Reichmuth Hochalpin

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Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG)
Reichmuth Hochalpin
vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts mit besonderem Risiko der Art „Übrige Fonds für
alternative Anlagen“
Reichmuth & Co Investmentfonds AG (neu: Reichmuth & Co Investment Management AG), Luzern,
als Fondsleitung und die Reichmuth & Co, Luzern, als Depotbank, beabsichtigen, gemäss Art. 27 des
Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) die nachfolgend erwähnte Änderung im Fondsvertrag des oben aufgeführten Umbrella-Fonds vorzunehmen.
I.
Firmaänderung der Fondsleitung
Die Fondsleitung trug bislang die Firma Reichmuth & Co Investmentfonds AG. Neu lautet die Firma
Reichmuth & Co Investment Management AG. Die Umfirmierung wurde am 23. Juni 2016 im Handelsregister eingetragen.
II.
Löschung der Bezeichnung des Vermögensverwalters
Die Vermögensverwaltung für den Anlagefonds Reichmuth Hochalpin wird weiterhin durch die Reichmuth & Co Investmentfonds AG (neu: Reichmuth & Co Investment Management AG) wahrgenommen.
§ 1 Ziff. 4 Fondsvertrag wird zwecks Vereinheitlichung ersatzlos gestrichen.
III.
Effektenleihe
In § 10 werden die Ausführungen zur Effektenleihe erneuert.
In § 10 Ziff. 3 wird neu bestimmt, dass die Fondsleitung die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften sowie mir bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern,
die eine einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten, tätigt.
Die Obergrenze für die Kündigungsfrist, welche in § 10 Ziff. 4 aufgeführt wird, beträgt neu 7 Bankwerktage (bislang: 10 Bankwerktage).
§ 10 Ziff. 5 wird ergänzt und lautet neu wie folgt:
Die Fondsleitung vereinbart mit dem Borger oder Vermittler, dass dieser zwecks Sicherstellung des
Rückerstattungsanspruches zu Gunsten der Fondsleitung Sicherheiten nach Massgabe von Art. 51
KKV-FINMA verpfändet oder zu Eigentum überträgt. Der Wert der Sicherheiten muss angemessen
sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswertes der ausgeliehenen Effekten betragen. Der
Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der
Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an
einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden
und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei
der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn
die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und
die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und
ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.
Es wird eine neue Ziff. 6 in § 10 eingefügt. Sie lautet wie folgt:
Der Borger oder Vermittler haftet für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während der
Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte.
In der zudem neu eingefügten Ziff. 8 in § 10 wird neu festgehalten, dass der Prospekt weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie enthält.
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IV.
Derivate
In § 12 werden die Ausführungen zu den Derivaten erneuert.
Ziff. 1 lautet neu wie folgt:
Die Fondsleitung darf bei der Verwaltung des Fondsvermögens Derivate einsetzen. Sie sorgt dafür,
dass der Einsatz von Derivaten in seiner ökonomischen Wirkung auch unter ausserordentlichen
Marktverhältnissen nicht zu einer Abweichung von den in diesem Fondsvertrag und im Prospekt genannten Anlagezielen bzw. zu einer Veränderung des Anlagecharakters des Anlagefonds führt. Zudem müssen die den Derivaten zu Grunde liegenden Basiswerte nach diesem Fondsvertrag als Anlagen zulässig sein.
Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken
bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind.
Ziff. 2 lautet neu wie folgt:
Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf 100% seines Nettovermögens und das Gesamtengagement (inklusiv Einbezug der Kreditaufnahme von 50% gemäss § 13 Ziff. 2 und der echten
Leerverkäufe gemäss § 8 Ziff. 4) insgesamt 250% seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten.
Ziff. 4 lautet neu wie folgt:
a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in
Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet
des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivatgeschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen
wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu
eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag
der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird.
b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der
abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a,
die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren
Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von
Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen
Marktbedingungen effektiv sein.
c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelungen
ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die Anwendung dieser Regelungen
nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden
und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird.
d) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu
einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen
gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
e) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und –rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung
gedeckt sein.
f) Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines Basiswerts ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung muss jederzeit uneingeschränkt über
diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können.
