Beschluss

Repetitorium aus
Zivilverfahrensrecht
Rechtsmittel
Juni 2015
Mag. Katharina Auernig
Allgemeines
 Gerichtsfehler
 Partei benachteiligt
 keine Verschlechterung
 will Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung
 nur in gesetzlich zulässigen Fällen möglich
 keine „Verfahrensfortsetzung“→ Neuerungsverbot (!)
2
Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse
OGH
Urteil oder Beschluss
Revision
2. Instanz
1. Instanz
Beschluss
Revisionsrekurs
Urteil*
Beschluss
Berufung
Rekurs
Urteil
Beschluss
3
Rekurs gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts
OGH
Urteil oder Beschluss
Revision
2. Instanz
1. Instanz
Beschluss
Rekurs
Revisionsrekurs
Urteil oder Beschluss
Beschluss
Berufung
Rekurs
Urteil
Beschluss
4
Charakteristika der Rechtsmittel
1. Suspensiveffekt – Eintritt der Entscheidungswirkungen
→ Berufung und Revision
→ Außerordentliche Revision § 505 Abs 4 ZPO
→ Rekurs § 524 ZPO
2. Devolutiveffekt – das Rechtsmittel erledigende Gericht
→ Ausnahme zB remonstrativer Rekurs § 522 ZPO
→ trotzdem beim Erstgericht einzubringen – Vorprüfung (!)
3. Zweiseitigkeit – Parteienbeteiligung
→ § 521a ZPO
→ Ausnahme: verfahrensleitende Beschlüsse oder vor
Streitanhängigkeit
→ Art 6 EMRK
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Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
 Begriff „Rechtsbehelf“
 Rechtsbehelfe haben nicht typische Rechtsmittelwirkungen
 Beispiele
→ Einspruch gegen den Zahlungsbefehl
→ Widerspruch gegen das Versäumungsurteil
→ Abänderungsantrag § 508 ZPO
→ Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
6
Formerfordernisse von Rechtsmitteln
 Allgemeine Schriftsatzerfordernisse § 75 ZPO
 Weitere Formvorschriften §§ 467, 506 ZPO
i.
Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts
ii.
Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
iii.
Anwaltsunterschrift (!)
Zulässigkeitsvoraussetzungen

Formmangel → nach erfolglosem Verbesserungsverfahren → Zurückweisung

unrichtige Bezeichnung schadet nicht, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist
§ 84 Abs 2 ZPO (!)

Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels
7
Inhaltserfordernisse von Rechtsmitteln
1. Anfechtungserklärung
→ bestimmt Umfang der Überprüfungsbefugnis
→ der nicht angefochtene Teil erwächst in Teilrechtskraft
→ Fehlen der Anfechtungserklärung: Zweifelsregel – Entscheidung gilt als zur Gänze
angefochten § 84 Abs 3 ZPO
2. Anfechtungsgründe
→ „beschränkte“ Rechtsmittel
→ Entscheidungs- oder Verfahrensfehler
3. Anfechtungsantrag
→ Aufhebung oder Abänderung
→ hängt von Anfechtungsgründen ab

Inhaltsmangel → nach erfolglosem Verbesserungsverfahren → Zurückweisung
8
Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (1)
1. Statthaftigkeit
2. Rechtsmittellegitimation
3. Rechtzeitigkeit
4. Zwingende Form und Mindestinhalt
5. Beschwer
6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme
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Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (2)
1. Statthaftigkeit
 ob anfechtbar und welches Rechtsmittel
 wenn überhaupt unstatthaft → zurückzuweisen
 nur Bezeichnung falsch → Regeln über gesetzlich zulässiges
Rechtsmittel anzuwenden
2. Rechtsmittellegitimation
 in der Hauptsache: Parteien und Nebenintervenient, uU der Staatsanwalt
 in Zwischenstreitigkeiten: „parteigleiche Stellung“
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Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (3)
3. Rechtzeitigkeit
 Fristen:
-
Berufung und Revision: 4 Wochen
Rekurs: 14 Tage (§ 521 ZPO)
außer Endbeschluss und § 519 Abs 1 Z 2 ZPO
 Lauf ab Zustellung, uU Verkündung § 416 Abs 3 ZPO
 Notfristen und prozessuale Fristen (Postlauf, Wiedereinsetzung)
 Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfevertreters
→ Fristenunterbrechung
→ ggf. Berufungsanmeldung
 mehrere Entscheidungen in einer Ausfertigung = die längste Frist maßgebend
4. Form und Inhalt
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Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (4)
5. Beschwer
 besondere Form des Rechtsschutzinteresses
 bei Erhebung des Rechtsmittels und im Zeitpunkt der Entscheidung
 Problem: amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen
Formen der Beschwer

