JURION Insolvenzrecht

JURION Insolvenzrecht
Newsdienst zum
Verbraucherinsolvenzrecht
- Ausgabe 3/2015 Versendet am 9. März 2015
Liebe Leser,
für Ihr Interesse an dem Newsdienst zur Verbraucherinsolvenz möchte ich Ihnen herzlich
danken. Gemeinsam mit Wolters Kluwer Deutschland sende ich Ihnen monatlich die wichtigsten Informationen aus diesem Rechtsgebiet.
In der aktuellen Meldung finden Sie in diesem Monat einen Hinweis zum 12. Deutschen
Insolvenzrechtstag. Über Anregungen und konstruktive Kritik an [email protected]
freue ich mich wie immer.
Ihr Kai Henning
Kai Henning
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht
Inhaltsübersicht:
A. Aktuelle Meldungen
B. Aktuelle Entscheidungen
C. Veranstaltungshinweise
D. Literaturhinweise
E. Aktuelle Beiträge aus ZInsO und InsbürO
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A. Aktuelle Meldung
Vom 18. bis zum 20. März 2015 findet in Berlin der 12. Deutsche Insolvenzrechtstag
statt. Dort wird es zu verschiedenen Anlässen auch wieder Gespräche mit Rechtspolitikern und Abgeordneten des Deutschen Bundestages geben. Am Mittwoch, dem
18.3.2015 findet ein Runder Tisch der Verbände zur Verbraucherinsolvenz statt, an
dem u.a. DAV, BAKinso, BAG-SB, VID, Bundestagsabgeordnete und Vertreter des BMJV
teilnehmen werden. Wenden Sie sich an Ihre Verbände oder senden Sie mir eine e-mail,
wenn Sie Erfahrungen, Missstände oder Änderungsbedarf für diese Gespräche mitteilen
möchten.
Die Dinnerspeech am Mittwochabend wird diesmal Gregor Gysi halten, dessen Vortrag
mit Interesse erwartet wird. Aktuell hat Die Linke ein Staateninsolvenzrecht gefordert,
um überschuldete Länder vor dem „rechtlosen Zugriff der Gläubiger“ zu schützen.
B. Aktuelle Entscheidungen
1. In einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die
Steuererklärung zu unterschreiben und einzureichen. Dies gilt auch, wenn die
Steuererklärung aufgrund der Anordnung einer Nachtragsverteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens abgegeben wird.
FG Düsseldorf Urt. vom 28.8.14 - 8 K 3677/13 E
Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen:
Diese Entscheidung wurde bereits vollständig im Newsdienst 2/15 wiedergegeben. Ich
wurde um weitere Anmerkungen gebeten, die ich auch hier mitteilen möchte.
Anmerkung
Der Einsatz, mit dem sich manche Verwalter gegen die Anfertigung der Steuererklärungen der Verbraucherschuldner wehren, erinnert an den Widerstand des kleinen aber unbeugsamen gallischen Dorfs der Asterix-Heften. Doch ein Zaubertrank, so bestätigt hier
das FG Düsseldorf, der überinsolvenzliche Kräfte verleiht, ist nicht in Sicht. Die Rechtslage ist dafür zu eindeutig. Wenn eine mögliche Steuererstattung in die Insolvenzmasse
fällt, überzeugt die Argumentation, dass Erstellung und Unterzeichnung der Steuererklärung nichts mit der Masse zu tun habe, eben nicht.
Der BGH hat ebenfalls die Verpflichtung der Verwalter zur Erstellung der Steuererklärungen bereits frühzeitig festgestellt (BGH ZInsO 2004, 970). Vor kurzem hat er diese
nochmals bestätigt und die Erstellung einfacher Erklärungen dem Verwalter selbst auferlegt (ZInsO 2013, 2511). Handelt es sich um umfangreiche und komplexere Erklärungen,
kann der Verwalter eine Schätzung durch das Finanzamt anregen oder die Anfertigung
der Erklärungen im Rahmen des § 4 Abs. 1 S. 3 InsVV einem Steuerberater übertragen.
