Die Erweiterung der Anklage im Hauptverfahren

Strafprozessrecht II FS 15
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Die Erweiterung der Anklage im Hauptverfahren
Vorgelegt von Salina Werffeli
A. Grundlage Art. 333 StPO
Abs. 1 Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn
nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern
Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht
entspricht.
Abs. 2 Werden während des Hauptverfahrens neue Straftaten der beschuldigten Person
bekannt, so kann das Gericht der Staatsanwaltschaft gestatten, die Anklage zu erweitern.
Abs. 3 Eine Erweiterung ist ausgeschlossen, wenn dadurch das Verfahren über Gebühr
erschwert oder die Zuständigkeit des Gerichts ändern würde oder wenn ein Fall von
Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. In diesen Fällen leitet die Staatsanwaltschaft ein
Vorverfahren ein.
Abs. 4 Das Gericht darf eine geänderte oder erweiterte Anklage seinem Urteil nur zu Grunde
legen, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt
worden sind. Es unterbricht dafür nötigenfalls die Hauptverhandlung.
B. Das Akkusationsprinzip und das Immutabilitätsprinzip
Gem. dem Akkusationsprinzip (Anklagegrundsatz) nach Art. 9 StPO, welches aus den
Bestimmungen von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b
EMRK abgeleitet ist, definiert die Anklage das Prozessthema.1 Mit anderen Worten bildet nur
der Sachverhalt, der in der Anklage festgehalten wurde, Gegenstand des Verfahrens. D.h. der
Richter darf seine Erkenntnisse ausschliesslich auf den in der Anklage geschilderten
Sachverhalt abstützen (Begrenzungsfunktion der Anklage) 2. Zum Schutze des Beschuldigten
gilt, dass der Sachverhalt präzise umschrieben werden muss, die Vorwürfe demnach sowie
objektiv als auch subjektiv konkret greifbar sein müssen. Damit sollen Überraschungen
verhindert und eine adäquate Verteidigung ermöglicht werden (Informationsfunktion der
Anklage).3 Mit dem Anklageprinzip direkt verbunden ist das Immutabilitätsprinzip, (Art. 340
lit. b StPO) wonach eine Anklage nach Einreichung grundsätzlich fix ist und weder geändert
noch erweitert werden kann (Fixierung der Anklage). 4 Ausserdem gilt, dass eine einmal
eingereichte Anklage nicht mehr zurückgezogen werden kann (Unwiderruflichkeit der
1
NIGGLI MARCEL ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.): Basler Kommentar:
Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, Art. 1-54 JStPO, 2. Aufl.,
Basel 2014 (zit. NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N ... zu Art. ... StPO), N 2 zu Art. 333 StPO; BGE
6B_344/2011 E. 3.2.
2
DONATSCH ANDREAS/SCHWARZENEGGER CHRISTIAN/WOHLERS WOLFGANG, Strafprozessrecht, 2. Aufl.,
Zürich 2010 (zit. DONATSCH, Strafprozessrecht), S. 36.
3
BGE 116 Ia 455 S. 458.
4
NIGGLI MARCEL ALEXANDER/HEER MARIANNE/WIPRÄCHTIGER HANS (Hrsg.): Basler Kommentar:
Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014 (zit.
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N ... zu Art. ... StPO), N 19 zu Art. 9 StPO; BGE 6B_459/2007 E. 4.2.
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Anklage).5 Das Gericht muss demnach einen Frei- oder Schuldspruch fällen oder nach Art.
329 Abs. 4 StPO das Verfahren einstellen.6 Gem. Art. 350 StPO ist das Gericht zwar an den
Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung (iura novit curia).7 Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs, kann der Richter, vorausgesetzt es sind alle
Tatbestandsmerkmale in der Anklage enthalten, den Beschuldigten wegen eines anderen
Tatbestandes als des Eingeklagten verurteilen.8
Die Änderung bzw. Erweiterung der Anklage während des Hauptverfahrens gem. Art. 333
StPO bildet somit eine Ausnahme9 und durchbricht das Anklageprinzip nach Art. 9 StPO,
wonach eine einmal erhobene Klage nicht mehr nachträglich geändert werden kann.10 D.h.
unter bestimmten Voraussetzungen können Änderungen (Art. 333 Abs. 1 StPO) bzw.
