ZInsO 8/2016 ZInsO-Aufsätze 357 ZInsO-Aufsätze Unternehmenssanierung zwischen Ökonomie und Recht – Teil 1 Unternehmerisches Wagnis und Verantwortung Insolvenzbeteiligter, richterliche Haftungsrisiken von Rechtsanwalt Dr. iur. Friedrich L. Cranshaw*, Mannheim/Mutterstadt und Rechtsanwalt Ulf Knöpnadel**, München Was haben das kürzliche Editorial „Ein Gesetz der Wirtschaft: Insolvenz gehört saniert“ von Garber1 in dieser Zeitschrift und der Beitrag von Siemon,2 der im selben Heft auf einen Beitrag von von der Meden3 in der Zeitschrift ForderungsPraktiker (FP) antwortet, miteinander zu tun? Auf den ersten Blick scheinbar nichts. Und doch haben sie bei genauer Betrachtung mehr als nur einen gemeinsamen Kern. Beide Beiträge stehen nämlich im Spannungsbogen der unternehmerischen Initiative und Verantwortung sowie deren Tragweite in der existenzbedrohenden Krise eines Unternehmens.4 Zugleich steht aber im Hintergrund die von Siemon wie von Garber angesprochene Thematik des Weges zu einer Sanierungskultur, aber auch diejenige der Folgen einer solchen Entwicklung, also das Ergebnis des Erreichens von Sanierungskultur, das selten klar diskutiert wird. Von der Meden hat ein anderes Teilthema in diesem Prozess aufgegriffen, nämlich die (bislang verbreitete)5 Absicherung des Insolvenzrichters als eines ungemein wichtigen Protagonisten im Insolvenz- und Sanierungsgeschehen gegen haftungsträchtige Fehler seiner Amtsführung durch Einschluss in die Versicherung des Insolvenzverwalters und das ggf. werbliche Hervortreten mancher Verwalter mit dieser Option. Die Meinung, die von der Meden dazu unter dem Blick strafrechtlicher Risiken von Richtern6 vertritt, hat ihre umgehende Erwiderung durch Siemon gefunden, zugleich aber offenbar für erhebliche Unruhe gesorgt bzw. für Warnungen vor dem bisherigen Prozedere. Der Beitrag hat Bewegung in die Frage dieser sog. „Mitversicherung“ gebracht7 – es werden daher in dem zweiten Teil der vorliegenden Darstellung (Abschn. IV.) der haftungsrechtliche Hintergrund und die Tragweite der Richter(mit)versicherung dargestellt. I.Problemaufriss 1. Sanierung, Sanierungskultur und Institutionenkritik Die beiden zitierten wohl für die bestehenden Strömungen paradigmatischen Meinungsbilder zu Sanierung und Sanierungskultur werden bereits in den Titeln der Beiträge von Garber und Siemon8 als Protagonisten des Diskussionsstands zur Sanierungsthematik manifestiert. Der Beitrag von Garber legt einen ganz wesentlichen Aspekt offen, der sehr * Dr. iur. Friedrich L. Cranshaw ist Rechtsanwalt und vormals Banksyndikus/Direktor, Mannheim/Mutterstadt. **Rechtsanwalt Ulf Knöpnadel ist als Syndikusanwalt bei Markel International Insurance Company Ltd., Niederlassung für Deutschland, München, tätig. 1 Garber, ZInsO 2015, 1937 f. 2 Siemon, ZInsO 2015, 1968, 1970. 3 Von der Meden, ForderungsPraktiker (FP) 2015, 164 f.; zur Antwort auf Siemon s. Römermann/von der Meden, ZInsO 2015, 2267 f. 4 Von der Sanierung der betriebswirtschaftlichen Einheit „Unternehmen“ ist diejenige der Sanierung seines Rechtsträgers zu unterscheiden. Beides ist nicht gleichbedeutend. So wird der Unternehmensträger bei der verbreiteten „übertragenden Sanierung“ liquidiert. Dass es Fälle gibt, in denen der insolvente Unternehmensträger nahezu alternativlos im allseitigen Interesse saniert werden muss, soweit irgend möglich, haben Bitter/Laspeyres, ZIP 2010, 1157 ff. nachgewiesen, wenn z.B. unübertragbare Befugnisse, Genehmigungen, Urheberrechte und ähnliche „höchstpersönliche“ Berechtigungen nur dem konkreten insolventen Rechtsträger zustehen. Ein anderes Beispiel sind die Unternehmen, die aus übergeordneten Gründen ihrer Systemrelevanz „too big to fail“ sind und daher fortexistieren müssen. Das klassische Beispiel liefert die Bankenkrise nebst europäischer Bankenunion und als neuestes inländisches Regelwerk das SAG, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (Art. 1 des BRRD-Umsetzungsgesetzes v. 10.12.2014, BGBl. I 2014, S. 2091 ff.). Es handelt sich dabei um das Paradigma eines Schuldenbereinigungsgesetzes außerhalb der