Datum: 11.04.2016 GÜNTHER DOBRAUZSALDAPENNA REGULIERUNGSPROJEKTE FIDLEG UND FINIG STAND DER DINGE UND AUSBLICK Am 4. November 2015 veröffentlichte der Bundesrat die Botschaft samt Entwürfen zum Finanzdienstleistungs- gesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG). Die Vorlagen sollen das Schweizer Finanzmarktrecht im Einklang mit internationalen Standards und europäischen Normen modernisieren. Dennoch ist die Vorlage umstritten und Gegenstand diverser politischer Kontroversen. GÜNTHER GÜNTHER DOBRAUZDOBRAUZSALDAPEN SALDAPEN NA, NA, BA, PARTNER, PARTNER, DR. IUR., IUR., M MBA, LEITER LEITER LEGAL LEGAL FS FS REG U ULATORY REG LATO RY & COM PLIANCE SERVICES, COMPLIANCE SERVICES, PWC, ZÜRICH Überblick zum Inhalt der Vorlagen. Das FIDLEG dient wonach die höhere Bewilligungsform (z.B. Bank) auch die vorrangig der Schaffung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen und der Verbesserung des Kundenschutzes. Mit dieser Vorlage sollen in Anlehnung an prominente europäische Vorbilder (insbesondere Markets in Financial Instruments Direc- tive, MiFID, und MiFID II) einheitliche Regeln über die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie das Anbieten von Finanzinstrumenten eingeführt werden. In persönlicher Hinsicht gelten die Regeln sektorübergreifend für alle Perso- nen, die funktional betrachtet als «Finanzdienstleister» «Mit einer materiellen Beratung der Vorlagen im Parlament kann in naher Zukunft gerechnet werden.» darunter liegende Bewilligungsform mit umfasst (z. B. Wertpapierhaus). Als Vermögensverwalter im Sinne des FINIG qualifiziert werden. Kern der aufsichtsrechtlichen Verhalgelten zunächst die aktuell bereits im Kollektivanlagentensregeln sind Informationspflichten sowie Erkundigungsgesetz (KAG) bzw. dem Börsengesetz (BEHG) geregelten pflichten. Entsprechend müssen Kunden hinreichende InVermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Effekformationen zum Finanzdienstleister und der angebotetenhändler (neu «Wertpapierhäuser»). Ein bemerkenswernen Finanzdienstleistung bzw. dem Finanzinstrument tes Novum ist die Regulierung der Vermögensverwalter von erhalten. Wenn Finanzdienstleister Kunden beraten oder Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen, der Vermöderen Vermögen verwalten, müssen ausserdem die Kenntgensverwalter individueller Kundenvermögen («externe Vernisse, Erfahrungen, finanziellen Verhältnisse und Anlagemögensverwalter») sowie der Trustees. Die Aufsicht über ziele dieser Kunden berücksichtigt werden. Werden Effekten Verwalter individueller Kundenvermögen und Trustees eröffentlich angeboten oder an einem Handelsplatz gehandelt, folgt nicht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (Finma), muss grundsätzlich neu ein Prospekt veröffentlicht werden. sondern durch eine von dieser beaufsichtigte unabhängige Schliesslich enthält das FIDLEG eine Reihe von prozessualen Aufsichtsorganisation. Banken werden - obschon mitunter Vorschriften, die den Kunden die Durchsetzung ihrer Anauch mit Vermögensverwaltung befasst - in systemwidriger sprüche erleichtern sollen. Entsprechend soll eine KostenreWeise nicht durch das FINIG erfasst, sondern nach wie vor gelung eingeführt werden, welche das Prozesskostenrisiko durch das Bankengesetz (BankG) geregelt. der Kunden bei Zivilprozessen gegen Finanzdienstleister reduziert. Status quo und Ausblick. Die Botschaft samt GesetzesentMit dem FINIG soll für Vermögensverwalter, welche die würfen zu FINIG und FIDLEG wurde am 4. November 2015 gewerbsmässige Vermögensverwaltung für Dritte betreiben, veröffentlicht bzw. an das Parlament überwiesen. Der Ständerat behandelt die Vorlagen als Erstrat. Die Kommission für ein einheitlicher Aufsichtsrahmen geschaffen werden. Das Wirtschaft und Abgaben (WAK-S) wird die Entwürfe FINIG und FINIG sieht dabei eine sogenannte Bewilligungskaskade vor, FIDLEG voraussichtlich in der kommenden Aprilsitzung be- Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 11'073 Argus Ref.: 61215716 Datum: 11.04.2016 raten. Die Vorlagen wurden am 17. Februar 2016 einstweilen informell an das Eidg. Finanzdepartement (EFD) zurückgewiesen, weil die Regulierung der Versicherer und Vermögensverwalter individueller Kundenvermögen geklärt und u. U. vereinfacht werden soll. Immerhin wurde die Vorlage durch die WAK-S aber nicht formell an den Bundesrat zurückgewiesen; mit einer materiellen Beratung der Vorlagen im Parlament kann also in naher Zukunft gerechnet werden. Wann und in welcher Form die Vorlagen in Kraft treten werden, bleibt vorerst ungewiss. Themen-Nr.: 660.003 Abo-Nr.: 660003 Auflage: 11'073 Argus Ref.: 61215716
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