formelle - richtet sich nach dem Antrag

abgeleitete oder sekundäre - berücksichtigt Entscheidungsgründe

materielle - richtet sich nach dem Einfluss auf die Rechtsposition

wirkungsbezogene - richtet sich nach der Effektivität des Rechtsschutzes

favor matrimonii
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Besondere Voraussetzungen für Rechtsmittel (5)
6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsmittelzurücknahme
 Rechtsmittelverzicht

nach Wirksamkeit der Entscheidung vor Erhebung eines Rechtsmittels

gegenüber dem Gericht

unwiderruflich → bewirkt sofortige formelle Rechtskraft
 Rechtsmittelzurücknahme

bis zum Schluss der Verhandlung, sonst bis zur Entscheidung des Senats

Kostenersatz

unwiderruflich → bewirkt sofortige formelle Rechtskraft
13
Rechtsmittelbeschränkungen (1)
1. Gerichtsfehler
2. Bindung an den Rechtsmittelantrag - Teilrechtskraft
3. Verbot der reformatio in peius
→ amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen
4. Neuerungsverbot
→ entscheidungserheblicher Zeitpunkt:
Schluss der mündlichen Streitverhandlung 1. Instanz
→ keine neuen Anträge, keine neuen Einreden
→ keine neuen Tatsachen, keine neuen Beweise
→ zulässig: neue Rechtsausführungen, Darlegung oder
Widerlegung der Anfechtungsgründe
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Grenzen der materiellen Rechtskraft
3. Zeitliche Grenzen:
Schluss der mündlichen
Streitverhandlung erster Instanz
Nova reperta
→ Tatsachen haben schon bestanden,
wurden aber nicht vorgebracht
→ Präklusionswirkung
→ uU Wiederaufnahmsklage
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Nova producta
→ Tatsachen werden von den
zeitlichen Grenzen der Rechtskraft
nicht erfasst
→ neue Klage
→ Oppositionsklage § 35 EO
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Rechtsmittelbeschränkungen (2)
→ Ausnahmen vom Neuerungsverbot:
→ Ehestreitigkeiten (§ 483a ZPO)
→ Arbeitsrechtsstreitigkeiten nach § 50 ASGG (§ 63 ASGG)
→ Außerstreitverfahren (§ 49 AußStrG)
→ Insolvenzverfahren (§ 260 Abs 2 IO)
5. Weitere Beschränkungen
→ Bagatellberufung: wenn Streitwert 2.700 € nicht übersteigt sind
Anfechtungsgründe beschränkt § 501 ZPO
→ Rechtsmittelbeschränkungen an den OGH
→ Beschränkung der Rekursgründe
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Rechtsmittelverfahren im Überblick
1. Erstgericht
→ Vorprüfung
→ Zustellung an den Gegner
→ Möglichkeit zur Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung
→ Vorlage des Akts
2. Rechtsmittelgericht
→ weitere Vorprüfung von Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortung
→ inhaltliche Behandlung des Rechtsmittels
→ Berufung: internes Vorverfahren, ev Berufungsverhandlung
→ Revision, Rekurs, Revisionsrekurs: idR reines Aktenverfahren
→ Entscheidung wird vom Erstgericht den Parteien zugestellt
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Rechtsmittelentscheidung
→ Unzulässigkeit → Zurückweisung mit Beschluss
→ Zulässigkeit, aber Unbegründetheit
→ Abweisung des Rechtsmittels und Bestätigung der erstgerichtlichen
Entscheidung
→ bei Berufung und Revision mit Urteil (Ausnahme:
Abweisung, weil kein Nichtigkeitsgrund → Beschluss)
→ bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss
→ Zulässigkeit und Begründetheit
→ Stattgebung
→ Notwendigkeit der Verfahrensergänzung → Aufhebungs- und
Zurückverweisungsbeschluss
→ Abänderung bei Berufung und Revision mit Urteil
→ Abänderung bei Rekurs und Revisionsrekurs mit Beschluss
→ Nebenentscheidungen
→ Berufungs- und Rekursgericht: Ausspruch über Wert des
Entscheidungsgegenstandes und Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den OGH
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Rechtsmittel gegen Urteile und Rechtmittel gegen Beschlüsse
OGH
Urteil oder Beschluss
Revision
2. Instanz
1. Instanz
Beschluss
Revisionsrekurs
Urteil*
Beschluss
Berufung
Rekurs
Urteil
Beschluss
19
Berufung
= das Rechtsmittel gegen Urteile der ersten Instanz §§ 461 ff ZPO
 weitestgehende Überprüfungsmöglichkeit
 zweiseitig
 aufsteigend
→ Ausnahme (BudgetbegleitG 2011): Berufung gegen
Versäumungsurteil wegen Zustellmangels → Erstrichter kann selbst
stattgeben, aber nicht abweisen (§ 469 Abs 3 ZPO)
 aufschiebend
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Berufungsgründe
Verfahrensfehler
1. Nichtigkeitsgründe § 477 ZPO
ua.
Entscheidungsfehler
