www.pwc.ch Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG November 2015 2 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG Hintergrund Regulierung ist in den letzten Jahren zu einer zentralen strategischen Dimension für Finanzintermediäre in einer zunehmend vernetzten Welt geworden. Komplexität und Interkonnektivität der einzelnen Regulierungsinitiativen nehmen dabei stetig zu, die Anforderungen und Kosten für die Marktteilnehmer steigen, während der strategische Handlungsspielraum zunehmend kleiner wird. Im Gefolge der jüngsten Finanzkrise wurden insbesondere die Europäische Union (EU) und die Vereinigten Staaten von Amerika die weltweit faktisch bestimmenden Taktgeber bei der Verdichtung der Spielregeln und der Etablierung verbindlicher Standards für die internationalen Finanzmärkte, wobei sich die Kadenz der lancierten Regulierungsinitiativen zunehmend erhöht. Obgleich nicht in den harmonisierten Markt der EU integriert, konnte sich auch die Schweiz dieser Entwicklung nicht verschliessen. War es noch möglich, die Transponierung der für die Finanzmarktregulierung des EU-Raumes zentralen Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, die sogenannte MiFID, welche 2007 EU-weit Gültigkeit erlangte, zu vermeiden, hat die Eidgenossenschaft seither einen Weg der Harmonisierung ihres Regelwerkes mit EU-Standards eingeschlagen. Hauptbeweggrund war dabei die Absicht, den Anlegerschutz zu verbessern sowie die Grundlagen für einen Zugang zum EU-Markt für Schweizer Finanzintermediäre als Drittstaatenanbieter auf Basis einer als äquivalent anerkannten Regulierung zu ermöglichen. So wurde zunächst die für den Retailfondsbereich relevante Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere, die sogenannte OGAWbzw. UCITS-Richtlinie, in ihrer dritten und vierten Fassung ins Schweizer Kollektivanlagengesetz (KAG) überführt. Ebenso wurden die Kernprinzipien der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds, besser bekannt als AIFM-Richtlinie, ins KAG überführt. All diese Massnahmen waren möglich, ohne dass die über Jahrzehnte gewachsene, prinzipienbasierte Schweizer Finanzmarktregulierung mit ihren verschiedenen und mehrheitlich bedarfsgerecht auf einzelne Sektoren massgeschneiderten Spezialgesetzen per se infrage gestellt wurde. Um auch die nächsten grossen EU-Initiativen, konkret die EU-Verordnung über die europäische Marktinfrastruktur (EMIR) und die Neuauflage der MiFID – die sogenannte MiFID II –, zum Teil des Schweizer Rechtsbestandes zu machen, hat man sich zu einer konzeptionellen Neugestaltung der Leitplanken des Finanzplatzes entschlossen. Dabei sollen die Kerninhalte der EMIR durch ein neues Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die MiFID-Prinzipien durch ein ebenfalls neu zu schaffendes Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) überführt werden. Zusätzlich sollen durch ein neues Finanzinstitutsgesetz (FINIG) sektorenübergreifend die Bewilligungsvoraussetzungen und die weiteren organisatorischen Anforderungen für Finanzinstitute in der Schweiz neu geregelt werden. Am 19. Juni 2015 wurde das FinfraG im Parlament angenommen, wobei das Inkrafttreten auf 1. Januar 2016 geplant ist. Am 20. August 2015 wurden ausserdem Entwürfe der ausführenden Verordnungen veröffentlicht, d.h. die Finanzmarktinfrastrukturverordnung des Bundesrats (FinfraV), die Finanzmarktinfrastrukturverordnung der FINMA (FinfraVFINMA) sowie die revidierte Nationalbankverordnung (NBV). Die Vernehmlassung dauerte bis am 2. Oktober 2015. Das Inkrafttreten der Verordnungen ist ebenfalls auf den 1. Januar 2016 angesetzt. Die im Sommer 2014 eröffnete Vernehmlassung zu den Vorentwürfen zu FINIG und FIDLEG («VE-FINIG» und «VE-FIDLEG») mündete in breit angelegte Kritik, so dass der Bundesrat und das Eidg. Finanzdepartement (EFD) im Verlauf des Jahres 2015 weitreichende «Richtungsentscheide» und umfangreiche Modifikationen vornehmen musste. Am 4. November 2015 hat der Bundesrat schliesslich Entwürfe sowie eine Botschaft zu FIDLEG und FINIG veröffentlicht (im folgenden «E-FIDLEG» und «E-FINIG»). Damit ist der Weg für die parlamentarische Beratung geebnet, deren Ergebnis mit Spannung erwartet werden darf. Bei gesamthafter Betrachtung bedeuten diese Initiativen eine Abkehr vom bisherigen Säulenmodel der Schweizer Finanzmarktregulierung (Abb. 1) zugunsten einer konzeptionell auf Regulierungsebenen aufbauenden Systematik. Dabei werden insbesondere die bisher vom Bankengesetz (BankG), vom Börsengesetz (BEHG) und vom Kollektivanlagengesetz (KAG) abgedeckten Normierungsgebiete