Anfallende Kosten sind in masselosen Verfahren über die Stundung abzurechnen (BGH
ZInsO 2004, 970). Insofern ist auch das vom Verwalter hier vorgebrachte Argument der
Unzumutbarkeit wenig überzeugend.
Die Wahl der steuerlichen Veranlagungsart gem. § 26 EStG ist aber ein Verwaltungsrecht
und steht damit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder zu (BGH ZInsO 2007; BGH
NZI 2011, 615). Der Insolvenzverwalter/Treuhänder dürfte hier die Auskunftsansprüche
haben, die auch den Ehepartnern untereinander zustehen. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder hat der Zusammenveranlagung nach der Rspr. auch bei Nachteilen für die
Masse zuzustimmen, wenn einer der Ausnahmetatbestände vorliegt, der den Anspruch
auf Zustimmung trotz der Mehrbelastung der Masse weiterhin bestehen lässt. Ein solcher
kann vorliegen, wenn es sich um eine Belastung handelt, die der andere Ehepartner nach
den gegebenen Umständen im Innenverhältnis zu tragen hat, etwa weil die Ehegatten
eine entsprechende Aufteilung ihrer Steuerschulden ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben oder dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt (BGH NZI 2011, 615).
Ein steuerlicher Verlustvortrag, den der Schuldner ggf. geltend machen kann, ist ein persönliches, nicht übertragbares Recht und damit nicht massezugehörig (BGH NZI 2011,
615 Rdnr. 16f.). Der Anspruch des Ehepartners des Schuldners aus § 1353 BGB ist hinsichtlich der Zustimmung zur Veranlagungsart keine Insolvenzforderung.
Das Recht zur Wahl der Lohnsteuerklasse ist ebenfalls kein Verwaltungsrecht und geht
folglich im Insolvenzverfahren nicht auf den Treuhänder über, sondern verbleibt beim
Insolvenzschuldner (BFH ZIP 2011, 2118). Erzielt einer der Eheleute deutlich weniger
Einkommen als der andere, kann ein sachlicher Grund für die Wahl der Steuerklassen
III/V vorliegen (LG Dortmund ZInsO 2010, 879). Entstehen dann allerdings Einkommensteuernachzahlung, sind diese keine Masseverbindlichkeit, auch wenn pfändbarer Arbeitslohn zur Masse gelangt ist (BFH ZIP 2011, 2118).
2. Die Regelung des § 287a Abs. 2 InsO ist abschließend. Neben den dort aufgeführten Gründen können daher weitere Gründe i.S. der bisherigen SperrfristRspr. des BGH nicht zu einer Unzulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung führen.
AG Hannover Beschl. v. 28. 1. 2015 - 908 IK 1769/14-8
Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen:
Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist zulässig.
Dem Antrag steht nicht entgegen, dass der Schuldner bereits am 20.9.2012 Anträge auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt
hat, die jedoch aufgrund des Beschl. v. 3.1.2013 gem. § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO a.F. als
zurückgenommen galten. Unter Geltung des alten Rechts bestand aufgrund der Rücknahmefiktion zulasten des Schuldners nach der Rechtsprechung des BGH eine dreijährige
Sperrfrist (vgl. BGH, ZInsO 2014, 2177; kritisch dazu Blankenburg, ZInsO 2015, 130 ff.).
Danach hätte der Schuldner erst nach Ablauf des 3.1.2016 einen erneuten Antrag stellen
können.
Gem. Art. 103h Satz 1 InsO ist jedoch das ab dem 1.7.2014 gültige Recht anzuwenden,
da der Antrag nach dem 1.7.2014 gestellt wurde. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung richtet sich nunmehr allein nach § 287a Abs. 2 InsO. Diese
Norm enthält keine Regelung zum Fall der Rücknahme durch die Fiktion des § 305 Abs. 3
Satz 2 InsO. Die Regelung ist auch abschließend und kann nicht im Wege einer Auslegung auf weitere Fälle erstreckt werden (ebenso FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl. 2015, § 287a
Rn. 49; FK-InsO/Grote, a.a.O., § 305 Rn. 67; Wenzel, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, §
287a Rn. 15; Schmerbach, NZI 2014, 547, 549; Blankenburg, ZInsO 2015, 130, 134).
