Reichmuth BVG - Swiss Fund Data

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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)
Reichmuth BVG
vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art „Übrige Fonds für traditionelle Anlagen“ mit
den Teilvermögen
Reichmuth BVG – Reichmuth Alpin
Reichmuth BVG – Reichmuth Alpin Classic
Reichmuth & Co Investment Management AG, Luzern, als Fondsleitung und die Reichmuth & Co,
Luzern, als Depotbank, beabsichtigen, gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) die nachfolgend erwähnten Änderungen im Fondsvertrag des
oben aufgeführten Umbrella-Fonds vorzunehmen.
I.
Effektenleihe
In § 10 werden die Ausführungen zur Effektenleihe erneuert.
In § 10 Ziff. 3 wird neu bestimmt, dass die Fondsleitung die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mir bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern,
die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten, tätigt.
Die Obergrenze für die Kündigungsfrist, welche in § 10 Ziff. 4 aufgeführt wird, beträgt neu 7 Bankwerktage (bislang: 10 Bankwerktage).
§ 10 Ziff. 5 wird ergänzt und lautet neu wie folgt:
Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger oder Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des
Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 51
KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen
sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen. Der
Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der
Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an
einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden
und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei
der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn
die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und
die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und
ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.
Es wird eine neue Ziff. 6 in § 10 eingefügt. Sie lautet wie folgt:
Der Borger oder Vermittler haftet für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der
Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte.
In der zudem neu eingefügten Ziff. 8 in § 10 wird neu festgehalten, dass der Prospekt weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie enthält.
II.
Derivate
In § 12 werden die Ausführungen zu den Derivaten erneuert.
Ziff. 1 lautet neu wie folgt:
Die Fondsleitung darf für die Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen Reichmuth Alpin und
Reichmuth Alpin Classic Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür, dass der Einsatz von Derivaten in seiner
ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung
von den in diesem Fondsvertrag, im Prospekt und in den wesentlichen Informationen für die Anleger
genannten Anlagezielen oder zu einer Veränderung des Anlagecharakters der Teilvermögen führt.
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Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte (nach diesem Fondsvertrag für
das entsprechende Teilvermögen als Anlagen zulässig sein.
Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken
bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind.
Ziff. 2 lautet neu wie folgt:
Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. Der Einsatz der Derivate
übt unter Berücksichtigung der nach diesem Paragraphen notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf die Vermögen der Teilvermögen aus noch entspricht dieser einem Leerverkauf.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind auf die einzelnen Teilvermögen anwendbar.
In Ziff. 5 Bst. c wird der Satz, dass Basiswerte oder Anlagen gleichzeitig als Deckung für mehrere
engagementreduzierende Derivate herangezogen werden können, wenn diese ein Markt-, ein Kreditoder ein Währungsrisiko beinhalten und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen, gelöscht.
Ziff. 6 lautet neu wie folgt:
Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd
durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKV-FINMA.
Es wird eine neue Ziff. 7 eingesetzt. Sie lautet wie folgt:
7. Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen:
a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in
Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet
des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen
wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu
eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag
der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird.
b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der
abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a,
die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren
Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von
Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen
Marktbedingungen effektiv sein.
c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu
einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen
gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
d) Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der
Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben.
In Ziff. 9 (bisher: Ziff. 8) Bst. a wird neu festgehalten, dass die Fondsleitung OTC-Geschäfte nur mit
beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen darf, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert
sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen.
Ziff. 9 (bisher: Ziff. 8) Bst. c lautet neu wie folgt:
Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und
in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von
denen das Derivat abgeleitet wird, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags
über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien
einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich
beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der
Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie
der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
Es wird in Ziff. 9 (bisher: Ziff. 8) ein neuer Bst. d eingefügt. Dieser lautet wie folgt:
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Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten
entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der
Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft
begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der
Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen.
Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen
diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von
einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss
Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die
Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne
Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind
bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei
einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten
nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.
Ziff. 11 (bisher: Ziff. 10) enthält neu den Hinweis, dass der Prospekt zusätzlich auch weitere Angaben
zur Sicherheitenstrategie enthält.
III.
Auflegung neue Anteilsklassen
In den Teilvermögen Reichmuth BVG – Reichmuth Alpin und Reichmuth BVG – Reichmuth Alpin
Classic wird neu die Klasse G aufgelegt (§ 6 Ziff. 4). Die Klasse hat die folgenden Charakteristika:
G Klasse
Anlegerkreis
Anteile dieser Anteilsklasse stehen allen Anlegern
offen, welche in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft der Reichmuth Gruppe stehen („Mitarbeiter“)
bzw. den jeweiligen Gesellschaften der Reichmuth
Gruppe selber.
