ZInsO 6/2016 ZInsO-Aufsätze 245 ZInsO-Aufsätze Präklusions- und Ausschlussklauseln in Insolvenzplänen Zugleich Anmerkung zu BAG, Urt. v. 19. 11. 2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220, BGH, Beschl. v. 7. 5. 2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398 und BGH, Beschl. v. 3. 12. 2015 – IX ZA 32/14, ZInsO 2016, 148 von Rechtsanwalt Dr. Christian Brünkmans, LL.M., Bonn* I.Einführung Eine der wesentlichen offenen Fragen bei der Sanierung eines Unternehmens über den Insolvenzplan war bisher der Umgang mit sog. Nachzüglern.1 Bei den Nachzüglern handelt es sich im engeren Sinne um Gläubiger, die ihre Insolvenzforderung bis zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan nicht zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Im weiteren Verständnis gehören zu den Nachzüglern aber auch Gläubiger, die ihre Forderung zwar angemeldet, aber nach Bestreiten der Forderung nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig vor Beendigung des Insolvenzverfahrens Feststellungsklage i.S.v. §§ 179, 180 InsO erhoben haben. Mit der Einfügung des § 254b InsO durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wurde Klarheit darüber geschaffen, dass Nachzügler wie Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben und deren Forderungen zur Tabelle festgestellt wurden, von der Erlasswirkung des Insolvenzplans2 erfasst werden.3 Ferner wurde mit dem ESUG eine besondere Verjährungsvorschrift eingefügt: Nicht zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen verjähren gem. § 259b Abs. 1 InsO in einem Jahr ab Rechtskraft des Insolvenzplans. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch frühestens mit Fälligkeit der Forderung (§ 259b Abs. 2 InsO). Letzteres bietet häufig keinen hinreichenden Schutz, insbesondere vor bisher unbekannten Schadensersatzansprüchen.4 Die Gestaltungspraxis ist dem Bedürfnis nach frühzeitiger Klarheit durch sog. Ausschluss- oder Präklusionsklauseln nachgekommen, indem im gestaltenden Teil des Insolvenzplans eine Regelung aufgenommen wurde, wonach bis zum Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht angemeldete Forderungen als erlassen gelten oder jedenfalls nicht an der im Insolvenzplan vorgesehenen Verteilung teilnehmen. Die Rechtsfolge wird auf angemeldete, aber bestrittene Forderungen übertragen, für die es der Gläubiger unterlässt, rechtzeitig die Feststellungsklage zu erheben. In wirtschaftlicher Hinsicht ist das Bedürfnis nach frühzeitiger Klarheit über den Bestand der zu erfüllenden Forderung verständlich. Der konkrete Forderungsbestand ist „Geschäftsgrundlage“ einer Sanierung. Die Liquidität in der Phase unmittelbar nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist knapp, ihre Verteilung i.d.R. eng kalkuliert. Nicht vorhersehbarer Liquiditätsbedarf löst die Gefahr des Wiederauflebens von Forderungen (§ 255 InsO) ggf. mit der Folge einer neuen Insolvenz aus.5 Die rechtliche Zulässigkeit solcher Ausschluss- und Präklusionsklauseln war bis zu den hier zu besprechenden Entscheidungen des BGH und BAG eine der umstrittensten Fragen im Insolvenzplanverfahren. II. Zulässigkeit von Präklusions- und Ausschlussklauseln 1. Differenzierung zwischen materieller Präklusionsklausel und verfahrensmäßiger Ausschlussklausel Bei der rechtlichen Bewertung und den praktischen Folgen ist zwischen einer materieller Präklusionsklausel6 und einer rein verfahrensmäßiger Ausschlussklausel7 zu differenzieren. Diese Differenzierung erfolgt in der Rechtsprechung und Literatur nicht immer hinreichend stringent.8 * Der Autor Dr. Christian Brünkmans ist Rechtsanwalt und Assoziierter Partner bei Flick Gocke Schaumburg in Bonn. 1 S. auch Änderungsvorschläge zum ESUG, Gravenbrucher Kreis, ZIP 2015, 2159, 2164. 