Begründung

Begründung
Allgemeines
Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist eine
wesentliche Voraussetzung dafür, dass die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in Aussicht gestellten Versorgungsleistungen erfüllt werden können. Die wesentlichste Größe zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellung ist der Rechnungszinssatz. Eine weitere maßgebliche Größe ist der rechnungsmäßige Überschuss, der das
angestrebte Renditeniveau darstellt und die Veranlagungspolitik mit bestimmt.
Gemäß § 20 Abs. 2a PKG kann die FMA mit Verordnung einen oder mehrere höchstzulässige Prozentsätze für den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss jeweils für neu abzuschließende Pensionskassenverträge festlegen. Gemäß dieser Bestimmung sind der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss mit der gebotenen Vorsicht zu wählen. Entsprechend der jeweiligen Pensionszusage muss von der Pensionskasse die versicherungsmathematische
Tarifierung vorgenommen werden. Dies beinhaltet insbesondere die Analyse und Definition der Risiken und Auswahl der
Rechnungsgrundlagen, zu denen auch der Rechnungszins und der rechnungsmäßige Überschuss zählen. Auf Grund der
versicherungsmathematischen Grundsätze muss eine gerechte Berechnung der Beiträge und Leistungen gewährleistet
werden. Der Rechnungszins, der allen versicherungsmathematischen Berechnungen zugrunde liegt, und der rechnungsmäßige Überschuss sind daher nur ein Teil der versicherungsmathematischen Tarifierung der Pensionszusage. Es kann
daher erforderlich sein, den Rechnungszins und den rechnungsmäßigen Überschuss nicht mit den höchstzulässigen
Prozentsätzen anzusetzen.
Gemäß § 2 Abs. 1 PKG hat die Pensionskasse die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten zu führen und hierbei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen
Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Da die Wahl von
Rechnungszins und rechnungsmäßigem Überschuss einen wesentlichen Einfluss auf die Veranlagungsstrategie hat und die
FMA gemäß § 33 Abs. 2 PKG auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen und die
Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen hat, wird die Höhe der höchstzulässigen
Rechnungsparameter mittels Verordnung festgelegt. Durch diese Verordnung wird bei allen Pensionskassen eine
einheitliche Obergrenze für die zulässigen Rechnungsparameter für neu abzuschließende Pensionskassenverträge festgelegt.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Von der Verordnung sollen im Sinne des § 20 Abs. 2a letzter Satz PKG nur neu abgeschlossene Verträge erfasst
werden. Grundsätzlich stellt die Bestimmung des § 1 auf den Abschluss des Vertrages ab. Dennoch wird es erforderlich
sein, dass der Wirksamkeitsbeginn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss steht. Ein
etwaiger Abschluss eines Pensionskassenvertrags lange vor Wirksamkeitsbeginn, der den Zweck der Rechnungsparameterverordnung unterlaufen würde, soll dadurch ausgeschlossen werden.
Die Kündigung gemäß § 17 PKG und die Übertragung gemäß § 41 PKG werden von der Regelung ausgenommen, weil die
davon betroffenen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bereits von einem Pensionskassenvertrag umfasst waren. In
diesen Fällen soll ein Wechsel der Pensionskasse ohne Änderung der Rechnungsparameter möglich sein. Eine Verpflichtung zur Anwendung der durch diese Verordnung festgesetzten höchstzulässigen Rechnungsparameter könnte entweder zu
einem Nachschuss des Arbeitgebers oder zu Kürzungen von Anwartschaften oder Pensionen führen, was weder im volkswirtschaftlichen Interesse an der Funktionsfähigkeit der Pensionskassen noch im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten (§ 33 Abs. 2 PKG) wäre.