Insolvenz, viel mit „Sanierungskultur“ zu tun hat, nämlich die trotz aller gesetzgeberischen Maßnahmen bei den insolvenzreifen Unternehmen – genauer: den natürlichen Personen, die deren Unternehmensträger oder Organe sind – offenkundig bestehende Scheu, rechtzeitig den Gang zu den Insolvenzgerichten zu wagen. Der eine von Garber kritisierte Umstand der fehlenden flächendeckenden Konzentration der Insolvenzgerichte auf wenige mit hohem Spezialisierungsgrad ist weitgehend richtig. Man darf daran erinnern, dass dieses Anliegen des Bundes bei der Schaffung des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unter- 5 6 7 8 bei dem aus systemischen Gründen Gläubigerinteressen hintangestellt werden. Die aus diesem Nukleus denkbare Weiterentwicklung könnte auf supranationaler Ebene der Union oder mit deren Billigung in zwei Richtungen weitergehen: Einmal mag eine Entwicklung von zwingenden nichtinsolvenzlichen Verfahren für systemische Großunternehmen angedacht werden können. Hierfür gibt es ein in diese Richtung gehendes Beispiel im italienischen Insolvenzrecht nach der „Legge Marzano“ (Gesetz 39/2004, GU n. 42 v. 20.2.2004) mit der Schaffung der amminstrazione straordinaria speciale „per la ristrutturazione industriale di grandi imprese in stato di insolvenza“. Die zweite Linie ist ein nichtinsolvenzliches Sanierungsverfahren, welches als Ziel ein Verfahren mit dem Risiko der Liquidation („Insolvenzverfahren“ im engeren Sinne) auf extreme Ausnahmefälle beschränken würde. Zum Umfang dieser Mitversicherung gibt es, soweit ersichtlich, keinen statistisch verwertbaren Angaben. Er meint, hier sei § 332 StGB einschlägig und es bestünden strafrechtliche Risiken für die Beteiligten. Römermann/von der Meden, ZInsO 2015, 2267 f. stellen dar, dass ein Insolvenzverwalter – und ein Richterverband sowie das BMJV und eine Landesjustizverwaltung – warnen. Es kann letzten Endes, unabhängig von irgendwelchen strafrechtlichen Erwägungen aber keine Frage sein, dass rechtliche Strukturen, die staatliche Aufsichtsorgane mit dem zu Beaufsichtigenden in eine gemeinsame Versicherung einbinden, nicht infrage kommen, da gerade das Richteramt es erfordert, auch nur den „bösen Schein“ zu vermeiden. Garber, ZInsO 2015, 1937 f.; Siemon, ZInsO 2015, 1968, 1970. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM 358 ZInsO-Aufsätze nehmen (ESUG) im Jahr 2012 an der Ablehnung durch die Länder gescheitert ist;9 allerdings irrt der Beitrag, wenn er behauptet, jedes AG sei auch Insolvenzgericht. Einige Länder haben hier durchaus Bündelungen von Zuständigkeiten und damit von Kompetenzen herbeigeführt, d.h., sie haben von der durch die derzeitige Fassung des § 2 Abs. 2 InsO „eigentlich“ möglichen Dezentralisierung (= mehrere Insolvenzgerichte in einem LG-Bezirk) keinen Gebrauch gemacht.10 In diesem Kontext darf auch darauf hingewiesen werden, dass das ESUG in Art. 4 das GVG in § 22 Abs. 6 GVG ergänzt und den Insolvenzrichtern Kenntnisse auf einer Reihe von Rechtsgebieten abfordert, die im Kern des Sanierungsgeschehens liegen und insoweit nicht zwingend zu den „Standardkenntnissen“ jeden Richters gehören müssen.11 In ähnlicher Weise hat das ESUG das RPflG in § 18 Abs. 4 novelliert.12 Die Frage von Garber, warum man nicht die Insolvenzanmeldung durch die IHK durchführen lassen könne (zweifellos vor dem Hintergrund der dort vorhandenen reichen ökonomischen Kompetenzen), ist sicher auf den ersten Blick scheinbar verlockend. 2. Industrie- und Handelskammern als Institutionen eines Insolvenzverfahrens Die IHK hat vielfältige Aufgaben im „Gesamtinteresse der […] zugehörigen Gewerbetreibenden“.13 Würde man ihr die Durchführung von „Insolvenzverfahren“ anvertrauen, so müsste aus den nachfolgend umrissenen Gründen freilich eine justizförmige persönlich und sachlich unabhängige Stelle geschaffen werden, die sich im praktischen Ergebnis von einem Gericht nicht unterscheiden dürfte. Diese Vorgehensweise ist jedoch weder rechtsstaatlich noch organisatorisch geboten, wenn man nicht das herkömmliche Insolvenzverfahren aufheben und die Schuldenbereinigung im