Informationsblatt zur Beratungshilfe in Strafsachen

Beratungshilfe in Strafsachen
Wer sich keine Rechtsberatung bei einem Anwalt leisten kann, für diesen steht vielleicht
die Möglichkeit der Beratungshilfe offen.
Diese muss beim für sich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Den sodann
erhaltenen Beratungshilfeschein bringen Sie bitte zum Termin mit. Der Anwalt kann
aufgrund des Beratungsscheines direkt mit der Landeskasse abrechnen.
Beratungssuche kostet den Ratsuchenden zusätzlich eine Gebühr von 17,85 € (15,00 €
netto zzgl. 2,85 € Umsatzsteuer). Von dieser Gebühr kann der Rechtsanwalt in
Einzelfällen einen Teil oder die gesamte Summe dem Ratsuchenden erlassen. Ein
Rechtsanspruch auf einen Erlass besteht jedoch nicht.
Bitte beachten Sie, dass nur eine Beratung in Hinsicht auf allgemeine Fragen zum
Strafverfahren erfolgen kann. Insbesondere kann der Anwalt im Rahmen der
Beratungshilfe keine Akteneinsicht nehmen, da dies eine kostenauslösende Vertretung
(Verteidigung) zur Folge haben würde.
Beratungshilfe ist in den meisten Fällen nicht dazu geeignet, umfassend Rat zu erteilen.
Gerade bei Fragen hinsichtlich einer Beweisbarkeit einer Strafbarkeit, kann dem
Ratsuchenden (z.B. ohne Akteneinsicht) schwer geholfen werden.
Der Anwalt wird Sie lediglich hinsichtlich der von Ihnen ihm mitgeteilten Informationen
beraten können. Auch wird der Anwalt keine zutreffende Einschätzung der Beweislage
vornehmen können, da dies ohne Akteneinsicht kaum möglich ist.
Beratungshilfe ersetzt nicht die vollständige Strafverteidigung. Ihr Anwalt wird weder für
Sie Schriftsätze z.B. an das Gericht/Staatsanwaltschaft verfassen können oder Sie vor
Gericht verteidigen können. Unter Umständen könnte aber die Möglichkeit bestehen,
einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Dieser Antrag ist
unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Beschuldigten. Die Voraussetzungen
sind für die Beiordnung in § 140 StPO geregelt (z.B. Hauptverhandlung im ersten
Rechtszug vor dem LG oder OLG, Tatvorwurf d. Verbrechens etc. – vgl. weiter § 140
StPO ff., bzw. § 68 JGG bei Jugendstrafverfahren).