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Köln, den 19. Februar 2016
HGB-Rechnungslegung
Gesetzesänderung zum HGB-Rechnungszins ohne Anpassungen beschlossen –
4,30 % rückwirkend zum 31.12.2015 – Entlastungswirkung ausschüttungsgesperrt
Der Deutsche Bundestag hat am 18.2.2016 die erwartete Änderung beim Rechnungszins für die HGBPensionsrückstellungen beschlossen. Der Rechnungszins für Pensionsverpflichtungen ist danach künftig als
10-Jahres-Durchschnitt zu berechnen und fällt damit
vorübergehend höher aus als der bisherige 7-JahresDurchschnitt (4,30% statt 3,89%). Die Entlastungseffekte in Höhe des jeweiligen Differenzbetrages sind allerdings dauerhaft ausschüttungsgesperrt.
Für den Jahresabschluss zum 31.12.2015 – der vielerorts
inzwischen weitestgehend vorbereitet ist – kann die Neuregelung optional noch rückwirkend angewendet werden. Für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre ist die Neuregelung dagegen verbindlich; eine zeitliche Übergangsregelung gibt es nicht.
Für vergleichbar langfristig fällige Verpflichtungen (z.B.
Jubiläumsgelder, Vorruhestand, Altersteilzeit) bleibt alles beim Alten: Hier gilt weiterhin ohne Ausnahme verpflichtend der 7-Jahres-Durchschnittszins.
Worum geht es genau?
Inwiefern ist das Thema relevant?
Am 18.2.2016 hat der Deutsche Bundestag den HGBRechnungszins für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 253 HGB geändert. Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. HEUBECK
INFORMIERT vom 29.1.2016) gab es – trotz diverser Änderungswünsche aus der Fachwelt – keine Anpassungen.
Mit der Verabschiedung im Bundestag ist das Gesetz beschlossen. Formal muss der Bundesrat – wohl in der kommenden Woche – noch entscheiden, ob er Einspruch einlegen will, wovon jedoch nicht auszugehen ist. Nach unserer Einschätzung wird das Gesetz spätestens Anfang
März im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der HGB-Rechnungszins richtet sich grundsätzlich nach
den Marktrenditen hochwertiger Unternehmensanleihen. Um Schwankungen von Jahr zu Jahr zu glätten, wird
bislang eine Durchschnittsbildung über 7 Jahre vorgenommen. Das Niedrigzinsumfeld der vergangenen Jahre
führt nun dazu, dass der Zins gerade in den Jahren 2015
und 2016 trotzdem stark absinkt, was erhebliche Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen zur Folge hat.
Alle Unternehmen haben zum Bilanzstichtag 31.12.2015
die Möglichkeit, die Erhöhung der Pensionsrückstellung
und die damit verbundene Ergebnisbelastung noch abzumildern. Höhere Ausschüttungen an die Anteilseigner ergeben sich daraus jedoch nicht. Für die Stichtage ab
31.1.2016 müssen alle Unternehmen die Neuregelung
umsetzen. Wer zum 31.12.2015 beim 7-Jahres-Zins
bleibt, darf für das Jahr 2016 sogar eine zinsbedingte
Rückstellungsminderung einplanen. Denn bei Fortschreibung der Zinsverhältnisse Ende Januar 2016 würde sich
zum 31.12.2016 ein Rechnungszins von 4,06% ergeben.
Um die Unternehmen von diesen hohen Zuführungen zu
entlasten, wurde nun der Zeitraum der Durchschnittsbildung auf 10 Jahre verlängert. Zum 31.12.2015 ergibt sich
somit bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ein Rechnungszins von immerhin 4,30% anstelle von
3,89%. Das Grundproblem ist damit allerdings nicht gelöst: Bei anhaltendem Niedrigzinsumfeld sind die Zuführungen aber lediglich aufgeschoben.
Inwieweit besteht Handlungsbedarf?
Unternehmen mit Stichtag 31.12.2015 sollten prüfen, ob
sie die Neuregelung noch rückwirkend anwenden möchten. Zögern Sie nicht, Ihren Kundenbetreuer anzusprechen. Gerne wird er Ihnen die Auswirkungen der Gesetzesänderung zum 31.12.2015 und darüber hinaus für Ihr
Unternehmen erläutern.
Mit der Neudefinition wird gleichzeitig eine Ausschüttungssperre in Höhe der Differenz der Pensionsrückstellungen, die sich auf Basis des 7- und des 10-Jahres-Durchschnitts ergeben, verfügt – und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, sondern auf Dauer.
Somit werden die Unternehmen dazu verpflichtet, spätestens ab 2016 jährlich zwei verschiedene Pensionsrückstellungen zu ermitteln; ein Wahlrecht, beim niedrigeren
7-Jahres-Durchschnittszins zu bleiben, gibt es nicht.
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JELENA GOOS
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