2 Oder den Wirkungen aus § 227 Abs. 1 InsO. 3 Für diese Wirkung ist es freilich erforderlich, dass die Nachzüglerforderung unter eine Gläubigergruppe gefasst werden kann. Mit der Bildung einer Auffanggruppe im Insolvenzplan können somit hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, dass auch gegenüber Nachzüglern der der Planquote übersteigende Teil der Forderung als erlassen gilt (§ 254 InsO i.V.m. § 254b InsO), vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 21; BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398 ff. Rn 12. 4 Die Fälligkeitsfiktion des § 41 InsO findet hier nämlich keine Anwendung, vgl. MünchKomm-InsO/Madaus, 3. Aufl. 2014, § 259b Rn. 8; MünchKomm-InsO/Bitter, 3. Aufl. 2013, § 41 Rn. 27; Uhlenbruck/Lüer/Streit, InsO, 14. Aufl. 2015, § 259b Rn. 3; Andres, in: Nerlich/Römermann, InsO, 27. Erg. Lfg. August 2014, § 41 Rn. 2; Uhlenbruck/Lüer/Streit, ebda., § 254b Rn. 19; HambKomm-InsO/Thies, § 259b Rn. 3; HambKommInsO/Lüdtke, § 41 Rn. 14; Thonfeld, in: K. Schmidt InsO, § 41 Rn. 13; Spahlinger, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 259b Rn. 6; a.A. J. Schmidt, in: Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, § 45 Rn. 70. 5MünchKomm-InsO/Eidenmüller (Fn. 4), § 221 Rn. 55; Schreiber/Flitsch, BB 2005, 1173, 1176. 6 Die Terminologie wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich verwendet, z.T. wird auch der Begriff „anspruchsvernichtende Ausschlussklauseln“, s. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 25 oder „materielle Ausschlussklausel“ verwendet, vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398 Rn. 14. 7 Synonym auch „verteilungsausschließende Klauseln“, s. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 25. 8 Vgl. etwa bei LAG Düsseldorf, Urt. v. 6.8.2014 – 7 Sa 1190/13, ZInsO 2014, 2378 ff.; LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.7.2014 – 5 Sa 225/14, ZInsO 2014, 2119 ff.; MünchKomm-InsO/Eidenmüller (Fn. 4), § 221 Rn. 56 ff.; differenzierend hingegen MünchKomm-InsO/Madaus (Fn. 4), § 254b Rn. 5 ff.; Spliedt, in: K. Schmidt (Fn. 4), § 259b Rn. 6; Uhlenbruck/Lüer/ Streit (Fn. 4), § 254b Rn. 10 ff. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM 246 ZInsO-Aufsätze Die materielle Präklusionsklausel regelt den vollständigen materiellen Verlust der Forderung der Nachzügler mit rechtskräftiger Planbestätigung. Eine solche Klausel wurde vom BGH für unzulässig erachtet.9 Die verfahrensmäßige Ausschlussklausel führt hingegen lediglich dazu, dass der Nachzügler mit seiner Forderung nicht mehr in die Insolvenztabelle aufgenommen werden kann und nicht an der im Insolvenzplan vorgesehenen Verteilung der Insolvenzmasse und sonstigen Planausschüttungen teilnimmt. Das BAG hat rein verfahrensmäßige Klauseln in seinem hier zu besprechenden Urteil für zulässig erachtet.10 2. BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14 und Beschl. v. 3.12.2015 – IX ZA 32/14: Unzulässigkeit materieller Präklusionsklauseln Der BGH11 hat in seinem Beschl. v. 7.5.2015 materielle Präklusionsklauseln für unzulässig erachtet und festgestellt, dass diese zur Zurückweisung des Insolvenzplans im Rahmen der gerichtlichen Vorprüfung nach § 231 InsO führten. Im Beschl. v. 3.12.2015 (IX ZA 32/14) hat der BGH seine Auffassung noch einmal bestätigt. Dies entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in der Literatur.12 Das BAG hat diese Frage in dem hier ebenfalls zu besprechenden Urteil offengelassen. Gegen die Zulässigkeit materieller Präklusionsklauseln sprechen in der Tat die Gesetzgebungsgeschichte und Systematik zu §§ 259a und 259b InsO. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung der §§ 259a und 259b InsO im Rahmen des ESUG die Wirkung des Insolvenzplans auf nicht angemeldete Forderung abschließend regeln.13 Gegen die Zulässigkeit materieller Präklusionsklauseln spricht auch § 229 Satz 3 InsO.14 Diese Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass Gläubiger, die zwar ihre Forderungen nicht angemeldet haben, jedoch bei der Ausarbeitung des Insolvenzplans bekannt sind, in der Finanz- und Ertragsplanung zum Insolvenzplan zu berücksichtigen sind. Der durch eine Erlassklausel bewirkte vollständige Verlust einer Forderung stellt einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers aus Art. 14 Abs. 1 GG dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedürfte.15 Auch stellten materielle Präklusionsklauseln, da sie nur einen Ausschnitt der Gläubiger einer Gruppe umfassen, einen Verstoß gegen § 226 Abs. 1 InsO dar.16 Materielle Präklusionsklauseln sind in der Praxis nicht nur für nicht angemeldete Forderungen, sondern auch – teilweise versteckt – in Regelungen über den Umgang mit zwar angemeldeten, aber bestrittenen Forderungen, anzutreffen (nach dem hier verwendeten Terminus Nachzüglerforderungen im weiteren Sinne).17 Forderungen gelten danach auch dann als erlassen, wenn die Forderung zwar bestritten, aber nicht rechtzeitig Feststellungsklage zur Insolvenztabelle (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 InsO) erhoben wurde. Neben der prozessualen Wirkung des Ausschlusses von der Teilnahme ZInsO 6/2016 an der plangemäßen Ausschüttung der Quote soll der Gläubiger seine Forderung vollständig verlieren. Auch solche Klauseln dürften unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH unzulässig sein. Zwar besteht kein unmittelbarer Konflikt zu § 259b InsO, da dieser sich dem Wortlaut nach nur auf nicht angemeldete Forderungen bezieht (s. § 259b Abs. 1 InsO „Forderung, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt …“).18 Vieles spricht jedoch für eine analoge Anwendung von § 259b Abs. 1 InsO auf Forderungen, die zwar angemeldet wurden, auf das Bestreiten hin aber keine Feststellungsklage innerhalb der Frist erhoben wurde.19 Es ist dem Gläubiger der bestrittenen Forderung noch viel eher zuzumuten, dass seine Forderung verjährt: Im Gegensatz zu den Nachzüglern ist bei ihm zwingend die Kenntnis seiner Forderung anzunehmen. Ferner ist zu beachten, dass auch im Regelverfahren die unterlassene Feststellungsklage nach §§ 179 ff. InsO bei bestrittenen Forderungen lediglich zum Ausschluss von der Verteilung, nicht jedoch zum endgültigen Erlass der Forderung 9 BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398 Rn. 11 ff. 10 Vgl. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 23 ff. 11 BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398, 1399 ff.; AG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2014 – 67c IN 232/13, ZInsO 2014, 2530; in der Tendenz auch, wenngleich ohne eine ausdrückliche Unzulässigkeit von Präklusionsklauseln festzustellen BGH, Urt. v. 10.5.2012 – IX ZR 206/11, ZInsO 2012, 1321, 1322; offengelassen noch von BAG, Urt. v. 12.9.2013 – 6 AZR 907/11, ZInsO 2013, 2439 und BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 26. 12MünchKomm-InsO/Madaus (Fn. 4), § 254b Rn. 8, 9; Spliedt, in: K. Schmidt (Fn. 4), § 259b Rn. 6; Spahlinger (Fn. 4), § 254b Rn. 6; HambKomm-InsO/ Thies, § 254b Rn. 6; HK-InsO/Haas, § 254b Rn. 2; Balthasar, in: Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, § 26 Rn. 276; Th. Schultze, in: Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, § 46 Rn. 120; Küpper/Heinze, ZInsO 2013, 471, 476; Bremen, NZI 2014, 137, 142; Schultze/Tögel, ZIP 2011, 1250, 1251. 13 S. Begr. RegE ESUG, BT-Drucks. 17/5712, S. 37: „Hingegen werde Vorschlägen nicht gefolgt, für diese Ansprüche eine materielle Ausschlussfrist zu schaffen. Eine solche Ausschlussfrist hätte aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Möglichkeit verbunden werden müssen, dass bei unverschuldeter Fristversäumnis Wiedereinsetzung verlangt werden kann.“ 14 Vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398, 1400. 15 BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398, 1400; BGH, Urt. v. 10.5.2012 – IX ZR 206/11, ZInsO 2012, 1321; vgl. auch die entsprechenden Bedenken des BAG, ZInsO 2013, 2439; MünchKomm-InsO/ Madaus (Fn. 4), § 254b Rn 7. 16 BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398, 1400; MünchKomm-InsO/Madaus (Fn. 4), § 254b Rn. 8; a.A. Uhlenbruck/Lüer/Streit (Fn. 4), § 254b Rn. 18. 