betreffend die Regulierung der Finanzinstitute auf die neuen Gesetze übertragen. Bemerkenswert ist, dass die Regulierungsbereiche im Rahmen des BankG und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) vom erwähnten Ebenenmodell teilweise unberührt bleiben. Die entsprechenden Erlasse werden nicht ins FINIG überführt und entsprechend auch nicht aufgehoben. Immerhin werden im BankG gewisse mit dem FINIG eingeführte Konzepte nachvollzogen, sodass es zu einer gewissen materiellen Harmonisierung der Bestimmungen des FINIG und des BankG kommt. PwC Schweiz 3 Abbildung 1: Bisherige Schweizer Finanzmarktregulierungsarchitektur NBG (2003) Insbesondere weil die prudentielle Aufsicht auch auf bisher nur indirekt im Wege der Selbstregulierung beaufsichtigte Bereiche ausgedehnt und verdichtet wird (Abb. 3) und gleichzeitig aus dem EU-Raum rezipierte Regeln mit voraussichtlich erheblichem Einfluss auf historisch gewachsene Geschäftsmodelle praktisch sämtlicher Arten von Schweizer Finanz- PfG (1930) KAG (1995) BEHG (1995) BankG (1934) GwG (1997) VAG (2004)/ VVG (1908) FINMAG (2007) intermediären implementiert werden sollen, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit diesen neuen Regulierungsinitiativen zu beschäftigen. Im Anschluss bieten wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen aus den beiden zur parlamentarischen Debatte übergebenen Finanzmarktgesetzen. Abbildung 2: Inskünftige Schweizer Finanzmarktregulierungsarchitektur NBG (2003) FINMAG (2007) Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) (1.1.2017) Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FINFRAG) (1.7.2015) Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (1.1.2017) 4 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG PfG (1930) VAG (2004)/ VVG (1908) KAG (1995) BEHG (1995) BankG (1934) GwG (1997) Finanzinstitutsgesetz (FINIG) Der Zweck des FINIG ist die einheitliche Regelung der Aufsicht über alle Finanzdienstleister, die in irgendeiner Form das Vermögensverwaltungsgeschäft betreiben. Sowohl aus rein wettbewerbsrechtlichen Gründen als auch unter Berücksichtigung des Regulierungsgefälles im Vergleich zu den umliegenden Ländern wurde seit Jahren in Expertenkommissionen, in parlamentarischen Vorstössen, aber auch in der Lehre das Thema der Unterstellungspflicht der Vermögensverwalter diskutiert. Das E-FINIG schlägt nun den Einbezug der Vermögensverwalter in die vorgesehene «Bewilligungskaskade» vor. Ebenfalls neu ist die Regulierung von Trustees, die das Vermögen eines Trusts verwalten oder darüber verfügen. Die Einführung einer prudentiellen und damit umfassenden Aufsicht über die einfachen Vermögensverwalter bzw. die Trustees ist als eine der wesentlichsten Neuerungn des FINIG für den Finanzmarkt zu beurteilen. Von den Vermögensverwaltern bzw. den Trustees abzugrenzen sind die Verwalter von Kollektivvermögen. Hierbei handelt es sich um (i) Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die zuvor im KAG geregelt waren und (ii) um Verwalter von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen. In Art. 5 E-FINIG wird eine konsequente Hierarchie der einzelnen Bewilligungsstatus eingeführt. Dabei umfasst die jeweils mit höheren Anforderungen behaftete Bewilligung die Erlaubnis zur Ausübung der Aktivitäten einer untergeordneten Bewilligung. Dies führt dazu, dass eine Bank nicht mehr wie heute zusätzlich eine Effektenhändlerbewilligung (oder, wie sie neu heisst, Bewilligung als Wertpapierhaus) benötigt, wenn sie – was aktuell in über 95 % der bewilligten Banken der Fall ist – auch den Kundenhandel oder eine andere Effektenhandelstätigkeit ausübt. Nur teilweise in die Bewilligungskaskade einbezogen ist die Fondsleitungsbewilligung. Dies gründet einerseits auf der sehr spezialisierten Tätigkeit einer Fondsleitung, ist jedoch vor allem auch davon beeinflusst, dass die Fondsleitungstätigkeit nicht mit der Bank- oder Effektenhandelstätigkeit vereinbar ist. Einen ähnlichen Sonderstatuts geniessen die Trustees, die ebenfalls nur mit Vorbehalt in die erwähnte Hierarchie gemäss Art. 5 E-FINIG eingeordnet werden können. Entsprechend dürfen nur Banken oder Wertpapierhäuser ohne zusätzliche Bewilligung die Tätigkeit eines Trustees im Sinne des FINIG ausüben. Die Tätigkeit als Fondsleitung oder als Verwalter von Kollektivvermögen schliesst demgegenüber zwar die Bewilligung als einfacher Vermögensverwalter, nicht hingegen jene als Trustee mit ein. Abbildung 3: Ausdehnung der prudentiellen Aufsicht und Bewilligungskaskade Prudentielle Aufsicht Aufsichtsintensität Banken Regulierungsanforderungen