Swisscanto (CH) Real

Publikation für die Schweiz: S. 1
Publikation für Liechtenstein: S. 2
Publikation für die Schweiz
Mitteilung an die Anleger
des
Swisscanto (CH) Real Estate Fund IFCA
vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Immobilienfonds"
(nachfolgend der "Immobilienfonds")
Der am 01. März 2013 in Kraft getretene Art. 144c Abs. 7 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) verlangt, dass Anteilscheine, die gemäss Artikel 108 Absatz 2
KKV als Wertpapiere ausgestaltet sind, welche auf den Inhaber lauten, in Wertpapiere umgewandelt werden müssen, welche auf den Namen lauten.
Zur Umsetzung dieser Vorgabe verlangte § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages, dass auf den Inhaber laufende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine bis zum 30. Dezember 2015
der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren sind, um in buchmässige Anteile
umgetauscht zu werden. Soweit am 31. Dezember 2015 noch physische Inhaberanteile bestanden, erfolgte eine zwangsweise Rücknahme.
Es wurde innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des abgelaufenen Rechnungsjahres
(d. h. bis spätestens 29. Februar 2016) ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im
Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger bei der Depotbank hinterlegt.
Summarische Abrechnung über die erfolgten Zwangsrücknahmen:
Nettoinventarwert pro Anteil per 31. Dezember 2015 vor Ausschüttung
CHF
100.88
11’307
Physisch ausstehende Anteilscheine per 31. Dezember 2015
CHF 1’140’650.16
Hinterlegter Betrag per 29. Februar 2016
Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der Jahres- und Halbjahresbericht des Immobilienfonds können kostenlos bei der Fondsleitung und der Depotbank bezogen werden.
Zürich, 12. Mai 2016
Die Fondsleitung:
Die Depotbank:
Swisscanto Fondsleitung AG
Zürich
Zürcher Kantonalbank
Zürich
Publikation für Liechtenstein
Mitteilung an die Anleger
des
Swisscanto (CH) Real Estate Fund IFCA
vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Immobilienfonds"
(nachfolgend der "Immobilienfonds")
Der am 01. März 2013 in Kraft getretene Art. 144c Abs. 7 der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) verlangt, dass Anteilscheine, die gemäss Artikel 108 Absatz 2
KKV als Wertpapiere ausgestaltet sind, welche auf den Inhaber lauten, in Wertpapiere umgewandelt werden müssen, welche auf den Namen lauten.
Zur Umsetzung dieser Vorgabe verlangte § 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages, dass auf den Inhaber laufende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine bis zum 30. Dezember 2015
der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren sind, um in buchmässige Anteile
umgetauscht zu werden. Soweit am 31. Dezember 2015 noch physische Inhaberanteile bestanden, erfolgte eine zwangsweise Rücknahme.
Es wurde innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des abgelaufenen Rechnungsjahres
(d. h. bis spätestens 29. Februar 2016) ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im
Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger bei der Depotbank hinterlegt.
Summarische Abrechnung über die erfolgten Zwangsrücknahmen:
Nettoinventarwert pro Anteil per 31. Dezember 2015 vor Ausschüttung
CHF
11’307
Physisch ausstehende Anteilscheine per 31. Dezember 2015
Hinterlegter Betrag per 29. Februar 2016
100.88
CHF 1’140’650.16
Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der Jahres- und Halbjahresbericht des Immobilienfonds können kostenlos bei der Fondsleitung und der Depotbank sowie beim Vertreter in
Liechtenstein bezogen werden
Zürich und Gamprin-Bendern, 12. Mai 2016
Die Fondsleitung:
Swisscanto Fondsleitung AG
Zürich
Die Depotbank:
Zürcher Kantonalbank
Zürich
Vertreter und Zahlstelle in Liechtenstein:
Valartis Bank (Liechtenstein) AG
Gamprin-Bendern
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