Neuregelung beim Rechnungszins für Pensions

Neuregelung beim Rechnungszins für Pensionsrückstellungen tritt in Kraft
[16.03.2016] – Version 1.3
Von: Andreas Bauer und Stefan Spitz
Die Leitzinsen im Euroraum sind bereits seit einigen Jahren bei praktisch Null. EZB-Präsident Draghi wird dabei nicht müde zu betonen, ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen,
um das angestrebte Inflationsziel von 2 % zu erreichen. Allerdings zielen die bereits beschlossenen Maßnahmen, wie insbesondere Negativzinsen für Einlagen der Geschäftsbanken bei der EZB oder Wertpapierkaufprogramme eher darauf ab, die Marktzinsen weiter niedrig zu halten bzw. noch weiter nach unten zu drücken. So teilte die EZB vor
Kurzem in Frankfurt überraschend mit, dass der Hauptrefinanzierungssatz von bislang
0,05 % nunmehr auf 0,00 % gesenkt werde. Was als direkte Gegenmaßnahme der größten Notenbanken gegen die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise begann, scheint sich
mithin mehr und mehr als Dauerzustand zu etablieren.
Die negativen Folgen des Niedrigzinsumfeldes zeigen sich u. a. bei Unternehmen, die in
nicht unerheblichem Umfang Pensionsrückstellungen zu bilanzieren haben. Dabei erhöhen die stetig sinkenden Zinsen Jahr für Jahr den Rückstellungsbetrag und mindern somit
den ausschüttungsfähigen Gewinn. Nach Angaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in
Deutschland (IDW) führt bereits eine Senkung des Zinssatzes um einen Prozentpunkt zu
einer Erhöhung des Rückstellungsbedarfs von ca. 15-20 %.
Dem wird nun durch ein seitens des Bundestages am 18. Februar 2016 beschlossenes,
durch den Bundesrat in seiner Sitzung am 26. Februar 2016 gebilligtes und nun auch am
16. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz begegnet. Die Änderungen des
§ 253 HGB treten damit am 17. März 2016 in Kraft. Durch die Neufassung des § 253
Abs. 2 HGB wird der Marktzinssatz, der vereinfachend für die Bewertung der Pensionsrückstellungen verwendet werden darf, künftig über einen Durchschnitt der letzten 10
Jahre statt wie bisher 7 Jahre berechnet werden. Ausgehend von der 7-Jahres-Betrachtung
beträgt der von der Bundesbank bislang veröffentlichte Zinssatz zum 31. Dezember 2015
3,89 %. Bei einer Durchschnittsberechnung über 10 Jahre liegt dieser nun bei 4,31 % und
reduziert damit die bilanziellen Auswirkungen der Niedrigzinsphase. Die Bundesbank
wird zukünftig monatlich neben den alten zusätzlich auch die neuen Zinssätze berechnen
und veröffentlichen. Über die Website der Deutschen Bundesbank sind diese Zinssätze
ab sofort abrufbar.
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Die Gesetzesnovellierung gilt grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden. Jedoch ist auch eine freiwillige Anwendung im Jahresabschluss zum
31. Dezember 2015 möglich.
PSP-Praxishinweise:
Aus dem Gesetz lassen sich folgende Praxishinweise ableiten:

Sofern die Neuregelung unter Ausübung des Wahlrechts rückwirkend Anwendung
finden soll, empfiehlt sich stets eine Alternativberechnung unter Zugrundelegung des
neuen – 10-Jahres-basierten – Zinssatzes. Dabei gilt es zu beachten, dass die Anwendbarkeit zwingend ein Inkrafttreten des Gesetzes voraussetzt, weshalb der Jahres- bzw.
Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 noch entsprechend offen gehalten werden musste.

Der von der Neuregelung betroffene § 253 Abs. 2 HGB stellt lediglich ein vereinfachendes Wahlrecht für den Zinssatz bei Altersversorgungsverpflichtungen dar, für
das eine Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen von 15 Jahren unterstellt wird. Sofern die Restlaufzeit tatsächlich höher ausfällt, kann alternativ auch der damit einhergehende Zinssatz herangezogen werden. Allerdings haben die Maßnahmen der Notenbanken in den letzten Jahren zu einer deutlichen Abflachung der Zinskurve
geführt, weshalb der Zinsunterschied bei höheren Laufzeiten in der Zwischenzeit sehr
gering ausfällt.
PSP-Kommentar:
Auch wenn der Unterschied zwischen einer Durchschnittsbetrachtung über 7 bzw. 10
Jahre eher gering ausfällt, so wird die Neuregelung dennoch zunächst zu einer Entlastung
der Unternehmen hinsichtlich der Höhe der auszuweisenden Pensionsrückstellungen führen. Allerdings stellt dies aus unserer Sicht allenfalls eine kurzfristige und eben keine
nachhaltige Lösung der eigentlichen Problematik dar. Vieles spricht dafür, dass die Marktzinsen auch über die nächsten Jahre niedrig bleiben, sodass der beabsichtigte Effekt von
Jahr zu Jahr geringer ausfällt. Sollten die Zinsen in absehbarer Zeit wieder steigen, verkehrt
sich die beabsichtigte Wirkung gar ins Gegenteil, da sich durch die 10-Jahres-Betrachtung
eine Zinsänderung mit noch stärkerer zeitlicher Verzögerung auswirkt. Berücksichtigt
man zudem, dass das neue Gesetz eine Ausschüttungssperre in Bezug auf den dargestellten Bewertungsunterschied und zudem eine Erläuterungspflicht im Anhang vorschreibt,
wird die Zielsetzung einer Entlastung der Unternehmen durch den damit einhergehenden
Mehraufwand insoweit konterkariert.
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