17 Vgl. die Klausel in BAG, Urt. v. 12.9.2013 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2013, 2349: „Die Insolvenzgläubiger bestrittener Forderungen müssen analog § 189 InsO innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans gegenüber dem Insolvenzverwalter, der insoweit auch über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hinaus als passiv legitimiert gilt, Feststellungsklage erheben, anderenfalls wird insoweit ein Verzicht dieser Gläubiger fingiert.“ 18 Vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.7.2014 – 5 Sa 225/14, ZInsO 2014, 2119, 2122; LAG Düsseldorf, Urt. v. 6.8.2014 – 7 Sa 1190/13, ZInsO 2014, 2378, 2382. 19 Wohl anders LAG Düsseldorf, Urt. v. 3.7.2014 – 5 Sa 225/14, ZInsO 2014, 2119, 2122; LAG Düsseldorf, Urt. v. 6.8.2014 – 7 Sa 1190/13, ZInsO 2014, 2378, 2382; Bähr, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, § 14 Rn. 313. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM ZInsO 6/2016 ZInsO-Aufsätze führt,20 auch wenn dies im Regelverfahren bei einer Kapitalgesellschaft wirtschaftlich einem Erlass i.d.R. gleichkommt. Eine materielle Erlasswirkung für nicht im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Forderungen ist daher mit den gleichen Gründen wie für nicht angemeldete Forderungen abzulehnen. 3. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14: Zulässigkeit rein verfahrensmäßiger Ausschlussklauseln Bei rein verfahrensmäßigen Ausschlussklauseln werden Nachzüglerforderungen, d.h. nicht angemeldete und bestrittene, nicht feststellungsklageweise geltend gemachte Forderungen lediglich von der Verteilung der im Insolvenzplan vorgesehenen Ausschüttung und sonstigen in §§ 255 ff. InsO geregelten prozessualen Wirkungen der Tabelleneintragung ausgenommen. Ansonsten bleiben diese Forderungen jedoch in Höhe der gruppenspezifischen Plangestaltung bestehen. Insbesondere findet kein „Totalerlass“ der Forderungen statt. In diesem Sinne hat das BAG mit Urt. v. 19.11.2015 die im konkreten Insolvenzplan enthaltene Klausel qualifiziert, die wie folgt lautete: „a) […] b) Teilweise oder vollständig bestrittene Forderungen werden durch eine Rückstellung wie festgestellte Forderungen behandelt, soweit ein Feststellungsrechtsstreit anhängig ist. Zu berücksichtigen sind diese Forderungen nur dann, wenn die Klage innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts anhängig gemacht wird… Wird die Klage nicht rechtzeitig anhängig gemacht, so wird die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (analoge Anwendung von § 189 InsO) [Hervorhebung durch den Verfasser]. c) Für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht bis zum Termin über die Beschlussfassung über den Insolvenzplan angemeldet haben, gilt lit. b) entsprechend.“21 In der Entscheidung des BAG22 meldete ein Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche wegen vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 113 Satz 3 InsO als Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle an. Die Forderung wurde bestritten, aber nicht im Wege der Feststellungsklage i.S.v. §§ 179 ff. InsO weiterverfolgt. Der Kläger erhob erst einige Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ablauf der Frist Leistungsklage auf Ersatz des entgangenen Arbeitsentgelts in voller Höhe. Das BAG hat im aktuellen Urteil – insbesondere wegen des Verweises auf die analoge Anwendung von § 189 InsO – die Klausel als rein verfahrensmäßige Ausschlussklausel qualifiziert und diese für zulässig erachtet.23 Eine Klausel in einem Insolvenzplan, nach der bestrittene Forderungen bei 247 der Verteilung nur berücksichtigt werden, wenn innerhalb einer Ausschlussfrist Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle erhoben wird, regelt nach Ansicht des BAG lediglich die Verteilung der Insolvenzmasse. Der materiell-rechtliche Anspruch bleibe (anders als bei materiellen Präklusionsklauseln)24 hingegen unberührt.25 Die Forderungen der aufgrund einer solchen Klausel zunächst nicht berücksichtigten Insolvenzgläubiger würden nicht dauerhaft entwertet werden. Insbesondere hindere eine solche Klausel nicht die