Gesetzliche Mitteilung: Swiss Life Funds

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006,
Art. 27 Abs. 2 KAG
Swiss Life Funds (CH) - Equity Global Protect Enhanced (CHF hedged)
Anlagefonds schweizerischen Rechts
der Art "Übrige Fonds für traditionelle Anlagen"
Swiss Life Funds AG, Lugano, als Fondsleitung, und UBS Switzerland AG, Zürich, als Depotbank, beabsichtigen, gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006
(KAG) die nachfolgend erwähnten Änderungen im Fondsvertrag des oben aufgeführten Anlagefonds
vorzunehmen. Die Änderungen basieren insbesondere auf der Anpassung des Fondsvertrags an die
revidierte KKV-FINMA und auf einer Änderung der Anlagepolitik.
Die Anleger des oben erwähnten Anlagefonds werden hiermit über die nachfolgenden Änderungen des
Fondsvertrages informiert:
§6
Anteile und Anteilsklassen
In Ziffer 4 von § 6 wird klargestellt, dass auch Anleger, die einen anderen entgeltlichen Finanzdienstleistungsvertrag als einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, Anteile der Anteilsklasse I-A1 erwerben können. Die Ziffer 4 lautet neu wie folgt:
„Zur Zeit bestehen folgende Anteilsklassen:
Anteilsklasse I-A 1: Anteile der Anteilsklasse I-A1 stehen nur qualifizierten Anlegern offen, welche
mit der Swiss Life Asset Management AG oder einer anderen zur Swiss Life
Gruppe gehörenden Unternehmung einen Vermögensverwaltungsvertrag oder einen anderen entgeltlichen Finanzdienstleistungsvertrag abgeschlossen
haben.
Anteilsklasse I-A2: Anteile der Anteilsklasse I-A2 stehen nur qualifizierten Anlegern offen. Der
Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrages oder eines anderen entgeltlichen Finanzdienstleistungsvertrages mit der Swiss Life Asset Management AG oder einer anderen zur Swiss Life Gruppe gehörenden Unternehmung ist nicht verlangt.
Anteilsklasse R-A3: Anteile der Anteilsklasse R-A3 stehen allen Anlegern offen.“
§ 8 Anlagepolitik
- In Ziff. 1 Bst. d von § 8 wird die 49% Limite auf 30% reduziert. Der erste Absatz dieser Bestimmung
lautet neu wie folgt:
„Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds), wenn (i) deren Dokumente die Anlagen
in andere Zielfonds ihrerseits insgesamt auf 30% begrenzen; (ii) für diese Zielfonds in Bezug auf
Zweck, Organisation, Anlagepolitik, Anlegerschutz, Risikoverteilung, getrennte Verwahrung des
Fondsvermögens, Kreditaufnahme, Kreditgewährung, Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten, Ausgabe und Rücknahme der Anteile und Inhalt der Halbjahres- und Jahresberichte gleichwertige Bestimmungen gelten wie für Effektenfonds oder Fonds der Art "übrige Fonds
für traditionelle Anlagen" und (iii) diese Zielfonds im Sitzstaat als kollektive Kapitalanlagen zugelassen sind und dort einer dem Anlegerschutz dienenden, der schweizerischen gleichwertigen Aufsicht
unterstehen, und die internationale Amtshilfe gewährleistet ist.“
Der zweite und der dritte Absatz von § 8 Ziff. 1 Bst. d bleiben unverändert.
- In Ziff. 3 von § 8 werden Anlagen in Derivate sowie in andere gemäss Fondsvertrag zulässige Anlagen gestrichen, da sich diese indirekten Anlagen bereits aus dem ersten Satzteil „direkt oder indirekt in Beteiligungswertpapiere“ ergibt. Somit lautet Ziff. 3 von § 8 neu wie folgt:
„Dieser Anlagefonds investiert in erster Linie direkt oder indirekt in Beteiligungswertpapiere und rechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Ähnliches) inund ausländischer Gesellschaften. Der Fokus des Anlageuniversums des Fonds liegt auf den wichtigsten ausländischen Börsenindices (insbesondere S&P 500, EURO STOXX 50, FTSE 100 und
Nikkei 225), sowie dem SMI.“
- In Ziff. 5 von § 8 soll neu der Anteil indirekter Anlagen über kollektive Kapitalanlagen von mind. 51%
auf max. 30% reduziert werden. Die Anlagepolitik wird somit nicht mehr mehrheitlich über den Erwerb von Anteilen kollektiver Kapitalanlagen erzielt. Ziff. 5 wird demnach wir folgt geändert:
„Investitionen in Anteile bzw. Aktien von offenen kollektiven Kapitalanlagen, einschliesslich
Exchange Traded Funds, Investment- oder Beteiligungsgesellschaften, von Emittenten weltweit gemäss Ziff. 2 Bst. ae, die ihr Vermögen in Anlagen gemäss Ziff. 2 Bst. aa bis ad anlegen, sind im
Umfang von max. 30% des Fondsvermögens erlaubt.“
- In einer neuen, separaten Ziff. 6 wird in §8 spezifiziert, dass die Anlage in strukturierte Produkte
unbeschränkt zulässig ist.