Rechnungseinheit
CHF
Mindestanlagebetrag
CHF 100‘000
Verwaltungskommission
Max. 0.07% p.a.
Depotbankkommission
Max. 0.07% p.a.
Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb der Teilvermögenstellt die Fondsleitung
zulasten der Teilvermögen Reichmuth Alpin und Reichmuth Alpin Classic die nachfolgenden Kommissionen in Abhängigkeit des Nettoinventarwertes in Rechnung, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwertes dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils am Semesterende ausbezahlt wird (Verwaltungskommission) (§ 19 Ziff. 1). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
Reichmuth Alpin
P-Klasse
Verwaltungskommission max.
1.25 %
S-Klasse
Verwaltungskommission max.
0.75 %
I-Klasse
Verwaltungskommission max.
0.75 %
G-Klasse
Verwaltungskommission max.
0.07 %
Reichmuth Alpin Classic
P-Klasse
Verwaltungskommission max.
1.25 %
S-Klasse
Verwaltungskommission max.
0.75 %
I-Klasse
Verwaltungskommission max.
0.75 %
G-Klasse
Verwaltungskommission max.
0.07 %
Für die Aufbewahrung des Vermögens der einzelnen Teilvermögen, die Besorgung des Zahlungsverkehrs der Teilvermögen und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die
Depotbank jedem Teilvermögen die nachfolgende Depotbankkommission in Abhängigkeit des Nettoinventarwerts der Teilvermögen, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoninventarwertes
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dem Vermögen des entsprechenden Teilvermögens belastet und jeweils am Semesterende ausbezahlt wird (Depotbankkommission) (§ 19 Ziff. 2). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
Reichmuth Alpin
P-Klasse
Depotbankkommission max.
0.25 %
S-Klasse
Depotbankkommission max.
0.25 %
I-Klasse
Depotbankkommission max.
0.25 %
G-Klasse
Depotbankkommission max.
0.07 %
Reichmuth Alpin Classic
P-Klasse
Depotbankkommission max.
0.25 %
S-Klasse
Depotbankkommission max.
0.25 %
I-Klasse
Depotbankkommission max.
0.25 %
G-Klasse
Depotbankkommission max.
0.07 %
In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 2 KKV werden die Anleger darüber
informiert, dass die FINMA die Gesetzeskonformität nur der folgenden Änderungen prüft und feststellt:
Art. 35a Abs. 1 Bst. a KKV:
Bezeichnung des Anlagefonds, Firma und Sitz der Fondsleitung, der
Depotbank und des Vermögensverwalters: §§ 1
Art. 35a Abs. 1 Bst. b KKV:
Anlegerkreis: § 5 Ziff. 1
Art. 35a Abs. 1 Bst. c KKV:
Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung und die mit der Anlageverbundenen Risiken: §§ 8, 10 – 15
Art. 35a Abs. 1 Bst. d KKV:
Unterteilung in Teilvermögen: § 1
Art. 35a Abs. 1 Bst. e KKV:
Anteilsklassen: § 6 Ziff. 4
Art. 35a Abs. 1 Bst. f KKV:
Kündigungsrecht der Anleger: § 5 Ziff. 5
Art. 35a Abs. 1 Bst. g KKV:
Rechnungsjahr: § 20 Ziff. 2
Dieser Publikationstext wird am 21. Dezember 2016 auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund
Data AG (www.swissfunddata.ch) veröffentlicht.
Anleger, welche gegen die vorgesehenen Änderungen des Fondsvertrags Einwendung erheben wollen, müssen dies innert 30 Tagen seit der Publikation gegenüber der Aufsichtsbehörde (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern) geltend machen (Art. 27 Abs. 3
KAG). Die Vertragsänderungen im Wortlaut können bei der Fondsleitung, der Depotbank und jedem
Vertriebsträger kostenlos bezogen werden.
Den bestehenden Anlegern steht zudem das Recht zu, innert 30 Tagen seit der letzten Publikation die
Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen.
Zürich, 21. Dezember 2016
Die Fondsleitung
Reichmuth & Co Investment Management AG, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7
Die Depotbank
Reichmuth & Co, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7