Bgh: schalten von Werbung in ärztlichem Wartezimmer-tV ist

Rechtsprechung
AMK
APOTHEKENRECHT/WETTBEWERBSRECHT
BGH: Schalten von Werbung in ärztlichem
­Wartezimmer-TV ist zulässig
von Rechtsanwalt Sebastian Kierer, HFBP Rechtsanwälte, Frankfurt a.M.,
www.hfbp.de
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2015 (Az. I ZR
84/14, Abruf-Nr. 178768) entschieden, dass das Angebot eines Vermarktungsunternehmens an Apotheken, Werbung im Rahmen eines Wartezimmer-TV-Angebots zu schalten, zulässig war bzw. ist. Mit dieser Entscheidung hob der BGH das Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 20. März
2014 (Az. 6 U 2/13, Abruf-Nr. 141609, siehe AMK 06/2014, Seite 15) auf und
änderte das Urteil des LG Limburg vom 17. Dezember 2012 (Az. 5 O 29/11,
Abruf-Nr. 131426, siehe AMK 05/2013, Seite 5) ab.
Der Fall
Das beklagte Vermarktungsunternehmen warb gegenüber Apotheken mit
­einem Faltprospekt und in einem Internetauftritt dafür, bei ihr einen Sendeplatz für Werbung im Rahmen eines Wartezimmerfernsehens in einer Arztpraxis zu buchen. Die Wettbewerbszentrale sah darin insbesondere eine Anstiftung zum Verstoß gegen das Verbot des Vertragsabschlusses für Apotheken mit Ärzten aus § 11 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) und klagte erfolgreich
auf Unterlassung. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Auch das OLG war der
Ansicht, das Vermarktungsunternehmen habe mit der Werbebroschüre für
eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot aus § 11 Abs. 1 ApoG geworben.
PDF erstellt für Gast am 23.04.2016
Die Entscheidung
Der BGH hob das OLG-Urteil auf. Wer nicht selbst Adressat einer Verbotsnorm sei, könne nach allgemeinem Deliktsrecht und den im Lauterkeitsrecht
entsprechend geltenden strafrechtlichen Bestimmungen allenfalls als Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe) haften. Hieran werde auch nach der Aufgabe
der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten. Eine Anstiftungshandlung scheide aus, da die Klägerin allenfalls Versuchshandlungen gegenüber
Ärzten oder Apothekern vorgetragen habe, die nach der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 30 Abs. 1 StGB noch nicht den Tatbestand
­einer Zuwiderhandlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG erfüllten. Es komme
auch keine Haftung des Vermarktungsunternehmens für die mit dem Unterlassungsantrag beanstandete Ausstrahlung der Werbung unter dem
­Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr in Betracht. Eine solche zuvor
­etwa entstandene Gefahr sei zumindest nachträglich wieder entfallen.
FAZIT | Der Versuch der Wettbewerbszentrale, die „Besitzstandswahrer“ zu
schützen und ein innovatives Geschäftsmodell unterbinden zu lassen, ist vor dem
BGH gescheitert. Leider hat es der BGH in seiner Entscheidung versäumt, zumindest zur grundlegenden Fragestellung der Zulässigkeit von (Apotheken-)Werbung
im Arztwartezimmer Stellung zu beziehen. Dies wäre wünschenswert gewesen, da
bereits das OLG in seiner Entscheidung klargestellt hat, dass § 11 ApoG gerade
nicht jede Form von Apothekenwerbung in Arztpraxen verbiete. Fortsetzung folgt?!
09-2015
ARZT- UND MEDIZINRECHT
KOMPAKT
IHR PLUS IM NETZ
amk.iww.de
Abruf-Nr. 178768
Beklagte wehrt sich
letztlich erfolgreich
gegen Verurteilung
Entscheidende
Rechtsfrage ist
weiterhin ungeklärt
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