Wertpapierhäuser Fondsleitungen Verwaltungen von Kollektivvermögen Aufsichtsorganisation (AO) Standes-/ Verhaltensregeln Trustees Vermögensverwalter Anlageberater, Vertriebsträger, Makler, usw. Selbstregulierung/ Indirekte Aufsicht PwC Schweiz 5 Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht im Rahmen der Bewilligungskaskade befreit jedoch nicht von der Erfüllung der Anforderungen an die zusätzlich ausgeübte Tätigkeit. Die Prüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen erfolgt einzig nicht mehr im Rahmen eines zeitraubenden vorgängigen Bewilligungsverfahrens, sondern nach der Aufnahme der Tätigkeit während der jährlichen aufsichtsrechtlichen Prüfung. Die Prüfgesellschaft wird unter Berücksichtigung ihrer Risikoanalyse die neuen Aktivitäten in ihrem Prüfprogramm angemessen zu berücksichtigen haben (siehe dazu die Bestimmungen gemäss FINMA-RS 13/3 «Prüfwesen»). 6 Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG Abbildung 4: E-FINIG Gliederung Artikel Inhalt Herkunft Wesentliche Neuerungen 1–3 Gegenstand und Geltungsbereich – Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften gemäss neuem Art. 2bis BankG (eingeführt durch FinfraG) 4–15 Gemeinsame Bestimmungen für alle Finanzinstitute Anforderungen an prudentiell beaufsichtigte Institute Neuartige Aufsichtskategorien (Trustees, Vermögensverwalter, Wertpapierhäuser) Versicherungen gemäss VAG sind explizit keine Finanzinstitute gemäss FINIG. Banken gemäss BankG werden entgegen ursprünglichem Plan nicht im FINIG geregelt. 16–19 Einfache Vermögens verwalter – Vollständig neue Regulierung 20–27 Qualifizierte Vermögensverwalter Definition und Anforderungen an Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG – 28–36 Fondsleitungen Definition und Anforderungen an Fondsleitungen gemäss KAG – 37–47 Wertpapierhäuser Definition gemäss BEHG («Effektenhändler») Umbenennung in Wertpapierhaus (Angleichung an international gebräuchliche Bezeichnung) 48–53 Zweigniederlassungen und Vertretungen Bewilligungspflicht für Zweigniederlassung und Vertretungen gemäss BEHG Aufnahme der Möglichkeit einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht basierend auf Staatsverträgen 54–63 Aufsicht über die Finanzinstitute Aufsicht gemäss FINMAG, BEHG und KAG Einfache Vermögensverwalter werden durch eine von der FINMA unabhängige Aufsichtsorganisation (AO) beaufsichtigt. 64 Verantwortlichkeit Regelung der Verantwortlichkeit mit Exkulpationsbeweis, wie bereits in Art. 145 KAG vorgesehen Ausdehnung auf alle Finanzinstitute 65–67 Strafbestimmungen Strafbestimmungen gemäss den bisherigen Aufsichtsgesetzen – 68–71 Schlussbestimmungen – Übergangsfristen sowie Aufhebung des BEHG PwC Schweiz 7 Anforderungen an Finanzinstitute Einfache Vermögensverwalter Die Bewilligungskaskade beinhaltet gleichzeitig auch ein Ansteigen der Aufsichtsintensität und der Regulierungsanforderungen, je höher der relevante Status ist. Dies entspricht den aktuellen Bestimmungen sowie der Praxis der FINMA betreffend der Banken, Effektenhändler und weiterer prudentiell regulierter Finanzinstitute. Durch die ansatzweise Konsolidierung in einem Gesetz werden jedoch bestehende, materiell nicht gerechtfertigte Unterschiede beseitigt. Als Beispiel kann die Ausgestaltung der Genehmigungs- und Meldepflichten bei Veränderungen bewilligter Finanzinstitute genannt werden, bei denen bisher erhebliche Unterschiede zwischen den älteren und den neueren Gesetzen bestehen (z.B. BEHG vs. KAG). Der neuen Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter unterliegt, «wer gestützt auf einen Auftrag gewerbsmässig im Namen und für Rechnung der Kundinnen und Kunden Vermögenswerte verwaltet oder auf andere Weise über Vermögenswerte von Kundinnen und Kunden verfügen kann» (Art. 16 Abs. 1 E-FINIG). Der Vermögensverwalter kann dabei insbesondere die individuelle Verwaltung einzelner Portfolios, die Anlageberatung, die Portfolioanalyse und den Vertrieb von Finanzinstrumenten ausüben (Art. 18 E-FINIG). Die erwähnte institutionelle Konsolidierung wird indessen inkonsequent umgesetzt, da Banken gemäss BankG und Versicherungen gemäss VAG nicht im FINIG geregelt werden, obschon sie materiell Finanzinstitute darstellen. Dasselbe gilt für gewisse Finanzintermediäre des KAG (z.B. Investmentgesellschaften wie SICAF und SICAV), die trotz Institutseigenschaft im KAG geregelt bleiben. Seit mehreren Jahren beschäftigt das Thema der Steuerkonformität der verwalteten Vermögen die Vermögensverwaltungsbranche. Eine explizite Regulierung bestand bisher nicht, und die Problematik wurde