Soweit die Ansicht vertreten wird, dass ggf. eine Erweiterung der Unzulässigkeitsgründe
im Sinne der alten Sperrfristrechtsprechung möglich sein sollte (so HambKommInsO/Streck, 5. Aufl. 2015, § 287a Rn. 10; Frind, Praxishandbuch Privatinsolvenz, 1.
Aufl. 2014, Rn. 156; ebenso angedeutet in BGH, ZInsO 2014, 795, 796), überzeugt dies
nicht.
Bereits aus dem Wortlaut des § 287a Abs. 2 InsO ergibt sich, dass die Gründe der Unzulässigkeit abschließend aufgezählt sind. Eine Öffnungsklausel durch das Wort "insbesondere" fehlt. Gegen eine Erweiterung spricht ferner die Gesetzesbegründung, nach der es
heißt, dass "Sperrfristen für anderweitige Fälle vorhergehenden Fehlverhaltens des
Schuldners nicht vorzusehen sind" (BT-Drucks. 17/11268, S. 25). Auch ließe sich systematisch eine Analogie nicht begründen, da augenscheinlich keine Gesetzeslücke vorliegt.
Der Gesetzgeber hat sich sehr bewusst mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH auseinandergesetzt und darauf abgestellt, dass nunmehr die Sperrfristen harmonisiert werden sollen (vgl. BT-Drucks. 17/11268, S. 25). Da der Gesetzgeber bewusst von der
Rechtsprechung des BGH abgewichen ist, kann nicht argumentiert werden, dass er für
bestimmte Fälle des unredlichen Verhaltens die Konsequenz seines Handelns nicht überblickt habe (so jedoch HambKomm-InsO/Streck, a.a.O., § 287a Rn. 10 für den Bereich
der Antragsrücknahme). Die Bildung entsprechender Analogien würde auch der Absicht
zuwiderlaufen, die Sperrfristen für die Beteiligten nachvollziehbar zu regeln. ...
Anmerkungen
Das AG Hannover nimmt hier klar und deutlich die Vorlage des BGH aus dem Beschl. vom
18.9.2014 - IX ZB 72/13 - Rn. 19 auf: „Dies spricht dafür, dass nach neuem Recht im
Falle des (geänderten) § 305 InsO keine Sperrfrist gelten soll.“ Auch das AG Göttingen
hat bereits in diese Richtung entschieden (Beschl. vom 10.10.14 - 74 IN 223/14). Allerdings wird wohl eingeschränkt werden müssen, dass eine 3-jährige Sperrfrist dann anzunehmen ist, wenn sich der Schuldner durch eine rechtsmissbräuchliche Rücknahme seines Restschuldbefreiungsantrags Verfahrensvorteile verschaffen will. In diese Richtung
hatte sich auch Frau RiBGH Möhring auf dem 5. Privatinsolvenztag im Herbst 2014 geäußert (siehe Newsdienst 11/14).
