hilfsweise eingegangene Job-sharing-Anstellung steht

Rechtsprechung
AMK
VERTRAGSARZTRECHT
Hilfsweise eingegangene Job-Sharing-Anstellung
steht Sonderbedarf nicht entgegen
von RAin, FAin für MedR Dr. Anna Lauber, LL.M., Kanzlei am Ärztehaus,
Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Eine nach Widerspruch eines Konkurrenten gegen eine Sonderbedarfszulassung hilfsweise angetretene Job-Sharing-Anstellung kann dem Antragsteller im Klageverfahren nicht als Bedarfsdeckung zur Verneinung
des Sonderbedarfs entgegengehalten werden. Ermächtigungen mit Facharztfilter sind hingegen bei der Ermittlung des Versorgungsbedarfs zu
berücksichtigen. Das hat das Sozialgericht (SG) Dortmund entschieden
(Urteil vom 11.2.2015, Az. S 16 KA 309/11, Abruf-Nr. 144393).
Der Fall
Ein Facharzt für Hämatologie und Onkologie klagte gegen die Aufhebung der
ihm erteilten Sonderbedarfszulassung nach Widerspruch der Kassenärzt­
lichen Vereinigung und einer Konkurrentin. Anstatt der mit dem erhaltenen
Sonderbedarfssitz beabsichtigten Gründung einer Gemeinschaftspraxis mit
einer Hämato-Onkologin, die das 2,5- bis 3-fache an Fällen im Vergleich zur
Fachgruppe versorgte, ließ der Kläger sich im Laufe des Widerspruchsverfahrens von der prospektiven Gemeinschaftspraxispartnerin im Wege des
Job-Sharings anstellen, um sie zu entlasten. Diese Job-Sharing-Anstellung
hielten ihm die Kassenärztliche Vereinigung und der Berufungsausschuss
(BA) im Folgenden als erfolgte Bedarfsdeckung entgegen. Darüber hinaus
argumentierten sie, der Bedarf sei durch sechs ermächtigte Ärzte gedeckt,
die alle nur auf Überweisung eines Hämato-Onkologen tätig werden dürften.
Bereits aufgrund dieser Facharztfilter müssten sie bei der Ermittlung des
Versorgungsbedarfs unberücksichtigt bleiben.
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Die Entscheidung
Das SG erachtete den Bescheid des BA für rechtswidrig. Im Rahmen der Prüfung des Versorgungsbedarfs habe der BA dem klagenden Hämatologen
nicht entgegenhalten dürfen, dass ein wegen der Überlastung der prospektiven Praxispartnerin anzunehmender Bedarf durch die Tätigkeit des Klägers
als Job-Sharer nunmehr gedeckt sei, weil die Job-Sharing-Anstellung für
­alle Beteiligten ersichtlich nur „hilfsweise“ beantragt und vorrangig die Bildung einer Gemeinschaftspraxis angestrebt war.
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Abruf-Nr. 144393
Job-Sharing
offensichtlich
nur „hilfsweise“
angetreten
Mit Blick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Ermächtigungen mit Facharztfilter urteilte das SG, dass selbst bei Vorliegen eines Facharztfilters
– wenn wie hier keine weiteren Einschränkungen in der Ermächtigung hinsichtlich Schwere oder Besonderheit der Erkrankung des Patienten gemacht
würden – die im Rahmen der Ermächtigung behandelten Patienten als
unversorgt im Rahmen der Bedarfsermittlung gelten können, wenn in
­
­Betracht kommt, dass die niedergelassenen Ärzte aus Gründen der Überlastung an die ermächtigten Ärzte überweisen.
05-2015
ARZT- UND MEDIZINRECHT
KOMPAKT
19
Gesetzgebung
AMK
Kommentar: Das Urteil ist sachgerecht
Die Entscheidung verdient Zustimmung. Für die Nichtberücksichtigung der
Job-Sharing-Anstellung spricht neben den vom SG ins Feld geführten Gründen auch die Verpflichtung, im Job-Sharing die Leistungen nicht auszuweiten. Einem Job-Sharer, der zwar grundsätzlich in die Bedarfsplanung eingeht, jedoch Leistungen nicht ausweiten, sondern einen Vertragsarzt entlasten soll, kann mit seinen Leistungen keine Versorgungslücke schließen.
­Dafür spricht im Übrigen auch § 101 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 SGB V, wonach in
gesperrten Planungsbereichen die Anstellung von Ärzten bzw. die gemein­
same vertragsärztliche Tätigkeit im Rahmen des Job-Sharings bei der
­Ermittlung des Versorgungsgrads nicht mit einzubeziehen ist.
Job-Sharing
schließt keine
Versorgungslücke
PRAXISHINWEIS | Das Urteil hilft im Rahmen der Entscheidungsfindung, wie
in der Praxis die teilweise unerträglich lange Verfahrensdauer in Sonderbedarfsverfahren mit einer Übergangslösung überbrückt werden könnte.
GESETZGEBUNG
Hospiz- und Palliativgesetz: Entwurf liegt vor
PDF erstellt für Gast am 22.04.2016
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland
(Hospiz- und Palliativgesetz, Abruf-Nr. 144394) vorgelegt. Er beruht im
Wesentlichen auf Eckpunkten, die Bundesgesundheitsminister Hermann
Gröhe bereits Ende 2014 formuliert hatte. Im Mittelpunkt steht das Ziel,
Schwerkranke und Sterbende insbesondere in strukturschwachen Regionen bestmöglich zu betreuen und zu versorgen.
Schwerpunkte des Referentenentwurfs
„„ Einführung zusätzlich vergüteter Leistungen zur Steigerung der Qualität
der Versorgung und zur Förderung von Kooperationen mit den an der Versorgung Beteiligten im vertragsärztlichen Bereich.
„„ Auftrag an den G-BA, behandlungspflegerische Maßnahmen und Leistungen der Palliativpflege näher zu konkretisieren.
„„ Erhöhung der finanziellen Ausstattung stationärer Hospize.
„„ Abbau verschiedener Hemmnisse zugunsten ambulanter Hospizdienste.
„„ Versicherte erhalten einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung.
„„ Verbesserung der Hospizkultur und Palliativversorgung in stationären
Pflegeeinrichtungen. Da Sterbebegleitung zur Pflege am Lebensende dazu
gehört, wird sie als Bestandteil des Versorgungsauftrags der sozialen
Pflegeversicherung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen.
„„ Schaffung einer Gesetzesgrundlage dafür, dass vollstationäre Pflegeeinrichtungen ihren Bewohner(inne)n ein von den gesetzlichen Krankenkassen finanziertes individuelles und ganzheitliches Beratungsangebot über
Hilfen und Angebote zur medizinischen, pflegerischen, psychosozialen und
seelsorgerischen Betreuung in der letzten Lebensphase anbieten können.
Mitgeteilt von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund
05-2015
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