einzig durch ein FINMA-Positionspapier thematisiert, das auf die generellen Anforderungen an Compliance und Risikomanagement verwies. Ausserdem wurde das Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (GwG) ergänzt, so dass gewisse Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei gelten. Der VE-FINIG schlug mit Art. 11 sodann die Einführung einer expliziten, aufsichtsrechtlich verpflichtenden «Weissgeldstrategie» vor, indem bei der Annahme der Vermögenswerte eine Prüfpflicht hinsichtlich des Risikos für nicht korrekt versteuerte Gelder vorgesehen war. Als Reaktion auf negative Rückmeldungen in der Vernehmlassung wurde der erwähnte Art. 11 VE-FINIG im Rahmen des bundesrätlichen Entwurfs indessen aufgegeben. Die Diskussion um eine aufsichtsrechtliche Pflicht zur Herstellung von Steuerkonformität wird derzeit im Rahmen einer Teilrevision des GwG (Einführung eines Art. 6a E-GwG) diskutiert. Eine diesbezügliche Botschaft wurde am 5. Juni 2015 veröffentlicht. Der Ausgang der parlamentarischen Debatte wird mit Spannung erwartet. 8 Als Trustee gilt gemäss Art. 16 Abs. 2 E-FINIG «wer gestützt auf eine zweckgebundene Zuwendung namentlich in der Errichtungsurkunde eines Trusts im Sinne des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung gewerbsmässig ein Sondervermögen zugunsten der Begünstigten oder für einen bestimmten Zweck verwaltet oder darüber verfügt.» Der Trustee verwaltet das Sondervermögen, sorgt für dessen Werterhaltung und verwendet es zweckgebunden (Art. 18 Abs. 2 E-FINIG). Vermögensverwalter und Trustees müssen Anforderungen an die Organisation erfüllen, finanzielle Garantien sicherstellen und sowohl selbst als auch hinsichtlich ihrer qualifiziert Beteiligten und der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen die Gewährsanforderungen einhalten. Für die Konkretisierung der Anforderungen müssen die Ausführungsbestimmungen in den Verordnungen abgewartet werden. Unter Berücksichtigung der Bewilligungskaskade dürften die Anforderungen unter jenen an qualifizierte Vermögensverwalter liegen. Es ist zu erwarten, dass die Vermögensverwalter und die Trustees zumindest ein angemessenes IKS, eine Risikomanagement- sowie eine ComplianceFunktion, Funktionentrennungen und Prozesse zur Sicherstellung der Steuerkonformität implementieren werden müssen. Die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften kommt bei Finanzinstituten, die gemäss FINIG einer prudentiellen Aufsicht unterstehen, grundsätzlich der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu. Der bundesrätliche Entwurf sieht allerdings für die bisher nicht beaufsichtigten Vermögensverwalter und Trustees in Art. 57 ff. E-FINIG eine neu im FINMAG zu schaffende, von der FINMA organisatorisch unabhängige «Aufsichtsorganisation» (AO) mit Selbstregulierungscharakter vor. Das neue Konzept der AO wird im FINMAG geregelt sein (Art. 43a ff. E-FINMAG). Eine AO kann ähnlich wie die FINMA selbst Bewilligungen erteilen und Verfügungen erlassen. Zudem können AO mit der Genehmigung der FINMA auch Rundschreiben erlassen. Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG Abbildung 5: Anforderungen an Vermögensverwalter Gewähr •qualifiziert Beteiligte •Verwaltungsrat •Geschäftsleitung •Ort der Leitung Weitere Voraussetzungen •periodische Prüfung •Meldung von Änderungen •Meldung Auslandgeschäft Finanzielle Garantie oder Berufshaftpflichtversicherung Organisation •angemessene Regeln zur Unternehmensführung •Erfüllung der gesetzlichen Pflichten •IKS •Risikomanagement •Compliance •Steuerkonformität •Anforderung an Auslagerung Aufgrund verschiedener Studien ist bekannt, dass ein erheblicher Teil der Vermögensverwalter über lediglich einen oder wenige Mitarbeitende verfügt und Vermögenswerte in Höhe von wenigen Millionen verwaltet. Oft handelt es sich um ehemalige Kundenberater von Banken, die sich selbständig gemacht haben. Insbesondere für die kleinen Vermögensverwalter wird die Einführung der neuen Bewilligungspflicht erhebliche Auswirkungen haben. Die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen bringt zweifellos erhöhte Kosten mit sich. Wird dies zu einer Zwangsbereinigung oder einem Zusammenschluss dieser Vermögensverwalter bzw. zu einer Aufwärtskonsolidierung führen? Unserer Auffassung nach besteht einiges Potenzial für Zusammenschlüsse in der Vermögensverwalterbranche. Das E-FINIG gewährt jedoch neben den Übergangsfristen auch eine wesentliche Ausnahme für etablierte Vermögensverwalter, die lediglich ihre bestehenden Kunden weiterbetreuen möchten. Gemäss Art. 70 Abs. 3 E-FINIG können