Erweiterungen (Art. 333 Abs. 2 StPO) der Anklage zur Vermeidung von materiell nicht
verantwortbaren Freisprüchen oder aus verfahrensökonomischen Gründen vorgenommen
werden. Art. 333 StPO statuiert demnach eine Relativierung der gesetzlichen Grundsätze,
wodurch ungerechtfertigte Freisprüche verhindert, die historische Wahrheit ermittelt und der
staatliche Strafanspruch durchgesetzt werden soll.11
C. Anklageänderung gem. Art. 333 Abs. 1 StPO
Das Gericht kann gem. Art. 333 Abs. 1 StPO der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit geben,
die Anklage abzuändern, wenn der Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllt als
angeklagt. Dabei muss es sich jedoch um eine Qualifikation des bereits in der Anklage
enthaltenen Straftatbestandes handeln. 12 Die Möglichkeit, die Anklage zu ändern, besteht
demnach nur bezüglich des Lebenssachverhalts, der bereits in der Anklage dargelegt wurde.
Es muss sich also um denselben Prozessgegenstand handeln. 13 Lautet eine Anklage
beispielsweise auf Körperverletzung, stirbt das Opfer jedoch nach der Anklageerhebung, kann
die Anklage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO auf fahrlässige Tötung ausgedehnt werden.14
Der Staatsanwaltschaft obliegt zwar keine Pflicht, die vom Gericht bewilligte Änderung
5
DONATSCH, Strafprozessrecht, S. 39.
Ibid.
7
OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N 1427.
8
DONATSCH, Strafprozessrecht, S. 282.
9
PIEHT MARK, Schweizerisches Strafprozessrecht, Grundriss für Studium und Praxis, 2. Aufl., Basel 2012, S.
205.
10
SCHMID NIKLAUS, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013 (zit. SCHMID,
Handbuch), N 1294.
11
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N 2 zu Art. 333 StPO.
12
JOSITSCH DANIEL, Grundriss des Schweizerischen Prozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 507.
13
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N 54 zu Art. 9 StPO.
14
SCHMID, Handbuch, N 1296.
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umzusetzen, wird jedoch darauf verzichtet, besteht das Risiko eines Freispruchs oder einer
Verfahrenseinstellung nach Art. 329 Abs. 4 StPO. 15 Handelt es sich nicht mehr um den
gleichen Sachverhalt, ist eine Änderung der Anklage nicht zulässig. Lautet die Anklage
beispielsweise auf schwere Körperverletzung, bestätigt sich jedoch im Laufe der Verhandlung
nur eine fährlässige Körperverletzung, fehlt das Element der Sorgfaltspflichtverletzung in der
Anklage.16
D. Anklageerweiterung gem. Art. 333 Abs. 2 StPO
Wenn im Laufe der Verhandlung neue Straftaten zu Tage treten, kann das Gericht gem. Art.
333 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft eine Erweiterung der Anklage gestatten.17 Anders als
bei Abs. 1 handelt es sich um eine Erweiterung des Sachverhalts.18 Mit anderen Worten findet
Art. 333 Abs. 2 StPO Anwendung, wenn während der Hauptverhandlung neue Straftaten
bekannt werden, welche bislang keinen Niederschlag in der Anklage gefunden haben.
