Gesetzliche Mitteilung: Swisscanto

Mitteilung an die Anleger
des
Swisscanto (CH) Institutional Pension Fund III (IPF III)
vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle
Anlagen" für qualifizierte Anleger
(nachfolgend der "Umbrella-Fonds")
Mit folgenden Teilvermögen:
Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® World ex Switzerland
Swisscanto (CH) IPF III Index Equity Fund MSCI® USA
(nachfolgend die "Teilvermögen")
Die Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich, als Fondsleitung, und die Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne, als Depotbank, beabsichtigen den Fondsvertrag des Umbrella-Fonds unter
Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu ändern.
Die geplanten Änderungen des Fondsvertrages haben insbesondere die Übertragung der
Funktion der Depotbank von der Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne, auf die Zürcher
Kantonalbank, Zürich, nach Art. 74 in Verbindung mit Art. 34 des Bundesgesetzes über die
kollektiven Kapitalanlagen (KAG), zum Ziel (siehe die ergänzenden Erläuterungen unter
Ziff. 1 dieser Veröffentlichung).
Gleichzeitig werden Änderungen des Fondsvertrages betreffend die Anpassungen an die revidierten Bestimmungen der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die
kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) sowie an den aktuellen Musterfondsvertrag für Effektenfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA (nachfolgend der
"SFAMA-Musterfondsvertrag"), welcher grundsätzlich auch für kollektive Kapitalanlagen der
Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" als Grundlage verwenden wird, umgesetzt (siehe
die Erläuterungen unter Ziff. 2 dieser Veröffentlichung).
Des Weiteren erfolgen nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages Anpassungen des
Fondsvertrages betreffend die Einführung der Möglichkeit der Effektenleihe (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 3 dieser Veröffentlichung) sowie betreffend die Einführung der Möglichkeit von Pensionsgeschäften (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 4 dieser Veröffentlichung).
Überdies werden in Zusammenhang mit der Befreiung des Umbrella-Fonds bzw. der Teilvermögen von der US-Quellensteuer neue Anforderungen an die Anleger hinzugefügt (siehe
die Erläuterungen unter Ziff. 5 dieser Veröffentlichung).
Neben den nachfolgend umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages wurden einzelne
Anpassungen des Fondsvertrages formeller Natur vorgenommen.
1.
Depotbankenwechsel
Der Wechsel der Depotbank von der Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne, zur Zürcher
Kantonalbank, Zürich, erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA per 14. November 2016. Der Fondsvertrag des Umbrella-Fonds
wird in § 1 Ziff. 3 entsprechend angepasst.
2.
Anpassung des Fondsvertrages an die revidierten Bestimmungen der KKVFINMA sowie an den Musterfondsvertrag der SFAMA
Nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages werden in § 12 und § 15 des Fondsvertrages die Bestimmungen betreffend Derivate sowie betreffend die Risikoverteilung angepasst.
2.1
Derivate
Nach Massgabe der revidierten KKV-FINMA und des an die revidierte KKV-FINMA angepassten SFAMA-Musterfondsvertrages werden in § 12 des Fondsvertrages die Bestimmungen betreffend die Derivate angepasst.
Der Hinweis, dass der Derivateinsatz im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der Vermögen der Teilvermögen stattfindet, entfällt (vgl. die Streichung in § 12 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Entsprechend wird in Angleichung an den SFAMA-Musterfondsvertrag im einleitenden
Satz von § 12 Ziff. 1 des Fondsvertrages neu nur noch statuiert, dass die Fondsleitung Derivate einsetzen darf.
Der Hinweis, wonach die Teilvermögen aufgrund des vorgesehenen Derivateinsatzes als
sog. „einfache Anlagefonds“ qualifizieren (vgl. § 12 Ziff. 2 des Fondsvertrages) wurde in Einklang mit dem SFAMA-Musterfondsvertrag gestrichen.
Wie bisher hat der Einsatz der Derivate weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen
auszuüben noch einem Leerverkauf zu entsprechen. Beim betreffenden Hinweis wurde jedoch nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages neu präzisiert, dass dies unter Berücksichtigung der nach § 12 des Fondsvertrages notwendigen Deckung gilt (vgl. § 12 Ziff. 2
des Fondsvertrages).