einfache Vermögensverwalter, die seit mindestens 15 Jahren aktiv sind und keine neuen Kunden akquirieren, ihre Tätigkeit bewilligungsfrei weiterführen. PwC Schweiz 9 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) – wesentliche Neuerungen Präzisierung der Begriffe «Finanzdienstleister» und «Finanzdienstleistung» bei Ausdehnung der Bewilligungspflicht für Tätigkeitsentfaltung in der Schweiz aus dem Ausland Das E-FIDLEG definiert in seinem Art. 3 als Finanzdienstleister alle Personen, die «gewerbsmässig Finanzdienstleistungen in der Schweiz oder für Kundinnen und Kunden in der Schweiz erbringen», und als Finanzdienstleistung die folgenden für Kundinnen und Kunden erbrachten Tätigkeiten: • Erwerb oder Veräusserung von Finanzinstrumenten, • Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, • Verwaltung von Vermögenswerten (Vermögensverwaltung), • Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen (Anlageberatung), • Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten. Das schweizerische Aufsichtsrecht ist – entgegen dem Aufsichtskonzept der meisten europäischen Länder – bisher konsequent auf Aktivitäten ausgerichtet, die in der Schweiz ausgeübt werden. Dies lässt ausländischen Finanzinstituten viele Freiheiten bei der Kundenakquisition und -betreuung in der Schweiz. Erst mit der effektiven oder faktischen Errichtung einer Präsenz in der Schweiz (Vertretung, Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft) wird eine Bewilligung notwendig. Neu werden vom E-FIDLEG auch ausländische Finanzdienstleister erfasst, sofern sie Kunden in der Schweiz bedienen. Für ausländische Finanzdienstleister bestehen indessen keine aufsichtsrechtlichen Mechanismen zur Überwachung der Verhaltenspflichten und anderer Vorschriften. Eine noch im VE-FIDLEG vorgesehene Pflicht zur Eintragung ausländischer Finanzdienstleister in ein besonders Register, wurde aufgegeben. Immerhin sieht das E-FIDLEG in Art. 30 ff. vor, dass sich Kundenberater eines ausländischen Finanzdienstleisters, der in der Schweiz nicht beaufsichtigt ist, in ein sog. Beraterregister eintragen lassen müssen. Die Eintragungspflicht ist analog zur Eintragungspflicht für Kundenberater von schweizerischen Finanzdienstleistern ausgestaltet. Die Eintragung in das Beraterregister wird von diversen Eintragungsvoraussetzungen 10 (Ausbildung und Weiterbildung, Berufshaftpflichtversicherung, Anschluss an eine Ombudsstelle) abhängig gemacht. Die neue Registrierungspflicht gleicht unseres Erachtens zumindest teilweise den Wettbewerbsnachteil der schweizerischen Finanzinstitute im internationalen Geschäft aus und erlaubt der Aufsichtsbehörde einen Überblick über die bisher vollständig unkontrollierten grenzüberschreitenden Angebote von Finanzdienstleistungen in die Schweiz. Neue Kundensegmentierungssystematik Das E-FIDLEG bringt in offenkundiger Anlehnung an MiFID-Vorgaben mit seiner in Art. 4 vorgeschlagenen Unterteilung der Kunden in institutionelle und professionelle Kunden sowie vermögende Privatkunden und übrige Privatkunden eine neue Segmentierung mit der aus dem teilrevidierten KAG bekannten Opting-in und Opting-out-Systematik. Letztere dient innerhalb dieser Klassifizierungen der individuellen Erhöhung bzw. Verringerung der resultierenden Schutzbedürftigkeit. Die letztendliche Qualifikation hat unterschiedliche Informations- und Aufklärungspflichten seitens des Finanzdienstleisters zur Folge. Gemäss E-FIDLEG sollen als professionelle Kunden beaufsichtigte Finanzintermediäre, Versicherungsunternehmen, ausländische Kundinnen und Kunden, die einer gleichwertigen prudentiellen Aufsicht unterstehen, Zentralbanken, öffentlich-rechtliche Körperschaften mit professioneller Tresorerie, Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie und Unternehmen mit professioneller Tresorerie gelten. Dieser Katalog der professionellen Anleger wird zur Bestimmung der institutionellen Anleger im Wesentlichen um Vorsorgeeinrichtungen mit professioneller Tresorerie und Unternehmen mit professioneller Tresorerie gekürzt. Als Privatkundinnen und -kunden gelten Kundinnen und Kunden, die originär keine professionellen Kunden sind oder im Optingin-Weg erklärt haben, nicht als professionelle Kunden gelten zu wollen. Unabhängigkeit und Retrozessionen Die Vorgaben zur Bezeichnung als unabhängiges Finanzinstitut sind im schweizerischen Recht neu und basieren auf entsprechenden Vorschriften der MiFID. Art. 9 VE-FIDLEG sah vor, dass eine ausreichende Anzahl auf dem Markt angebotener Finanzprodukte zu berücksichtigen sind (open architecture) und keine