3. Auch Beiträge der privaten Krankenversicherung, die vor der Insolvenzeröffnung fällig sind, unterliegen nicht dem Insolvenzbeschlag. (amtlicher Leitsatz)
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschl. vom 30.12.2014 - 16 W 168/14
Sachverhalt und Entscheidungsgründe in Auszügen:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Beiträge in der Krankheitskostenversicherung für den Zeitraum 1. März 2010 bis 30. Juni 2010 in Höhe von insgesamt
1.807,91 €. ... Mit Wirkung vom 20. April 2012 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 20. Februar 2014 (...) über das Vermögen der Beklagten, die einen Antrag
auf Restschuldbefreiung gestellt hat, das Insolvenzverfahren eröffnet ... worden ... . Das
Landgericht hat durch Verfügung vom 1. April 2014 den anberaumten Termin aufgehoben mit dem Hinweis, das Verfahren sei gem. § 240 ZPO unterbrochen. Den Antrag der
Klägerin ..., das ihrer Ansicht nach zu Unrecht nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren
wieder aufzunehmen, hat das Landgericht ... zurückgewiesen. Gegen den ... Beschluss
hat die ... Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Beschluss aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen. Das Landgericht hat der Beschwerde ... nicht abgeholfen und die
Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt zur Aufhebung des Beschlusses. Das Verfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten
nicht gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Nach § 240 ZPO wird im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
einer Partei das Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Insolvenzmasse ist nach § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der
Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Nach der
aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2014, 683) werden aber private Krankheitskostenversicherungsverträge in entsprechender Anwendung des § 850 b
ZPO nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst. Zu den in § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten
Bezügen zählen nämlich auch die Leistungsansprüche aus einer privaten Krankheitskostenversicherung, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behandlungsmaßnahmen im
Krankheitsfall gerichtet sind. Kann danach der Insolvenzverwalter die Forderungen des
Schuldners aus dem Krankenversicherungskostenvertrag nicht zur Masse ziehen, so ist
auch kein Raum für die Anwendung von § 103 InsO. Der Sinn des Erfüllungswahlrechts
nach § 103 InsO besteht darin, dass der Insolvenzverwalter durch die Erfüllung ggf.
Vermögenswerte zur Masse ziehen oder anderenfalls die Belastung der Masse mit den
Gegenforderungen vermeiden kann. Die Vorschrift setzt deshalb einen Massebezug voraus. Insolvenzfreie Schuldverhältnisse werden von ihr generell nicht erfasst (BGH a. a.
O. Rn 14 bis 17). Entsprechend hatte bereits der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2013
(16 U 44/13) entschieden, dass der Krankenversicherungskostenvertrag mit seinen
wechselseitigen Rechten und Pflichten nur als ein sog. insolvenzfreies Schuldverhältnis
begriffen werden kann.
Weil die Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung dem Insolvenzbeschlag nicht unterfallen, gilt Entsprechendes auch für die vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Beitragsforderungen des Versicherers. Wenn man das private Krankheitskostenversicherungsverhältnis mit seinen wechselseitigen Rechten und Pflichten als ein sog. insolvenzfreies Schuldverhältnis begreift, müssen auch die Beitragsforderungen vor Insolvenzeröffnung als insolvenzfrei angesehen werden. Das ist die Rechtsfolge aus der analogen
Anwendung von § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf das Insolvenzrecht. Die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs betrifft zwar Prämienansprüche des Krankenversicherers für die Zeit
nach Insolvenzeröffnung. Die gegebene Begründung lässt jedoch nicht erkennen, dass
der Bundesgerichtshof für Krankenversicherungsbeiträge vor Insolvenzeröffnung zu anderen Ergebnissen kommen könnte. Richtigerweise sind auch die erst nach der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Ansprüche schon zur Zeit der Eröffnung i. S. v.
§ 38 InsO begründet und werden demgemäß regelmäßig dem Insolvenzbeschlag unterliegen, wenn nicht ausnahmsweise Sonderregeln wie die hiesigen greifen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2012 (NZI 2012, 922) ist vor
der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen und erfordert daher nicht
die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Anmerkungen
Recht unbekümmert begibt sich das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht hier ins
Insolvenzrecht und stellt mal eben – so darf wohl gesagt werden - fest, dass es Insolvenzforderungen gibt, auf die die §§ 38, 87, 301 und 302 InsO nicht anzuwenden sind.
Das OLG geht auf diese Vorschriften auch gar nicht ein und nimmt vor Insolvenzeröffnung nicht gezahlte und damit offene Krankenversicherungsbeiträge von der Restschuldbefreiung aus. Die Krankenversicherungen wird es freuen, aber kann diese Ansicht Bestand haben?
Wohl kaum. Der Ansatz des OLG, wer Leistungen erhalte, habe auch die entsprechende
Gegenleistung zu erbringen, entspricht zwar allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen, widerspricht aber diametral den Regelungen der InsO. Es ist gerade das Kernproblem jeder
Insolvenz, dass erhaltene Leistungen nicht mehr (zurück-)gezahlt werden können. Auch
der insolvente Mieter, der den Mietzins schuldig geblieben ist, hat Leistungen erhalten,
wohnt nach Insolvenzeröffnung weiter in der Wohnung, hat aber nach §§ 108, 109 InsO
die vor Eröffnung entstandenen Mietforderungen nicht zu zahlen.
