Fischereiinspektorat Inspection de la pêche Reg. 035 Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) Office de l’agriculture et de la nature du canton de Berne (OAN) Umsetzung Strafprozessordnung Schwand 3110 Münsingen Telefon 031 720 32 40 Telefax 031 720 32 50 E-Mail [email protected] An alle Freiwilligen Fischereiaufseher Ligerz, 31.1.2011 / JR Stand 13.01.2016, jr Umsetzung Strafprozessordnung 2011 1. Einleitung Ab dem 1.1.2011 gilt mit der Strafprozessordnung (StPO) vom 5.10.2007 für die ganze Schweiz ein neues Strafprozessrecht. Die Fischereiaufseher sind Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden und somit von den neuen Vorschriften auch betroffen. Die wichtigsten Änderungen werden hier erläutert. 2. Kontrolle von Angelfischern Die Vorgehensweise bei der Kontrolle ändert sich nicht. Die bisherigen Grundsätze sind immer noch die gleichen: - Vorstellen und ausweisen - Absicht bekannt geben - Überprüfen der Fangberechtigung/en und der Fischfangstatistik (FFS) - Informieren und aufklären Die Bestimmungen der neuen Strafprozessordnung (StPO) kommen erst zum Zug, wenn der Fischereiaufseher (FA) bei der Kontrolle eine Übertretung oder ein Vergehen nach Fischereigesetz und/oder Tierschutzgesetzgebung feststellt. Mit der Einführung der neuen StPO sind für FA die folgenden Begriffe von besonderer Wichtigkeit: - Beschuldigte Person Hinweise bei der ersten Einvernahme, Rechtsbelehrung Einvernahmeprotokoll Vorläufige Sicherstellung von Geräten durch FA Beschlagnahmung durch Staatsanwalt Durchsuchung von Taschen, Auto etc. Anhaltung von renitenten Fischern Erhebung wirtschaftliche Verhältnisse 13.01.2016 -1- Art. 111 StPO Art. 158 StPO Art. 78 StPO Art. 263/3 StPO Art. 263/2 StPO Art. 241 StPO Art. 215 StPO Art. 161 StPO 3. Beschuldigte Person Der Begriff beschuldigte Person wird neu anstelle von Angeklagter u.ä. verwendet. Der Begriff wird in der StPO wie folgt definiert: Art. 104 Parteien 1 Parteien sind: a. die beschuldigte Person; Art. 111 Begriff 1 Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird. In der Praxis wird ein Fischer zu einer beschuldigten Person vom Moment an, wo entweder der Verdacht oder die Gewissheit besteht, dass er eine Straftat begangen hat. 4. Rechtsbelehrung Beschuldigte Personen müssen laut StPO über ihre Rechte belehrt werden: Art. 157 Grundsatz 1 Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen. 2 Sie geben ihr dabei Gelegenheit, sich zu diesen Straftaten umfassend zu äussern. Art. 158 Hinweise bei der ersten Einvernahme 1 Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann. 2 Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar. Beschuldigte Personen müssen vor einer Einvernahme immer über ihre Rechte belehrt werden. Das Merkblatt für Beschuldigte Personen ist der beschuldigten Person zu erläutern und von ihr nach Möglichkeit unterschreiben zu lassen. Nach Möglichkeit soll die beschuldigte Person das Formular unterschreiben und damit bestätigen, dass die Belehrung erfolgt ist. Weigert sich die beschuldigte Person das Formular zu unterzeichnen, ist durch den FA ein entsprechender Vermerk auf dem Formular zu machen. Datum, Zeit und Ort eintragen und durch den FA unterzeichnen. Dieses Blatt wird zusammen mit der Strafanzeige der regionalen Staatsanwaltschaft zugestellt. Die Belehrung ist zwingend, ansonsten ist die Einvernahme nicht verwertbar! 13.01.2016 -2- 5. Einvernahmeprotokoll Wird 2012 aktualisiert 6. Vorläufige Sicherstellung Der FA ist laut Art 263/3 der StPO befugt, Gegenstände und widerrechtlich erbeutete Fische vorläufig sicher zu stellen: Art. 263 Grundsatz 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich: a. als Beweismittel gebraucht werden; b. Umsetzung Strafprozessordnung 2011 Version 2016.docx --3-zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden; c. den Geschädigten zurückzugeben sind; d. einzuziehen sind. 2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Dabei kann sich der FA auf den Absatz 3 stützen, indem er z.B. einen Angelhaken mit Widerhaken vorläufig sicher stellt und damit verhindert, dass die beschuldigte Person möglicherweise ein Beweismittel beseitigen kann. Für alle sichergestellten Gegenstände und Fische ist eine Empfangsbestätigung auszufüllen und von der beschuldigten Person unterschreiben zu lassen. Diese Bestätigung ist der Anzeige beizulegen. Widerrechtlich erbeutete Wassertiere sind gemäss Weisung „Konfiskationen“, zu Gunsten des Staates zu verwerten. Auf der Strafanzeige ist dies unbedingt zu vermerken. 7. Beschlagnahmung Einzig der Staatsanwalt (STA) kann eine Beschlagnahmung anordnen. Im Falle einer vorläufigen Sicherstellung durch den FA wird der STA die Beschlagnahmung nachträglich formell vornehmen. In der Strafanzeige ist dies unbedingt zu vermerken! 8. Durchsuchungen Der FA hat laut Art 241 StPO das Recht, Sachen und Fahrzeuge zu durchsuchen. Art. 241 Anordnung 1 Durchsuchungen und Untersuchungen werden in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. 2 Der Befehl bezeichnet: a. die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen; b. den Zweck der Massnahme; c. die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen. 3 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Polizei die Untersuchung der nicht einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen anordnen und ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen; sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. 