Meistens handelt es sich um Fälle von Seriendelinquenz, der Beklagte beispielsweise
während der Hauptverhandlung einräumt, weitere gleichartige Delikte begangen zu haben.19
Grundsätzlich müsste ein neues Vorverfahren gem. Art. 299 ff. StPO eingeleitet und eine
zusätzliche Anklage erhoben werden, womit nach Art. 49 Abs. 2 StGB sodann eine
Zusatzstrafe ausgesprochen werden kann. 20 Um solche prozessökonomischen Nachteile zu
umgehen, kann die Staatsanwaltschaft beim Gericht gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO
umgehend eine Nachtragsklage einreichen.21 Eine Schranke findet diese Bestimmung jedoch
in Art. 333 Abs. 3 StPO, denn eine Erweiterung der Anklage darf nicht zur Folge haben, dass
das Verfahren erschwert wird (beispielsweise durch eine neue Beweismittelerhebung oder
Zeugeneinvernahme) oder die Zuständigkeit des Gerichts sich ändert (Einzelgericht und
Kollegialgericht). 22 Eine Erweiterung ist gem. Art. 333 Abs. 3 StPO ebenfalls unzulässig,
wenn ein Verdacht auf Mittäterschaft oder Teilnahme besteht. In diesen Fällen muss die
Staatsanwaltschaft eine neue Anklage einreichen. Eine weitere Einschränkung erfährt die
Möglichkeit zur Erweiterung der Anklage durch Art. 333 Abs. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft
hat die erweiterte Anklage schriftlich dem Gericht vorzulegen, welches den Parteivertretern
15
JOSITSCH, N 507.
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N 3 zu Art. 333 StPO.
17
DONATSCH ANDREAS/HANSJAKOB THOMAS/LIEBER VIKTOR (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Zürich
2014 (zit. DONATSCH, Komm, N ... zu Art. ... StPO), N 7 zu Art. 333 StPO.
18
SCHMID, Handbuch, N 1297.
19
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N 8 zu Art. 333 StPO.
20
SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013
(zit. SCHMID, PraKomm, N ... zu Art. ... StPO), N 10 zu Art. 333 StPO.
21
SCHMID, Handbuch, N 1297.
22
OBERHOLZER, N 1429.
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eine angemessene Frist einzuräumen hat, um sich mit dem Angeklagten zu beraten.23 Somit
sind die Parteirechte zu wahren und das rechtliche Gehör zu gewährleisten.24 Dies führt in den
meisten Fällen zu einem Unterbruch der Hauptverhandlung. 25 Die Staatsanwaltschaft kann
ohne weiteres auf eine Anklageerweiterung verzichten und bezüglich der neu entdeckten
Straftaten ein neues Vorverfahren nach Art. 308 ff. StPO einleiten.
26
Um eine
Anklageänderung zu umgehen, besteht ausserdem gem. Art. 325 Abs. 2 StPO die Möglichkeit
eine Eventualklage zu erheben.27
Auch die Rechtsmittelinstanz kann die Anklage zur Änderung bzw. Erweiterung
zurückweisen. Das Verfahren muss an die erste Instanz zurückgewiesen werden, wenn das
Berufungsgericht eine Anklageänderung angeordnet hat, damit die Anzahl Rechtsmittel gleich
bleibt.28 Die Bestimmungen der Art. 325 StPO bis Art. 327 StPO sind auf die geänderte bzw.
erweiterte Anklage anwendbar, d.h. die neue Anklage ist gem. Art. 329 StPO vorab zu
überprüfen.29 Ein Rechtsmittel gegen die neue Anklage ist einerseits nach Art. 324 Abs. 2
StPO unzulässig und andererseits kann die Einladung des Gerichts an die Staatsanwaltschaft
die Anklage zu ändern bzw. zu erweitern gem. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nicht mittels
Beschwerde angefochten werden. 30 Lässt das Gericht eine Anklageerweiterung zu, ist eine
Beschwerde nach Art. 65 Abs. 1 bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO demnach ausgeschlossen
und kann nur mittels Berufung nach Art. 398 ff. StPO angefochten werden.31
E. Abgrenzung zur Parallelvorschrift von Art. 329 StPO
Gem. Art. 329 Abs. 1 StPO hat zur Verhinderung von eindeutig formell oder materiell
mangelhaften Anklagen eine summarische Vorprüfung der Anklage stattzufinden.32 Es ist zu
prüfen, ob die Anklage und die Akten ordnungsgemäss geführt, die Prozessvoraussetzungen
gegeben sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen.33 Nach Feststellung eines Mangels wird
das Verfahren gem. Art. 314 StPO sistiert und die Anklage bzw. die Akten können gem. Art.