Das OLG unterscheidet daher nicht ausreichend zwischen der Insolvenzforderung i.S.d. §
38 InsO, die gem. § 87 InsO nur im Insolvenzverfahren verfolgt werden kann und für die
der Schuldner Restschuldbefreiung mit der Einschränkung des § 302 InsO erhält, auf der
einen Seite und den Auswirkungen der Verfahrenseröffnung auf ein bestehendes Vertragsverhältnis, das hier zudem ein Pflichtversicherungsverhältnis ist, auf der anderen
Seite. Dies sind eindeutig zwei ganz verschiedene Paar Schuhe, die nicht gemeinsam getragen werden können. Auch im Mietrecht ist es durchaus umstritten, auf welche Mietrückstände der Vermieter nach Insolvenzeröffnung eine Kündigung des Wohnraummiet-
verhältnisses stützen kann, eine „Insolvenzfreiheit“ der Mietforderung wurde aber zu
Recht bislang noch nicht diskutiert.
Diese Vorentscheidung zur Frage der Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO
sollte daher nicht als abschließend angenommen werden. Insolvenzforderungen werden
auch in Zukunft Insolvenzforderungen bleiben (siehe OLG Hamm, NZI 2012, 922).
C. Veranstaltungshinweise
1. Das Fachzentrum Schuldenberatung Bremen bietet ständig Fortbildungen und
workshops rund um die Problematik Ver- und Überschuldung sowie das Insolvenzverfahren an. Am 07.07.2015 wird es um 1 Jahr Insolvenzrechtsreform gehen. Infos finden Sie unter: www.fsb-bremen.de
2. Das Münchner Fachkolleg Insolvenzrecht bietet laufend auch Veranstaltungen zu
Themen aus den Verfahren der natürlichen Personen an. Infos finden Sie unter
www.mfinso.de
3. Am 8. und 9. Mai 2015 werde ich gemeinsam mit Frau Kollegin Allemand in Frankfurt/Main zu „Brennpunkten der Beratungspraxis“ vortragen. Wer an den angebotenen
Leistungskontrollen erfolgreich teilnimmt, kann sich seine Teilnahme zertifizieren lassen.
Infos unter www.rws-verlag.de
D. Literaturhinweise
1. Heyer erinnert in der ZVI 2015, 45 an das Problem der langen Speicherung der
Daten Überschuldeter in Schufa, creditreform und ähnlichen Auskunfteien. Hierzu hatte der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages bereits 2013 eine Überprüfung
angeregt. Heyer schlägt jetzt überzeugend vor, die Fristen des BDSG an die Speicherfristen des Insolvenzrechtsportals anzupassen.
2. In der NJW-Spezial 2015, 85 zeigt Ahrens Klärungsbedarf hinsichtlich der Abstimmung von neuem Versagungsrecht und Stundung der Verfahrenskosten auf. Nach neuem
Recht kann der Versagungsantrag jederzeit nach Eröffnung des Verfahrens gestellt werden. Ahrens sieht zu Recht die Gefahr, dass diese Anträge, obwohl über sie gem. § 290
Abs. 2 InsO erst nach dem Schlusstermin zu entscheiden ist, die Gerichte zur Aufhebung
der Stundung veranlassen werden.
E. Aktuelle Beiträge aus ZInsO und InsbürO
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Blankenburg, Anwendbarkeit des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte gem. Art. 103h EGInsO bei
Anträgen vor und nach dem Stichtag, ZInsO 2015, 293
Lackmann, Erste Erfahrungen mit der Reform des (Verbraucher-) Insolvenzrechts
aus Sicht der Schuldnerberatung, InsbürO 2015, 84
Mansius, Tagungsbericht von der 28. Verbraucherinsolvenzveranstaltung der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung der ARGE Insolvenzrecht und Sanierung im DAV am 23.1.2015 in Erfurt, InsbürO 2015, 97
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