Durchsetzung der Planquote nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Wege der Leistungsklage.26 Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten durch den Insolvenzverwalter nicht in der insolvenzrechtlich vorgesehenen Weise weiterverfolgt haben, werden demnach lediglich bei der (im Insolvenzplan vorgesehenen) Verteilung der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt. Diese Ausführungen des BAG sind auch auf Nachzügler im engeren Sinne übertragbar. Neben der Zulässigkeit der rein verfahrensmäßigen Ausschlussklauseln stellte das BAG ferner klar, dass die durch den Insolvenzplan gekürzte Forderung in Höhe der Planquote unmittelbar im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden kann.27 Ein Urteil des BAG aus dem Jahr 2013 hatte insoweit für Missverständnisse gesorgt, die vom BAG nunmehr beseitigt wurden.28 Eine vorherige Feststellungsklage ist danach nur dann erforderlich, wenn der die Planquote übersteigende Betrag wegen erheblichen Rückstands gem. § 255 Abs. 1 InsO geltend gemacht wird.29 III. Schlussfolgerungen für die Praxis Folgende Schlussfolgerungen lassen sich für die Praxis aus den jüngsten Entscheidungen des BAG und BGH ziehen: Von der Aufnahme materieller Präklusionsklauseln im Insolvenzplan für nicht angemeldete Forderungen sollte Abstand genommen werden. Anderenfalls droht die Zurückweisung des Insolvenzplans auf der Grundlage des BGH-Beschl. v. 7.5.2015 nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO.30 Auch wenn die Unzulässigkeit materieller Präklusionsklauseln vom BGH bisher nur für Nachzüglerforderungen im engeren Sinne, d.h. nicht rechtzeitig angemeldete Forderungen, ausgesprochen wurde,31 ist davon auszugehen, dass die Unzulässigkeit auch 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 Vgl. MünchKomm-InsO/Madaus (Fn. 4), § 254b Rn. 10. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 3. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220. S. auch MünchKomm-InsO/Madaus (Fn. 4), § 254b Rn. 6; vgl. auch BGH, ZInsO 2010, 1448, 1449. In der Diktion des BAG „anspruchsvernichtende Ausschlussklauseln“. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 21. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 21. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 35; BAG, Urt. v. 12.9.2013 – 6 AZR 907/11, ZInsO 2013, 2439 Rn. 36 ff.; BGH, Urt. v. 10.5.2012 – IX ZR 206/11, ZInsO 2012, 1321 ff. Rn. 12 ff. Vgl. BAG, Urt. v. 12.9.2013 – 6 AZR 907/11, ZInsO 2013, 2439. BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 559/14, ZInsO 2016, 220 Rn. 50. Vgl. BGH, Beschl. v. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398. BGH, Beschl. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398 Rn. 11. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM 248 ZInsO-Aufsätze für nicht rechtzeitig im Feststellungsklagewege geltend gemachte Forderungen gelten soll. Verfahrensmäßige Ausschlussklauseln kann der Planersteller hingegen verwenden. Der BGH hat zu dieser Frage nach Inkrafttreten des ESUG bisher nicht Stellung bezogen,32 vom BAG hingegen wurden solche Klauseln mit dem jüngsten Urteil nunmehr für zulässig erachtet. Das Ziel der Klarheit und Planungssicherheit kann mit einer rein verfahrensmäßigen Ausschlussklausel indes nicht erreicht werden. Sie ist aus folgenden Gründen dennoch nicht nutzlos: Dem Nachzügler ist durch eine verfahrensmäßige Ausschlussklausel frühzeitig der vereinfachte Weg zur Erreichung eines Vollstreckungstitels (§ 257 Abs. 1 InsO) für seine Planquote abgeschnitten, da mit Ablauf der im Insolvenzplan geregelten Frist dem Nachzügler der „Weg in die Insolvenztabelle“ versperrt ist. Dies macht Verhandlungen mit dem Nachzügler nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 258 InsO) über Stundungen oder einen Vergleich deutlich einfacher, da er zunächst einen Vollstreckungstitel auf gewöhnlichem Wege erwirken muss. Der frühzeitige Ausschluss vom Forderungsanmeldeverfahren führt i.