Interesse der zweiten Chance allein den Selbstheilungskräften der Wirtschaft anvertrauen wollte.14 Dafür gibt es zwei Möglichkeiten mit freilich beschränkter Wirkung. Die eine, bereits seit Langem bestehende und durchaus in der Praxis erfolgreiche, wenn auch mit Rechtsrisiken behaftete Option, ist die in Deutschland sehr verbreitete „außergerichtliche“ Sanierung, die meist unter unmittelbarer Begleitung des Sanierungsgeschehens allein durch die Finanzgläubiger in ökonomisch aussichtsreichen Fällen die Sanierung fördert.15 Die zweite Option wäre ein Sanierungsverfahren außerhalb eines Insolvenzverfahrens – ohne Publizität und ohne Zwangseingriffe.16 Ob solche Verfahren dem Mangel einer Sanierungskultur abzuhelfen vermögen, darf mit Wimmer unverändert kritisch betrachtet werden. Der Umstand der Existenz solcher Verfahren in anderen Mitgliedstaaten ist Anlass, solche Modelle zu analysieren und auf ihre Eignung für die inländische Rechtsordnung zu untersuchen, aber nicht schon für sich betrachtet ein Grund, ein solches Verfahren einzuführen.17 Dabei darf bei der Einbeziehung der Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten der Union in dergleichen Überlegungen nicht übersehen werden, dass die EU-Staaten jeweils z.T. ganz verschiedene Insolvenzverfahren verfolgen und Einheitsverfahren wie nach der deutschen InsO nicht die Regel sein müssen. ZInsO 8/2016 3. Postulat der „zweiten Chance“ Man darf bei dem berechtigten Postulat der zweiten Chance aber auch andere Gesichtspunkte nicht verkennen. a)Ökonomie Der eine Aspekt ist allein ökonomischer Natur: In der Marktwirtschaft, auch in ihrer Ausprägung als soziale Marktwirtschaft, wird es im Allgemeinen keine zweite Chance für ein Unternehmen geben, dessen Geschäftsmodell ungeeignet ist. Zwar kann es selbst in der Krise sein gesamtes Geschäftsmodell überprüfen und grundlegend ändern, um profitabel zu werden. Nur werden die Gläubiger prüfen, ob die Sanierung oder die Liquidation für ihre „recovery rate“ jeweils vorteilhafter ist. Das Insolvenzrecht ist eben auch ein Instrument für den geordneten Marktaustritt eines Unternehmens;18 das galt zum Zeitpunkt der Konzipierung der InsO ebenso wie heute. Nur in Extremfällen ist aber nach den heutigen Erkenntnissen die Liquidation des Unternehmens der unvermeidbare Weg. Meist sind die diversen Gestaltungsmöglichkeiten der Sanierung für alle Beteiligten deutlich günstiger einschließlich der Sanierungsfusion mit einem das Krisenunternehmen aufnehmenden Rechtsträger19 und der übertragenden Sanierung mit der Veräußerung der wesentlichen und der sanierungsfähigen oder gar „gesunden“ Teile des Geschäftsbetriebs. Die beiden letzteren Varianten führen freilich zur Beendigung des bisherigen Unternehmensträgers und zum völligen Verlust der Beteiligung der bisherigen Eigner. Die Interessen der Gläubiger, 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Der RegE des ESUG betont dieses Anliegen mehrfach, vgl. BT-Drucks. 17/5712 v. 4.5.2011, S. 2, 17, 19 (u.a. zum Erfordernis der Begleitung der Sanierung durch ein „durch wiederholte Behandlung erfahrenes Gericht“); die dazu vorgeschlagene Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 InsO ist nicht Gesetz geworden, vgl. BT-Drucks. 17/7511 v. 26.10.2011, S. 8, 45. Der Wegfall der Änderung wird mit dem Subsidiaritätsprinzip begründet, das den Ländern danach alle notwendigen Optionen eröffnet. Zu den Insolvenzgerichten s. die Darstellung bei Cranshaw, in: Cranshaw/ Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2012, § 2 InsO Rn. 12 – 33. Handels- und Gesellschaftsrecht, „Grundkenntnisse“ des für das Verfahren einschlägigen Arbeitsrechts, Sozialrechts, Steuerrechts und des Rechnungswesens. Das Gerichtspräsidium darf einem Richter, dessen Kenntnisse insoweit nicht „belegt“ sind, Aufgaben als Insolvenzrichter nur zuweisen, wenn „der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist“. S. zu den Änderungen von GVG und RPflG Art. 4 und Art. 5 Nr. 2c ESUG, BT-Drucks. 