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Strafrecht
I. Einführung
1. Wie kommt es zu einem Strafverfahren?
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Strafanzeige, § 160 I StPO: Staatsanwaltschaft (StA) hat Sachverhalt zu erforschen, sobald sie
durch Strafanzeige oder auf anderem Weg Kenntnis vom Verdacht einer Straftat erhält
Polizei ist bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Vorliegen einer Straftat zum
Einschreiten berechtigt („Recht des ersten Zugriffs“), § 163 StPO
2. Unterschied Strafverfahren/Bußgeldverfahren
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Bußgeldverfahren:
Verfahren zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten; OWi ist mit Geldbuße bedrohte Handlung;
Ermittlungsbehörden: Verwaltungsbehörden des Bundes oder der Länder;
wird Verfahren nicht eingestellt, erlässt Verwaltungsbehörde Bußgeldbescheid; hiergegen
kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden; über Einspruch
entscheidet das zuständige Amtsgericht;
anders als bei Bestrafung ist man bei Auferlegung einer Geldbuße nicht "vorbestraft", es
erfolgt keine Eintragung in das Bundeszentralregister;
typisches Bsp.: Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Strafverfahren:
Verfahren zur Ahndung von Vergehen und Verbrechen;
Ermittlungsbehörde: Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten;
kommt es zur Anklage, entscheidet Strafgericht in einem Urteil in der Regel über Freispruch
oder Verurteilung; wichtigste Strafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe; Verurteilungen werden
ins BZR eingetragen; der Strafrahmen lässt sich dem jeweiligen Strafgesetz entnehmen.
II. Rechte und Pflichten als Beschuldigter
1. Ablauf und Abschluss eines Ermittlungsverfahrens
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Ermittlungsverfahren ist Prozess der Verdachtsklärung; am Ende des Ermittlungsverfahrens
steht nicht zwangsläufig Anklageerhebung
StA ist Herrin des Ermittlungsverfahrens; sie entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen
über weiteren Gang oder Einstellung des Verfahrens;
Wichtigsten Verfahrensbeendigungsalternativen:
§ 170 II StPO: Einstellung aus tatsächlichen oder rechtlichen
§ 153 StPO: Einstellung wegen „geringer Schuld“
§153 a StPO: Einstellung nach Erfüllung von Auflagen
§ 170 I StPO: Erhebung der Anklage beim zuständigen Gericht Gericht eröffnet
Hauptverfahren; es findet eine Hauptverhandlung statt.
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (dazu später mehr)
2. Ladung der Polizei zur polizeilichen Vernehmung, § 163 a III StPO
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Keine Verpflichtung, auf Vorladungen der Polizei zu reagieren!
Keine Verpflichtung zu erscheinen!
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Im Einzelfall kann es angebracht sein, telefonisch mitzuteilen, dass der Ladung keine Folge
geleistet wird, dass vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht wird
Keine Aussagepflicht!
Einzige Pflicht: Angabe der Personalien (Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Geburtstag und
Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung, Staatsangehörigkeit) (§111 OWiG)
Beschuldigter muss von der Polizei über seine Rechte belehrt werden (§163 a IV S.2
i.V.m.§136 I S.2-4 StPO); fehlende Belehrung kann zu Beweisverwertungsverbot führen
3. Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Ermittlungsrichters, § 163 a III StPO
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Pflicht zum Erscheinen
Wird Ladung nicht Folge geleistet, kann der Beschuldigte vorgeführt werden
Keine Pflicht, zur Sache auszusagen, s.o.
Auch hier Belehrung erforderlich
4. Aussagefreiheit/Aussageverweigerungsrecht, §§ 136 I 2, 163 a III, IV StPO
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Nemo tenetur se ipsum prodere/accusare – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu
belasten/anzuklagen
Aus Schweigen dürfen zu keinem Zeitpunkt negative Schlüsse gezogen werden; Schweigen
darf auch bei Strafzumessung nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgelegt werden
DRINGENDER RAT: KEINE AUSSAGE BEI DEN ERMITTLUNGSBEHÖRDEN!
 Die Entscheidung, sich zu äußern oder nicht, stellt die Weichen des gesamten weiteren
Verfahrens!
 Etwaige Angaben (auch bei informellen Gesprächen außerhalb einer förmlichen
Vernehmung) lassen sich auch durch einen späteren Widerruf nicht wieder aus der Welt
schaffen!
