Strafrecht I. Einführung 1. Wie kommt es zu einem Strafverfahren? • • Strafanzeige, § 160 I StPO: Staatsanwaltschaft (StA) hat Sachverhalt zu erforschen, sobald sie durch Strafanzeige oder auf anderem Weg Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erhält Polizei ist bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Vorliegen einer Straftat zum Einschreiten berechtigt („Recht des ersten Zugriffs“), § 163 StPO 2. Unterschied Strafverfahren/Bußgeldverfahren • • Bußgeldverfahren: Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten; OWi ist mit Geldbuße bedrohte Handlung; Ermittlungsbehörden: Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder; wird Verfahren nicht eingestellt, erlässt Verwaltungsbehörde Bußgeldbescheid; hiergegen kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden; über Einspruch entscheidet das zuständige Amtsgericht; anders als bei Bestrafung ist man bei Auferlegung einer Geldbuße nicht "vorbestraft", es erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister; typisches Bsp.: Verkehrsordnungswidrigkeiten. Strafverfahren: Verfahren zur Ahndung von Vergehen und Verbrechen; Ermittlungsbehörde: Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten; kommt es zur Anklage, entscheidet Strafgericht in einem Urteil in der Regel über Freispruch oder Verurteilung; wichtigste Strafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe; Verurteilungen werden ins BZR eingetragen; der Strafrahmen lässt sich dem jeweiligen Strafgesetz entnehmen. II. Rechte und Pflichten als Beschuldigter 1. Ablauf und Abschluss eines Ermittlungsverfahrens • • • Ermittlungsverfahren ist Prozess der Verdachtsklärung; am Ende des Ermittlungsverfahrens steht nicht zwangsläufig Anklageerhebung StA ist Herrin des Ermittlungsverfahrens; sie entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen über weiteren Gang oder Einstellung des Verfahrens; Wichtigsten Verfahrensbeendigungsalternativen: § 170 II StPO: Einstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen § 153 StPO: Einstellung wegen „geringer Schuld“ §153 a StPO: Einstellung nach Erfüllung von Auflagen § 170 I StPO: Erhebung der Anklage beim zuständigen Gericht Gericht eröffnet Hauptverfahren; es findet eine Hauptverhandlung statt. Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (dazu später mehr) 2. Ladung der Polizei zur polizeilichen Vernehmung, § 163 a III StPO • • Keine Verpflichtung, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren! Keine Verpflichtung zu erscheinen! • • • • Im Einzelfall kann es angebracht sein, telefonisch mitzuteilen, dass der Ladung keine Folge geleistet wird, dass vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird Keine Aussagepflicht! Einzige Pflicht: Angabe der Personalien (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Geburtstag und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit) (§111 OWiG) Beschuldigter muss von der Polizei über seine Rechte belehrt werden (§163 a IV S.2 i.V.m.§136 I S.2-4 StPO); fehlende Belehrung kann zu Beweisverwertungsverbot führen 3. Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters, § 163 a III StPO • • • • Pflicht zum Erscheinen Wird Ladung nicht Folge geleistet, kann der Beschuldigte vorgeführt werden Keine Pflicht, zur Sache auszusagen, s.o. Auch hier Belehrung erforderlich 4. Aussagefreiheit/Aussageverweigerungsrecht, §§ 136 I 2, 163 a III, IV StPO • • • Nemo tenetur se ipsum prodere/accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten/anzuklagen Aus Schweigen dürfen zu keinem Zeitpunkt negative Schlüsse gezogen werden; Schweigen darf auch bei Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgelegt werden DRINGENDER RAT: KEINE AUSSAGE BEI DEN ERMITTLUNGSBEHÖRDEN! Die Entscheidung, sich zu äußern oder nicht, stellt die Weichen des gesamten weiteren Verfahrens! Etwaige Angaben (auch bei informellen Gesprächen außerhalb einer förmlichen Vernehmung) lassen sich auch durch einen späteren Widerruf nicht wieder aus der Welt schaffen! 5. Verhalten bei sonstigen Kontaktaufnahmen seitens der Ermittlungsbehörden • • • Manchmal auch überraschende Kontaktaufnahmen (telefonisch, Besuch zu Hause oder am Arbeitsplatz) Ermittlungsbeamten versuchen nicht selten, Beschuldigte einzuschüchtern oder zu verunsichern und zu einer Aussage zu bewegen Auch hier gilt: Keine spontanen Äußerungen; freundlich aber bestimmt Gesprächs- und Vernehmungsbemühungen zurückweisen 6. Weitere wichtige Rechte der Verteidigung/des Beschuldigten • • • Akteneinsichtsrecht; § 147 StPO: Verteidiger hat Akteneinsichtsrecht (Grundsatz der Aktenvollständigkeit) und Recht auf Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke Beschuldigte haben kein Akteneinsichtsrecht, § 147 VII StPO: ihm können Auskünfte und Abschriften aus der Akte erteilt werden, soweit dies Untersuchungszweck nicht gefährdet und nicht schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen Recht der Verteidiger-Konsultation, § 136 I 2 StPO: in jeder Lage des Verfahrens! Recht, Entlastungsbeweisanträge zu stellen, § 136 I 3 StPO 7. Strafbefehlsverfahren und Anklage/Hauptverhandlung a) Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO Strafbefehl : wird auf Antrag der StA vom Strafrichter oder Schöffengericht erlassen; ermöglicht einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil; kommt nur bei Vergehen in Betracht; Strafbefehl ist vorläufige Entscheidung; sie kann rechtskräftig werden, wenn Betroffener keinen Einspruch einlegt Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich beim zuständigen Gericht eingelegt werden; entscheidend ist Eingang bei Gericht Wird Einspruch eingelegt kommt es zur Hauptverhandlung b) Anklage/Hauptverhandlung Erhebt StA Anklage, kommt es zur Hauptverhandlung In der HV wird der Anklagevorwurf im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt Angeklagter ist zum Erscheinen in der HV verpflichtet! Bleibt Angeklagter aus, findet Termin nicht statt, § 230 I StPO; fehlt es an genügender Entschuldigung, kann Vorführung veranlasst oder Haftbefehl erlassen werden, § 230 II StPO III. Einzelne Maßnahmen gegenüber Beschuldigten 1. Erkennungsdienstliche Behandlung, 81 b StPO Erfolgt durch die Polizei Zulässige Maßnahmen: u.a. Herstellung von Fotos und Videoaufnahmen, Abnahme von Fingerabdrücken; nur Maßnahmen, die keine körperliche Untersuchung erfordern Entweder zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens (Maßnahme der Strafverfolgung) oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes (Maßnahme der Gefahrenabwehr) Dient Maßnahme der Identitätsfeststellung oder der Aufklärung der Tat Maßnahme zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens Rechtsmittel: Anrufung des Ermittlungsrichters, § 98 II 2 StPO analog; bei Anordnung durch den Ermittlungsrichter Beschwerde, § 304 StPO Wird Maßnahme durchgeführt, weil Grund zur Annahme besteht, dass Beschuldigter künftig erneut Straftaten begeht Maßnahme zum Zweck des Erkennungsdienstes; nur zulässig bei Straftaten mit einer gewissen Erheblichkeit und Schwere Rechtsmittel: Widerspruch, § 68 VwGO; Widerspruch hat grds. aufschiebende Wirkung Wurde (schriftlich!) die sofortige Vollziehung angeordnet: Antrag beim Verwaltungsgericht auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO Beschuldigter muss Maßnahmen dulden; sie können zwangsweise durchgesetzt werden; aktiv mitwirken muss der Beschuldigte nicht! 