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§ 10
Effektenleihe
- Ziff. 3 von § 10 lautet neu wie folgt:
„Die Fondsleitung tätigt die Effektenleihe nur mit auf diese Geschäftsart spezialisierten, erstklassigen beaufsichtigten Borgern und Vermittlern wie Banken, Brokern und Versicherungsgesellschaften
sowie mit bewilligten und anerkannten zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern, die eine
einwandfreie Durchführung der Effektenleihe gewährleisten.“
Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an den neuen Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 KKV-FINMA.
- Die Kündigungsfrist in Ziff. 4 wird in Umsetzung von Art. 5 Ziff. 2 KKV-FINMA von 10 auf 7 Bankwerktage herabgesetzt.
- Im ersten Satz von § 10 Ziff. 5 wird der Verweis auf Art. 8 KKV-FINMA gestrichen und durch den
Verweis auf Art. 51 KKV-FINMA ersetzt.
- Der zweite Satz § 10 Ziff. 5 wird gestrichen und durch folgenden Abschnitt ersetzt:
- „Der Wert der Sicherheiten muss angemessen sein und jederzeit mindestens 100% des Verkehrswerts der ausgeliehenen Effekten betragen. Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität
aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der
Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten
müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen
sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei
eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen
Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV.
Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der
Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der
Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können im Auftrag der Fondsleitung bei einer
beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden, wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht
übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der Gegenpartei unabhängig ist.“
- Der letzte Satz von Ziff. 5 wird in eine neue Ziff. 6 verschoben. Der Wortlaut lautet neu wie folgt:
„Der Borger oder Vermittler haftet für die pünktliche und uneingeschränkte Vergütung der während
der Effektenleihe anfallenden Erträge, die Geltendmachung anderer Vermögensrechte sowie die
vertragskonforme Rückerstattung von Effekten gleicher Art, Menge und Güte.“
- Die ehemalige Ziff. 6 wird zu Ziff. 7.
- Hinzugefügt wird eine neue Ziff. 8, welche wie folgt lautet:
„Der Prospekt enthält weitere Angaben zur Sicherheitenstrategie.“
Die Ausführungen zur Sicherheitenstrategie finden sich in Ziff. 1.2.2 des Prospektes.
§ 12
Derivate
- In Ziff. 1 von § 12 wird folgender Teil gestrichen: „im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung der
Vermögen des Fondsvermögens“.
- In Ziff. 2 von § 12 werden der erste und der letzte Satz gestrichen. Hinzu kommt der Verweis auf
Art. 35 KKV-FINMA für die Ermittlung des Gesamtengagements. Überdies wird der Vermerk, dass
eine Kreditaufnahme gemäss § 13 Ziff. 2 vorübergehend zu sein hat, gestrichen, da dies gemäss
Wortlaut von § 13 Ziff. 2 nicht gilt. Ziff. 2 lautet neu wie folgt:
„Bei der Risikomessung gelangt der Commitment-Ansatz II zur Anwendung. Das mit Derivaten verbundene Gesamtengagement dieses Anlagefonds darf 100% seines Nettofondsvermögens und das
Gesamtengagement insgesamt 200% seines Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Kreditaufnahme im Umfang von höchstens 25% seines Nettofondsvermögens gemäss § 13 Ziff. 2 kann das Gesamtengagement des Anlagefonds insgesamt bis
zu 225% seines Nettofondsvermögens betragen. Die Ermittlung des Gesamtengagements erfolgt
gemäss Art. 35 KKV-FINMA.“
- Ziff. 4 von § 12 wird umformuliert und lautet neu wie folgt:
4. a) Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswertes dürfen miteinander verrechnet
werden ungeachtet des Verfalls der Derivate ("Netting"), wenn das Derivat-Geschäft einzig
zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit den erworbenen Derivaten oder Anlagen im
Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art. 35 KKV-FNMA ermittelt wird.
3
b)
-
-
-
Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert
wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu den Regeln von Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass die Derivat-Geschäfte
nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss
das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos führen, die Risiken des Derivats
müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse von Finanzinstrumenten beziehen und die
Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv
sein.
c) Bei einem überwiegenden Einsatz von Zinsderivaten kann der Betrag, der an das Gesamtengagement aus Derivaten anzurechnen ist, mittels international anerkannten Duration-Netting-Regelungen ermittelt werden, sofern die Regelungen zu einer korrekten Ermittlung des
Risikoprofils des Anlagefonds führen, die wesentlichen Risiken berücksichtigt werden, die
Anwendung dieser Regelungen nicht zu einer ungerechtfertigten Hebelwirkung führt, keine
Zinsarbitrage-Strategien verfolgt werden und die Hebelwirkung des Anlagefonds weder
durch Anwendung dieser Regelungen noch durch Investitionen in kurzfristige Positionen gesteigert wird.
d) Derivate, die zu einer reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt werden und
nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne
die Anforderungen gemäss Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
e) Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten müssen dauernd mit geldnahen Mitteln, Forderungswertpapieren und -rechten oder Aktien, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung gedeckt sein.
f)
Geht die Fondsleitung mit einem Derivat eine Verpflichtung zur physischen Lieferung eines
Basiswertes ein, muss das Derivat mit den entsprechenden Basiswerten gedeckt sein oder
mit anderen Anlagen, wenn die Anlagen und die Basiswerte hoch liquide sind und bei einer
verlangten Lieferung jederzeit erworben oder verkauft werden können. Die Fondsleitung
muss jederzeit uneingeschränkt über diese Basiswerte oder Anlagen verfügen können.