Zu § 2 Abs. 1:
Da der Rechnungszins im Pensionskassensystem nicht garantiert ist und die Pensionskassen gem. § 2 Abs. 1 PKG die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen haben und hierbei
insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung
und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen haben, ist ein Mindestmaß an Volatilität vertretbar. Allerdings
dürfen die Rechnungsgrundlagen keinesfalls so angesetzt werden, dass sie bereits im Vorhinein Pensionskürzungen als
wahrscheinlich erscheinen lassen. Ferner müssen die Rechnungsgrundlagen so gewählt werden, dass auch der erforderliche
Aufbau der Schwankungsrückstellung gewährleistet ist.
Bedingt durch den seit einigen Jahren zu beobachtenden Trend fallender Kapitalmarktzinsen ist es erforderlich, eine Obergrenze für den Rechnungszins festzusetzen.
Bei der nachfolgenden Betrachtung wurde die Gesamt-Sekundärmarktrendite (SMR-Gesamt) jeweils mit dem ATX, dem
DAX, dem Euro Stoxx 50 und dem Dow Jones Industrial Index verglichen. Die Gewichtung entspricht der durchschnittlichen Asset Allocation aller Pensionskassen (Aktien: 30 %, Anleihen: 70 %). Als Beobachtungszeitraum wurden
10 Jahre herangezogen.
SMR-Gesamt - ATX
SMR-Gesamt - DAX SMR-Gesamt - Euro Stoxx 50
SMR-Gesamt - Dow Jones
5,02%
5,60%
5,78%
6,58%
Durch Betrachtung eines 10-jährigen Durchschnittszeitraumes erhält man eine Bandbreite zwischen 5,02 % und 6,58 %.
Berücksichtigt man, wie bei der Festsetzung des Höchstzinssatzes durch die Höchstzinssatzverordnung 2003 (BGBl. II Nr.
312), einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 40 %, der sicherstellen soll, dass auch bei sinkenden Kapitalerträgen Leistungskürzungen vermieden werden können, erhält man eine Bandbreite zwischen 3,01 % und 3,95 %. Unter Beachtung der
zu erwartenden zukünftigen Tendenzen ist eine Festsetzung des Zinssatzes mit 3,5% angemessen.
Zu § 2 Abs. 2:
Im Pensionskassensystem muss grundsätzlich zwischen beitrags- und leistungsorientierten Systemen unterschieden werden.
Bei beitragsorientierten Systemen ist der Beitrag definiert. Aus den definierten Beitragszahlungen ergibt sich ein Deckungskapital, das zum Pensionsantritt verrentet wird. Das Veranlagungsrisiko trägt hierbei der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigte. Ein leistungsorientiertes System zeichnet sich dadurch aus, dass die Leistung definiert ist. Aufgrund
der definierten Leistung und der verwendeten Finanzierungsmethode werden die Beiträge von der Pensionskasse
entsprechend errechnet. Das Veranlagungsrisiko wird daher vom Arbeitgeber übernommen.
Die FMA hat bei der Vollziehung des PKG gemäß § 33 Abs. 2 PKG auf die Interessen der Anwartschafts- und
Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Ein besonderer Schutz ist für den Fall nötig, bei dem das Veranlagungsrisiko
von den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten übernommen wird. In den Fällen, in denen der Arbeitgeber das
Veranlagungsrisiko zur Gänze übernimmt, ist ein höheres Maß an Volatilität durchaus vertretbar.
Allerdings dürfen die Rechnungsgrundlagen keinesfalls so gewählt werden, dass sie bereits im Vorhinein Pensionskürzungen als wahrscheinlich erscheinen lassen, da trotz unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers regelmäßige
Arbeitgebernachschüsse vermieden werden müssen. Außerdem darf das Risiko einer erhöhten Volatilität der Vermögenserträge, die sich aus der Verwendung eines höheren rechnungsmäßigen Überschusses ergeben nicht zu Lasten der Leistungsberechtigen gehen, weswegen die Anwendung dieser höheren Parameter nur dann zulässig ist, wenn die Höhe der Pension
durch die Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers sichergestellt ist.