Ziff. 6 lautet neu wie folgt:
a) Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen,
welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäfts
gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren
Garant eine hohe Bonität aufzuweisen.
b) Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft glattgestellt werden können.
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c) Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen
und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von
denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags
über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien
einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich
beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot der
Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie
der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
d) Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent
der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft
begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der
Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen.
Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen
diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von
einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss
Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind
bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei
einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten
nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.
Ziff. 8 enthält neu den Hinweis, dass der Prospekt zusätzlich auch weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie enthält.
V.
Unterteilung in Anteilsklassen
Der Anlagefonds wird neu in Anteilsklassen unterteilt. Neu besteht eine P Klasse und eine G Klasse
(§ 6 Ziff. 4). Die Klassen haben die folgenden Charakteristika:
Anlegerkreis
Rechnungseinheit
Mindesterstzeichnungsbetrag
Mindestfolgezeichnungsbetrag
Verwaltungskommission
Depotbankkommission
Performance Fee
P Klasse
Diese Klasse steht
allen Anlegern offen
CHF
CHF 100‘000
G Klasse
Anteile dieser Anteilsklasse stehen allen
Anlegern offen, welche in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft der Reichmuth Gruppe stehen („Mitarbeiter“) bzw.
den jeweiligen Gesellschaften der Reichmuth Gruppe selber.
CHF
CHF 100‘000
CHF 10‘000
CHF 10‘000
Max. 1.00% p.a.
Max. 0.25% p.a.
10% p.a.
High Watermark
jährlich anwendbar
Max 0.07%
Max 0.07%
n.a.
§ 6 Ziff. 4 lautet zufolge der Einführung von Anteilsklassen neu wie folgt:
Zur Zeit bestehen folgende Anteilsklassen:
Anteilsklasse P: Diese Klasse steht allen Anlegern offen.
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Anteilsklasse G: Anteile dieser Anteilsklasse stehen allen Anlegern offen, welche in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft der Reichmuth Gruppe stehen („Mitarbeiter“) bzw. den jeweiligen Gesellschaften der Reichmuth Gruppe selber.
Der Mindestzeichnungsbetrag und der Mindestfolgezeichnungsbetrag jeder Anteilsklasse ergeben
sich aus dem Prospekt.
§ 6 wird ausserdem wie folgt ergänzt (§ 6 Ziff. 6):
Die Anteile sind ohne schriftliche Zustimmung der Fondsleitung nicht übertragbar, weder auf einen
Dritten, der noch keine Anteile hält, noch auf einen Dritten, der bereits investiert ist.
In § 16 wird in Ziff. 1 ergänzt, dass der Nettoinventarwert des Anlagefonds und (neu) der Anteil der
einzelnen Klassen (Quoten) zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag,
an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet wird.
Des Weiteren lautet § 16 Ziff. 6 zufolge der neuen Unterteilung in Anteilsklasse neu wie folgt:
Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am
Verkehrswert des Vermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des
Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 0.05 Währungseinheiten gerundet.
Zusätzlich wird eine neue Ziff. 7 in § 16 eingefügt. Sie lautet wie folgt:
Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Vermögen eines Teilvermögens Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der
Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet:
a)
bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen;
b)
auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen
Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen
Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern
(iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen;
c)
bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen
Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische
Kostenbelastungen erfolgen;
d)
bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen
anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht
jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden.
In § 17 Ziff. 2 Abs. 1 wird zufolge der neuen Unterteilung in Anteilsklasse auf die Anteile einer Klasse
bzw. auf die Anteile der entsprechenden Klassen Bezug genommen.
Für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Anlagefonds stellt die Fondsleitung
zulasten des Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 1% für die Klasse P und von jährlich
maximal 0.07% für die Klasse G in Rechnung, je berechnet auf dem Nettoinventarwert der jeweiligen
Anteilsklasse, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Fondsvermögen belastet und jeweils am Semesterende ausbezahlt wird (Verwaltungskommission) (§ 19 Ziff. 1
Bst. a). Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und
Halbjahresbericht ersichtlich.
