Gewusst wie Stellung des Beschuldigten

Gewusst wie
Nr. 66
Rechte der beschuldigten
Person im strafrechtlichen
Ermittlungs- und
Untersuchungsverfahren
Was bedeutet es, beschuldigte Person
zu sein?
Beschuldigte Person ist man, wenn der
Verdacht besteht, dass man eine Straftat
begangen hat. Aus diesem Grund wird
gegen diese Person ein Strafverfahren
eingeleitet, in welchem geklärt werden
soll, ob dieser Verdacht zutrifft oder
nicht.
Welche Rechte hat man in einem
solchen Fall, wenn ein Verfahren gegen
einem geführt wird?
Verfahrensrechte bei der Polizei
Während die Polizei ermittelt, hat die
beschuldigte
Person
insbesondere
folgende Rechte:
Aussageverweigerungsrecht
(Art. 113 StPO)
Dies bedeutet, dass die beschuldigte
Person sich nicht selber belasten muss.
Dazu gehört, dass man keine Aussagen
machen muss und klügerweise meist
•
auch nicht machen sollte (auch wenn
man unschuldig ist!).
Weiter muss man der Polizei auch nicht
die Wahrheit sagen, solange man hierbei
nicht eine neue Straftat begeht, bspw.
indem man eine andere Person falsch
anschuldigt (Art. 303 Ziff. 2 StGB).
Recht auf Äusserung zur Sache
und zum Verfahren
(Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO)
Natürlich hat man auch das Recht, sich
zum Fall zu äussern. Es muss einem
jedoch bewusst sein, dass wenn man
Aussagen macht, diese als Beweismittel
auch gegen einem (!) verwendet werden
können.
•
Wie bereits gesagt, ist es deshalb meist
klüger, am Anfang des Verfahrens keine
Aussagen zu machen und zuerst zu
schauen, was für Beweismittel die
Polizei hat und sich mit einem Anwalt
zu beraten.
Mitwirkungsverweigerungsrecht (Art. 113 StPO)
Weiter ist die beschuldigte Person auch
nicht verpflichtet, mit der Polizei
mitzuarbeiten.
•
© Duri Bonin | ) 044 923 26 16 | [email protected] | http://www.duribonin.ch
Recht auf einen Strafverteidiger
(Art. 127 ff. StPO)
Wichtig ist sodann das Recht auf Beizug
eines Rechtsanwaltes nach eigener
Wahl.
•
Dies ist deshalb wichtig, da man sich
selbst ja meist nicht so exakt mit den
Gesetzen und Spielregeln im Verfahren
auskennt und es zudem immer hilft, sich
mit einem Profi über die Strategie zu
beraten.
Weiter ist der Anwalt auch wichtig, weil
man dann nicht alleine der Polizei
gegenübersteht. Vielmehr ist dann noch
jemand anderes im Raum, welcher
kontrolliert, dass sich die Polizei an die
Regeln hält und zur Not einschreiten
kann. Bspw. indem der Anwalt in der
Einvernahme interveniert.
Je
nach
der
Schwere
des
Deliktsvorwurfes oder den rechtlichen
und tatsächlichen Schwierigkeiten des
Falles hat man zudem das Recht, dass
einem der Staat einen Anwalt bestellt
und auch bezahlt (Recht auf eine
amtliche Verteidigung). Selbst wenn
man eine amtliche Verteidigung
verlangt, kann man den Anwalt
grundsätzlich frei wählen.
Seite 2 von 3
Verfahrensrechte bei der
Staatsanwaltschaft
Alle diese genannten Rechte gelten auch
bei der Staatsanwaltschaft. Darüber
hinaus
bestehen
im
staatsanwaltschaftlichen Verfahren noch
zusätzlich folgende Rechte:
Recht auf Akteneinsicht
(Art. 101 Abs. 1 StPO)
Man hat das Recht, Einsicht in die
Strafakten zu nehmen. Dieses Recht
muss einem spätestens nach der ersten
Einvernahme und der Abnahme der
wichtigsten Beweise gewährt werden.
Bevor man die Akten nicht kennt und in
Ruhe angeschaut hat, ist es im Zweifel
ratsam, die Aussagen zu verweigern.
•
Recht auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen
(Art. 147 Abs. 2 StPO)
Sodann hat man das Recht, bspw. an
den Einvernahmen von Zeugen oder
Mitbeschuldigten teilzunehmen und
diesen Personen Fragen zu stellen.
•
Recht auf Stellen von Beweisanträgen
(Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO)
Ebenfalls besteht das Recht, die
Abnahme von Beweisen zu verlangen.
Zu denken ist hierbei zum Beispiel an
die Befragung von Zeugen oder an die
Vornahme einer Haaranalyse oder
Urinprobe, etc.
•
© Duri Bonin | ) 044 923 26 16 | [email protected] | http://www.duribonin.ch
Recht auf Ergreifung von
Rechtsmitteln
(Art. 382 und 393 StPO)
Schliesslich besteht das Recht, gegen
alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und
auch der Polizei ein Rechtsmittel zu
ergreifen. Man kann deren Handlungen
durch ein Gericht überprüfen lassen. Im
Kanton Zürich ist hierfür die III.
Strafkammer
des
Obergerichts
zuständig.
Diese Unterlagen wurden mit grosser
Sorgfalt erstellt. Trotzdem können
Fehler nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Entsprechend wird für allfällige
Folgen fehlerhafter Angaben keine
juristische Verantwortung oder Haftung
übernommen.
Meilen/Zürich, März 2016
Falls Sie eine rechtliche Beratung
wünschen oder für Anregungen,
Hinweise auf Ergänzungen und
Verbesserungsvorschläge stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung: Sie
erreichen mich
• via
meine
Homepage
http://www.duribonin.ch,
• unter
der
Emailadresse
[email protected] oder unter
• ) 044 923 26 16.
•
Weitere Exemplare des vorliegenden
Gewusst wie sowie solche zu anderen
Themen
finden
Sie
unter
http://www.duribonin.ch.
Zu beachten bitte ich Sie, dass ich keine
kostenlosen Rechtsauskünfte erteile.
Seite 3 von 3
© Duri Bonin | ) 044 923 26 16 | [email protected] | http://www.duribonin.ch