1. Unrichtige Tatsachenfeststellung
 Aktenwidrigkeit
→ absolut
 unrichtige Beweiswürdigung
→ in jeder Lage des Verfahrens
amtswegig wahrzunehmen
 unrichtige Anwendung von
Erfahrungssätzen
→ nur auf Rüge
2. Sonstige wesentliche
Verfahrensmängel § 496 ZPO
→ „Erheblichkeit“ - abstrakte Eignung
→ unvollständige Erledigung der
Sachanträge
→ nur auf Rüge
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
→ Subsumtionsfehler
→ unvollständige Sachverhaltsfeststellung
als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung
→ nur auf Rüge, dann aber in jede
Richtung zu überprüfen
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Nichtigkeitsgründe (1)
a. Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen zivilgerichtlicher
Entscheidungstätigkeit
→ mangelnde inländische Gerichtsbarkeit, internationale Unzuständigkeit,
Unzuständigkeit
→ Unzulässigkeit des Rechtswegs
→ Teilnahme eines ausgeschlossenen oder erfolgreich abgelehnten Richters
→ vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung
b. Verstöße gegen die Grundvoraussetzungen für die Teilnahme der
Parteien am Prozess
→ Mangel der Partei-, Prozessfähigkeit bzw gesetzlichen Vertretung
→ Mangel der Vertretung im Prozess an sich oder Vollmachtsmangel
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Nichtigkeitsgründe (2)
c. Verstöße gegen das Erfordernis der Schutzwürdigkeit des geltend
gemachten Anspruchs
→ Streitanhängigkeit, Rechtskraft, Klagszurücknahme unter Anspruchsverzicht
c. Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze, die ein faires Verfahren sichern
sollen
→ Verletzung des beiderseitigen rechtlichen Gehörs
→ ungerechtfertigter Ausschluss der Öffentlichkeit
→ Urteilsfällung ohne Antrag bzw unter Überschreitung des Antrags
→ mangelhafte Fassung des Urteils, die Überprüfung nicht zulässt, Widerspruch
des Urteils mit sich selbst oder keinerlei Entscheidungsgründe
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Berufungsverfahren
3. Hauptverfahren vor dem Berufungsgericht
→ Überprüfung der in der Berufung geltend gemachten
(c) sonstigen Verfahrensmängel und Entscheidungsfehler
→ uU mündliche Berufungsverhandlung (§ 480 ZPO)
2. Vorverfahren vor dem Berufungsgericht
→ Vorprüfung durch das Berufungsgericht
(a) Zulässigkeitsvoraussetzungen
(b) Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen
→ in nichtöffentlicher Sitzung und immer mit Beschluss
1. Einbringungsverfahren beim Erstgericht
→ 4 Wochen ab Zustellung des Urteils
→ Prüfung der Rechtzeitigkeit und uU der Berufungsanmeldung
→ Zustellung einer Gleichschrift an Gegner
→ Berufungsbeantwortung innerhalb von 4 Wochen
24
Entscheidung des Berufungsgerichts
Beschluss:
→ Zurückweisung der Berufung
→ „Verwerfen“ der Berufung wegen Nichtigkeit
→ Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung (uU Zurückweisung der Klage)
→ bei Nichtigkeit
→ bei Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung
bei sekundärem Verfahrensmangel ist Erstgericht an
Rechtsansicht des Berufungsgerichts gebunden
Urteil:
→ Stattgebung der Berufung und Abänderung des Urteils
→ bei Verfahrensmangel, wenn Berufungsgericht selbst Verfahrensergänzung
vornimmt
→ bei unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung
→ Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils
Nebenentscheidungen
 Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands
 Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision
 Kostenentscheidung
25
Wert- und Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts
1. Wertausspruch
→ ob der Entscheidungsgegenstand 5.000 € übersteigt
→ ob er auch 30.000 € übersteigt
→ ob eine Ausnahme vorliegt
2. Zulassungsausspruch
→ ob Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts vorliegt,
der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung
erhebliche Bedeutung zukommt
3. Abänderungsantrag § 508 ZPO
→ Zwischenbereich über 5.000 € bis inkl 30.000 €
→ Antrag an das Berufungsgericht den Zulassungsausspruch abzuändern,
dass ordentliche Revision doch für zulässig erklärt
→ zugleich ordentliche Revision auszuführen
→ hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
26
OGH
Urteil oder Beschluss
Revision
2. Instanz
1. Instanz
Beschluss
Revisionsrekurs
Urteil*
Beschluss
Berufung
Rekurs
Urteil
Beschluss
27
Revision
= zweiseitiges Rechtsmittel gegen Urteile der 2. Instanz §§ 502 ff ZPO

