Gesetzliche Mitteilung: Notenstein

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006
Einmalige Veröffentlichung
Mitteilung an die Anleger des
Notenstein Sustainable Equity Switzerland
ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts
der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen"
Die 1741 Fund Solutions AG (vormals Vescore Fondsleitung AG), St. Gallen, als Fondsleitung und die Notenstein La Roche Privatbank AG, St. Gallen, als Depotbank beabsichtigen, unter Vorbehalt der Genehmigung
durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA („FINMA“), den Fondsvertrag des Notenstein Sustainable Equity Switzerland wie nachfolgend beschrieben zu ändern.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2015 ist die totalrevidierte Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) in Kraft getreten. In diesem Zusammenhang wurde auch der
Musterfondsvertrag für Effektenfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA (SFAMA
Musterfondsvertrag) angepasst. Die nachfolgend aufgeführten Änderungen betreffend den Einsatz von Derivaten
sowie die Risikoverteilung dienen der Anpassung an die totalrevidierte KKV-FINMA und den Wortlaut des
neuen SFAMA Musterfondsvertrags.
Es werden die folgenden Änderungen des Fondsvertrages vorgenommen:
1. § 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalterin
Vorbehältlich der behördlichen Genehmigung und per Eintragungsdatum der Absorptionsfusion der Vescore AG
mit der Vontobel Asset Management AG, Zürich, im zuständigen Handelsregister (voraussichtlich per 15. Februar 2017) wird die Vontobel Asset Management AG durch Universalsukzession neue Vermögensverwalterin.
(Ziff. 4)
2. § 12 Derivate
In Ziff. 1 wird klargestellt, dass im Zusammenhang mit der Anlage in kollektive Kapitalanlagen Derivate nur
zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden dürfen. Vorbehalten bleibt die Absicherung von
Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und
messbar sind.
Die bisherige Beschreibung der drei gemäss KKV-FINMA möglichen Risikomessverfahren in Ziff. 1 wird gestrichen.
Aufgrund einer entsprechenden Änderung der KKV-FINMA wird die Qualifikation des Anlagefonds als „einfacher Anlagefonds“ aufgegeben. Bei der Risikomessung gelangt unverändert der Commitment-Ansatz I zur Anwendung. In Übereinstimmung mit Art. 34 Abs. 1 KKV-FINMA wird erwähnt, dass der Einsatz der Derivate
unter Berücksichtigung der nach § 12 notwendigen Deckung weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen
ausübt noch einem Leerverkauf entspricht. Die bisherige Bestimmung, wonach die Fondsleitung jederzeit in der
Lage sein muss, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Fondsvermögen zu erfüllen, wird gestrichen (Ziff. 2).
Der Hinweis, wonach Basiswerte oder Anlagen gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende
Derivate herangezogen werden können, wenn diese ein Markt-, ein Kredit- oder ein Währungsrisiko beinhalten
und sich auf die gleichen Basiswerte beziehen, wird in Ziff. 5 Bst. c gestrichen.
Ziff. 6 wird dahingehend präzisiert, dass bei engagementerhöhenden Derivaten das Basiswertäquivalent einer
Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein muss. Zudem
wird bestimmt, dass sich das Basiswertäquivalent bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1
der KKV-FINMA berechnet.
In neu Ziff. 7 werden die zulässigen Verrechnungsregeln und Absicherungsgeschäfte nach Art. 34 Abs. 6 i.V.m.
Art. 36 Abs. 1, 2 und 4 KKV-FINMA mit folgendem Wortlaut abgebildet:
„Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen:
a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten
und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der
Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem
erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKVFINMA ermittelt wird.
b) Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen,
die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder
Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein.
c) Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss Bst. b
bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
d) Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben.“
Im Zusammenhang mit OTC-Geschäften wird in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 31 Abs.
1 und 2 KKV-FINMA darauf hingewiesen, dass die Gegenpartei oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen hat, falls es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank handelt (neu Ziff. 9 Bst. a).
In neu Ziff. 9 Bst. c wird in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 4-6 KKV-FINMA mit Bezug auf den Preis eines
OTC-Derivats sowie den Abschluss eines Vertrages über ein solches Derivat Folgendes festgehalten:
„Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der
Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat
abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind
grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem
Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität
oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger
erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie
der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.“
In neu Ziff. 9 Bst. d wird festgehalten, dass die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten im Rahmen eines OTCGeschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen dürfen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA
erfüllen. Die Anforderungen an die Sicherheiten sowie an deren Verwaltung und Verwahrung gemäss Art. 51, 52
und 54 KKV-FINMA werden neu wie folgt festgehalten:
„Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der
Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft
begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder
einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich
bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die
Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in
Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation
der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als
20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und
ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei
der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beauf-
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sichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird
und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.“
Sofern im Rahmen von OTC-Geschäften Vermögenswerte als Sicherheiten entgegengenommen werden, enthält
der Prospekt weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie der Fondsleitung (neu Ziff. 11).
3. § 15 Risikoverteilung
In Ziff. 5 wird der folgende Absatz neu eingefügt:
„Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50
bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht
berücksichtigt.“ In diesem Zusammenhang wird der zweite Teilsatz von Ziff. 1 Bst. c gestrichen.
4. § 22 Verwendung des Erfolges
Der erste Absatz von Ziff. 1 lautet neu wie folgt: „Der Nettoertrag des Anlagefonds wird jährlich pro Anteilsklasse spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit an
die Anleger ausgeschüttet.“
Aufgrund der kürzlich erfolgten Umstellung des Rechnungsjahres auf neu 1. Mai bis 30. April erfolgt eine allfällige Ausschüttung daher jeweils bis 31. August.
In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung
der Gesetzeskonformität der Änderungen des Fondsvertrages durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
FINMA auf die in Ziff. 1 bis 3 aufgeführten Änderungen erstreckt.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen seit dieser Publikation bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, Postfach, 3003 Bern, gegen die aufgeführten
Änderungen der Fondsverträge Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können, sofern diese nicht gestützt auf Art. 27 Abs. 2 KAG i.V.m. Art. 41 Abs. 1bis KKV vom Einwendungsrecht ausgenommen sind.
Die Änderungen im Wortlaut, der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die Wesentlichen Anlegerinformationen sowie die jeweiligen Jahres- und Halbjahresberichte können kostenlos bei der Fondsleitung 1741 Fund Solutions AG, Burggraben 16, 9000 St. Gallen, bezogen werden.
St. Gallen, 6. Dezember 2016
Die Fondsleitung: 1741 Fund Solutions AG
Die Depotbank: Notenstein La Roche Privatbank AG
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