Wird bei Betrachtung des 10-jährigen Durchschnittszeitraumes gemäß § 2 Abs. 1 der Sicherheitsabschlag nicht
berücksichtigt, erhält man eine Bandbreite zwischen 5,02 % und 6,58 %. Der Rechnungszins darf daher den höchstzulässigen Prozentsatz gemäß § 2 Abs. 1 überschreiten, jedoch um nicht mehr als eineinhalb Prozentpunkte. In den Fällen
des § 3 Abs. 2 ist eine Überschreitung um höchstens einen Prozentpunkt möglich. Diesbezüglich wird auf die Begründung
von § 3 Abs. 2 verwiesen.
Zu § 2 Abs. 3:
Um eine Gleichbehandlung von Berechnungsmethoden durch die Verordnung zu gewährleisten, ist es möglich, bei Methoden, die Bezugs- und Pensionssteigerungen explizit vorsehen, einen entsprechend höheren Rechnungzins anzusetzen.
Erfolgt beispielsweise die Berechnung der Deckungsrückstellung nach der PUC-Methode (Projected Unit Credit
Method), wobei der Rechnungszins mit 6,5 % und Gehalts- und Pensionssteigerungen mit 3,0 % angesetzt werden, so liegt
in diesem Fall der Zinssatz (der sich aus der kombinierten Anwendung der beiden Prozentsätze ergibt) unter den Höchstgrenzen gemäß § 2. Der in dem Beispiel verwendete Zinssatz beträgt ca. 3,4 % und wird folgendermaßen ermittelt:
Zinssatz
1 6,5%
1
1 3,0%
Zu § 3 Abs. 1:
Um den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein Mindestmaß an Valorisierung zu gewährleisten bzw. um auch ein
Ausgleichspotential für versicherungstechnische Verluste zu haben, hat der rechnungsmäßige Überschuss den
Rechnungszins um mindestens einen Prozentpunkt zu überschreiten.
Im Pensionskassensystem gibt es, abgesehen vom Mindestertrag gem. § 2 Abs. 2 und 3 PKG, keinerlei Garantiewerte. Der
Rechnungszins stellt einen „vorweggenommenen Veranlagungsertrag“ dar. Wird dieser nicht erreicht, so müssen die
jeweiligen Anwartschaften oder Pensionen gekürzt werden. Die Schwankungsrückstellung dient hierbei als Ausgleichsmechanismus, um Kürzungen nicht schon bei der ersten Minderperformance durchführen zu müssen. Hierbei legt der rechnungsmäßige Überschuss fest, bei welchem Veranlagungsertrag Zuführungen zur Schwankungsrückstellung zu erfolgen
haben. Um zu gewährleisten, dass die Schwankungsrückstellung die notwendigen Reserven enthält, darf der rechnungsmäßige Überschuss den Rechnungszins um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten. Dies deckt sich auch mit der 10jährigen Durchschnittsinflation, die bei 1,80 % liegt.
Zu § 3 Abs. 2:
Da in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft nur ein Prozentsatz für den rechnungsmäßigen Überschuss zur
Anwendung kommt, darf bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, in denen sowohl Rechnungszinssätze gemäß
§ 2 Abs. 1 als auch gemäß § 2 Abs. 2 zur Anwendung kommen, der höchstzulässige Prozentsatz für den rechnungsmäßigen
Überschuss den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins gemäß § 2 Abs. 1 um nicht mehr als zwei Prozentpunkte überschreiten. Um zu gewährleisten, dass der rechnungsmäßige Überschuss den Rechnungszins um mindestens einen
Prozentpunkt überschreitet, ergibt sich für den höchstzulässigen Prozentsatz für den Rechnungszins bei leistungsorientierten
Zusagen mit einer unbeschränkten Nachschusspflicht des Arbeitgebers eine Überschreitung des höchstzulässigen Prozentsatzes für den Rechnungszins gemäß § 2 Abs. 1 um maximal einen Prozentpunkt.