2. Durchsuchung/Beschlagnahme, §§ 102 ff. StPO bzw. §§ 94 ff. StPO Anordnung durch den Richter; Ausnahme: bei „Gefahr im Verzug“ auch durch StA und Polizei, § 105 StPO Bei hinreichendem Anfangsverdacht Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Sachen sowie der Wohnung und anderer Räume Zur Auffindung von Beweismitteln oder Ergreifung des Täters Verhaltensempfehlungen: - Ruhe bewahren! Keine Angaben zur Sache machen! - Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen - Verteidiger kontaktieren (telefonische Kontaktaufnahme darf nicht verwehrt werden) - Namen und Dienstbezeichnungen notieren - Gegenstände nicht freiwillig herausgeben (freiwilliges Heraussuchen entspricht nicht freiwilliger Herausgabe) Durchsuchung und Beschlagnahme widersprechen Detailliertes Sicherstellungsverzeichnis aushändigen lassen 3. Vorläufige Festnahme, § 127 ff. StPO Geht i.d.R. dem Erlass eines Haftbefehls voraus Auf frischer Tat betroffen/Identität unklar oder Fluchtgefahr jedermann hat Recht zur vorläufigen Festnahme Liegen Voraussetzungen für Haftbefehl vor StA und Polizei können Beschuldigte vorläufig festnehmen Weiteres Verfahren, § 128 StPO: Beschuldigter ist unverzüglich, sp. am nächsten Tag dem Richter vorzuführen; Richter verfügt dann entweder Freilassung oder erlässt Haftbefehl Keine Angaben zur Sache 4. U-Haft, §§ 112 ff. StPO Voraussetzungen: dringender Tatverdacht + Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr bei bestimmten Taten) Verteidiger-Konsultation dringend empfohlen; in der Regel gibt es in allen Städten auch Strafverteidiger-Notdienst Keine Angaben zur Sache IV. Rechte und Pflichten von Zeugen im Strafverfahren 1. Ermittlungsverfahren Vorladung der Polizei, § 163 III StPO: keine Verpflichtung, zu erscheinen keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen Vorladung der StA/des Gerichts, § 161 a I StPO: Pflicht zum Erscheinen und zur wahrheitsgemäßen Aussage (dazu gleich), § 161 a StPO 2. Hauptverhandlung Bei ordnungsgemäßer Ladung: Pflicht zum Erscheinen, § 48 I StPO Ausbleiben bei nicht genügender Entschuldigung: Auferlegung der durch Ausbleiben entstandenen Kosten, Verhängung eines Ordnungsgeldes (Ordnungshaft, falls Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann), § 51 StPO; möglich auch hier Vorführung, § 51 StPO I 3 Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen und Aussage auf Verlangen zu beeiden, §§ 48 I, 57 StPO Ausnahme: es bestehen Zeugnisverweigerungsrechte (ZVR von Angehörigen , §§ 11 Nr.1, StGB, 52 StPO oder Berufsgeheimnisträgern, § 53 StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht, § 55 StPO Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts hat keinen Einfluss auf Pflicht zum Erscheinen! Bestehen keine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte und Zeuge weigert sich auszusagen: Auferlegung der durch Weigerung entstandenen Kosten, Verhängung von Ordnungsgeld ( kann dieses nicht beigetrieben werden: Ordnungshaft), § 70 I StPO; zur Erzwingung des Zeugnisses kann Haft angeordnet werden, § 70 II StPO V. Rechtshilfe 1. Rechtshilfe des Vereins die tierbefreier e.V. http://www.tierbefreier.de/rechtshilfe.html Solikonto: Rechtsanwalt Loukidis GLS Gemeinschaftsbank eG IBAN: DE49 4306 0967 4090 1516 00 BIC : GENODEM1GLS 2. Rote Hilfe e.V. http://www.rote-hilfe.de/ "Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z.B. das Eintreten für die Ziele der Arbeiter_innenbewegung, die internationale Solidarität, der antifaschistische, antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf sowie der Kampf gegen Antisemitismus, Militarismus und Krieg." (Aus §2 der Satzung der Roten Hilfe e.V.) Zusammenarbeit zwischen tierbefreier Rechtshilfe und Rote Hilfe e.V.
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