(Neu) Bei der P Klasse tritt eine performanceabhängige Gebühr („Performance Fee“) von 10% p.a.
hinzu, wobei als Berechnungsgrundlage das Prinzip der „High Watermark“ angewendet wird. Verzeichnet der Anlagefonds Werteinbussen, wird die Performance Fee erst wieder erhoben, wenn der
Verlust wieder ausgeglichen worden ist. Ob eine allfällige Performance Fee fällig ist, wird jeweils per
Monatsende berechnet und Ende Jahr ausbezahlt (§ 19 Ziff. 1 Bst. b).
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Für die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds
und die sonstigen in § 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank belastet die Depotbank dem Anlagefonds eine Kommission von jährlich maximal 0.25% für die Klasse P und von jährlich maximal 0.07%
für die Klasse G in Rechnung, je berechnet auf dem Nettoinventarwert des der jeweiligen Anteilsklasse, die pro rata temporis bei jeder Berechnung des Nettoinventarwerts dem Fondsvermögen belastet
und jeweils am Semesterende ausbezahlt wird (Depotbankkommission) (§ 19 Ziff. 2). Der effektiv
angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.
In § 22 Ziff. 1 wird zufolge der neuen Unterteilung in Anteilsklassen auf die Anteilsklassen bzw. auf
den Nettoertrag einer Anteilsklasse Bezug genommen.
In § 23 Ziff. 3 wird neu darauf hingewiesen, dass die Fondsleitung die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. den Nettoinventarwert mit dem Hinweis "exklusive Kommissionen" (neu) aller Anteilsklassen
bei jeder Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data
AG publiziert (www.swissfunddata.ch).
In § 26 wird in Bezug auf die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen und die Möglichkeit der
Auszahlung der Anteile in bar neu die Vereinigung von Anteilklassen erwähnt.
In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 2 KKV werden die Anleger darüber
informiert, dass die FINMA die Gesetzeskonformität nur der folgenden Änderungen prüft und feststellt:
Art. 35a Abs. 1 Bst. a KKV:
Bezeichnung des Anlagefonds, Firma und Sitz der Fondsleitung, der
Depotbank und des Vermögensverwalters: §§ 1
Art. 35a Abs. 1 Bst. b KKV:
Anlegerkreis: § 5 Ziff. 1
Art. 35a Abs. 1 Bst. c KKV:
Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung und die mit der Anlageverbundenen Risiken: §§ 8, 10 – 15
Art. 35a Abs. 1 Bst. d KKV:
Unterteilung in Teilvermögen: § 1
Art. 35a Abs. 1 Bst. e KKV:
Anteilsklassen: § 6 Ziff. 4
Art. 35a Abs. 1 Bst. f KKV:
Kündigungsrecht der Anleger: § 5 Ziff. 5
Art. 35a Abs. 1 Bst. g KKV:
Rechnungsjahr: § 20 Ziff. 2
Dieser Publikationstext wird am 21. Dezember 2016 auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund
Data AG (www.swissfunddata.ch) veröffentlicht.
Die Änderungen im Zusammenhang mit der Umbenennung der Fondsleitung (oben I.) ergeben sich
aus der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA bereits genehmigten Firmaänderung.
Anleger, welche gegen die vorgesehenen Änderungen des Fondsvertrags Einwendung erheben wollen, müssen dies innert 30 Tagen seit der Publikation gegenüber der Aufsichtsbehörde (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern) geltend machen (Art. 27 Abs. 3
KAG). Die Vertragsänderungen im Wortlaut können bei der Fondsleitung, der Depotbank und jedem
Vertriebsträger kostenlos bezogen werden.
Den bestehenden Anlegern steht zudem das Recht zu, innert 30 Tagen seit der letzten Publikation die
Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen.
Zürich, 21. Dezember 2016
Die Fondsleitung
Reichmuth & Co Investmentfonds AG, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7
(neu: Reichmuth & Co Investment Management AG)
Die Depotbank
Reichmuth & Co, Rütligasse 1, 6000 Luzern 7