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Köln, 17. Oktober 2016
Rechnungslegung
Pensionen im Jahresabschluss 2016
Die Bewertung der Pensionsverpflichtungen für die
Steuer- und Handelsbilanz sowie gegebenenfalls auch
nach IFRS/US-GAAP gehört grundsätzlich zu den Routinetätigkeiten im Jahresabschluss. Wir fassen für Sie zusammen, welche Besonderheiten und Neuerungen zum
31.12.2016 zu beachten sind.
3.
Künftig müssen die Pensionsrückstellungen in jedem
Fall nach beiden Zinsansätzen ermittelt und die Differenz im Anhang angeben werden.
4.
Der 10-Jahres-Durchschnittszins gilt nur für Pensionsverpflichtungen im engeren Sinne. Leistungen
bei bzw. aus Jubiläum, Altersteilzeit, Zeitwertkonten
und Vorruhestand / Überbrückungsgeld werden
weiterhin mit dem 7-Jahreszins bewertet. Bei Rückstellungen für Sterbegeld und Beihilfe kommt es auf
den Charakter der konkreten Verpflichtung an. Sind
diese Bestandteil der Pensionszusage, gilt auch hier
der 10-Jahreszins.
5.
Unternehmen, bei denen noch Unterschiedsbeträge
aus der erstmaligen Anwendung des BilMoG bestehen, können die „Fünfzehntel-Verteilung“ unverändert fortführen; Sonderamortisation (z.B. Saldierung
mit dem Zinsumstellungseffekt) sind möglich.
6.
Nach mündlichen Äußerungen aus dem BMF bewirkt
die Ausschüttungssperre im Fall von Ergebnisabführungsverträgen keine Abführungssperre. Ein klarstellendes BMF-Schreiben hierzu ist angekündigt.
7.
Verpflichtungen aus echten Schuldbeitritten sind
wie die originäre Pensionsverpflichtung mit dem 10Jahreszins zu bewerten. Ein Schuldbeitritt liegt aus
handelsrechtlicher Sicht allerdings nur dann vor,
wenn sämtliche Versorgungsberechtigten von dem
ergänzenden Schuldverhältnis Kenntnis erhalten haben. Andernfalls liegt lediglich eine Erfüllungsübernahme vor mit der Folge, dass der 7-Jahreszins zur
Anwendung kommt.
HGB: Umstellung des Zinses zur Bewertung
von Pensionsverpflichtungen von 7- auf 10Jahresdurchschnitt
Zu Beginn dieses Jahres hat der Gesetzgeber die handelsrechtlichen Vorschriften zur Bewertung von Pensionsrückstellungen dahingehend geändert, dass der Zeitraum
zur Durchschnittsbildung bei der Ermittlung des HGBZinses von 7 auf 10 Jahre erhöht wurde (vgl. HEUBECK
INFORMIERT vom 29.01.2016). Dadurch werden das absehbare Sinken des Rechnungszinses und die damit verbundenen steigenden Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen zeitlich gestreckt. Die resultierende bilanzielle
Entlastung wird gleichzeitig mit einer Ausschüttungssperre in Höhe der Differenz der Pensionsrückstellungen,
die sich auf Basis des 7- und des 10-Jahres-Durchschnitts
ergeben, belegt ─ und zwar nicht nur zum Zeitpunkt der
erstmaligen Anwendung, sondern auf Dauer.
Anlässlich der o.g. Gesetzesänderung hat der Hauptfachausschuss (HFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer
(IDW) seine Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen überarbeitet; diese liegt nun im Entwurf vor (IDW ERS HFA 30).
Nachfolgend haben wir einige Punkte zusammengestellt,
die sich aus dem Gesetz und den Ausführungen des HFA
ergeben und im kommenden Jahresabschluss entsprechend zu berücksichtigen sind:
1.
Der neue HGB-Rechnungszins ist erstmals für den
Jahresabschluss desjenigen Geschäftsjahres anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015 endet.
2.
Stimmen Sie mit Ihrem Wirtschaftsprüfer ab, ob die
Umstellung des Zinses zu Beginn oder zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen und ob der positive Ergebniseffekt aus der Umstellung separat im Betriebsoder Finanzergebnis erfasst werden soll. Standardmäßig gehen wir von einer Erfassung zum Ende des
Geschäftsjahres und einer Saldierung der Effekte aus
der Umstellung und der allgemeinen Zinsänderung
aus.
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Erstmalige Anwendung des 10-Jahreszinses
kann zu einmaliger Entlastung führen
Der HGB-Rechnungszins zum 31.12.2016 beläuft sich auf
voraussichtlich 4,00 % (10-Jahresdurchschnitt) bzw.
3,22 % (7-Jahresdurchschnitt). Bei einer erstmaligen Anwendung des 10-Jahresdurchschnitts steigt somit der Abzinsungssatz von 3,89 % (7-Jahresdurchschnitt zum
31.12.2015) auf 4,00 % mit einem korrespondierenden
Rückgang der Pensionsrückstellungen.
