Köln, 17. Oktober 2016 Rechnungslegung Pensionen im Jahresabschluss 2016 Die Bewertung der Pensionsverpflichtungen für die Steuer- und Handelsbilanz sowie gegebenenfalls auch nach IFRS/US-GAAP gehört grundsätzlich zu den Routinetätigkeiten im Jahresabschluss. Wir fassen für Sie zusammen, welche Besonderheiten und Neuerungen zum 31.12.2016 zu beachten sind. 3. Künftig müssen die Pensionsrückstellungen in jedem Fall nach beiden Zinsansätzen ermittelt und die Differenz im Anhang angeben werden. 4. Der 10-Jahres-Durchschnittszins gilt nur für Pensionsverpflichtungen im engeren Sinne. Leistungen bei bzw. aus Jubiläum, Altersteilzeit, Zeitwertkonten und Vorruhestand / Überbrückungsgeld werden weiterhin mit dem 7-Jahreszins bewertet. Bei Rückstellungen für Sterbegeld und Beihilfe kommt es auf den Charakter der konkreten Verpflichtung an. Sind diese Bestandteil der Pensionszusage, gilt auch hier der 10-Jahreszins. 5. Unternehmen, bei denen noch Unterschiedsbeträge aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG bestehen, können die „Fünfzehntel-Verteilung“ unverändert fortführen; Sonderamortisation (z.B. Saldierung mit dem Zinsumstellungseffekt) sind möglich. 6. Nach mündlichen Äußerungen aus dem BMF bewirkt die Ausschüttungssperre im Fall von Ergebnisabführungsverträgen keine Abführungssperre. Ein klarstellendes BMF-Schreiben hierzu ist angekündigt. 7. Verpflichtungen aus echten Schuldbeitritten sind wie die originäre Pensionsverpflichtung mit dem 10Jahreszins zu bewerten. Ein Schuldbeitritt liegt aus handelsrechtlicher Sicht allerdings nur dann vor, wenn sämtliche Versorgungsberechtigten von dem ergänzenden Schuldverhältnis Kenntnis erhalten haben. Andernfalls liegt lediglich eine Erfüllungsübernahme vor mit der Folge, dass der 7-Jahreszins zur Anwendung kommt. HGB: Umstellung des Zinses zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen von 7- auf 10Jahresdurchschnitt Zu Beginn dieses Jahres hat der Gesetzgeber die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bewertung von Pensionsrückstellungen dahingehend geändert, dass der Zeitraum zur Durchschnittsbildung bei der Ermittlung des HGBZinses von 7 auf 10 Jahre erhöht wurde (vgl. HEUBECK INFORMIERT vom 29.01.2016). Dadurch werden das absehbare Sinken des Rechnungszinses und die damit verbundenen steigenden Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen zeitlich gestreckt. Die resultierende bilanzielle Entlastung wird gleichzeitig mit einer Ausschüttungssperre in Höhe der Differenz der Pensionsrückstellungen, die sich auf Basis des 7- und des 10-Jahres-Durchschnitts ergeben, belegt ─ und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, sondern auf Dauer. Anlässlich der o.g. Gesetzesänderung hat der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) seine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen überarbeitet; diese liegt nun im Entwurf vor (IDW ERS HFA 30). Nachfolgend haben wir einige Punkte zusammengestellt, die sich aus dem Gesetz und den Ausführungen des HFA ergeben und im kommenden Jahresabschluss entsprechend zu berücksichtigen sind: 1. Der neue HGB-Rechnungszins ist erstmals für den Jahresabschluss desjenigen Geschäftsjahres anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 endet. 2. Stimmen Sie mit Ihrem Wirtschaftsprüfer ab, ob die Umstellung des Zinses zu Beginn oder zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ob der positive Ergebniseffekt aus der Umstellung separat im Betriebsoder Finanzergebnis erfasst werden soll. Standardmäßig gehen wir von einer Erfassung zum Ende des Geschäftsjahres und einer Saldierung der Effekte aus der Umstellung und der allgemeinen Zinsänderung aus. © HEUBECK AG Erstmalige Anwendung des 10-Jahreszinses kann zu einmaliger Entlastung führen Der HGB-Rechnungszins zum 31.12.2016 beläuft sich auf voraussichtlich 4,00 % (10-Jahresdurchschnitt) bzw. 3,22 % (7-Jahresdurchschnitt). Bei einer erstmaligen Anwendung des 10-Jahresdurchschnitts steigt somit der Abzinsungssatz von 3,89 % (7-Jahresdurchschnitt zum 