4 Die Polizei kann eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. 13.01.2016 -3- Die Durchsuchung soll der Beweissicherung dienen und muss auf der Anzeige vermerkt werden. 9. Aussageverweigerung Wenn eine beschuldigte - Person die Aussage verweigert, ist wie folgt vorzugehen: Rechtsbelehrung, Merkblatt für beschuldigte Personen unterschreiben lassen Aufnehmen der Personalien Beweissicherung, ev. vorläufige Sicherstellung Geräte/Fische Protokollierung der Situation Beschuldigte Person darauf hinweisen, dass eine Vorladung zur Einvernahme bei der Kapo erfolgen wird. Telefon an Kapo vor Ort Ev. Anhaltung der Person zur Abklärung der Personalien => Telefon mit Kapo Art. 215 Polizeiliche Anhaltung 1 Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um: a. ihre Identität festzustellen; b. sie kurz zu befragen; c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat; d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird. 2 Sie kann die angehaltene Person verpflichten: a. ihre Personalien anzugeben; b. Ausweispapiere vorzulegen; c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen; d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen. 3 Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen. 4 Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte dass abzusprechen. an einem bestimmten Ort Straftaten im Dieses Vorgehen ist unbedingt mit deranzunehmen, Kapo telefonisch Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten. Keine übereilten Handlungen. Wahren der Verhältnismässigkeit und beachten der persönlichen Sicherheit! 10. Beizug Anwalt Verlangt die beschuldigte Person einen Anwalt ist wie folgt vorzugehen: - Rechtsbelehrung, Merkblatt für beschuldigte Personen unterschreiben lassen Personalien erfassen Beweissicherung, ev. vorläufige Sicherstellung Geräte/Fische Situation protokollieren Beschuldigte Person darauf hinweisen, dass eine Vorladung zur Einvernahme zusammen mit dem Anwalt bei der Kapo erfolgen wird. Kosten des Anwaltes gehen zu Lasten der beschuldigten Person In vielen Fällen wird es sich die beschuldigte Person gut überlegen, ob es sich überhaupt lohnt einen Anwalt beizuziehen. 11. Übersetzer Verlangt die beschuldigte Person einen Übersetzer ist gleich vorzugehen wie wenn ein Anwalt verlangt wird. Die Aufwendungen für Übersetzer werden jedoch vom Staat getragen. 13.01.2016 -4- 12. Erhebung wirtschaftliche Verhältnisse Bei Vergehen müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse erhoben werden. Eigentlich müssten diese Daten durch den FA erhoben werden. Wenn diese Daten im Anzeigedossier fehlen wird der STA sie durch die Polizei erheben lassen. Solange die Kapo nicht reklamiert, lassen wir es laufen wie bisher. 13. Strafanzeige Die Strafanzeige geht an die entsprechende regionale Staatsanwaltschaft und als Kopie an den Fischereiaufseher und das Fischereiinspektorat. 14. Jugendliche Grundsätzlich gilt bei Kindern (bis 9 jährig) und Jugendlichen (10 – 18 jährig) dasselbe wie bei erwachsenen Personen. Sie müssen über ihre Rechte belehrt werden. Bei Kindern macht das aber kein Sinn, weil sie sowieso nicht strafmündig sind. Diese werden nur in ganz schweren Fällen bestraft. Ansonsten gehen sie straffrei aus. Jugendliche müssen zwingend über ihre Rechte belehrt werden. Sobald ein Vergehen vorliegt, wird empfohlen ein Einvernahmeprotokoll zu erstellen. Um allfälligen Beschwerden aus dem Weg zu gehen, soll der Jugendliche zusammen mit einem Elternteil zur Einvernahme auf dem nächsten Polizeiposten vorgeladen werden. Betreffend Übersetzung, Beizug Anwalt usw. gelten dieselben Grundsätze wie bei den erwachsenen Personen. Wichtig: Wenn wir eine Bestrafung wollen, muss eine Strafanzeige eingereicht werden. 13.01.2016 -5- Telefonverzeichnis Polizei- und Gerichtsbehörden 117 Regionale Einsatzzentralen Kantonspolizei Bern Stadt- und Region 031 342 82 31 Mittelland-Emmental-Oberaargau 031 342 81 31 Seeland-Berner Jura 032 324 85 31 Berner Oberland 033 224 86 31 !! Nur für internen Gebrauch !! Untersuchungsbehörden Staatsanwaltschaft Berner Jura – Seeland Ländtestrasse 20 2502 Biel/Bienne Staatsanwaltschaft Schloss, Bernstr. 5 Emmental- Oberaargau Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland 032 344 58 10 3312 Fraubrunnen 031 635 51 00 Amthaus, Hodlerstrasse 7 3011 Bern 031 634 34 10 StaatsanwaltschaftScheibenstrasse 11 3600 Thun 031 635 55 55 Oberland --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Jugendanwaltschaft Berner Jura - Seeland Rüschlistrasse 16 2502 Biel/Bienne Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau Lyssachstrasse 11 Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland Amthaus, Hodlerstrasse 7 3400 Burgdorf 1 3011 Bern 031 635 99 99 031 635 50 70 031 634 31 00 Jugendanwaltschaft Schlösslistrasse 3 3700 Spiez 031 635 36 00 Oberland _____________________________________________________________________ Unter www.justice.be.ch findet ihr immer die aktuellen Telefonnummern oder E-Mail-Adressen 13.01.2016 -6-
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