23
RIKLIN FRANZ, StPO Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung mit StBOG, JStPO und den relevanten
Bestimmungen aus BV, EMRK und BGG, 2. Aufl., Zürich 2014 (zit. RIKLIN, Komm, N ... zu Art. ... StPO), N
10 zu Art. 333 StPO.
24
DONATSCH, Komm, N 8 zu Art. 333 StPO.
25
SCHMID, Handbuch, N 1301.
26
JOSITSCH, N 508.
27
DONATSCH, Komm, N 5 zu Art. 333 StPO.
28
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N 5 zu Art. 333 StPO.
29
SCHMID, Handbuch, N 1302.
30
JOSITSCH, N 510.
31
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N 12 zu Art. 333 StPO.
32
OBERHOLZER, N 1430.
33
DONATSCH, Strafprozessrecht, S. 285.
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329 Abs. 2 StPO zur Ergänzung respektive Berichtigung an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen werden.34 Liegt jedoch ein nicht behebbarer Mangel vor, so ist das Verfahren
nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen.35 Im Unterschied zur Rückweisung bzw. Änderung
einer mangelhaften Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO ist die Anklageänderung bzw.
Erweiterung der Anklage nach Art. 333 StPO auf an sich korrekte, aber erweiterungs- oder
ergänzungsbedürftige
Anklagen
anwendbar.
36
Korrekturen
innerhalb
des
gleichen
Tatbestandes fallen demnach unter Art. 329 Abs. 2 StPO.37 Fehlt beispielsweise die Arglist in
einem Betrugsfall38 ist Art. 329 Abs. 2 StPO anwendbar, während Art. 333 StPO im Falle
eines unvollständigen Sachverhalts Anwendung findet.39
Aufgrund ihrer systematischen Stellung im Gesetz entsteht der Eindruck, dass sich die
Bestimmungen von Art. 329 StPO und Art. 333 StPO lediglich auf die Vorbereitung der
Hauptverhandlung beziehen. 40 Da die Mängel der Anklage aber häufig erst während der
Hauptverhandlung oder sogar erst während der Urteilsberatung entdeckt werden, besteht die
Anwendbarkeit von Art. 333 StPO bis zur Urteilsberatung.41
F. Fazit
Es handelt sich bei Art. 333 Abs. 2 StPO um eine Ausnahme vom Immutabilitätsprinzip,
womit ein langwieriges Vorverfahren verhindert werden kann. Die Bestimmung gibt dem
Gericht die Möglichkeit, korrigierend auf die Anklage der Staatsanwaltschaft einzuwirken,
unter der Voraussetzung, dass an der Ahndung der Straftat ein öffentliches Interesse besteht.42
Ausserdem wird verlangt, dass die Schranken der Gewährung einer adäquaten Verteidigung
beachtet werden. Das Anklageprinzip wird zwar tangiert, dies jedoch im Interesse des
Beklagten, denn auf diesem Wege kann das Verfahren in einem Zuge durchgeführt werden.43
34
JOSITSCH, N 502.
SCHMID, PraKomm, N 15 f. zu Art. 329 StPO.
36
SCHMID, Handbuch, N 1294.
37
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N 12 zu Art. 329 StPO.
38
RIKLIN, Komm, N 6 zu Art. 333 StPO.
39
SCHMID, Handbuch, N 1297.
40
SCHMID, Handbuch, N 1299.
41
SCHMID, PraKomm, N 2 zu Art. 333 StPO.
42
NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, BaKomm, N 7 zu Art. 333 StPO.
43
RIKLIN, Komm, N 8 zu Art. 333 StPO.
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Strafprozessrecht II FS 15
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende schriftliche Arbeit selbständig und nur unter
Zuhilfenahme der in den Verzeichnissen oder in den Anmerkungen genannten Quellen
angefertigt habe. Ich versichere zudem, diese Arbeit nicht bereits anderweitig als
Leistungsnachweis verwendet zu haben. Eine Überprüfung der Arbeit auf Plagiate unter
Einsatz entsprechender Software darf vorgenommen werden.
Zürich, 15. Mai
Salina Werffeli
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