Parteiinteressen und öffentliche Interessen

Einheitlichkeit der Rsp durch höchstgerichtliche Leitjudikatur

Rechtsmittelbeschränkungen – Art 92 B-VG
→ Entscheidungsgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat
→ Grundsatz- und Zulassungsrevisionssystem
→ Beschränkung der Anfechtungsgründe
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Revisionsbeschränkungen (1)
1. Wert des Entscheidungsgegenstands
→ bis inkl 5.000 €: Revision jedenfalls unzulässig
→ über 5.000 € bis inkl 30.000 €: Revision jedenfalls unzulässig, wenn
Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat
→ Abänderungsantrag an das Berufungsgericht
→ über 30.000 €: außerordentliche Revision zulässig, dh selbst wenn das
Berufungsgericht ordentliche Revision nicht zugelassen hat
Ausnahmen
→ bei Unterhaltssachen gilt Untergrenze von 5.000 € nicht
→ keine Wertgrenzen bei sonstigen familienrechtlichen Streitigkeiten,
Bestandstreitigkeiten, Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten, VerbandsMusterklagen
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Streitwertabhängige Revisionsbeschränkungen
+ Ausspruch = ordentliche Revision
– Ausspruch = außerordentliche Revision
€ 30.000
+ Ausspruch = ordentliche Revision
– Ausspruch = unzulässig
€ 5.000
unzulässig
Streitwertabhängige Revisionsbeschränkungen
+ Ausspruch = o. Revision
– Ausspruch = ao. Revision
+ Ausspruch = o. Revision
– Ausspruch = ao. Revision
€ 30.000
€ 30.000
+ Ausspruch = o. Revision
– Ausspruch = ao. Revision
+ Ausspruch = o. Revision
– Ausspruch = unzulässig
+ Ausspruch = o. Rev.
– Ausspruch = unzulässig
€ 5.000
unzulässig
Unterhaltssachen
Ehe; Bestands;§29 KSchG;
Arb- und Sozialr.
Revisionsbeschränkungen (2)
2. Grundsatzrevision
= Revision nur zulässig wenn die Entscheidung von der Lösung einer Frage des materiellen
Recht oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit,
Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, weil etwa das
Berufungsgericht von der Rechtsprechung des OGH abweicht, eine solche fehlt oder
uneinheitlich ist (§502 Abs 1 ZPO)
3. Beschränkung der Revisionsgründe
• keine Tatsacheninstanz
→ Ausnahme: Aktenwidrigkeit
• taxativ (§503 ZPO)
a)
b)
c)
d)
Nichtigkeit des Berufungsurteils
Sonstige wesentliche Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens
Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils
Unrichtige rechtliche Beurteilung im Berufungsurteil
→ Wahrnehmung von erstinstanzlichen Mängeln in der Revision?
32
Verfahren der ordentlichen Revision
3. OGH
→ Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage
→ Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung
2. Berufungsgericht
→ Prüfung der Zulässigkeit der Revision
→ Vorlage an den OGH
1. Erstgericht
→ Einbringung der Revisionsschrift
→ Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils
→ Erstgericht prüft Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage
→ Einbringung hemmt Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
→ Einbringung der Revisionsbeantwortung
→ Frist: 4 Wochen
→ Vorlage an das Berufungsgericht
Verfahren der außerordentlichen Revision
2. OGH
→ Prüfung der Zulässigkeit inkl erheblicher Rechtsfrage („Annahmerevision“)
→ Einbringung der Revisionsbeantwortung direkt beim OGH (!)
→ Frist: 4 Wochen
→ erneute Prüfung, ob erhebliche Rechtsfrage vorliegt
→ Entscheidung in nichtöffentlicher Senatssitzung
1. Erstgericht
→ Einbringung der Revisionsschrift
→ Schriftsatz muss erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnen
→ Frist: 4 Wochen ab Zustellung des Berufungsurteils
→ Erstgericht prüft Zulässigkeit mit Ausnahme der erheblichen Rechtsfrage
→ Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit
→ Zustellung an den Prozessgegner
→ Vorlage an den OGH (!)
34
Entscheidung des OGH
Beschluss:
→ Zurückweisung der Revision
→ „Verwerfen“ der Berufung wegen Nichtigkeit
→ Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an Berufungs- oder Erstgericht
→ bei Nichtigkeit
→ bei primärem Verfahrensmangel
→ Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung an Berufungsgericht
→ bei sekundärem Verfahrensmangel
Berufungsgericht ist an Rechtsansicht des OGH gebunden
Urteil:
→ Abänderung Berufungsurteils
→ bei Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung
→ Bestätigung des Urteils und Abweisung der Revision
 Begründungserleichterungen
35
OGH
Urteil oder Beschluss
Revision
2. Instanz
1. Instanz
Beschluss
Revisionsrekurs
Urteil*
Beschluss
Berufung
Rekurs
Urteil
Beschluss
36
Rekurs
= Rechtsmittel gegen Beschlüsse §§ 514 ff ZPO
 zweiseitig § 521a Abs 1 ZPO
• Ausnahme: prozessleitende Beschlüsse und vor Streitanhängigkeit
 aufsteigend
• ausnahmsweise remonstrativ § 522 ZPO
→ ua Strafverfügungen, prozessleitende Beschlüsse, Zurückweisung von
Rechtsmitteln oder Eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl
 nicht aufschiebend
• Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen § 524 Abs 2 ZPO
→ auf Antrag, wenn sonst Zweck des Rekurses vereitelt würde
37
Rekursbeschränkungen
1. Statthaftigkeit § 514 ZPO
2. verbundener (vorbehaltener) Rekurs
3. Bagatellgrenze § 517 ZPO: Streitwert bis inkl 2.700 €
→ nur bestimmte Beschlüsse anfechtbar
→ ua Klagszurückweisung, Abweisung oder Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags, Beschluss über Prozesskosten
4. Bagatellgrenze für Kostenrekurs (§ 517 Abs 3 ZPO idF BudgetbegleitG 2011)
→ Rekurs unstatthaft, wenn strittiger Betrag 50 € nicht übersteigt
5. Besitzstörungsverfahren § 518 ZPO
→ nur Zurückweisung der Klage und Endbeschluss anfechtbar
6. Rekursgründe = Revisionsgründe
38
Rekursverfahren
1. Erstgericht
→ Einbringung der Rekursschrift (Inhaltserfordernisse strittig)
