert. In § 10 Ziff. 3 wird neu bestimmt, dass die Fondsleitung die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mir bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten, tätigt. Die Obergrenze für die Kündigungsfrist, welche in § 10 Ziff. 4 aufgeführt wird, beträgt neu 7 Bankwerktage (bislang: 10 Bankwerktage). § 10 Ziff. 5 wird ergänzt und lautet neu wie folgt: Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger oder Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 51 KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. Es wird eine neue Ziff. 6 in § 10 eingefügt. Sie lautet wie folgt: Der Borger oder Vermittler haftet für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte. In der zudem neu eingefügten Ziff. 8 in § 10 wird neu festgehalten, dass der Prospekt weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie enthält. II. Derivate In § 12 werden die Ausführungen zu den Derivaten erneuert. Ziff. 1 lautet neu wie folgt: Die Fondsleitung darf für die Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen Reichmuth Alpin und Reichmuth Alpin Classic Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anleger genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt. 2 Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte (nach diesem Fondsvertrag für das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein. Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Ziff. 2 lautet neu wie folgt: Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf die Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar. In Ziff. 5 Bst. c wird der Satz, dass Basiswerte oder Anlagen gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezogen werden können, wenn diese ein Markt-, ein Kreditoder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen, gelöscht. Ziff. 6 lautet neu wie folgt: Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA. Es wird eine neue Ziff. 7 eingesetzt. Sie lautet wie folgt: 7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen: a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird. b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein. c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden. d) Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben. In Ziff. 9 (bisher: Ziff. 8) Bst. a wird neu festgehalten, dass die Fondsleitung OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen darf, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen. Ziff. 9 (bisher: Ziff. 8) Bst. c lautet neu wie folgt: Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet wird, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Es wird in Ziff. 9 (bisher: Ziff. 8) ein neuer Bst. d eingefügt. Dieser lautet wie folgt: 3 Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist. Ziff. 11 (bisher: Ziff. 10) enthält neu den Hinweis, dass der Prospekt zusätzlich auch weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie enthält. III. Auflegung neue Anteilsklassen In den Teilvermögen Reichmuth BVG – Reichmuth Alpin und Reichmuth BVG – Reichmuth Alpin Classic wird neu die Klasse G aufgelegt (§ 6 Ziff. 4). Die Klasse hat die folgenden Charakteristika: G Klasse Anlegerkreis Anteile dieser Anteilsklasse stehen allen Anlegern offen, welche in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft der Reichmuth Gruppe stehen („Mitarbeiter“) bzw. den jeweiligen Gesellschaften der Reichmuth Gruppe selber. Rechnungseinheit CHF Mindestanlagebetrag CHF 100‘000 Verwaltungskommission Max. 0.07% p.a. Depotbankkommission Max. 0.07% p.a. Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögenstellt die Fondsleitung zulasten der Teilvermögen Reichmuth Alpin und Reichmuth Alpin Classic die nachfolgenden Kommissionen in Abhängigkeit des Nettoinventarwertes in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils am Semesterende ausbezahlt wird (Verwaltungskommission) (§ 19 Ziff. 1). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Reichmuth Alpin P-Klasse Verwaltungskommission max. 1.25 % S-Klasse Verwaltungskommission max. 0.75 % I-Klasse Verwaltungskommission max. 0.75 % G-Klasse Verwaltungskommission max. 0.07 % Reichmuth Alpin Classic P-Klasse Verwaltungskommission max. 1.25 % S-Klasse Verwaltungskommission max. 0.75 % I-Klasse Verwaltungskommission max. 0.75 % G-Klasse Verwaltungskommission max. 0.07 % Für die Aufbewahrung des Vermögens der einzelnen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank jedem Teilvermögen die nachfolgende Depotbankkommission in Abhängigkeit des Nettoinventarwerts der Teilvermögen, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoninventarwertes 4 dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils am Semesterende ausbezahlt wird (Depotbankkommission) (§ 19 Ziff. 2). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich. Reichmuth Alpin P-Klasse Depotbankkommission max. 0.25 % S-Klasse Depotbankkommission max. 0.25 % I-Klasse Depotbankkommission max. 0.25 % G-Klasse Depotbankkommission max. 0.07 % Reichmuth Alpin Classic P-Klasse Depotbankkommission max. 0.25 % S-Klasse Depotbankkommission max. 0.25 % I-Klasse Depotbankkommission max. 0.25 % G-Klasse Depotbankkommission max. 0.07 % In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 2 KKV werden die Anleger darüber informiert, dass die FINMA die Gesetzeskonformität nur der folgenden Änderungen prüft und feststellt: Art. 35a Abs. 1 Bst. a KKV: Bezeichnung des Anlagefonds, Firma und Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Vermögensverwalters: §§ 1 Art. 35a Abs. 1 Bst. b KKV: Anlegerkreis: § 5 Ziff. 1 Art. 35a Abs. 1 Bst. c KKV: Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung und die mit der Anlageverbundenen Risiken: §§ 8, 10 – 15 Art. 35a Abs. 1 Bst. d KKV: Unterteilung in Teilvermögen: § 1 Art. 35a Abs. 1 Bst. e KKV: Anteilsklassen: § 6 Ziff. 4 Art. 35a Abs. 1 Bst. f KKV: Kündigungsrecht der Anleger: § 5 Ziff. 5 Art. 35a Abs. 1 Bst. g KKV: Rechnungsjahr: § 20 Ziff. 2 Dieser Publikationstext wird am 21. Dezember 2016 auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data AG (www.swissfunddata.ch) veröffentlicht. Anleger, welche gegen die vorgesehenen Änderungen des Fondsvertrags Einwendung erheben wollen, müssen dies innert 30 Tagen seit der Publikation gegenüber der Aufsichtsbehörde (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern) geltend machen (Art. 27 Abs. 3 KAG). Die Vertragsänderungen im Wortlaut können bei der Fondsleitung, der Depotbank und jedem Vertriebsträger kostenlos bezogen werden. Den bestehenden Anlegern steht zudem das Recht zu, innert 30 Tagen seit der letzten Publikation die Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen. Zürich, 21. Dezember 2016 Die Fondsleitung Reichmuth & Co Investment Management AG, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7 Die Depotbank Reichmuth & Co, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7
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