Gewusst wie Nr. 66 Rechte der beschuldigten Person im strafrechtlichen Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren Was bedeutet es, beschuldigte Person zu sein? Beschuldigte Person ist man, wenn der Verdacht besteht, dass man eine Straftat begangen hat. Aus diesem Grund wird gegen diese Person ein Strafverfahren eingeleitet, in welchem geklärt werden soll, ob dieser Verdacht zutrifft oder nicht. Welche Rechte hat man in einem solchen Fall, wenn ein Verfahren gegen einem geführt wird? Verfahrensrechte bei der Polizei Während die Polizei ermittelt, hat die beschuldigte Person insbesondere folgende Rechte: Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 StPO) Dies bedeutet, dass die beschuldigte Person sich nicht selber belasten muss. Dazu gehört, dass man keine Aussagen machen muss und klügerweise meist • auch nicht machen sollte (auch wenn man unschuldig ist!). Weiter muss man der Polizei auch nicht die Wahrheit sagen, solange man hierbei nicht eine neue Straftat begeht, bspw. indem man eine andere Person falsch anschuldigt (Art. 303 Ziff. 2 StGB). Recht auf Äusserung zur Sache und zum Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) Natürlich hat man auch das Recht, sich zum Fall zu äussern. Es muss einem jedoch bewusst sein, dass wenn man Aussagen macht, diese als Beweismittel auch gegen einem (!) verwendet werden können. • Wie bereits gesagt, ist es deshalb meist klüger, am Anfang des Verfahrens keine Aussagen zu machen und zuerst zu schauen, was für Beweismittel die Polizei hat und sich mit einem Anwalt zu beraten. Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 StPO) Weiter ist die beschuldigte Person auch nicht verpflichtet, mit der Polizei mitzuarbeiten. • © Duri Bonin | ) 044 923 26 16 | [email protected] | http://www.duribonin.ch Recht auf einen Strafverteidiger (Art. 127 ff. StPO) Wichtig ist sodann das Recht auf Beizug eines Rechtsanwaltes nach eigener Wahl. • Dies ist deshalb wichtig, da man sich selbst ja meist nicht so exakt mit den Gesetzen und Spielregeln im Verfahren auskennt und es zudem immer hilft, sich mit einem Profi über die Strategie zu beraten. Weiter ist der Anwalt auch wichtig, weil man dann nicht alleine der Polizei gegenübersteht. Vielmehr ist dann noch jemand anderes im Raum, welcher kontrolliert, dass sich die Polizei an die Regeln hält und zur Not einschreiten kann. Bspw. indem der Anwalt in der Einvernahme interveniert. Je nach der Schwere des Deliktsvorwurfes oder den rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Falles hat man zudem das Recht, dass einem der Staat einen Anwalt bestellt und auch bezahlt (Recht auf eine amtliche Verteidigung). Selbst wenn man eine amtliche Verteidigung verlangt, kann man den Anwalt grundsätzlich frei wählen. Seite 2 von 3 Verfahrensrechte bei der Staatsanwaltschaft Alle diese genannten Rechte gelten auch bei der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus bestehen im staatsanwaltschaftlichen Verfahren noch zusätzlich folgende Rechte: Recht auf Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO) Man hat das Recht, Einsicht in die Strafakten zu nehmen. Dieses Recht muss einem spätestens nach der ersten Einvernahme und der Abnahme der wichtigsten Beweise gewährt werden. Bevor man die Akten nicht kennt und in Ruhe angeschaut hat, ist es im Zweifel ratsam, die Aussagen zu verweigern. • Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen (Art. 147 Abs. 2 StPO) Sodann hat man das Recht, bspw. an den Einvernahmen von Zeugen oder Mitbeschuldigten teilzunehmen und diesen Personen Fragen zu stellen. • Recht auf Stellen von Beweisanträgen (Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) Ebenfalls besteht das Recht, die Abnahme von Beweisen zu verlangen. Zu denken ist hierbei zum Beispiel an die Befragung von Zeugen oder an die Vornahme einer Haaranalyse oder Urinprobe, etc. • © Duri Bonin | ) 044 923 26 16 | [email protected] | http://www.duribonin.ch Recht auf Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 382 und 393 StPO) Schliesslich besteht das Recht, gegen alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und auch der Polizei ein Rechtsmittel zu ergreifen. Man kann deren Handlungen durch ein Gericht überprüfen lassen. Im Kanton Zürich ist hierfür die III. Strafkammer des Obergerichts zuständig. Diese Unterlagen wurden mit grosser Sorgfalt erstellt. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Entsprechend wird für allfällige Folgen fehlerhafter Angaben keine juristische Verantwortung oder Haftung übernommen. Meilen/Zürich, März 2016 Falls Sie eine rechtliche Beratung wünschen oder für Anregungen, Hinweise auf Ergänzungen und Verbesserungsvorschläge stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung: Sie erreichen mich • via meine Homepage http://www.duribonin.ch, • unter der Emailadresse [email protected] oder unter • ) 044 923 26 16. • Weitere Exemplare des vorliegenden Gewusst wie sowie solche zu anderen Themen finden Sie unter http://www.duribonin.ch. Zu beachten bitte ich Sie, dass ich keine kostenlosen Rechtsauskünfte erteile. Seite 3 von 3 © Duri Bonin | ) 044 923 26 16 | [email protected] | http://www.duribonin.ch
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