Gesetzliche Mitteilung: RFP Umbrella

BUNDESGESETZ ÜBER DIE KOLLEKTIVEN KAPITALANLAGEN
(KOLLEKTIVANLAGENGESETZ, KAG)
VOM 26. JUNI 2006
RFP Umbrella mit dem Teilvermögen RFP Special Europe
CACEIS (Switzerland) SA in ihrer Eigenschaft als Fondsleitung und CACEIS Bank Luxembourg,
Luxembourg, Zweigniederlassung Nyon als Depotbank des Fonds RFP Umbrella mit dem
Teilvermögen RFP Special Europe einer vertraglich geregelten kollektiven Kapitalanlage
schweizerischen Rechts der Kategorie «Effektenfonds» (der «Fonds») informieren die Anleger des Fonds
(die «Anleger») über folgende Änderungen in dem Prospekt mit integriertem Fondsvertrag:
Die Änderungen in dem Prospekt mit integriertem Fondsvertrag des Fonds wurden hauptsächlich im
Rahmen der Neuerung der KKV-FINMA und den entsprechenden Änderungen des Mustervertrages der
Swiss Funds & Asset Management Association ("SFAMA") vom 02.Dezember 2015 vorgenommen mit
Ausnahme der Änderungen in § 8, 10, 11 und 19 des Fondsvertrages.
1. Im Fondsvertrag sind hauptsächlich folgende Änderungen durchgeführt worden:
- In § 8 Absatz 1e) die Prozentzahl von 30 % auf 10% reduziert. Die Fondsleitung darf im Rahmen
der Regelung des § 8 Absatz 1e) nun höchstens 10% des Fondsvermögens in Anteile von
Zielfonds anlegen, die weder Effektenfonds sind noch den einschlägigen Richtlinien der
Europäischen Union entsprechen (OGAW), aber diesen oder schweizerischen Effektenfonds
nach Art. 53 KAG gleichwertig sind.
- In § 10 wird nun geregelt, dass die Fondsleitung keine Effektenliehe-Geschäfte mehr tätigen
kann.
- In § 11 wird nun geregelt, dass die Fondsleitung keine Pensionsgeschäfte mehr tätigen kann.
- In § 12 sind alle Änderungen entsprechend der Neuerung der KKV-FINMA und den
entsprechenden Änderungen des Mustervertrages der SFAMA. Insbesondere wurden der Absatz
6 wie folgt geändert, der Absatz 7 neu eingefügt und Absatz 9 wie folg geändert:
6.
Bei engagementerhöhenden Derivaten muss das Basiswertäquivalent einer
Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA
gedeckt sein. Das Basiswertäquivalent berechnet sich bei Futures, Optionen, Swaps und
Forwards gemäß Anhang 1 der KKV-FINMA.
7.
a)
b)
c)
d)
Die Fondsleitung hat bei der Verrechnung von Derivatpositionen folgende Regeln zu berücksichtigen:
Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige
Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das DerivatGeschäft einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die
wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FINMA ermittelt wird.
Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basis-wert
wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den
Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die DerivatGeschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient.
Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die
Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate,
Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klas-se von
Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter
aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein.
Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und
nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können
ohne die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements
aus Derivaten verrechnet werden.
Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen
dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben.
9.
(a)
Die
Fondsleitung
darf
OTC-Geschäfte
nur
mit
beaufsichtigten
Finanzintermediären abschliessen, welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind
und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei
der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere oder deren Garant eine hohe
Bonität aufzuweisen.
(b)
Ein OTC-Derivat muss täglich zuverlässig und nachvollziehbar bewertet und
jederzeit zum Verkehrswert veräussert, liquidiert oder durch ein Gegengeschäft
glattgestellt werden können.
(c)
Ist für ein OTC Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand
eines angemessenen und in der Praxis anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den
Verkehrswert der Basiswerte, von denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit
nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags über ein solches Derivat sind
grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei
der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste
Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der
Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder
Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter
für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung
von Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn
dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss
und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(d)
Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragten dürfen im Rahmen eines OTCGeschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51
KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen
und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der
Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die
Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse
oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt wer-den
und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte
müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss
Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf
Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene
Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten
gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts ent-sprechen.
Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen
gemäss Art. 83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftrag-ten die
Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall
der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung
erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die
erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten
Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht
übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.
-
-
In § 15 Absatz 5 des Fondsvertrages entspricht die Änderung der Neuerung der KKV-FINMA und
den entsprechenden Änderungen des Mustervertrages der Swiss Funds & Asset Management
Association ("SFAMA").
In § 19 Absatz 1 des Fondvertrages wurde die maximale Verwaltungskommission auf 1.15 % p.a.
bei Anteilen der "X" Klasse erhöht.
Die Passage betreffend der Retrozessionen lautet nun wie folgt: Die Fondsleitung und deren
Beauftragte können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Retrozessionen zur Entschädigung
der Vertriebstätigkeit von Fondsanteilen und Rabatte, um die auf den Anleger entfallenden, dem
Fonds belasteten Gebühren und Kosten zu reduzieren, bezahlen.
2. In dem Prospekt des Fonds wurden die Änderungen entsprechend des Fondsvertrages
vorgenommen und zudem folgende Änderungen durchgeführt:
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Unter 1.2.2 des Prospektes wurde die Formulierung entsprechend des Fondsvertrages auf den
Commitment-Ansatz I angepasst.
Unter 2.1. des Prospektes wurde die Zusammensetzung des Verwaltungsrates geändert.
Unter 5.3.4. wurden die Zahlen der Total Expense Ratio auf den neusten Stand angepasst.
Der neue Prospekt mit integriertem Fondsvertrag kann kostenlos und auf einfache Anfrage sowohl bei
der Fondsleitung als auch bei der Depotbank angefordert werden.
Darüber hinaus werden die Anleger darüber informiert, dass sie die Möglichkeit haben, bei der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, innert 30 Tagen seit dieser
Publikation Einwendungen zu erheben oder unter Beachtung der vertraglichen oder reglementarischen
Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar zu verlangen.
Nyon, den 13.05.2016
Fondsleitung:
CACEIS (Switzerland) SA, Route de Signy 35, CH-1260 Nyon
Depotbank:
CACEIS Bank Luxembourg, Luxembourg, Zweigniederlassung Nyon, Route de
Signy 35, CH-1260 Nyon