Vorteile angenommen werden Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG dürfen bzw. diese an die Kunden weitergegeben werden müssen. Während die Möglichkeit der internen Differenzierung von unabhängig und nicht unabhängig erbrachten Finanzdienstleistungen möglich blieb, konnte lediglich ein die Anforderungen von Art. 9 VE-FIDLEG erfüllendes Institut sich selbst als unabhängig bezeichnen. Im Rahmen des bundesrätlichen Entwurfs wurde Art. 9 VE-FIDLEG fallen gelassen. Die Botschaft enthält keine Ausführungen zu den Beweggründen. Mit der Frage der Unabhängigkeit verbunden ist die Entgegennahme von Vorteilen durch die Finanzinstitute. Die in den letzten Jahren mehrfach bekräftigte Auslegung des Auftragsrechts durch das Bundesgericht im Bereich der Vermögensverwaltung wird in Art. 28 E-FIDLEG gesetzlich verankert. Die Entgegennahme von Vorteilen und deren Einbehalten ist für Finanzintermediäre nur zulässig, wenn die Kunden vorgängig ausdrücklich und im Wissen um die Art und den Umfang der Vorteile auf deren Herausgabe verzichtet haben. Ist dies nicht der Fall, hat der Finanzdienstleiter die Vorteile dem Kunden weiterzugeben. Die vorgeschlagene Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf alle Finanzdienstleistungen sowie auf alle Leistungen, die dem Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Erbringung einer Finanzdienstleistung von Dritten zufliessen. Dabei ist der Begriff der Finanzdienstleistung gemäss Art. 3 lit. d E-FIDLEG breit gefasst und umfasst unter anderem auch Execution-only-Tätigkeiten. Während im Bereich der Banken und Effektenhändler die Differenzierung heute nur in einzelnen Fällen hauptsächlich über die Unabhängigkeit erfolgt, gilt die Unabhängigkeit für Vermögensverwalter regelmässig als wesentlicher Wettbewerbsfaktor. Die Tatsache, dass das ursprünglich in Art. 9 VEFIDLEG vorgesehene Unabhängigkeitserfordernis im Entwurf des Bundesrats nicht mehr figuriert, dürfte demnach für viele unabhängige Vermögensverwalter vorteilhaft sein. Verdichtete Offenlegungs-, Dokumentations- und Ab- bzw. Aufklärungspflichten für Finanzdienstleister Vermögensverwalter und Anlageberater sollen inskünftig verpflichtet sein, bei Privatkunden eine Eignungsprüfung (Art. 13 E-FIDLEG) und eine Angemessenheitsprüfung (Art. 12 E-FIDLEG) durchzuführen. Erstere erfordert, dass sich der Finanzdienstleister einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Kunden verschafft, zweitere, dass er sich über deren Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die angebotenen Finanzinstrumente und Dienstleistungen informiert, bevor er ihnen geeignete Finanzdienstleistungen und -instrumente empfiehlt. Für andere Leistungen als Vermögensverwaltung oder Anlageberatung genügt eine Angemessenheitsprüfung. Der Finanzdienstleister ist also lediglich verpflichtet, sich vor der Dienstleistungserbringung über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kunden in Bezug auf die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen zu erkundigen und zu prüfen, ob diese für die Kundinnen und Kunden angemessen sind. Im Falle von professionellen Kunden darf ein Finanzdienstleister gemäss Art. 15 E-FIDLEG ohne gegenteilige Anhaltspunkte davon ausgehen, dass diese einerseits genügende Kenntnisse und Erfahrungen zur Beurteilung einer Dienstleistung oder eines Produkts haben und dass für sie andererseits die mit der Dienstleistung einhergehenden Anlagerisiken finanziell tragbar sind. Das E-FIDLEG sieht bei institutionellen Kunden weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung vor. Zudem besteht gemäss Art. 14 E-FIDLEG eine Ausnahme von der Pflicht zur Angemessenheitsprüfung, wenn die erbrachte Dienstleistung ausschliesslich im Führen eines Kontos oder Depots oder in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht und die Dienstleistung auf Veranlassung des Kunden erbracht wird. Allerdings sind die Kunden auch in diesen Fällen darüber zu informieren, dass vor der Dienstleistungserbringung keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchgeführt wurde. Art. 16 E-FIDLEG bestimmt für Fälle der fehlenden Eignung oder Angemessenheit einer Finanzdienstleistung oder eines Finanzinstrumentes, dass ein Finanzdienstleister seine Kunden vor der Durchführung des Geschäfts zu warnen hat. Weiter wird angeordnet, dass wenn die Informationen, die ein Finanzdienstleister erhält, nicht für eine Eignungsprüfung ausreichen, keine Anlageberatung oder Vermögensverwaltung vorgenommen werden darf und über diesen Umstand zu informieren ist. Ebenso ist zu warnen, wenn eine