→ Frist: 14 Tage ab Zustellung
4 Wochen: Endbeschluss, Aufhebungs- und
Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nach § 519
→ Erstgericht prüft Zulässigkeit
→ Einbringung hemmt Rechtskraft, nicht Vollstreckbarkeit
→ Einbringung der Rekursbeantwortung
→ Vorlage an das Rekursgericht
2. Rekursgericht
→ reines Aktenverfahren
→ Entscheidung immer mit Beschluss
 Nebenaussprüche
39
OGH
Urteil oder Beschluss
Revision
2. Instanz
1. Instanz
Beschluss
Revisionsrekurs
Urteil*
Beschluss
Berufung
Rekurs
Urteil
Beschluss
40
Revisionsrekurs
= das Rechtsmittel gegen abändernde oder bestätigende Beschlüsse des
Rekursgerichts §§ 528 f ZPO
 zweiseitig
→ einseitig: bei prozessleitenden Beschlüssen und Beschlüssen vor Streitanhängigkeit
 aufsteigend
 nicht aufschiebend
→ Gericht kann Hemmung der Vollstreckbarkeit verfügen § 524 ZPO
→ auf Antrag
→ wenn sonst Zweck des Revisionsrekurses vereitelt würde
Nicht:
%
%
→
Aufhebungsbeschlüsse im Rekursverfahren → § 527 (2) ZPO
Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen
Zurückweisung der Klage und Aufhebung des Verfahrens
Beschlüsse als „Durchlaufgericht“→ „Vollrekurs“
Revisionsrekurs
Vollrekurs (§519 ZPO) analog
41
Beschränkungen des Revisionsrekurses
→ Revisionsrekursgründe und Verfahrensablauf wie bei der Revision
1. Revisionsrekurs unstatthaft
a)
zur Gänze bestätigender Beschluss (Ausnahme: Klagszurückweisung) (!)
b)
Beschluss über Kosten, Verfahrenshilfe, Sachverständigengebühren
c)
Beschluss in Besitzstörungsstreitigkeiten
2. Beschränkung durch den Wert des Entscheidungsgegenstands
→ Wert bis inkl 5.000 € → Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig
→ Wert über 5.000 € bis inkl 30.000 €
→ ordentlicher Revisionsrekurs nur zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird
→ Rechtsbehelf: Antrag analog § 508 Abs 1 ZPO
→ Wert über 30.000 €
→ ordentlicher Revisionsrekurs zulässig, wenn er vom Rekursgericht zugelassen wird
→ ao Revisionsrekurs zulässig, wenn Rekursgericht ordentlichen Revisionsrekurs nicht
zulässt
→ Ausnahmen für bestimmte Verfahrensarten wie bei der Revision
42
Überblick
OGH
Urteil oder Beschluss
Revision
2. Instanz
1. Instanz
Beschluss
Revisionsrekurs
Urteil*
Beschluss
Berufung
Rekurs
Urteil
Beschluss
43
Rekurs gegen zweitinstanzliche Beschlüsse
OGH
Urteil oder Beschluss
Revision
Beschluss
Rekurs
Revisionsrekurs
§527 Abs 2 ZPO
(Auf&ZurB)
§519 ZPO
2. Instanz
1. Instanz
Rekurs
Urteil oder Beschluss
Beschluss
Berufung
Rekurs
Urteil
Beschluss
44
Rekurs gegen Beschlüsse im Berufungsverfahren § 519 ZPO
1. Beschluss mir dem die Berufung zurückgewiesen wurde
2. Beschluss mit dem die Klage zurückgewiesen wurde
Vollrekurs (Z 1)
3. Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss (Z 2)
→ Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 €
→ Zulassung durch das Berufungsgericht
OGH kann in der Sache entscheiden

