Das Prospektrecht braucht kein

Das Prospektrecht braucht kein Basisinformationsblatt
Im neuen Prospektrecht soll die Verpflichtung eingeführt werden, Emissionen nicht
nur mit einem ausführlichen Prospekt, sondern selbst bei einfachen
Unternehmensanleihen mit einem Basisinformationsblatt zu versehen. Dies ist
unnötig, erschwert Emissionen und reduziert die Attraktivität des schweizerischen
Finanzmarkts.
Die Schweiz ist im Begriff, mit mehreren grossen Vorhaben den Finanzmarkt neu zu
regulieren. Sie nehmen Bezug auf globale Bemühungen zur Stabilisierung der Finanzmärkte
beziehungsweise wollen die Finanzmarktregulierungen der EU (EMIR, MiFID II/MiFIR,
Prospektrichtlinie) und der USA nachvollziehen. Während als erste Vorlage das
Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) per 1. Januar 2016 bereits in Kraft gesetzt wurde,
sind das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) noch
in der parlamentarischen Behandlung. In diesem Rahmen soll auch das bisher im OR
geregelte Prospektrecht in das FidleG in revidierter Form überführt werden. Die WAK-S hat
die Beratung des FIDLEG und des FINIG im Januar 2016 aufgenommen und Anhörungen zu
den beiden Vorlagen durchgeführt. Die Kommission wird an ihrer nächsten Sitzung im
Februar über Eintreten befinden.
Innerhalb des bundesrätlichen Vorschlags für den Prospektteil des FIDLEG stellt
insbesondere das zusätzliche Instrument des Basisinformationsblatts (BIB) ein Novum dar.
Ein solches BIB müssten Produzenten von Finanzprodukten gemäss dem Entwurf zusätzlich
zu Prospekt und Prospektzusammenfassung immer erstellen, sobald sich das Angebot an
Privatkunden richtet. Von dieser zusätzlichen Pflicht ausgenommen wären derzeit einzig
Angebote von Aktien und Aktien gleichzustellender Effekten, die Beteiligungsrechte
verleihen, wie Partizipations- oder Genussscheine. Hingegen müsste selbst bei einer
einfachen Unternehmensanleihe (so genannte Plain Vanilla Bond) auch immer ein
Basisinformationsblatt erstellt werden. Anders als Prospekt und Prospektzusammenfassung
wäre das BIB zudem über die volle Laufzeit der Anleihe hinweg (bei langfristigen Anleihen
unter Umständen Jahrzehnte) unter Haftungsfolgen à jour zu halten.
Unternehmensanleihen brauchen kein Basisinformationsblatt
Dies schiesst klar über das Ziel hinaus. Ganz generell stellt sich nämlich die Frage, was der
Zusatznutzen des Basisinformationsblattes sein soll, zumal es neben einem vollständigen
Prospekt erstellt werden muss. Dabei ist insbesondere unklar, was das
Basisinformationsblatt von der Zusammenfassung im Prospekt unterscheiden soll.
Schliesslich sei auf den angedachten strengen Formalismus hingewiesen, der offenbar der
Vergleichbarkeit dienen soll, die jedoch einer eigenen eingeschränkten Logik folgt und
insbesondere grenzüberschreitend keinerlei Nutzen bringen würde.
Wenn man denn überhaupt ein Basisinformationsblatt will, müsste dieses auf komplexe
Finanzprodukte beschränkt sein, das heisst auf Produkte deren Wertentwicklung nicht
ausschliesslich von der Bonität und der Ertragskraft des Emittenten abhängig ist. Einfache
Unternehmensanleihen sind sicherlich keine solchen komplexen Finanzprodukte. Dasselbe
muss auch für Wandelanleihen (Convertible Bonds) gelten, denn diese und vergleichbare
klassische Corporate Finance Instrumente hängen einzig von der Bonität des Emittenten ab.
Obwohl die Ausarbeitung und Aktualisierung des BIBs an qualifizierte Dritte delegiert werden
kann, bleibt der Ersteller für das BIB verantwortlich. Dies zeigt ebenfalls, dass dieses
Instrument auf komplexe Finanzinstrumente ausgerichtet ist und nicht auf
Unternehmensanleihen, wo kein eigentlicher, vom Emittenten unterschiedlicher
„Ersteller“ vorhanden ist. Nicht von ungefähr enthält der Entwurf der EU-Kommission zu
einer neuen, EU-weit direkt anwendbaren Prospektverordnung keine solche Vorgabe für
einfache Unternehmensanleihen. Das BIB wäre somit ein helvetischer Solitär.
In jedem Fall ist in der begleitenden Verordnung sicherzustellen, dass die Anforderungen an
ein BIP, mit denen für die Key Investor Documents (KID) nach der EU-PRIIP-Verordnung
(„Packaged Retail and Insurance-based Investment Products“) ausgerichtet sind.