Angemessenheitsprüfung nicht möglich ist und entsprechend nicht beurteilt werden kann, ob eine Finanzdienstleistung oder ein Finanzinstrument für den Kunden angemessen ist. In weiterer Überführung von MiFID-Standards sollen Finanzdienstleister gemäss Art. 17 f. E-FIDLEG inskünftig die mit den Kunden vereinbarten Leistungen und die über sie erhobenen Informationen sowie die ausgesprochenen Warnungen und die erbrachten Leistungen schriftlich dokumentieren müssen. Ebenso sind Vermögensverwalter und Anlageberater inskünftig gehalten, die Bedürfnisse der Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt, zu dokumentieren und dieses Dokumentarium den Kunden zu übergeben. PwC Schweiz 11 Art. 18 E-FIDLEG verlangt, dass Finanzdienstleister über die erbrachten Dienstleistungen Rechenschaft ablegen müssen. Dies umfasst insbesondere die ausgeführten Geschäfte, die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios und die mit den Dienstleistungen verbundenen Kosten. Art. 20 E-FIDLEG verankert eine Präzisierung der Pflicht zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (best execution), wobei Details hierzu noch vom Bundesrat zu präzisieren sind. Finanzdienstleister haben interne Weisungen betreffend der Ausführung von Kundenaufträgen zu erlassen (Art. 20 Abs. 3 E-FIDLEG). Neue Ausbildungsanforderungen für Kundenberater In Art. 6 E-FIDLEG wird neu festgeschrieben, dass in der Schweiz tätige Kundenberater über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach diesem Gesetz sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen müssen. Die Finanzdienstleister bestimmen branchenspezifische Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Kundenberater. Art. 30 E-FIDLEG bestimmt weiter, dass inskünftig in der Schweiz nur als Kundenberater tätig werden darf, wer in das entsprechende (neu zu schaffende) Kundenberaterregister eingetragen ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Eintragung in das Kundenberaterregister bestimmt Art. 31 EFIDLEG, dass ein Nachweis erforderlich ist, dass eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten geleistet wurden sowie ein Anschluss an eine Ombudsstelle gemäss Art. 77 E-FIDLEG erfolgt ist. Soweit die Kundenberater als Mitarbeiter bei einem Finanzdienstleister tätig sind, können die Voraussetzungen durch diesen erfüllt werden. Darüber hinaus darf gegen Kundenberater keine strafrechtliche Verurteilung wegen eines Verstosses gegen die Art. 92–94 oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Art. 137–172ter StGB im Strafregister eingetragen sein und für die einzutragende Tätigkeit weder ein Tätig-keitsverbot noch ein Berufsverbot nach FINMAG vorliegen. Produktspezifische Dokumentationspflichten Das E-FIDLEG enthält in seinen Art. 37 ff. neue Bestimmungen, die bewirken, dass Effekten, also vereinheitlichte, zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, Derivate und Bucheffekten, in der Schweiz grundsätzlich nur noch dann öffentlich angeboten werden dürfen, wenn dafür ein Prospekt nach den Vorgaben des FIDLEG erstellt 12 und veröffentlicht wird. Dieser Prospekt bedarf der Überprüfung durch eine unabhängige Prüfstelle. Gemäss Art. 42 E-FIDLEG muss der Prospekt die für einen Entscheid der Anleger wesentlichen Angaben enthalten. Hierzu zählen insbesondere Informationen zum Emittenten und zum Garantiegeber wie Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, Revisionsstelle und weiteren Organen, die letzte Jahresrechnung oder, wenn noch keine solche vorliegt, Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die Geschäftslage, wesentliche Perspektiven, Risiken und Streitigkeiten. Darüber hinaus sind Informationen zu den öffentlich angebotenen oder zum Handel auf einem Handelsplatz bestimmten Effekten, namentlich die damit verbundenen Rechte, Pflichten und Risiken für die Anlegerinnen und Anleger, zur Verfügung zu stellen, und hinsichtlich des Angebots müssen die Art der Platzierung und der geschätzte Nettoerlös der Emission indiziert werden. Diese Angaben müssen in einer Amtssprache oder in Englisch gemacht werden. Darüber hinaus muss der Prospekt eine Zusammenfassung der wesentlichen Angaben in verständlicher Form enthalten. Gemäss Art. 60 E-FIDLEG ist für Finanzinstrumente, die sich an Privatinvestoren richten, ein Basisinformationsblatt zu erstellen und den Kunden vor Vertragsschluss kostenlos zu übergeben. Finanzinstrumente umfassen dabei nicht nur Effekten, sondern unter Umständen auch Anteile an kollektiven Kapitalanlagen und strukturierte Produkte. Keine Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ist