17/5712, S. 14, 43 f. S. diesen Teilausschnitt aus den Aufgaben der IHK in § 1 Abs. 1 IHKG, Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der IHK v. 18.12.1956, BGBl. III 701-1, bis zur Änderung durch die VO v. 31.8.2015, BGBl. I 2015, S. 1474. So aber Garber, ZInsO 2015, 1937 f. Dabei wird nicht übersehen, dass andere Beteiligte, wie etwa die Arbeitnehmer, durch Sanierungsabreden oder durch Betriebsänderungen i.S.d. §§ 111 ff. BetrVG mit Personalreduzierung ebenfalls einen Sanierungsbeitrag leisten, wenn auch nicht im Rahmen der Abreden mit den Finanzgläubigern, deren Beiträge in den üblichen „Haircuts“, ggf. in Kreditausweitungen usw., bestehen. Dazu skeptisch Wimmer, jurisPR-InsR 5/2011, Anm. 1. Dazu zu Recht Wimmer, jurisPR-InsR 5/2011, Anm. 1, Abschn. II 6. Vgl. den RegE der InsO, BT-Drucks. 12/2443 v. 15.4.1992, S. 76. S. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2015 – 7 W 118/14, ZInsO 2015, 2194 ff.; dazu Cranshaw, jurisPR-InsR 14/2015, Anm. 2. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM ZInsO 8/2016 ZInsO-Aufsätze von denen das „Wohl und Wehe“ des Krisenunternehmens abhängt, wenn kein Gesellschafter sich engagiert und externe Investoren wie stets Gläubigerbeteiligungen fordern, sind zudem nicht gleichgerichtet, sondern völlig unterschiedlich. Der Abnehmer der Leistungen des Krisenunternehmens, der darauf angewiesen ist, der Arbeitnehmer, dem es vorrangig um den Arbeitsplatz geht, der Fiskus, der seine Steueransprüche realisieren muss und die Bank, die vielleicht teilweise besichert ist, haben völlig unterschiedliche Ansätze und Interessenlagen. b) Rechtsstaatliche Steuerung der Sanierungsabläufe Der zweite Gesichtspunkt ist rechtlich determiniert. Die Sanierung bedarf praktisch stets des Eingriffs in die Rechte der Gläubiger, die ihrerseits verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geschützt sind. Ein solcher Eingriff in Rechte bedarf – wiederum verfassungsrechtlich – der justizförmigen Behandlung, also der staatlichen Steuerung nach Maßgabe dessen, was der Rechtsstaat fordert – und zwar nach Art. 20 GG ebenso wie nach europäischem Recht. c) Unionsrechtlicher Einschlag Es darf daran erinnert werden, dass die novellierte EuInsVO20 für „cross border“-Verfahren voraussetzt, dass ein unter die Verordnung zu subsumierendes „Gesamtverfahren“ per definitionem der Rettung, Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation dient, unter der Aufsicht eines Gerichts nach der Begrifflichkeit der Mitgliedstaaten stattfindet und der Beteiligung aller oder mindestens eines wesentlichen Teils der Gläubiger bedarf, wobei die Forderungen der nicht beteiligten Gläubiger unberührt bleiben. „Gericht“ ist dabei ein Justizorgan oder eine sonstige staatliche Stelle, die in einem Insolvenzverfahren Entscheidungen treffen darf.21 Da die Union für sich beansprucht, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts darzustellen, kann es nicht anders sein, als dass ein solches Verfahren justizförmig ist, also mit anderen Worten schon deswegen „stark verrechtlicht“ ist.22 Es ist dabei organisatorisch bei abstrakter Betrachtung völlig gleichgültig, wie die mit der Bearbeitung bzw. Verfahrensabwicklung beauftragte staatliche Stelle bezeichnet wird und wie sie eingebunden ist, wenn nur justizförmige Verfahrensweisen beibehalten werden und man sich des Charakters des hoheitlichen Grundrechtseingriffs bewusst wird, der nötig ist, um dissentierende Gläubiger einzubinden. Ein allein ökonomisch am Interesse des Krisenunternehmens ausgerichtetes und getriebenes Verfahren würde dem Interesse der Gläubiger widersprechen. d) Gesellschafter und Insolvenz Eine bedeutende Hürde für Organe und Unternehmenseigner, die Sanierung auf einem verfahrensrechtlichen Wege ins Auge zu fassen, ist sicherlich der Grundsatz des § 199 InsO, wonach eben der Unternehmenseigner bei der Regelinsolvenz auf den „Liquidationsüberrest“ verwiesen ist; in der Praxis geht die Beteiligung verloren. Diese Problema- 359 tik ließe sich nur dadurch ändern, indem man die Krise und die damit einhergehenden Risiko- und Verlustszenarien als einheitlichen Desinvestitionsprozess begreift und Gläubiger und Eigner