Neuregelung beim Rechnungszins für Pensionsrückstellungen tritt in Kraft [16.03.2016] – Version 1.3 Von: Andreas Bauer und Stefan Spitz Die Leitzinsen im Euroraum sind bereits seit einigen Jahren bei praktisch Null. EZB-Präsident Draghi wird dabei nicht müde zu betonen, ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen, um das angestrebte Inflationsziel von 2 % zu erreichen. Allerdings zielen die bereits beschlossenen Maßnahmen, wie insbesondere Negativzinsen für Einlagen der Geschäftsbanken bei der EZB oder Wertpapierkaufprogramme eher darauf ab, die Marktzinsen weiter niedrig zu halten bzw. noch weiter nach unten zu drücken. So teilte die EZB vor Kurzem in Frankfurt überraschend mit, dass der Hauptrefinanzierungssatz von bislang 0,05 % nunmehr auf 0,00 % gesenkt werde. Was als direkte Gegenmaßnahme der größten Notenbanken gegen die Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise begann, scheint sich mithin mehr und mehr als Dauerzustand zu etablieren. Die negativen Folgen des Niedrigzinsumfeldes zeigen sich u. a. bei Unternehmen, die in nicht unerheblichem Umfang Pensionsrückstellungen zu bilanzieren haben. Dabei erhöhen die stetig sinkenden Zinsen Jahr für Jahr den Rückstellungsbetrag und mindern somit den ausschüttungsfähigen Gewinn. Nach Angaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) führt bereits eine Senkung des Zinssatzes um einen Prozentpunkt zu einer Erhöhung des Rückstellungsbedarfs von ca. 15-20 %. Dem wird nun durch ein seitens des Bundestages am 18. Februar 2016 beschlossenes, durch den Bundesrat in seiner Sitzung am 26. Februar 2016 gebilligtes und nun auch am 16. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündetes Gesetz begegnet. Die Änderungen des § 253 HGB treten damit am 17. März 2016 in Kraft. Durch die Neufassung des § 253 Abs. 2 HGB wird der Marktzinssatz, der vereinfachend für die Bewertung der Pensionsrückstellungen verwendet werden darf, künftig über einen Durchschnitt der letzten 10 Jahre statt wie bisher 7 Jahre berechnet werden. Ausgehend von der 7-Jahres-Betrachtung beträgt der von der Bundesbank bislang veröffentlichte Zinssatz zum 31. Dezember 2015 3,89 %. Bei einer Durchschnittsberechnung über 10 Jahre liegt dieser nun bei 4,31 % und reduziert damit die bilanziellen Auswirkungen der Niedrigzinsphase. Die Bundesbank wird zukünftig monatlich neben den alten zusätzlich auch die neuen Zinssätze berechnen und veröffentlichen. Über die Website der Deutschen Bundesbank sind diese Zinssätze ab sofort abrufbar. 1/2 Die Gesetzesnovellierung gilt grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden. Jedoch ist auch eine freiwillige Anwendung im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 möglich. PSP-Praxishinweise: Aus dem Gesetz lassen sich folgende Praxishinweise ableiten: Sofern die Neuregelung unter Ausübung des Wahlrechts rückwirkend Anwendung finden soll, empfiehlt sich stets eine Alternativberechnung unter Zugrundelegung des neuen – 10-Jahres-basierten – Zinssatzes. Dabei gilt es zu beachten, dass die Anwendbarkeit zwingend ein Inkrafttreten des Gesetzes voraussetzt, weshalb der Jahres- bzw. Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015 noch entsprechend offen gehalten werden musste. Der von der Neuregelung betroffene § 253 Abs. 2 HGB stellt lediglich ein vereinfachendes Wahlrecht für den Zinssatz bei Altersversorgungsverpflichtungen dar, für das eine Restlaufzeit der Pensionsverpflichtungen von 15 Jahren unterstellt wird. Sofern die Restlaufzeit tatsächlich höher ausfällt, kann alternativ auch der damit einhergehende Zinssatz herangezogen werden. Allerdings haben die Maßnahmen der Notenbanken in den letzten Jahren zu einer deutlichen Abflachung der Zinskurve geführt, weshalb der Zinsunterschied bei höheren Laufzeiten in der Zwischenzeit sehr gering ausfällt. PSP-Kommentar: Auch wenn der Unterschied zwischen einer Durchschnittsbetrachtung über 7 bzw. 10 Jahre eher gering ausfällt, so wird die Neuregelung dennoch zunächst zu einer Entlastung der Unternehmen hinsichtlich der Höhe der auszuweisenden Pensionsrückstellungen führen. Allerdings stellt dies aus unserer Sicht allenfalls eine kurzfristige und eben keine nachhaltige Lösung der eigentlichen Problematik dar. Vieles spricht dafür, dass die Marktzinsen auch über die nächsten Jahre niedrig bleiben, sodass der beabsichtigte Effekt von Jahr zu Jahr geringer ausfällt. Sollten die Zinsen in absehbarer Zeit wieder steigen, verkehrt sich die beabsichtigte Wirkung gar ins Gegenteil, da sich durch die 10-Jahres-Betrachtung eine Zinsänderung mit noch stärkerer zeitlicher Verzögerung auswirkt. Berücksichtigt man zudem, dass das neue Gesetz eine Ausschüttungssperre in Bezug auf den dargestellten Bewertungsunterschied und zudem eine Erläuterungspflicht im Anhang vorschreibt, wird die Zielsetzung einer Entlastung der Unternehmen durch den damit einhergehenden Mehraufwand insoweit konterkariert. 2/2
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