Wurde bereits zum 31.12.2015 der 10-Jahresdurchschnittszins (in Höhe von 4,31 %) angesetzt, sinkt der Zins
entsprechend, was wiederum mit einem Anstieg der Pensionsrückstellungen verbunden ist.
Köln, 17. Oktober 2016
Internationale Rechnungslegung: keine Änderungen der Standards zum 31.12.2016
Das International Accounting Standards Board (IASB) hat
keine Änderungen des Rechnungslegungsstandards
IAS 19 vorgenommen, die am 31.12.2016 zu berücksichtigen sind. Die Veröffentlichung der Klarstellungen zur
Bestimmung der Nettovermögensbegrenzung (asset ceiling gem. IFRIC 14) und der Aufwandsbestimmung im Zusammenhang mit Sonderereignissen (plan amendments,
settlements, curtailments) wird für das 1. Halbjahr 2017
erwartet. Mit einer verpflichtenden Umsetzung kann daher nicht vor 2019 gerechnet werden. Wir werden Sie
hierzu gesondert informieren, sobald die Änderungen final verabschiedet wurden.
Unternehmen, die nach US-GAAP bilanzieren, müssen
sich ebenfalls auf Änderungen einstellen. Wir gehen allerdings davon aus, dass diese noch nicht zum
31.12.2016 wirksam werden. Die vom Financial Accounting Standards Board (FASB) im Juni 2015 veröffentlichen Änderungsentwürfe bzgl. der Darstellung einzelner Komponenten des Pensionsaufwands sowie der Offenlegungspflichten liegen zur Wiedervorlage beim FASB
─ eine Veröffentlichung ist heute noch nicht absehbar.
IFRS / US-GAAP: Signifikante Belastung durch
absehbar sinkenden Rechnungszins
Zum 30.9.2016 lag der IFRS- / US-GAAP-Zins für Mischbestände bei 1,30 % und damit ca. 105 Basispunkte unter
dem Niveau des Vorjahres. Sollten sich die Verhältnisse
bis zum Jahresende nicht grundlegend ändern, dürfte
sich der Verpflichtungsumfang (DBO) je nach Bestandsstruktur um 10 % bis 25 % erhöhen. Diese Belastung ist
zum 31.12.2016 erfolgsneutral im Eigenkapital als other
comprehensive income (OCI) zu erfassen.
Inflationserwartung: Rententrend auf dem
Prüfstand
sätzlich auf 1,5 % bis 1,75 % zu reduzieren. Aus Kontinuitätsgründen sollte die Absenkung dabei nicht mehr als 25
Basispunkte im Vergleich zum Vorjahr betragen. Bei gehaltsabhängigen Zusagen sollte zudem geprüft werden,
ob der Gehaltstrend konsistent anzupassen ist (vgl.
HEUBECK INFORMIERT vom 15.10.2015).
Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017
Die Bundesregierung hat am 12.10.2016 die Verordnung
über die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2017 beschlossen. Hiermit werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2015) turnusmäßig angepasst. Die Zustimmung des Bundesrates ist noch nicht erfolgt. Es wird davon ausgegangen, dass die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2017 noch in diesem Jahr in Kraft tritt.
Angaben
in EUR
West
Ost
Monat
Jahr
Monat
Jahr
BBG:
allg. RV
6.350
76.200
5.700
68.400
BBG: knappschaftl. RV
7.850
94.200
7.000
84.000
BBG: ALV
6.350
76.200
5.700
68.400
Versicherungspflichtgrenze:
KV u. PV
4.800
57.600
4.800
57.600
BBG: KV- u. PV
4.350
52.200
4.350
52.200
*
*
2.660
31.920
Bezugsgröße SV
2.975
vorläuf. Durchschnittsentgelt
RV
*in
35.700
37.103
der gesetzlichen KV/PV gilt dieser Wert bundeseinheitlich
Vor dem Hintergrund des anhaltenden Niedrigzinsumfelds und der beständig niedrigen Inflationsraten von unter 0,5 % besteht grundsätzlich die Möglichkeit, soweit
noch nicht geschehen, den Verpflichtungsumfang durch
eine mögliche Anpassung des Rententrends zu verringern, sofern dieser an die Entwicklung der Verbraucherpreise anknüpft.
Abkürzungen: BBG = Beitragsbemessungsgrenze; RV = Rentenversicherung; ALV = Arbeitslosenversicherung; KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; SV = Sozialversicherung
Auch wenn die EZB an ihrem Inflationsziel von knapp unter 2 % festhält, sehen wir aufgrund ökonomischer Prognosen und am Kapitalmarkt gehandelter Inflationserwartungen weiterhin die Möglichkeit, Rententrends grund-
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