gleich behandelt. Das ESUG lässt aber durch § 225a InsO im Interesse der Unternehmenssanierung (oder der Rechtsträgersanierung) Gläubigereingriffe in die Rechtspositionen der Eigner zu, verschlechtert also deren Lage und macht ggf. die Stellung des Insolvenzantrags trotz der Stärkung der Eigenverwaltung durch die §§ 270a, 270b InsO insoweit wieder etwas unattraktiver, weil die Gesellschafter auf das Ergebnis des Planverfahrens keinen wirklichen Einfluss (mehr) haben. Die Ausrichtung des Insolvenzverfahrens an einem einheitlichen Desinvestitionsprozess mit einer pari passu-Betrachtung der Beteiligung von Gläubigern und Gesellschaftern an den Verlusten wäre indes als generelles Prinzip abzulehnen. Ein solches würde tragenden Grundsätzen der inländischen Zivilrechtsordnung, insbesondere Gesellschafts- und Handelsrecht, diametral zuwiderlaufen, wobei auf die Fülle der dabei auftretenden Fragen hier nicht weiter einzugehen ist. Im Fokus steht – verkürzt – der Unterschied zwischen Eigen- und Fremdkapital. Richtig ist allerdings, dass das Insolvenz- bzw. das Sanierungsgeschehen einen ökonomischen Prozess im rechtlichen Gewand darstellt, aus dem Blick der Beteiligten eben einen Desinvestitionsprozess mit unterschiedlichen Wirkungen bei den verschiedenen Investorengruppen in Fremd- und Eigenkapital.23 4. Position des Insolvenzgerichts Das Gericht steht im heutigen Insolvenzverfahren in ambivalenter Weise im Kern als „Entscheider“, aber andererseits doch eher am Rand wie ein Betrachter, der zum ökonomischen Geschehen systematisch wenig oder nichts beitragen kann. Das Gericht bestimmt als Folge der Gläubigerautonomie (= Ausprägung der Privatautonomie) auch nur am Rande über das Verfahrensschicksal.24 Die Gläubigerautonomie kennzeichnet den grundlegenden Ansatz der InsO: Frei- 20 Verordnung (EU) Nr. 2015/848 v. 20.5.2015 über Insolvenzverfahren, ABl. (EU) L 141 v. 65.6.2015, S. 19 ff. 21 EuInsVO (2015) = Verordnung (EU) Nr. 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rats v. 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (Neufassung), ABl. (EU) L 141 v. 5.6.2015, S. 19 ff. Im vorliegenden Kontext s. Art. 1 Abs. 1 und die Definitionen in Art. 2 Nr. 1 (Gesamtverfahren) und Nr. 6 (Gericht). 22 Zum Begriff s. Garber, ZInsO 2015, 1937. 23 Kritisch sind dabei die mezzaninen Finanzierungen mit Nachrang gem. § 39 Abs. 2 InsO, handelsrechtlichem Charakter als Eigenkapital, aber meist ohne gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaftsrechte, vgl. zu Teilaspekten Cranshaw, ZInsO 2015, 649, 666; ders., in: Smid, Fragen des Deutschen und Europäischen Insolvenzrechts, Schriftenreihe des CDEI, Bd. 1, S. 85 – 153 (im Erscheinen). 24 Vgl. den RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443 v. 15.4.1992, S. 76: „Deshalb kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, die Sanierungswürdigkeit eines Unternehmens auf Grund eines Gutachtens im Vorhinein festzustellen und dann eine Sanierung hoheitlich gegenüber den Beteiligten durchzusetzen. Das Verfahren soll vielmehr die Privatautonomie der Beteiligten so zur Entfaltung bringen, dass die optimale Verwertungsentscheidung im Verhandlungsprozess entdeckt und von den Beteiligten verwirklicht werden kann.“ Zur Gläubigerautonomie vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 79 f., 81, 99 f., passim. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM 360 ZInsO-Aufsätze heitlichkeit und Marktwirtschaftlichkeit bei gleichzeitigem Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Rechte aller Beteiligten. Dennoch, also trotz der Zurückhaltung bei wirtschaftlichen Entscheidungen, die er verstehen muss, aber nur in Extremfällen steuern kann (vgl. § 231 InsO im Planverfahren), hat der Richter eine besonders große Bedeutung, die immer mit Verantwortung einhergeht. Auch der „Banker“ des Krisenunternehmens kann i.