Beschlüsse als „Durchlaufgericht“→ „Vollrekurs“

Beschlüsse des Berufungsgerichts als funktionell erstinstanzliches Gericht →
„Vollrekurs“

Andere Beschlüsse des Berufungsgerichts sind unanfechtbar (!)
45
Rekurs gegen Beschlüsse im Rekursverfahren
 Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss § 527 Abs 2 ZPO
→ Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 €
→ Revisionsrekurs nicht sonst unstatthaft
Beschluss
→ Zulassung durch das Rekursgericht
Revisionsrekurs
Rekurs
§ 527 Abs 2 ZPO
Beschluss
Rekurs
Beschluss
Sonstige Beschlüsse des Rekursgerichts idR mit Revisionsrekurs.
% Zurückweisung des Rekurses aus formellen Gründen
% Zurückweisung der Klage und Aufhebung des Verfahrens
→
Beschlüsse als „Durchlaufgericht“→ „Vollrekurs“
Revisionsrekurs
Vollrekurs (§ 519 ZPO) analog
46
Rechtsmittelklagen
47
Rechtsmittelklagen

Funktion eines Rechtsmittels und einer Klage, aber typische Rechtsmittelwirkungen fehlen

Durchbrechung der Rechtskraft

Rechtsbehelfe

zweigliedriges Klagebegehren:
1.
Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung mit Wirkung ex-tunc
2.
neue Entscheidung in der Hauptsache
→ „prozessuale Rechtsgestaltungsklagen“

eingeschränkte Dispositionsbefugnis der Parteien
→ Anerkenntnis und Vergleich sind unwirksam
→ keine Bindung des Gerichts an ein Geständnis
→ kein stattgebendes Versäumungsurteil
48
Voraussetzungen der Rechtsmittelklagen
1. Statthaftigkeit
→ sacherledigende Entscheidungen
→ Urteile und in Beschlussform ergehende Sachentscheidungen (Zahlungsbefehl)
→ Beschlüsse, die das Verfahren abschließend beenden (Klagszurückweisung)
→ nicht gegen Vergleiche
2. Klagslegitimation
→ Parteien des Vorprozesses
→ Nebenintervenient
3. Beschwer und das Betroffensein
→ formelle Beschwer des Klägers erforderlich
→ Rsp: unterlegene Partei hat kein Klagerecht, wenn sie vom Grund für die
Rechtsmittelklage nicht betroffen ist
→ hL: Klagerecht auch dann, wenn der Grund bei der anderen Partei liegt
→ 1 Ob 10/02f
49
Nichtigkeitsklage (1)
= Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen besonders schwerwiegender
Nichtigkeitsgründe § 529 ZPO
→ gegen formell rechtskräftige Entscheidungen
1. Gründe
a. Ausgeschlossenheit des Richters
→ nicht bloße Befangenheit
→ kann nicht geltend gemacht werden, wenn Partei schon im Verfahren die Ausgeschlossenheit
erfolglos geltend machte oder geltend machen hätte können
b. Verletzung des rechtlichen Gehörs
→ Partei war im Verfahren nicht vertreten
→ Mangel der Parteifähigkeit (str)
→ Mangel der Prozessfähigkeit
→ Mangel der Vertretungsmacht des Einschreiters
→ Zustellproblem
50
Nichtigkeitsklage (2)
2. Frist

relative Klagsfrist: 4 Wochen
Z 1 - ab Kenntnis der Ausgeschlossenheit
Z 2 - ab Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw die Partei
→ frühestens ab formeller Rechtskraft der Entscheidung

absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft
→ nur bei Ausgeschlossenheit des Richters
→ gilt nicht bei Gehörsentzug
3. Zuständigkeit
 individuelle Zuständigkeit des höchstinstanzlichen Gerichts, dessen Entscheidung
angefochten wird
 amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit (!)
51
Wiederaufnahmsklage (1)
= Klage auf Aufhebung einer rechtskräftigen Entscheidung wegen schwerwiegenden
Fehlers bei der Gewinnung der Entscheidungsgrundlagen §§ 530 f ZPO
→ auch vor formeller Rechtskraft möglich → Unterbrechung von Rechtsmittelverfahren
1.
Gründe
a. strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe
→ gefälschte oder verfälschte Urkunde
→ Falschaussage
→ Entscheidung durch gerichtlich strafbare Handlung erwirkt (zB Betrug, Täuschung)
→ strafrechtlich relevante Amtspflichtverletzung des Richters
b. Wegfall oder Außerachtlassung einer Entscheidung
→ Aufhebung einer präjudiziellen Entscheidung
→ Verstoß gegen Rechtskraft einer Vorentscheidung über dieselbe Sache
c. neue Tatsachen oder Beweismittel
→ nur „nova reperta“
→ Beweismittel - gleichgültig, wann sie entstanden sind
→ kein Verschulden der Partei
→ Eignung, für die Partei günstigere Entscheidung herbeizuführen
52
Wiederaufnahmsklage (2)
2. Frist
→ relative Klagsfrist: 4 Wochen
→ strafrechtliche Gründe: ab Rechtskraft der Entscheidung
→ rechtskräftige Entscheidung, neue Tatsachen und Beweise: ab
Auffinden/Benützbarkeit
→ absolute Klagsfrist: 10 Jahre ab Eintritt der Rechtskraft
3. Zuständigkeit
→ bei Amtspflichtverletzung: höchstes befasstes Gericht
→ individuelle Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts im Vorprozess
→ wenn nur höhere Instanz betroffen ist, nur dieses Gericht
 amtswegige Überweisung bei Unzuständigkeit
53
Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (1)
1. Klagseinbringung
→ allgemeiner Klagsinhalt plus:
→ Begehren auf Aufhebung der Vorentscheidung
→ Begehren auf neue Sachentscheidung
→ Angabe des Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes
→ Angaben zur Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelklage
2. Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO)
→ Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsmittelklage
→ abstrakte Prüfung der Behauptung eines Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrundes
3. Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens)
→ Prüfung des Vorliegens der Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsgründe
→ mündliche Verhandlung inkl Beweisverfahren
→ Ausnahme für strafrechtliche Wiederaufnahmsgründe: Unterbrechung des Verfahrens
→ Entscheidung mit Urteil
54
Verfahren der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage (2)
4. Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorium)
→ neuerliches Verfahren über die ursprüngliche Klage im Umfang der Aufhebung
→ schließt sich an das Aufhebungsverfahren an
Sonderfall: Auffinden einer rechtskräftigen Entscheidung und mangelnde
Parteifähigkeit → Klage wird zurückgewiesen
→ idR Trennung vom Aufhebungsverfahren
→ Verfahrensregeln des ursprünglichen Verfahrens anzuwenden
55
Der Abänderungsantrag im AußStV (§§ 72 ff AußStG)
-
Nur zulässig, wenn die Wirkungen nicht durch Einleitung eines anderen
Verfahrens beseitigt werden können (zB Erbschaftsklage gem § 823 ABGB)
-
Nur bei rechtskräftigen Entscheidungen
-
Antragslegitimiert sind die Verfahrensparteien (inkl nicht aktenkundige
Parteien)
-
Keine amtswegige Abänderung
-
Abänderungsgründe
-
Relative Frist: vier Wochen; absolute Frist zehn (bzw 30) Jahre
-
Keine Trennung in iudicium rescindens und iudicium rescissorium
56
Die „Normenbeschwerde“ beim VfGH
Seit 1.1.2015: Anfechtung rechtswidriger Normen durch die Parteien
beim VfGH möglich!
Bisher: Anfechtung von gesetzeswidrigen Verordnungen und
verfassungswidrigen Gesetzen nur durch das Gericht, Parteien konnten
nur anregen
Beachte: (Auch nach neuer Rechtslage) keine Überprüfung der
Normenanwendung durch das ordentliche Gericht beim VfGH.
 Unterschied zur Verwaltungsgerichtsbarkeit!
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Parteiantrag auf Normenkontrolle
Artt 139 Abs 1 Z 4 und 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG
§§ 57a und 62a VfGG (beachte auch §§ 528b ZPO; 80a AußStrG)
- Antragslegimation: Partei einer in erster Instanz entschiedenen
Rechtssache anlässlich eines RM gegen die erstinstanzliche Entscheidung
- In manchen Materien unzulässig (zB Besitzstörungsverfahren,
Bestandsachen, Insolvenzverfahren, Exekutionsverfahren;§§ 57a, 62a VfGG)
- Gleichzeitig mit dem Rechtsmittel durch den Rechtsmittelwerber
- Weitgehender Stillstand des Verfahrens (nur Prüfung der Rechtzeitigkeit und
Zulässigkeit)
- Wirkung der VfGH-Entscheidung (vgl.§ 528b Abs 3 ZPO)
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