Ü. dazu, dass die Verjährungshemmung aus § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB nicht für die Nachzüglerforderung33 greifen kann und diese mangels Eingangs in die Insolvenztabelle auch nicht 30 Jahre lang gegen den Schuldner durchsetzbar ist (§ 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB). Ferner könnte der verfahrensmäßige Ausschluss des Nachzüglers auch zum Ausschluss von den Wirkungen der Wiederauflebensklausel nach § 255 InsO führen.34 Dem ist allerdings das BAG entgegengetreten: Das Wiederaufleben ZInsO 6/2016 der ursprünglichen Forderung nach § 255 InsO sei dann möglich, wenn der Nachzügler im Wege der Feststellungsklage Bestand und Höhe der Forderung feststellen lässt und nach Rechtskraft des Feststellungsurteils der Gläubiger den Schuldner schriftlich mahnt und ihm eine zweiwöchige Nachfrist setzt. Nach Ablauf dieser Frist lebt die Forderung dann wieder nach § 255 InsO auf. Dieser umständliche Weg über die Feststellungsklage führt in der Praxis dazu, dass der Nachzügler faktisch von den Wirkungen der Wiederauflebensklausel so gut wie ausgeschlossen sein wird. Insgesamt ist zu konstatieren, dass vor dem Hintergrund der neuen Entscheidungen von BAG und BGH die Aufforderung des Gesetzgebers in § 229 Satz 3 InsO ernst zu nehmen ist. Der Planarchitekt kann sein Sanierungskonzept nicht auf den Forderungsbestand der Insolvenztabelle begründen. Vielmehr ist der Debitorenbestand umfassend anhand aller zur Verfügung stehenden Quellen zu ermitteln. Sämtliche in Betracht kommenden Gläubiger sind bei der Ergebnis- und Finanzplanung zu berücksichtigen, auch wenn sie ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Ein „Schlussstrich“ kann durch die Aufnahme entsprechender Ausschluss- oder Präklusionsklauseln im Insolvenzplan nicht gezogen werden. 32 Offengelassen bei BGH, Beschl. 7.5.2015 – IX ZB 75/14, ZInsO 2015, 1398, spricht in Rn. 14 ausdrücklich von materiellen Ausschlussklauseln; vor ESUG jedoch die Zulässigkeit verfahrensmäßiger Ausschlussklauseln (dort als „Ausschlussfrist“ bezeichnet) bejahend: BGH, Beschl. v. 15.7.2010 – IX ZB 65/10, ZInsO 2010, 1448. 33 Für zwar angemeldete, aber nicht durch Feststellungsklage geltend gemachte Forderungen greift zwar die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB, allerdings nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO, vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 204 Rn. 42. 34 In diesem Sinne wohl MünchKomm-InsO/Madaus (Fn. 4), § 254b Rn. 10. Insolvenzgeldvorfinanzierung – unter besonderer Würdigung der Eigenverwaltung (§ 270a InsO) und des Schutzschirmverfahrens (§ 270b InsO) von Dipl.-Betriebswirt Paul Muschiol, CFA, Düsseldorf* I.Einführung Das Insolvenzgeld und die damit verbundene Insolvenzgeldvorfinanzierung sind elementare Bausteine zur Fortführung und Sanierung eines Unternehmens. Erst durch die Motivation der Arbeitnehmer, ihre Arbeitsleistung unverändert dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, ist der vorläufige Insolvenzverwalter (oder Sachwalter; beide nachfolgend „Verwalter“) in der Lage am „lebenden Objekt“ die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens oder von Teilbereichen einzuschätzen. Aufgrund der Systematik der Regelung des Insolvenzgeldes in den §§ 165 ff. SGB III ist die Beantragung des Insolvenz- geldes jedoch erst nach einem Insolvenzereignis i.S.d. § 165 Abs. 1 SGB III möglich. Da dieser – bis zu dreimonatige – Zeitraum i.d.R. nicht durch die Arbeitnehmer vorfinanziert werden kann, hat sich die Inanspruchnahme eines Kreditinstituts zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes als Regelfall in fortführungswürdigen Insolvenzverfahren etabliert. I.d.R. wird die „kollektive“ Insolvenzgeldvorfinanzierung aller Arbeitnehmer durchgeführt. Die Insolvenzgeldvorfinanzierung wird durch mehrere Kreditinstitute angeboten. * Der Autor ist Direktor beim Bankhaus HSBC Trinkaus & Burkhardt AG. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM
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