Publikation für die Schweiz: S. 1 Publikation für Liechtenstein: S. 2 Publikation für die Schweiz Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Real Estate Fund IFCA vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Immobilienfonds" (nachfolgend der "Immobilienfonds") Der am 01. März 2013 in Kraft getretene Art. 144c Abs. 7 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) verlangt, dass Anteilscheine, die gemäss Artikel 108 Absatz 2 KKV als Wertpapiere ausgestaltet sind, welche auf den Inhaber lauten, in Wertpapiere umgewandelt werden müssen, welche auf den Namen lauten. Zur Umsetzung dieser Vorgabe verlangte § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages, dass auf den Inhaber laufende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine bis zum 30. Dezember 2015 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren sind, um in buchmässige Anteile umgetauscht zu werden. Soweit am 31. Dezember 2015 noch physische Inhaberanteile bestanden, erfolgte eine zwangsweise Rücknahme. Es wurde innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des abgelaufenen Rechnungsjahres (d. h. bis spätestens 29. Februar 2016) ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger bei der Depotbank hinterlegt. Summarische Abrechnung über die erfolgten Zwangsrücknahmen: Nettoinventarwert pro Anteil per 31. Dezember 2015 vor Ausschüttung CHF 100.88 11’307 Physisch ausstehende Anteilscheine per 31. Dezember 2015 CHF 1’140’650.16 Hinterlegter Betrag per 29. Februar 2016 Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der Jahres- und Halbjahresbericht des Immobilienfonds können kostenlos bei der Fondsleitung und der Depotbank bezogen werden. Zürich, 12. Mai 2016 Die Fondsleitung: Die Depotbank: Swisscanto Fondsleitung AG Zürich Zürcher Kantonalbank Zürich Publikation für Liechtenstein Mitteilung an die Anleger des Swisscanto (CH) Real Estate Fund IFCA vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Immobilienfonds" (nachfolgend der "Immobilienfonds") Der am 01. März 2013 in Kraft getretene Art. 144c Abs. 7 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) verlangt, dass Anteilscheine, die gemäss Artikel 108 Absatz 2 KKV als Wertpapiere ausgestaltet sind, welche auf den Inhaber lauten, in Wertpapiere umgewandelt werden müssen, welche auf den Namen lauten. Zur Umsetzung dieser Vorgabe verlangte § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages, dass auf den Inhaber laufende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine bis zum 30. Dezember 2015 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren sind, um in buchmässige Anteile umgetauscht zu werden. Soweit am 31. Dezember 2015 noch physische Inhaberanteile bestanden, erfolgte eine zwangsweise Rücknahme. Es wurde innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des abgelaufenen Rechnungsjahres (d. h. bis spätestens 29. Februar 2016) ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger bei der Depotbank hinterlegt. Summarische Abrechnung über die erfolgten Zwangsrücknahmen: Nettoinventarwert pro Anteil per 31. Dezember 2015 vor Ausschüttung CHF 11’307 Physisch ausstehende Anteilscheine per 31. Dezember 2015 Hinterlegter Betrag per 29. Februar 2016 100.88 CHF 1’140’650.16 Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der Jahres- und Halbjahresbericht des Immobilienfonds können kostenlos bei der Fondsleitung und der Depotbank sowie beim Vertreter in Liechtenstein bezogen werden Zürich und Gamprin-Bendern, 12. Mai 2016 Die Fondsleitung: Swisscanto Fondsleitung AG Zürich Die Depotbank: Zürcher Kantonalbank Zürich Vertreter und Zahlstelle in Liechtenstein: Valartis Bank (Liechtenstein) AG Gamprin-Bendern 2
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