für Aktien vorgesehen. Durchsetzung von Ansprüchen Ein wesentliches Element der neuen Vorgaben des FIDLEG umfasst verschiedene Bestimmungen zur Durchsetzung allfälliger Ansprüche der Kunden von Finanzinstituten. Neben mehreren Möglichkeiten, die die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erleichtern sollten, wurden gemäss VE-FIDLEG ursprünglich auch Varianten für den Rechtsweg zur Diskussion gestellt. Diese wurden im Rahmen des bundesrätlichen Entwurfs allerdings grösstenteils wieder aufgegeben. Basis für die Rechtsdurchsetzung bildet die Herausgabepflicht der Finanzinstitute hinsichtlich der Kundendossiers und aller den Kunden betreffenden Dokumente (Art. 75 ff. E-FIDLEG). Dies ermöglicht – im Falle von gerechtfertigten Ansprüchen – die Verbesserung der Beweislage in den verschiedenen Verfahren. Eine noch im VE-FIDLEG vorgeschlagene Beweislastumkehr betreffend der Einhaltung der Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden wurde indessen nach entsprechender Kritik im Vernehmlassungsverfahren wieder aufgegeben. Eine Beweislastumkehr hätte dazu geführt, Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG dass in einem allfälligen Zivilprozess das Finanzinstitut die Folgen zu tragen gehabt hätte, wenn es nicht hätte beweisen können, dass es seinen Informationspflichten gegenüber dem Kunden angemessen nachgekommen ist. Dem ordentlichen Schlichtungsverfahren, wie es im Zivilrecht vorgesehen ist, wird ein spezifisches Ombudsverfahren für Finanzdienstleistungen zur Seite gestellt (Art. 77 ff. E-FIDLEG). Der Entwurf verzichtet allerdings darauf, eine Entscheidkompetenz der Ombudsstelle vorzusehen. Die Ombudsstelle soll lediglich vermitteln. Finanzinstitute gemäss FIDLEG haben grundsätzlich eine Pflicht, sich einer Ombudsstelle anzuschliessen. Für die rechtskräftige Entscheidung waren im VEFIDLEG ursprünglich zwei Varianten vorgesehen: ein spezielles Schiedsgericht oder der ordentliche Zivilgerichtsweg, kombiniert mit einer Prozesskostenfinanzierung. Das Schiedsgericht wäre neben dem ordentlichen Zivilgericht zur Verfügung gestanden, wenn auch in diesem Fall ohne die Möglichkeit der privilegierten, aufsichtsrechtlichen Prozesskostenfinanzierung. Nachdem die erwähnten prozessualen Optionen in der Vernehmlassung auf Widerstand gestossen waren, wurden sie schliesslich aufgegeben. Immerhin wird im Rahmen des E-FIDLEG eine Kostenregelung in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgeschlagen, mit der sich das Prozesskostenrisiko für Privatkunden reduzieren lässt. Konkret sollen Privatkunden bei zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Finanzdienstleistern gemäss Art. 114a E-ZPO von der Pflicht zur Leistung von Prozesskostenvorschüssen und Sicherheiten befreit werden. Zudem sollen Finanzdienstleister auch im Falle ihres Obsiegens unter gewissen Voraussetzungen ihre eigenen Prozesskosten selber tragen müssen, womit sich das Prozesskostenrisiko für die Privatkundinnen und -kunden reduzieren lässt. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der Streitwert CHF 250 000.– nicht übersteigt und vorgängig ein Verfahren vor einer Ombudsstelle durchgeführt wird. Der VE-FIDLEG sah schliesslich zwei dem schweizerischen Finanzmarktaufsichtsrecht neue Elemente der kollektiven Verfahren vor, d.h. Verbandsklage und Gruppenvergleichsverfahren. Nachdem diese Vorschläge in der Vernehmlassung auf Kritik gestossen waren, wurden sie im Rahmen des E-FIDLEG wieder aufgegeben. Stattdessen soll die Einführung eines allgemeinen, nicht auf das Umfeld der Finanzdienstleistungen beschränkten Gruppenvergleichsverfahrens im Rahmen der ZPO erwogen werden. PwC Schweiz 13 Kontakte Legal FS Regulatory & Compliance Services Günther Dobrauz Simon Schären Partner, Leader Legal FS Regulatory & Compliance Services +41 58 792 14 97 [email protected] Manager +41 58 792 14 63 [email protected] Assurance Services Thomas Romer Andrin Bernet Partner +41 58 792 24 26 [email protected] Partner + 41 58 792 24 44 [email protected] Tax & Legal Services Dieter Wirth Victor Meyer Partner +41 58 792 44 88 [email protected] Partner +41 58 792 43 40 [email protected] Advisory Services 14 Daniel Diemers Christian Schmitt Partner, Strategy& +41 58 792 31 90 [email protected] Partner +41 58 792 13 61 [email protected] Neue Regeln für den Schweizer Finanzplatz durch FIDLEG und FINIG © 2015 PwC. All rights reserved. “PwC» refers to PricewaterhouseCoopers AG, which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity. www.pwc.ch
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