Ü. zu spezifischen betrieblichen Problemen, also im Kern der Maßnahmen zur Behebung der regelmäßig auch nötigen leistungswirtschaftlichen Sanierung, sicher meist nichts wirklich Substanzielles beitragen.25 Dennoch hat das Gericht aufgrund der in der Krise gebotenen rechtlichen Einschränkungen für alle Beteiligten eine herausragende Funktion, denn es garantiert rechtsstaatlichen Umgang und Rechtssicherheit auf von erheblich gegensätzlichem Interesse geprägtem Terrain. 5. Übermaß rechtlicher Strukturen im Insolvenzverfahren? Man mag über die Struktur des einen oder anderen Instruments des Insolvenzrechts divergierende systematische oder generell rechtspolitische Auffassungen vertreten. Typisch für dergleichen Divergenzen ist das Insolvenzanfechtungsrecht, um dessen Strukturen gerade (2015) heftig gerungen wird.26 Das Krisenunternehmen mag sich zur Verbesserung seiner Finanzlage sogar eine möglichst weit greifende Anfechtung wünschen, nach Verabschiedung eines Sanierungsplans wird es sicher als Marktteilnehmer im Verhältnis zu seinen Partnern in deren Krise ein möglichst begrenztes Anfechtungsrecht als angemessen, ja als zwingend ansehen. Man mag aus dem Blick der Wirtschaft eine Fülle von Normregelwerken als die Unternehmen in ihrer jeweiligen ökonomischen Betätigung behindernd ansehen, indes ist selbstredend nicht jede Klage berechtigt. Wenn also die „Allmacht des Rechts“27 in der Unternehmenskrise beklagt wird, so gibt es sicherlich Details, die der Änderung bedürfen, heute und auch künftig. Recht unterliegt dem Wandel, dennoch ist das Insolvenzrecht keine „Dauerbaustelle“, wie öfter beklagt wird, jedenfalls nicht in höherem Maße als sonstige Rechtsgebiete. Eine der Stärken der deutschen Volkswirtschaft ist i.Ü. neben den sehr erfolgreich weltweit tätigen Unternehmen und dem höchst innovativen Mittelstand, einem ebenfalls international agierenden Kernbereich der Wirtschaft, sowie den hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern der Unternehmen auch die Rechtsordnung, die durch geeignete Normenstrukturen, ein verlässliches Verfahrensrecht und eine kompetente Rechtspflege der Wirtschaft Rechtssicherheit für ihre Tätigkeit gibt. Die Wirtschaft verträgt keine plötzlich tief greifenden Änderungen, Rechtsunsicherheit und „Schnellschüsse“. In diesem größeren Kontext darf nur darauf hingewiesen werden, dass in internationalen Patentstreitigkeiten immer wieder deutsche Gerichte zur Streitentscheidung aufgerufen werden und der inländische Zivilprozess international hohe Anerkennung genießt. Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung und ihrer Rechtsprechung ist ein deutlicher Standortvorteil Deutschlands. Im Ergebnis gilt das auch für das Insolvenzrecht. ZInsO 8/2016 II. Absicherungsmentalitäten – und Insolvenzverfahren? 1. Risiken als Folgen des Sanierungsgeschehens und Outsourcing auf Dritte a) Risiko erfolgloser Sanierungsanstrengungen Mit dem komplexen ökonomischen Geschehen in Insolvenz und Sanierung, das in die Hand erfahrener Experten gegeben werden muss, ist das Risiko des Scheiterns auch beim Vorgehen lege artis verbunden.28 Verwirklicht sich dieses, so erhebt sich meist sogleich die Frage nach den Gründen des Scheiterns und in weiteren „Eskalationsstufen“ diejenige nach der Verantwortlichkeit und der etwaigen Haftung. Den Protagonisten werden diese Fragen nicht selten dadurch aufgezwungen, dass sie sich ohne deren Prüfung selbst in Haftungsrisiken begeben können. Dieser Zusammenhang führt für die natürlichen Personen als Akteure zur Frage der Absicherung etwaiger (künftiger) Risiken.29 b) Ängste und Vollkaskomentalität Sir Christopher Clark, der in Cambridge lehrende, aus Australien stammende zeitgenössische Historiker, der Deutschland von außen wie letztlich auch von innen betrachtet, hat in einer 2015 ausgestrahlten Fernsehserie „Deutschlandsaga“ das öfter auch anderweit zu lesende Wort verwendet, ein Wesenszug der Deutschen sei wohl die „Vollkaskomentalität“. In der Darstellung von Sir Christopher war das aber kein durchweg negativer Zug, sondern die Kennzeichnung einer Entwicklung, die die Risikofälle des Lebens versucht, durch Geldzahlungen an eine Versicherung käuflich zu lösen, d.h. die Verlagerung eigenen Risikos auf einen Dritten, 25 Seine Kompetenz beschränkt sich meist auf die Beurteilung betriebswirtschaftlicher Kerndaten, ggf. branchenbezogen, evtl. besteht auch branchenübergreifende Expertise aufgrund Erfahrung und vorhandener Datensammlungen. 