Pressekonferenz „FIDLEG/FINIG: Gegenvorschlag des Gewerbes“ vom 7. April 2016 Dr. Martin Neese, Präsident Forum Schweizer Selbstregulierungsorganisationen (Forum SRO) Es gilt das gesprochene Wort Sehr geehrte Damen und Herren Ich spreche für das Forum Schweizer Selbstregulierungsorganisationen (Forum-SRO). Im ForumSRO sind heute zehn schweizerische Selbstregulierungsorganisationen zusammengeschlossen. In diesen Organisationen sind Vermögensverwalter, Treuhänder, Anwälte und Notare, Leasing- und Investmentgesellschaften, Versicherungen und Spielcasinos vertreten. Mit Ausnahme der Versicherungsgesellschaften handelt es sich um kleine und mittlere Unternehmen. Das Forum-SRO vertritt keine wirtschaftlichen Interessen, hat allerdings unter anderem zum Ziel, die Selbstregulierung im Bereich der Finanzdienstleistungen zu erhalten und zu fördern. Unsere Mitgliedsorganisationen überwachen unter anderem die in der Schweiz tätigen Vermögensverwalter hinsichtlich der Einhaltung der geldwäschereirechtlichen Pflichten sowie der Einhaltung der von der FINMA anerkannten Verhaltenspflichten in der Vermögensverwaltung mit kollektiven Kapitalanlagen. Diese Aufsicht soll gestärkt werden. Wir haben daher der WAK-S empfohlen, auf die Vorlage FIDLEG/FINIG einzutreten, diese jedoch zurückzuweisen, mit dem Auftrag, ein schlankes Vermögensverwaltungsgesetz vorzulegen und übrige Anpassungen in bereits bestehenden Gesetzen vorzunehmen. Die aktuelle Fassung der beiden Vorlagen überzeugt nämlich schon konzeptionell nicht. Das FIDLEG regelt nur einen Teil der erbrachten Finanzdienstleistungen. Während das FINIG ursprünglich als umfassendes Gesetz für alle Finanzinstitute geplant war, sind in der aktuellen Fassung die grössten Akteure, nämlich die Banken und Versicherungen, weitgehend ausgenommen. Materiell bleiben somit weitgehend neue Vorschriften über die Vermögensverwaltung, welche somit auch in einem Vermögensverwaltungsgesetz zu regeln wären. Alternativ dazu könnten die notwendigen neuen Vorschriften auch gänzlich in bereits bestehenden Gesetzen untergebracht werden, so namentlich im Börsen- und Effektenhändler-Gesetz. Vermögensverwalter und Effektenhändler wären dann in einem Gesetz geregelt, analog den sogenannten Wertpapierfirmen nach MiFID II in der EU. In einem Vermögensverwaltungsgesetz wären - gegenüber den jetzigen Vorlagen FIDLEG/FINIG namentlich folgende Punkte zu verbessern: Kaum Anpassungsbedarf besteht bei den Verhaltensregeln für die Vermögensverwaltung, bilden doch diese einerseits die Rechtsprechung der Schweizerischen Bundesgerichts zum Auftragsrecht und das einschlägige Rundschreiben der FINMA sowie andererseits die Standesregeln bzw. Reglemente der Branchenorganisationen weitgehend ab. Dazu haben wir dementsprechend nur wenige Verbesserungsvorschläge eingebracht. Anpassungsbedarf besteht indessen bei den Informations- und Dokumentationspflichten, welche lediglich zu einer unverhältnismässigen Papierflut führen. So braucht es etwa ein Basisinformationsblatt nur für nicht kotierte komplexe Produkte, sofern sie Privatkunden angeboten werden. Für diese soll ausserdem eine Opting-out-Möglichkeit bestehen. Die minimale Organisation eines Vermögensverwalters ist im Gesetz zu regeln und nicht dem Verordnungsgeber oder der FINMA zu überlassen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass unverhältnismässige Organisationsstrukturen vorgegeben werden. Insbesondere soll der Vermögensverwalter in der Wahl seiner Rechtsform frei bleiben, wobei allerdings das Vieraugenprinzip gewährleistet werden muss. Auch die angemessene Kapital- und Eigenmittelausstattung ist im Gesetz festzuschreiben, und zwar substantiell höher als für diejenige der Banken. Sorgen macht uns die vorgeschlagene Aufsicht über die Vermögensverwalter. Diese sieht eine oder mehrere organisatorisch aufwendige Aufsichtsorganisationen vor, welche sich aber materiell kaum von der bereits bestehenden Aufsicht durch Branchenorganisationen unterscheiden, welche die Einhaltung von Mindeststandards in der Vermögensverwaltung kollektiver Anlagen und die Einhaltung der Geldwäschereivorschriften beaufsichtigen. Der Aufbau neuer Aufsichtsorganisationen wäre teuer und ohne Anschub-Finanzierung durch den Bund nicht realisierbar. Die bestehenden Selbstregulierungsorganisationen, welche heute auch die Branchenorganisationen nach Kollektivanlagengesetz betreiben, sind ja nicht gewinnstrebig und haben daher keine Reserven für den Aufbau neuer Strukturen. Andererseits verfügen aber die bestehenden Branchenorganisationen über qualifiziertes Personal, um eine Aufsichtsorganisation betreiben zu können. Die Schwierigkeiten der FINMA, qualifiziertes Personal zu rekrutieren und vor allem auch zu halten, illustrieren die Schwierigkeiten, neue Organisationen aufzubauen. Würden die Branchenorganisationen als Aufsichtsorganisationen weitergeführt, so wäre nicht nur der nahtlose Knowhow-Transfer gewährleistet, sondern auch die lückenlose Fortsetzung der Aufsicht. Ferner könnte auch die Überwachung der lediglich hinsichtlich Geldwäscherei Beaufsichtigten weiterhin gewährleistet werden. Wir haben sowohl der WAK-S wie auch dem Eidgenössischen Finanzdepartement unsere Vorstellungen für eine Neukonzeption der Gesetzgebungsvorlagen unterbreitet. Das EFD hat einen ausformulierten Entwurf eines Vermögensverwaltungsgesetzes erhalten, das unsere Kernanliegen berücksichtigt. Sollte sich die WAK-S gegen die Neukonzeption und damit für eine Anpassung der beiden aktuellen Vorlagen FIDLEG/FINIG entscheiden, so wären diese zumindest im gleichen Sinne zu überarbeiten. Uns ist wichtig, dass auch kleine und mittlere Finanzdienstleistungsunternehmen erhalten bleiben und weiterhin zu vernünftigen Kosten operieren können. Dies setzt risikoadäquate Organisations- und Verhaltensregeln sowie eine risikobasierte Aufsicht voraus. Die Schweizer Selbstregulierungsorganisationen haben in den letzten 16 Jahren bewiesen, dass sie eine effiziente Geldwäschereiaufsicht gewährleisten können. Soweit die SRO als Branchenorganisation nach Kollektivanlagegesetz tätig sind, wurde die Einhaltung der Verhaltenspflichten durch Vermögensverwalter effizient überwacht. Mit dem vorhandenen qualifizierten und erfahrenen Personal kann die Aufsicht über Vermögensverwalter auch nach einem nahtlosen Umbau der Branchenorganisationen zu Aufsichtsorganisationen gewährleistet werden. Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 2
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