Ziff. 6 Bst. a) von §12 lautet in Umsetzung von Art. 30 KKV-FINMA neu wie folgt:
„Die Fondsleitung darf OTC-Geschäfte nur mit beaufsichtigten Finanzintermediären abschliessen,
welche auf diese Geschäftsarten spezialisiert sind und eine einwandfreie Durchführung des Geschäftes gewährleisten. Handelt es sich bei der Gegenpartei nicht um die Depotbank, hat erstere
oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen.“
Ziff. 6 c) von §12 lautet in Umsetzung von Art. 30 Abs. 4 bis 7 KKV-FINMA neu wie folgt:
„Ist für ein OTC-Derivat kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen
und in der Praxis anerkannt Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von
denen das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags
über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien
einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich
beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der
Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität oder Dienstleistungsangebot
der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter für die Anleger erscheinen lassen.
Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von Offerten von mindestens zwei möglichen
Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür
sowie der Vertragsabschluss und die Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.“
In Umsetzung von Art. 51 und 52 KKV-FINMA wird in Ziff. 6 von §12 ein neuer Bst. d eingefügt,
welcher wie folgt lautet:
„Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte dürfen im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Der Emittent
de Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder on einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis
an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt
werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte
müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKVFINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20%
des Nettoinventarwertes entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art. 83 KKV. Weiter muss die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte
die Verfügungsmacht und die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der
4
-
Gegenpartei jederzeit und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten
können im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden,
wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von der
Gegenpartei unabhängig ist.“
§12 Ziff. 8 wurde neu um die Sicherheitenstrategie ergänzt und lautet nun wie folgt:
„Der Prospekt enthält weitere Angaben:
- zur Bedeutung von Derivaten im Rahmen der Anlagestrategie;
- zu den Auswirkungen der Derivatverwendung auf das Risikoprofil des Anlagefonds;
- zu den Gegenparteirisiken von Derivaten;
- zu der aus der Verwendung von Derivaten resultierenden erhöhten Volatilität und dem erhöhten
Gesamtengagement (Hebelwirkung);
- zu den Kreditderivaten;
- zur Sicherheitenstrategie.“
§ 15
Risikoverteilung
- Ziff. 5 zweiter Absatz von § 15 lautet neu wie folgt: „Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften
durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so
werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt.“
- In § 15, Ziff. 13 Absatz 1 letzter Satz wird der Verweis auf Ziff. 3 korrigiert. Der letzte Satz lautet
somit neu wie folgt: „Die vorgenannten Effekten oder Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 49% nach Ziff. 3 ausser Betracht.“
XI.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 27
- In Ziff 4 von § 27 wird neu auf das Datum der alten Fassung des Fondsvertrages verwiesen. Der
Satz lautet neu wie folgt: „Der vorliegende Fondsvertrag ersetzt den Fondsvertrag vom 2. November
2015.“
In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 2 KKV werden die Anleger darüber
informiert, dass die FINMA die Gesetzeskonformität nur der folgenden Änderungen prüft und feststellt:
Art. 35a Abs. 1 Bst. a KKV: Bezeichnung des Anlagefonds, Firma und Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Vermögensverwalters: § 1
Art. 35a Abs. 1 Bst. b KKV: Anlegerkreis: § 5 Ziff. 1
Art. 35a Abs. 1 Bst. c KKV: Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung und die mit der Anlage
verbundenen Risiken: §§ 8, 10 – 13, 16
Art. 35a Abs. 1 Bst. e KKV: Anteilsklassen: § 6
Art. 35a Abs. 1 Bst. f KKV: Kündigungsrecht der Anleger: § 5 Ziff. 5
Art. 35a Abs. 1 Bst. g KKV: Rechnungsjahr: § 22 Ziff. 2
Dieser Publikationstext wird am 21. Juni 2016 auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data
(www.swissfunddata.ch) veröffentlicht.
Anleger, welche gegen die vorgesehenen Änderungen des Fondsvertrags Einwendung erheben wollen,
müssen dies innert 30 Tagen seit der Publikation gegenüber der Aufsichtsbehörde (Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern) geltend machen (Art. 27 Abs. 3 KAG). Die
Vertragsänderungen im Wortlaut können bei der Fondsleitung, der Depotbank und jedem Vertriebsträger kostenlos bezogen werden.
Den bestehenden Anlegern steht zudem das Recht zu, innert 30 Tagen seit der letzten Publikation die
Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen.
Zürich, 21. Juni 2016
Die Fondsleitung
Swiss Life Funds AG, Via G. Bagutti 5, 6901 Lugano
Die Depotbank
UBS Switzerland AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich