Gesetzliche Mitteilung: Swisscanto

Mitteilung an die Anleger
des
Swisscanto (CH) Equity Fund Small & Mid Caps Switzerland (I)
vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "Effektenfonds"
(nachfolgend der "Anlagefonds")
Die Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich, als Fondsleitung, und die Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne, als Depotbank, beabsichtigen den Fondsvertrag des Anlagefonds unter
Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu ändern.
Die geplanten Änderungen des Fondsvertrages haben insbesondere die Übertragung der
Funktion der Depotbank von der Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne, auf die Zürcher
Kantonalbank, Zürich, nach Art. 74 in Verbindung mit Art. 34 des Bundesgesetzes über die
kollektiven Kapitalanlagen (KAG), zum Ziel (siehe die ergänzenden Erläuterungen unter Ziff.
1 dieser Veröffentlichung).
Gleichzeitig werden Änderungen des Fondsvertrages betreffend die Anpassungen an die revidierten Bestimmungen der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die
kollektiven Kapitalanlagen (KKV-FINMA) sowie an den aktuellen Musterfondsvertrag für Effektenfonds der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA (nachfolgend der
"SFAMA-Musterfondsvertrag"), welcher grundsätzlich auch für kollektive Kapitalanlagen der
Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" als Grundlage verwenden wird, umgesetzt (siehe
die Erläuterungen unter Ziff. 2 dieser Veröffentlichung).
Des Weiteren erfolgen nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages Anpassungen des
Fondsvertrages betreffend die Einführung der Möglichkeit von Effektenleihen (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 3 dieser Veröffentlichung) sowie betreffend die Einführung der Möglichkeit von Pensionsgeschäften (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 4 dieser Veröffentlichung.)
Neben den nachfolgend umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages wurden einzelne
Anpassungen des Fondsvertrages formeller Natur vorgenommen.
1.
Depotbankenwechsel
Der Wechsel der Depotbank von der Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne, auf die Zürcher Kantonalbank, Zürich, erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA per 14. November 2016. Der Fondsvertrag des Anlagefonds wird in § 1 Ziff. 3 entsprechend angepasst.
Für die Anleger erfolgt der Depotbankwechsel kostenlos.
2.
Anpassung des Fondsvertrages an die revidierten Bestimmungen der KKVFINMA sowie an den Musterfondsvertrag der SFAMA
Nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages werden in § 12 und § 15 des Fondsvertrages die Bestimmungen betreffend Derivate sowie betreffend Risikoverteilung angepasst.
2.1
Derivate
Nach Massgabe der revidierten KKV-FINMA und des an die revidierte KKV-FINMA angepassten SFAMA-Musterfondsvertrages werden in § 12 des Fondsvertrages die Bestimmungen betreffend die Derivate angepasst.
Der Hinweis, dass der Derivateinsatz im Hinblick auf eine effiziente Verwaltung des Fondsvermögens stattfindet, entfällt (vgl. die Streichung in § 12 Ziff. 1 des Fondsvertrages). Entsprechend wird in Angleichung an den SFAMA-Musterfondsvertrag im einleitenden Satz von
§ 12 Ziff. 1 des Fondsvertrages neu nur noch statuiert, dass die Fondsleitung Derivate einsetzen darf.
Der Hinweis, wonach der Anlagefonds aufgrund des vorgesehenen Derivateinsatzes als sog.
„einfacher Effektenfonds“ qualifiziert (vgl. § 12 Ziff. 2 des Fondsvertrages) wurde in Einklang
mit dem SFAMA-Musterfondsvertrag gestrichen.
Wie bisher hat der Einsatz der Derivate weder eine Hebelwirkung auf das Fondsvermögen
auszuüben noch einem Leerverkauf zu entsprechen. Beim betreffenden Hinweis wurde jedoch nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages neu präzisiert, dass dies unter Berücksichtigung der nach § 12 des Fondsvertrages notwendigen Deckung gilt (vgl. § 12 Ziff. 2
des Fondsvertrages).
In § 12 Ziff. 2 des Fondsvertrages wird die bisherige Bestimmung, wonach die Fondsleitung
jederzeit in der Lage sein muss, die mit Derivaten verbundenen Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Massgabe der Kollektivanlagengesetzgebung aus dem Fondsvermögen
zu erfüllen, gestrichen.
Die bisher in § 12 Ziff. 5 Bst. c des Fondsvertrages vorgesehene Bestimmung, wonach Basiswerte oder Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig als Deckung für mehrere engagementreduzierende Derivate herangezogen werden können, wird gestrichen.
In § 12 Ziff. 6 des Fondsvertrages wird neu bestimmt, dass bei engagementerhöhenden Derivaten das Basiswertäquivalent einer Derivatposition dauernd durch geldnahe Mittel gemäss
Art. 34 Abs. 5 KKV-FINMA gedeckt sein muss. Weiter wird neu bestimmt, dass sich das Basiswertäquivalent bei Futures, Optionen, Swaps und Forwards gemäss Anhang 1 der KKVFINMA berechnet (vgl. § 12 Ziff. 6 des Fondsvertrages).
In § 12 Ziff. 7 des angepassten Fondsvertrages werden neu nach Massgabe des SFAMAMusterfondsvertrages die bei der Verrechnung von Derivatpositionen zu berücksichtigenden
Regelungen aufgeführt. Die betreffenden Verrechnungsregeln lauten wie folgt:
a)
Gegenläufige Positionen in Derivaten des gleichen Basiswerts sowie gegenläufige Positionen in Derivaten und in Anlagen des gleichen Basiswerts dürfen miteinander verrechnet werden ungeachtet des Verfalls der Derivate („Netting“), wenn das Derivat-Geschäft
einzig zum Zwecke abgeschlossen wurde, um die mit dem erworbenen Derivaten oder
Anlagen im Zusammenhang stehenden Risiken zu eliminieren, dabei die wesentlichen
Risiken nicht vernachlässigt werden und der Anrechnungsbetrag der Derivate nach Art.
35 KKV-FINMA ermittelt wird.
b)
Beziehen sich die Derivate bei Absicherungsgeschäften nicht auf den gleichen Basiswert wie der abzusichernde Vermögenswert, so sind für eine Verrechnung, zusätzlich zu
den Regeln der vorstehenden Bst. a, die Voraussetzungen zu erfüllen („Hedging“), dass
die Derivat-Geschäfte nicht auf einer Anlagestrategie beruhen dürfen, die der Gewinnerzielung dient. Zudem muss das Derivat zu einer nachweisbaren Reduktion des Risikos
führen, die Risiken des Derivats müssen ausgeglichen werden, die zu verrechnenden
Derivate, Basiswerte oder Vermögensgegenstände müssen sich auf die gleiche Klasse
von Finanzinstrumenten beziehen und die Absicherungsstrategie muss auch unter aussergewöhnlichen Marktbedingungen effektiv sein.
c)
Derivate, die zur reinen Absicherung von Fremdwährungsrisiken eingesetzt wer-den und
nicht zu einer Hebelwirkung führen oder zusätzliche Marktrisiken beinhalten, können ohne die Anforderungen gemäss der vorstehenden Bst. b bei der Berechnung des Gesamtengagements aus Derivaten verrechnet werden.
d)
Gedeckte Absicherungsgeschäfte durch Zinsderivate sind zulässig. Wandelanleihen dürfen bei der Berechnung des Engagements aus Derivaten unberücksichtigt bleiben.
Im Zusammenhang mit OTC-Geschäften wird in Übereinstimmung mit Art. 30 Abs. 2 lit. c
i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 2 KKV-FINMA darauf hingewiesen, dass die Gegenpartei oder deren Garant eine hohe Bonität aufzuweisen hat, falls es sich bei der Gegenpartei nicht um die
Depotbank handelt (vgl. § 12 Ziff. 9 Bst. a des angepassten Fondsvertrages).
In § 12 Ziff. 9 Bst. c des angepassten Fondsvertrages wird in Übereinstimmung mit Art. 30
Abs. 4 bis 6 KKV-FINMA mit Bezug auf den Preis eines OTC-Derivates sowie den Abschluss
eines Vertrages über ein solches Derivat Folgendes festgehalten: Ist für ein OTC-Derivat
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kein Marktpreis erhältlich, so muss der Preis anhand eines angemessenen und in der Praxis
anerkannten Bewertungsmodells gestützt auf den Verkehrswert der Basiswerte, von denen
das Derivat abgeleitet ist, jederzeit nachvollziehbar sein. Vor dem Abschluss eines Vertrags
über ein solches Derivat sind grundsätzlich konkrete Offerten von mindestens zwei Gegenparteien einzuholen, wobei der Vertrag mit derjenigen Gegenpartei abzuschliessen ist, welche die preislich beste Offerte unterbreitet. Abweichungen von diesem Grundsatz sind zulässig aus Gründen der Risikoverteilung oder wenn weitere Vertragsbestandteile wie Bonität
oder Dienstleistungsangebot der Gegenpartei eine andere Offerte als insgesamt vorteilhafter
für die Anleger erscheinen lassen. Ausserdem kann ausnahmsweise auf die Einholung von
Offerten von mindestens zwei möglichen Gegenparteien verzichtet werden, wenn dies im
besten Interesse der Anleger ist. Die Gründe hierfür sowie der Vertragsabschluss und die
Preisbestimmung sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
In Ziff. 9 Bst. d von § 12 des angepassten Fondsvertrages wird festgehalten, dass die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte im Rahmen eines OTC-Geschäfts nur Sicherheiten entgegennehmen dürfen, welche die Anforderungen gemäss Art. 51 KKV-FINMA erfüllen. Mit Bezug auf die Anforderungen an die Sicherheiten sowie an deren Verwaltung und Verwahrung
gemäss Art. 51, 52 und 54 KKV-FINMA wird Folgendes bestimmt: Der Emittent der Sicherheiten muss eine hohe Bonität aufweisen und die Sicherheiten dürfen nicht von der Gegenpartei oder von einer dem Konzern der Gegenpartei angehörigen oder davon abhängigen
Gesellschaft begeben sein. Die Sicherheiten müssen hoch liquide sein, zu einem transparenten Preis an einer Börse oder einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden
Markt gehandelt werden und mindestens börsentäglich bewertet werden. Die Fondsleitung
bzw. deren Beauftragte müssen bei der Verwaltung der Sicherheiten die Pflichten und Anforderungen gemäss Art. 52 KKV-FINMA erfüllen. Insbesondere müssen sie die Sicherheiten in
Bezug auf Länder, Märkte und Emittenten angemessen diversifizieren, wobei eine angemessene Diversifikation der Emittenten als erreicht gilt, wenn die von einem einzelnen Emittenten gehaltenen Sicherheiten nicht mehr als 20% des Nettoinventarwerts entsprechen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen für öffentlich garantierte oder begebene Anlagen gemäss Art.
83 KKV. Weiter müssen die Fondsleitung bzw. deren Beauftragte die Verfügungsmacht und
die Verfügungsbefugnis an den erhaltenen Sicherheiten bei Ausfall der Gegenpartei jederzeit
und ohne Einbezug der Gegenpartei oder deren Zustimmung erlangen können. Die erhaltenen Sicherheiten sind bei der Depotbank zu verwahren. Die erhaltenen Sicherheiten können
im Auftrag der Fondsleitung bei einer beaufsichtigten Drittverwahrstelle verwahrt werden,
wenn das Eigentum an den Sicherheiten nicht übertragen wird und die Drittverwahrstelle von
der Gegenpartei unabhängig ist.
2.2
Risikoverteilung
Bei der Bestimmung, wonach Forderungen aus OTC-Geschäften bei der Berechnung des
Gegenparteirisikos im Falle einer Absicherung durch bestimmte Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven nicht berücksichtigt werden, wird neu vorgesehen, dass die betreffenden Sicherheiten Art. 50 bis 55 KKVFINMA zu entsprechen haben (vgl. § 15 Ziff. 5 des Fondsvertrages).
3.
Effektenleihe
Neu ist die Effektenleihe zulässig (vgl. § 10 des Fondsvertrages).
Die Fondsleitung darf sämtliche Arten von Effekten ausleihen, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden. Effekten,
welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen worden sind, dürfen hingegen nicht
ausgeliehen werden (vgl. § 10 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Fondsleitung kann die Effekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem
Borger ausleihen („Principal-Geschäft“) oder einen Vermittler damit beauftragen, die Effekten
entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung („Agent-Geschäft“) oder in direkter
Stellvertretung („Finder-Geschäft“) einem Borger zur Verfügung zu stellen (vgl. § 10 Ziff. 2
des angepassten Fondsvertrages).
3
In § 10 des Fondsvertrages wurden nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages ausführliche Regelungen, welche bezüglich die Effektenleihe zur Anwendung gelangen, eingefügt.
4.
Pensionsgeschäfte
Neu ist die Fondsleitung berechtigt, für Rechnung des Anlagefonds Pensionsgeschäfte abzuschliessen (vgl. § 11 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Pensionsgeschäfte können
entweder als "Repo" oder als "Reverse Repo" getätigt werden (vgl. § 11 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages).
Die Fondsleitung kann Pensionsgeschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit
einer Gegenpartei abschliessen ("Principal-Geschäft") oder einen Vermittler damit beauftragen, entweder treuhänderisch in indirekter Stellvertretung ("Agent-Geschäft") oder in direkter
Stellvertretung ("Finder-Geschäft") Pensionsgeschäfte mit einer Gegenpartei zu tätigen (vgl.
§ 11 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages).
Die Fondsleitung darf für Repos sämtliche Arten von Effekten verwenden, die an einer Börse
oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden
(vgl. § 11 Ziff. 5 des angepassten Fondsvertrages). Effekten, welche im Rahmen von Reverse Repos übernommen wurden, dürfen nicht für Repos verwendet werden (vgl. § 11 Ziff. 5
des angepassten Fondsvertrages).
In § 11 des Fondsvertrages wurden nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages ausführliche Regelungen, welche bezüglich die Pensionsgeschäfte zur Anwendung gelangen,
eingefügt.
***
In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.V.m. Art. 35a Abs. 1 der Verordnung
über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) werden die Anleger darüber informiert, dass sich
die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die in Ziff. 1 − 4 der vorliegenden Publikation umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages erstreckt.
Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen ab dem Zeitpunkt dieser
Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27,
3003 Bern, gegen die in dieser Veröffentlichung erwähnten Änderungen des Fondsvertrages
des Anlagefonds Swisscanto (CH) Equity Fund Small & Mid Caps Switzerland (I) Einwendungen erheben oder die Auszahlung ihrer Anteile gemäss den Rücknahmebestimmungen
des Fondsvertrages in bar verlangen können.
Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der Jahres- und Halbjahresbericht des Anlagefonds sowie die Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Fondsleitung und der bisherigen sowie neuen Depotbank bezogen werden.
Zürich und Lausanne, 20. September 2016
Die Fondsleitung:
Die Depotbanken:
Swisscanto Fondsleitung AG
Banque Cantonale Vaudoise (bisher)
Zürich
Lausanne
Zürcher Kantonalbank (neu)
Zürich
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