31.12.2015) auf 4,00 % mit einem korrespondierenden Rückgang der Pensionsrückstellungen. Wurde bereits zum 31.12.2015 der 10-Jahresdurchschnittszins (in Höhe von 4,31 %) angesetzt, sinkt der Zins entsprechend, was wiederum mit einem Anstieg der Pensionsrückstellungen verbunden ist. Köln, 17. Oktober 2016 Internationale Rechnungslegung: keine Änderungen der Standards zum 31.12.2016 Das International Accounting Standards Board (IASB) hat keine Änderungen des Rechnungslegungsstandards IAS 19 vorgenommen, die am 31.12.2016 zu berücksichtigen sind. Die Veröffentlichung der Klarstellungen zur Bestimmung der Nettovermögensbegrenzung (asset ceiling gem. IFRIC 14) und der Aufwandsbestimmung im Zusammenhang mit Sonderereignissen (plan amendments, settlements, curtailments) wird für das 1. Halbjahr 2017 erwartet. Mit einer verpflichtenden Umsetzung kann daher nicht vor 2019 gerechnet werden. Wir werden Sie hierzu gesondert informieren, sobald die Änderungen final verabschiedet wurden. Unternehmen, die nach US-GAAP bilanzieren, müssen sich ebenfalls auf Änderungen einstellen. Wir gehen allerdings davon aus, dass diese noch nicht zum 31.12.2016 wirksam werden. Die vom Financial Accounting Standards Board (FASB) im Juni 2015 veröffentlichen Änderungsentwürfe bzgl. der Darstellung einzelner Komponenten des Pensionsaufwands sowie der Offenlegungspflichten liegen zur Wiedervorlage beim FASB ─ eine Veröffentlichung ist heute noch nicht absehbar. IFRS / US-GAAP: Signifikante Belastung durch absehbar sinkenden Rechnungszins Zum 30.9.2016 lag der IFRS- / US-GAAP-Zins für Mischbestände bei 1,30 % und damit ca. 105 Basispunkte unter dem Niveau des Vorjahres. Sollten sich die Verhältnisse bis zum Jahresende nicht grundlegend ändern, dürfte sich der Verpflichtungsumfang (DBO) je nach Bestandsstruktur um 10 % bis 25 % erhöhen. Diese Belastung ist zum 31.12.2016 erfolgsneutral im Eigenkapital als other comprehensive income (OCI) zu erfassen. Inflationserwartung: Rententrend auf dem Prüfstand sätzlich auf 1,5 % bis 1,75 % zu reduzieren. Aus Kontinuitätsgründen sollte die Absenkung dabei nicht mehr als 25 Basispunkte im Vergleich zum Vorjahr betragen. Bei gehaltsabhängigen Zusagen sollte zudem geprüft werden, ob der Gehaltstrend konsistent anzupassen ist (vgl. HEUBECK INFORMIERT vom 15.10.2015). Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017 Die Bundesregierung hat am 12.10.2016 die Verordnung über die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017 beschlossen. Hiermit werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2015) turnusmäßig angepasst. Die Zustimmung des Bundesrates ist noch nicht erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 noch in diesem Jahr in Kraft tritt. Angaben in EUR West Ost Monat Jahr Monat Jahr BBG: allg. RV 6.350 76.200 5.700 68.400 BBG: knappschaftl. RV 7.850 94.200 7.000 84.000 BBG: ALV 6.350 76.200 5.700 68.400 Versicherungspflichtgrenze: KV u. PV 4.800 57.600 4.800 57.600 BBG: KV- u. PV 4.350 52.200 4.350 52.200 * * 2.660 31.920 Bezugsgröße SV 2.975 vorläuf. Durchschnittsentgelt RV *in 35.700 37.103 der gesetzlichen KV/PV gilt dieser Wert bundeseinheitlich Vor dem Hintergrund des anhaltenden Niedrigzinsumfelds und der beständig niedrigen Inflationsraten von unter 0,5 % besteht grundsätzlich die Möglichkeit, soweit noch nicht geschehen, den Verpflichtungsumfang durch eine mögliche Anpassung des Rententrends zu verringern, sofern dieser an die Entwicklung der Verbraucherpreise anknüpft. Abkürzungen: BBG = Beitragsbemessungsgrenze; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; SV = Sozialversicherung Auch wenn die EZB an ihrem Inflationsziel von knapp unter 2 % festhält, sehen wir aufgrund ökonomischer Prognosen und am Kapitalmarkt gehandelter Inflationserwartungen weiterhin die Möglichkeit, Rententrends grund- HEUBECK AG © HEUBECK AG Bitte sprechen Sie Ihren Kundenbetreuer an, wenn Sie zu diesen oder weiteren Themen Fragen haben. Wir sind Ihnen gerne behilflich. 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