In § 12 Ziff. 2 des Fondsvertrages wird die bisherige Bestimmung, wonach die Fondsleitung
jederzeit in der Lage sein muss, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Vermögen des
entsprechenden Teilvermögens zu erfüllen, gestrichen.
Die bisher in § 12 Ziff. 5 Bst. c des Fondsvertrages vorgesehene Bestimmung, wonach Basiswerte oder Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezogen werden können, wird gestrichen.
In § 12 Ziff. 6 des Fondsvertrages wird neu bestimmt, dass bei engagementerhöhenden Derivaten das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss
Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein muss. Weiter wird neu bestimmt, dass sich das Basiswertäquivalent bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKVFINMA berechnet (vgl. § 12 Ziff. 6 des Fondsvertrages).
In § 12 Ziff. 7 des angepassten Fondsvertrages werden neu nach Massgabe des SFAMAMusterfondsvertrages die bei der Verrechnung von Derivatpositionen zu berücksichtigenden
Regelungen aufgeführt. Die betreffenden Verrechnungsregeln lauten wie folgt:
a)
Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft
einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder
Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen
Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art.
35 KKV-FINMA ermittelt wird.
b)
Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu
den Regeln der vorstehenden Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass
die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos
führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden
Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse
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von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein.
c)
Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt wer-den und
nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss der vorstehenden Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
d)
Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben.
Im Zusammenhang mit OTC-Geschäften wird in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 2 lit. c
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KKV-FINMA darauf hingewiesen, dass die Gegenpartei oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen hat, falls es sich bei der Gegenpartei nicht um die
Depotbank handelt (vgl. § 12 Ziff. 9 Bst. a des angepassten Fondsvertrages).
In § 12 Ziff. 9 Bst. c des angepassten Fondsvertrages wird in Übereinstimmung mit Art. 30
Abs. 4 bis 6 KKV-FINMA mit Bezug auf den Preis eines OTC-Derivates sowie den Abschluss
eines Vertrages über ein solches Derivat Folgendes festgehalten: Ist für ein OTC-Derivat
kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis
anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen
das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags
über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität
oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter
für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von
Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im
besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die
Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
In Ziff. 9 Bst. d von § 12 des angepassten Fondsvertrages wird festgehalten, dass die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen dürfen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Mit Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheiten sowie an deren Verwaltung und Verwahrung
gemäss Art. 51, 52 und 54 KKV-FINMA wird Folgendes bestimmt: Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen
Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden
Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung
bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in
Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art.
83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und
die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit
und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können
im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden,
wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von
der Gegenpartei unabhängig ist.
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2.2
Risikoverteilung
Bei der Bestimmung, wonach Forderungen aus OTC-Geschäften bei der Berechnung des
Gegenparteirisikos im Falle einer Absicherung durch bestimmte Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven nicht berücksichtigt werden, wird neu vorgesehen, dass die betreffenden Sicherheiten Art. 50 bis 55 KKV-FINMA zu entsprechen haben (vgl. § 15 Ziff. 5 des Fondsvertrages).
3.
Effektenleihe
Neu ist die Effektenleihe zulässig (vgl. § 10 des Fondsvertrages).
Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden (vgl. § 10
Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos
übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht ausgeliehen werden (vgl. § 10 Ziff. 1 des
Fondsvertrages).
Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem
Borger ausleihen („Principal-Geschäft“) oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten
entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung („Agent-Geschäft“) oder in direkter
Stellvertretung („Finder-Geschäft“) einem Borger zur Verfügung zu stellen (vgl. § 10 Ziff. 2
des angepassten Fondsvertrages).
In § 10 des Fondsvertrages wurden nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages ausführliche Regelungen, welche bezüglich die Effektenleihe zur Anwendung gelangen, eingefügt.
4.
Pensionsgeschäfte
Neu ist die Fondsleitung berechtigt, für Rechnung der Teilvermögen Pensionsgeschäfte abzuschliessen (vgl. § 11 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Pensionsgeschäfte können
entweder als "Repo" oder als "Reverse Repo" getätigt werden (vgl. § 11 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit
einer Gegenpartei abschliessen ("Principal-Geschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter
Stellvertretung ("Finder-Geschäft") Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen (vgl.
§ 11 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse
oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden
(vgl. § 11 Ziff. 5 des angepassten Fondsvertrages). Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden (vgl. § 11 Ziff. 5
des angepassten Fondsvertrages).
In § 11 des Fondsvertrages wurden nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages ausführliche Regelungen, welche bezüglich die Pensionsgeschäfte zur Anwendung gelangen,
eingefügt.
5.
Anforderungen an die Anleger
Neu hat gemäss § 5 Ziff. 1 des Fondsvertrages die Bestätigung betreffend die Beanspruchung des Quellensteuerstatus 0% gemäss des Doppelbesteuerungsabkommens SchweizUSA (DBA CH-USA) sowie gemäss der Verständigungsvereinbarung vom 25. November/3.
Dezember 2004 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 DBA CH-USA mittels des Steuerformulars W-8BEN-E
gegenüber der Depotbank respektive der Fondsleitung zu erfolgen (bisher gegenüber der
Depotbank oder einem von der Depotbank bezeichneten Dritten). Auch die Erneuerung der
vorerwähnten Bestätigung hat folglich neu gegenüber der Depotbank respektive der Fondsleitung zu erfolgen (vgl. § 5 Ziff. 1 des Fondsvertrages). § 5 Ziff. 9 des Fondsvertrages wird
betreffend Zwangsrücknahmen in Zusammenhang mit Mängeln beim Nachweis der Steuerbefreiung ebenfalls entsprechend angepasst.
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Weiter wird in § 5 Ziff. 1 des Fondsvertrages neu bestimmt, dass Anleger mit ausdrücklicher
vorgängiger Zustimmung der Depotbank, das Formular W-8BEN-E der Depotbank respektive
der Fondsleitung auch durch deren Depotstelle einreichen können, sofern die Anteile bei der
Depotbank in einem ausschliesslich dem Anleger gewidmeten Depot verbucht werden. Bereits bisher bestand die Möglichkeit, dass mit Zustimmung der Depotbank anstelle eines Anlegers dessen Depotstelle der Depotbank gegenüber als Deponentin eingetragen wird (vgl. §
6 Ziff. 8 des Fondsvertrages). Die in § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages aufgeführten Voraussetzungen hierfür werden entsprechend um die Anforderung erweitert, dass die Anteile bei der
Depotbank in einem ausschliesslich dem betreffenden Anleger gewidmeten Depot verbucht
werden (vgl. die neue Bst. (c) von § 6 Ziff. 8 des angepassten Fondsvertrages). Die bisher in
Bst. (c) von § 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages vorgesehene Anforderung betreffend die Steuerformulare ist neu in Bst. (d) von § 6 Ziff. 8 des angepassten Fondsvertrages enthalten und
bezieht sich neu nur noch auf die Einreichung des Steuerformulars W-8BEN-E durch die Depotstelle an die Depotbank respektive an die Fondsleitung. Nicht mehr vorgesehen ist in
§ 6 Ziff. 8 des Fondsvertrages, dass als Voraussetzung für die Zustimmung der Depotbank,
dass anstelle eines Anlegers dessen Depotstelle der Depotbank gegenüber als Deponentin
eingetragen wird, die betreffende Depotstelle der Depotbank gegenüber bezüglich die Erfüllung der Anforderungen durch ihren Kunden eine Bestätigung abzugeben hat.
Hingegen ist im Fondsvertrag neu nicht mehr vorgesehen, dass Anleger das Formular
W-8BEN-E einem anderweitigen qualifizierten Vermittler einreichen können. Die diesbezüglichen Ausführungen in § 5 Ziff. 1 des Fondsvertrages werden gestrichen. § 5 Ziff. 9 des
Fondsvertrages wird betreffend Zwangsrücknahmen in Zusammenhang mit Mängeln bezüglich des Nachweises der Steuerbefreiung ebenfalls entsprechend angepasst.
Gemäss § 5 Ziff. 7 des Fondsvertrages haften die Anleger gegenüber dem Fondsvermögen für sämtliche Schäden, welche sich aus einem nicht mehr aktuellen oder nicht
korrekt ausgefüllten Formular W-8BEN-E in Bezug auf ihre Anlage ergeben. Diese Haftung umfasst u.a. allfällige Steuerfolgen und Abwicklungskosten (inkl. Kosten für
Rechts- und Steuerberatung), welche in diesem Zusammenhang entstehen (vgl. § 5
Ziff. 7 des Fondsvertrages).
Neu wird überdies statuiert, dass die Anleger einer vollständigen Offenlegung ihrer
Beteiligung an der kollektiven Kapitalanlage und namentlichen Bekanntgabe gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde und/oder anderen Depotstellen, welche Vermögenswerte der kollektiven Kapitalanlage verwahren oder verwahrt haben, zustimmen (vgl. § 5 Ziff. 7 des Fondsvertrages). In diesem Rahmen haben die Anleger gemäss § 5 Ziff. 7 des Fondsvertrages die Fondsleitung und die Depotbank sowie deren
Beauftragte vollständig und unwiderruflich vom Fondsleitungs- und/oder Bankgeheimnis zu entbinden und diese zu ermächtigen sämtliche erforderlichen oder zweckdienlichen Meldungen an in- oder ausländische Behörden sowie Depotstellen vorzunehmen.
In § 5 Ziff. 8 Bst. b des angepassten Fondsvertrages wird neu präzisiert, dass die Anteile der
Anleger durch die Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank insbesondere auch im
Falle fehlender oder unrichtiger Dokumentation über die Berechtigung eines Anlegers zur
vollständigen Entlastung von der amerikanischen Quellensteuer auf Kapitalerträgen
zwangsweise zurückgenommen werden müssen.
In § 6 Ziff. 11 des angepassten Fondsvertrages wird neu bestimmt, dass Rechtsgeschäfte,
mit welchen Anteile der Teilvermögen übertragen werden (Grundgeschäft, Verpflichtungsgeschäft), als auch die Übertragung der Anteile selbst (Verfügungsgeschäft) nur rechtsgültig
sind, wenn der Erwerber sich als qualifizierter Anleger im Sinne des Bundesgesetzes über
die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) sowie der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV), welcher die Voraussetzungen gemäss § 5 Ziff. 1 des Fondsvertrages erfüllt,
ausweist. Weiter wird bestimmt, dass die Depotbank die Anforderungen an die Übertragung
bei Anteilen der Teilvermögen in einer detaillierten Weisung, welche der vorgängigen Zustimmung der Fondsleitung unterliegt, zu regeln hat (vgl. § 6 Ziff. 11 des angepassten
Fondsvertrages).
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***
In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich
die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die in Ziff. 1 der vorliegenden Publikation erwähnten Änderungen
betreffend den Wechsel der Depotbank sowie auf die in Ziff. 2, Ziff. 3 und Ziff. 4 der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages betreffend die Anlagetechniken bzw. betreffend die Risikoverteilung erstreckt.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser
Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27,
3003 Bern, gegen die in dieser Veröffentlichung erwähnten Änderungen des Fondsvertrages
des Umbrella-Fonds Swisscanto (CH) Institutional Pension Fund III (IPF III) Einwendungen
erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile gemäss den Rücknahmebestimmungen des
Fondsvertrages in bar verlangen können.
Der Fondsvertrag mit Anhang, der Jahres- und Halbjahresbericht des Umbrella-Fonds sowie
die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Fondsleitung und bei der bisherigen
sowie der neuen Depotbank bezogen werden.
Zürich und Lausanne, 20. September 2016
Die Fondsleitung:
Die Depotbanken:
Swisscanto Fondsleitung AG
Zürich
Banque Cantonale Vaudoise (bisher)
Lausanne
Zürcher Kantonalbank (neu)
Zürich
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