5. Verhalten bei sonstigen Kontaktaufnahmen seitens der Ermittlungsbehörden
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Manchmal auch überraschende Kontaktaufnahmen (telefonisch, Besuch zu Hause oder am
Arbeitsplatz)
Ermittlungsbeamten versuchen nicht selten, Beschuldigte einzuschüchtern oder zu
verunsichern und zu einer Aussage zu bewegen
Auch hier gilt: Keine spontanen Äußerungen; freundlich aber bestimmt Gesprächs- und
Vernehmungsbemühungen zurückweisen
6. Weitere wichtige Rechte der Verteidigung/des Beschuldigten
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Akteneinsichtsrecht; § 147 StPO:
Verteidiger hat Akteneinsichtsrecht (Grundsatz der Aktenvollständigkeit) und Recht auf
Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke
Beschuldigte haben kein Akteneinsichtsrecht, § 147 VII StPO: ihm können Auskünfte und
Abschriften aus der Akte erteilt werden, soweit dies Untersuchungszweck nicht gefährdet
und nicht schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen
Recht der Verteidiger-Konsultation, § 136 I 2 StPO: in jeder Lage des Verfahrens!
Recht, Entlastungsbeweisanträge zu stellen, § 136 I 3 StPO
7. Strafbefehlsverfahren und Anklage/Hauptverhandlung
a) Strafbefehlsverfahren, §§ 407 ff. StPO
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Strafbefehl : wird auf Antrag der StA vom Strafrichter oder Schöffengericht erlassen;
ermöglicht einseitige Straffestsetzung ohne Hauptverhandlung und Urteil; kommt nur bei
Vergehen in Betracht; Strafbefehl ist vorläufige Entscheidung; sie kann rechtskräftig werden,
wenn Betroffener keinen Einspruch einlegt
Einspruch muss binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich beim zuständigen Gericht
eingelegt werden; entscheidend ist Eingang bei Gericht
Wird Einspruch eingelegt kommt es zur Hauptverhandlung
b) Anklage/Hauptverhandlung
 Erhebt StA Anklage, kommt es zur Hauptverhandlung
 In der HV wird der Anklagevorwurf im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt
 Angeklagter ist zum Erscheinen in der HV verpflichtet!
 Bleibt Angeklagter aus, findet Termin nicht statt, § 230 I StPO; fehlt es an genügender
Entschuldigung, kann Vorführung veranlasst oder Haftbefehl erlassen werden, § 230 II StPO
III. Einzelne Maßnahmen gegenüber Beschuldigten
1. Erkennungsdienstliche Behandlung, 81 b StPO
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Erfolgt durch die Polizei
Zulässige Maßnahmen: u.a. Herstellung von Fotos und Videoaufnahmen, Abnahme von
Fingerabdrücken; nur Maßnahmen, die keine körperliche Untersuchung erfordern
Entweder zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens (Maßnahme der Strafverfolgung)
oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes (Maßnahme der Gefahrenabwehr)
Dient Maßnahme der Identitätsfeststellung oder der Aufklärung der Tat  Maßnahme zum
Zweck der Durchführung des Strafverfahrens
Rechtsmittel: Anrufung des Ermittlungsrichters, § 98 II 2 StPO analog; bei Anordnung durch
den Ermittlungsrichter Beschwerde, § 304 StPO
Wird Maßnahme durchgeführt, weil Grund zur Annahme besteht, dass Beschuldigter künftig
erneut Straftaten begeht  Maßnahme zum Zweck des Erkennungsdienstes; nur zulässig bei
Straftaten mit einer gewissen Erheblichkeit und Schwere
Rechtsmittel: Widerspruch, § 68 VwGO; Widerspruch hat grds. aufschiebende Wirkung
Wurde (schriftlich!) die sofortige Vollziehung angeordnet: Antrag beim Verwaltungsgericht auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V VwGO
Beschuldigter muss Maßnahmen dulden; sie können zwangsweise durchgesetzt werden; aktiv
mitwirken muss der Beschuldigte nicht!
2. Durchsuchung/Beschlagnahme, §§ 102 ff. StPO bzw. §§ 94 ff. StPO
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Anordnung durch den Richter; Ausnahme: bei „Gefahr im Verzug“ auch durch StA und Polizei,
§ 105 StPO
Bei hinreichendem Anfangsverdacht
Durchsuchung des Beschuldigten, seiner Sachen sowie der Wohnung und anderer Räume
Zur Auffindung von Beweismitteln oder Ergreifung des Täters
Verhaltensempfehlungen:
- Ruhe bewahren! Keine Angaben zur Sache machen!
- Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen
- Verteidiger kontaktieren (telefonische Kontaktaufnahme darf nicht verwehrt werden)
- Namen und Dienstbezeichnungen notieren
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Gegenstände nicht freiwillig herausgeben (freiwilliges Heraussuchen entspricht nicht
freiwilliger Herausgabe)
Durchsuchung und Beschlagnahme widersprechen
Detailliertes Sicherstellungsverzeichnis aushändigen lassen
3. Vorläufige Festnahme, § 127 ff. StPO
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Geht i.d.R. dem Erlass eines Haftbefehls voraus
Auf frischer Tat betroffen/Identität unklar oder Fluchtgefahr  jedermann hat Recht zur
vorläufigen Festnahme
Liegen Voraussetzungen für Haftbefehl vor  StA und Polizei können Beschuldigte vorläufig
festnehmen
Weiteres Verfahren, § 128 StPO: Beschuldigter ist unverzüglich, sp. am nächsten Tag dem
Richter vorzuführen; Richter verfügt dann entweder Freilassung oder erlässt Haftbefehl
Keine Angaben zur Sache
4. U-Haft, §§ 112 ff. StPO
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Voraussetzungen: dringender Tatverdacht + Haftgrund (Flucht, Fluchtgefahr,
Verdunkelungsgefahr, Wiederholungsgefahr bei bestimmten Taten)
Verteidiger-Konsultation dringend empfohlen; in der Regel gibt es in allen Städten auch
Strafverteidiger-Notdienst
Keine Angaben zur Sache
IV. Rechte und Pflichten von Zeugen im Strafverfahren
1. Ermittlungsverfahren
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Vorladung der Polizei, § 163 III StPO:
keine Verpflichtung, zu erscheinen
keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen
Vorladung der StA/des Gerichts, § 161 a I StPO:
Pflicht zum Erscheinen und zur wahrheitsgemäßen Aussage (dazu gleich), § 161 a StPO
2. Hauptverhandlung
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Bei ordnungsgemäßer Ladung: Pflicht zum Erscheinen, § 48 I StPO
Ausbleiben bei nicht genügender Entschuldigung: Auferlegung der durch Ausbleiben
entstandenen Kosten, Verhängung eines Ordnungsgeldes (Ordnungshaft, falls Ordnungsgeld
nicht beigetrieben werden kann), § 51 StPO; möglich auch hier Vorführung, § 51 StPO I 3
Pflicht, wahrheitsgemäß auszusagen und Aussage auf Verlangen zu beeiden, §§ 48 I, 57 StPO
Ausnahme: es bestehen Zeugnisverweigerungsrechte (ZVR von Angehörigen , §§ 11 Nr.1, StGB,
52 StPO oder Berufsgeheimnisträgern, § 53 StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht, § 55
StPO
Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts hat keinen Einfluss auf Pflicht zum Erscheinen!
Bestehen keine Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte und Zeuge weigert sich
auszusagen: Auferlegung der durch Weigerung entstandenen Kosten, Verhängung von
Ordnungsgeld ( kann dieses nicht beigetrieben werden: Ordnungshaft), § 70 I StPO; zur
Erzwingung des Zeugnisses kann Haft angeordnet werden, § 70 II StPO
V. Rechtshilfe
1. Rechtshilfe des Vereins die tierbefreier e.V.
http://www.tierbefreier.de/rechtshilfe.html
Solikonto:
Rechtsanwalt Loukidis
GLS Gemeinschaftsbank eG
IBAN: DE49 4306 0967 4090 1516 00
BIC : GENODEM1GLS
2. Rote Hilfe e.V.
http://www.rote-hilfe.de/
"Die Rote Hilfe organisiert nach ihren Möglichkeiten die Solidarität für alle, unabhängig von
Parteizugehörigkeit oder Weltanschauung, die in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer
politischen Betätigung verfolgt werden. Politische Betätigung in diesem Sinne ist z.B. das Eintreten für
die Ziele der Arbeiter_innenbewegung, die internationale Solidarität, der antifaschistische,
antisexistische, antirassistische, demokratische und gewerkschaftliche Kampf sowie der Kampf gegen
Antisemitismus, Militarismus und Krieg." (Aus §2 der Satzung der Roten Hilfe e.V.)
Zusammenarbeit zwischen tierbefreier Rechtshilfe und Rote Hilfe e.V.