Merkblatt für Haftanordnungen

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Merkblatt für Haftanordnungen
Eröffnung, Zufertigung, Benachrichtigung Angehöriger, erste Einvernahme, Rechtsmittelbelehrung
1)
1.
Festnahme und Verhaftung
1.1
Untersuchungshaft wird mit Haftbefehl angeordnet (§ 27 StPO). Liegt ein Haftbefehl vor,
wird von Verhaftung, ansonsten von (polizeilicher) Festnahme (§ 29 ff. StPO) gesprochen.
Die Festnahme oder Verhaftung hat unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips,
d.h. ohne unnötiges Aufsehen und unter möglichster Schonung der Privatsphäre, zu erfolgen. So geht es in der Regel nicht an, Minderjährige unter Publikum in Handschellen abzuführen; dasselbe gilt allgemein bei fehlender Fluchtgefahr.
1.2
2.
Eröffnung des Haftbefehls und Zufertigung; erste Einvernahme
2.1
In Haftfällen ist sicherzustellen, dass der inhaftierten Person sowie ihren bestellten oder
gesetzlichen Vertretern (bei Kindern und Jugendlichen vgl. § 120 StPO) eine korrekte Ausfertigung des Haftbefehls (Verfügung mit Vorhalt und Haftgründen) samt Rechtsmittelbelehrung und Zufertigungsverteiler sofort bei oder nach der Verhaftung übergeben wird, unabhängig vom Zeitpunkt der Durchführung der ersten Einvernahme im Sinne von § 32 StPO.
Für die unverzügliche Übergabe ist die Untersuchungsbehörde verantwortlich. Soll die Aushändigung durch die gerichtliche Polizei erfolgen, ist diese damit im Verfügungsverteiler des
Haftbefehls unmissverständlich zu beauftragen.
Die erste Einvernahme (§ 32 StPO) erfolgt unverzüglich nach der Zuführung (d.h. der förmlichen Inkenntnissetzung der Untersuchungsbehörde bei Eingang der Akten mit polizeilichem
Antrag auf Untersuchungshaft).
2.2
2.3
3.
Benachrichtigung
3.1
Die Festnahme oder Verhaftung ist den Angehörigen, bei Kindern und Jugendlichen deren
gesetzlichen Vertreter, gegebenenfalls der Vormundschafts- oder Fürsorgebehörde unverzüglich mitzuteilen (§§ 33 und 116 StPO), gegenteiliges Begehren der mündigen Partei bzw.
der gesetzlichen Vertreter von Unmündigen vorbehalten. Ausländische Staatsangehörige
können die Benachrichtigung der diplomatischen Vertretung ihres Staates verlangen.
Bei der Festnahme mit anschliessender Polizeihaft obliegt die Benachrichtigung den Polizeibehörden, auch wenn anschliessend die Versetzung in Untersuchungshaft vorgesehen
ist (zu unterscheiden von „Aufrechterhaltung der U-Haft“ bei Verfahrensübernahmen).
Bei Verhaftungen ist die Untersuchungsbehörde für die Benachrichtigung zuständig. Sie
kann damit die gerichtliche Polizei beauftragen (vgl. 2.2).
3.2
3.3
4.
Rechtsmittel (vorbehältlich der Weisungen GG 2006 2)
4.1
Die Rechtsmittelbelehrungen in Haftanordnungen sollen umfassend sein, mit entsprechendem Hinweis in der mündlichen Eröffnung.
Aufgrund des Umstandes, dass für die Beschwerdefrist die Regelung der Beschwerde nach
Gerichtsordnung zu Anwendung gelangt, ist folgende Formulierung zu empfehlen (vgl. SJZ
99/2003 489 ff.):
4.2
Bei der haftanordnenden Behörde kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt oder
eine Verfügung zu den Haftbedingungen verlangt werden.
Ausserdem kann gegen den Haftbefehl, die Verweigerung der Entlassung oder Verfügungen
über Haftbedingungen Haftbeschwerde an den Kantonsgerichtspräsidenten eingereicht werden, nach Ablauf von 10 Tagen seit der Verfügung jedoch erst nach vorgängiger Beurteilung
eines Gesuchs durch die haftanordnende Behörde.
Schwyz, im April und August 2004 bzw. Juni 2006 KGP
1)
Das vorliegende Merkblatt hat empfehlenden Charakter und gilt in Teilen sinngemäss auch für andere
Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen; vorbehalten Weisungen im Sinne von §§ 30 und 63 GO.
Massgebend sind im Übrigen §§ 26-34, 97, 107, 116-118, 120 StPO und §§ 18 ff. Regl. SRSZ 233.111.