26 RegE eines „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ (v. 29.9.2015, s. die Pressemitteilung des BMJV, publiziert bei juris, „Gesetzentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen“). 27 Garber, ZInsO 2015, 1937. 28 In der Praxis der außergerichtlichen Sanierung hat der BGH dies etwa in der Entscheidung zur Absichtsanfechtung bei einer gescheiterten Sanierung nach § 31 KO zum Ausdruck gebracht, indem er bei einem „ernsthaften Sanierungsversuch“, d.h. einem Sanierungsversuch, der lege artis durchgeführt wurde, die Gläubigerbenachteiligung entfallen lässt, BGH, Urt. v. 4.12.1997 – IX ZR 47/97, WM 1998, 248 ff. Rn. 28 ff. m.w.N., st. Rspr. Dieser Gedanke des Vorgehens lege artis in diesem Urteil, um der Sanierung eine verlässliche Grundlage zu bieten und den Plan zu verifizieren, ist einer der Nuklei zum Erfordernis eines schlüssigen Sanierungsplans, der Notwendigkeit eines Sanierungsgutachtens und der Grundgedanken von IDW S 6 und vor dem zitierten Urteil des Vorgängerstandards FAR 1/1991. 29 Ein weiteres Phänomen in diesem Kontext ist die sog. „asset protection“, durch die das weitblickende Organmitglied oder der Unternehmer im Familieninteresse Teile ihres Vermögens außerhalb jeglicher Krise und erkennbarer konkreter Risiken gegen seine etwa künftigen Gläubiger in rechtlich einwandfreier Weise abschirmen. Dies setzt eine langfristige seriöse Strategie und die Hinnahme eines „asset protection“-Dilemmas voraus, da durch die nur mögliche unbedingte Übertragung auf Familienmitglieder, deren Lebensunterhalt gesichert werden soll, dem Rechtsinhaber seine Position einflusslos verloren geht. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM ZInsO 8/2016 ZInsO-Aufsätze 361 der dessen Übernahme einpreist. Clark nennt das „Wegversicherung der Ängste“, der „German Angst“,30 ein wirtschafts- und sozialpsychologisches Phänomen. Vielleicht ist für den beauftragten Dritten sogar das konkrete Wagnis zu groß und er nimmt bei einem weiteren Beteiligten eine Rückversicherung und teilt das eigene und damit das übernommene fremde Risiko wieder auf. Letztlich bleibt dann bei ihm ein Teil des ursprünglichen Wagnisses, das sein eigenes wird. sondern um die Grenzziehung, außerhalb derer das nötige unternehmerische Wagnis zum nicht mehr hinnehmbaren Risiko wird. Das Entstehen eines Risikos ist in diesem Zusammenhang im Kern wiederum dem Umstand geschuldet, dass es Rechtsregeln gibt, die Verstöße mit Sanktionen begegnen.33 Diese Grundsätze gelten auch in Schuldenbereinigungs- bzw. Sanierungsverfahren. 2. Unternehmertum versus Risikoscheu der Akteure im Rahmen des Sanierungsgeschehens – welche Berufsträger tragen den Sanierungsprozess? Mit der unternehmerischen Tätigkeit gehen innerhalb der Rechtsordnung bekanntermaßen auch persönliche Risiken für die beteiligten natürlichen Personen einher. Zu erwähnen ist bspw. die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers der GmbH oder des Vorstands der AG gegenüber seiner Gesellschaft nach den § 43 GmbHG, § 93 AktG, Haftungsnormen, die eben keineswegs nur in der Unternehmenskrise eingreifen. Bei Insolvenzreife bestehen darüber hinaus in den genannten Beispielen die bekannten leges speciales der § 92 AktG, § 64 GmbHG. In Kenntnis dessen, dass Unternehmertum abgewogenes Wagnis bedeutet, hat der Gesetzgeber in das Aktienrecht die business judgment rule des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG aufgenommen, die bei der Haftung des Vorstands ansetzt und bereits eine Pflichtverletzung verneint, wenn er „bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“. Nach der „ARAG/Garmenbeck“-Leitentscheidung des BGH34 muss dem Vorstand ein „weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden, ohne den unternehmerische Tätigkeit […] nicht denkbar ist. Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehlein- Der vorstehend umrissene Absicherungsgedanke spielt eine bedeutende Rolle für das Sanierungsgeschehen bei Gläubigern, dem Schuldner und den „Entscheidern“ des Verfahrens (Insolvenzverwalter, Sachwalter, Eigenverwalter, Gläubigerausschuss und Gericht). Für die unternehmerische Aktivität darf es aber kein hinderndes Moment durch Vollkaskoabsicherung geben, denn ohne – freilich ökonomisch kalkuliertes – Wagnis glückt Unternehmertum nicht. Der ökonomische ebenso wie der wissenschaftliche Fortschritt steht still. Unternehmerisches Handeln darf auch in der Sanierung nicht in einer Absicherungskaskade enden, die unternehmerisches Wagnis vermeidet. Juristen als Protagonisten im Insolvenzverfahren wird im Ergebnis nicht selten Bedenkenträgerei zugeordnet bzw. wie in dem bereits mehrfach zitierten Editorial eine Neigung zur Zerschlagung des Krisenunternehmens. Anwälte kämen „meist eher punktuell zum Zug“, ihnen fehlten daher die spezifische Kenntnis von Branche und Unternehmen.31 Dem freien Spiel der erfahrenen unternehmerischen Kräfte, die die notwendige Selbstheilungskraft entfalten, sei danach die Sanierung anzuvertrauen. Der Beruf des Insolvenzverwalters ist aber natürlich keineswegs auf Berufsträger der juristischen Berufe beschränkt, eine beachtliche Zahl der führenden Verwalter hat Berufe mit wirtschaftswissenschaftlichem Hintergrund, nicht wenige als Verwalter tätige Anwälte haben umgekehrt solide wirtschaftswissenschaftliche Aus- und Weiterbildungen. Erfahrene langjährige Unternehmensanwälte, gerade in mittelständischen Unternehmen, wirken umgekehrt prägend bei der Verhinderung von Krisen oder bei der Unternehmensnachfolge mit, die ungesteuert geradewegs ihrerseits in Krisensituationen führen kann. Geläufig, nahezu klischeehaft sogar, sind die negativen Beispiele der Familienstämme, die zum Nachteil des Unternehmens den Schwerpunkt auf Konfliktgenerierung untereinander legen anstelle der Förderung des Unternehmens. Die Folge ist die „schleichende“ Stakeholderkrise,32 die häufig den Beginn der existenzbedrohenden Unternehmenskrise markiert. Betrachtet man zur Abrundung des Bildes den in dem Unternehmen selbst tätigen erfahrenen juristischen Berufsträger, so kennt er das Unternehmen und dessen Umfeld. Seine Aufgabe ist es, die ökonomischen Prozesse zu begleiten und rechtliche Steuerungsmechanismen aufzuzeigen, die Rechtsrisiken zu erkennen und in vertretbarer Weise zu begrenzen. Es geht nicht um Behinderung des freien Unternehmertums, 3. Schutzmechanismen der handelnden Personen 30 V. Böhm/Scherer, Deutschlandsaga Teil 6, „Wer wir sind“, ZDF 2015, Sendung v. 22.3.2015. 31 Garber, ZInsO 2015, 1937 f. 32Vgl. Groß, KSI 2013, 214 ff. sowie IDW S 6 (2012), Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten, Rn. 3.4.1. 33 Ein aktuelles in der Öffentlichkeit diskutiertes Beispiel hiervon mit katastrophalen wirtschaftlichen Folgen für das Unternehmen zeigt die VWDiesel-Affäre anschaulich: Wird in einem Unternehmen ein Verfahrensablauf erwogen, dessen Ergebnisse nach außen publiziert werden, sei es an Behörden, sei es an die Kunden des Unternehmens, und zeitigt das gewählte Verfahren für den Außenstehenden nicht erkennbare Abweichungen zu dem bei Dritten vorgestellten Ablauf, so wird man den externen oder internen rechtlichen Berater fragen müssen, inwieweit sich hieraus Rechtsrisiken in der jeweiligen Rechtsordnung ergeben können. Es gibt Rechtsrisiken, soweit sie zuvor erkannt werden oder erkennbar sind, die man generell nicht eingehen darf; solche sind strafrechtlicher Natur oder zwar allein zivilrechtlichen Charakters, aber es handelt sich nicht um nur potenziell als Rechtsverstoß anzusehende Handlungen, sondern um evident zu bejahendes ungesetzliches Handeln, sei es als Folge klarer gesetzlicher Bestimmungen, sei es als Folge gefestigter höchstrichterlicher Judikatur. Dagegen wird es immer wieder Produkte oder Verfahren in allen Branchen geben, bei denen Rechtsrisiken auftreten können, jeweils mit höherem oder geringerem Wahrscheinlichkeitsgrad. Das sind diejenigen Fälle, die höchstrichterlich ungeklärt sind oder solche, bei denen es an Rechtssicherheit noch fehlt. Vielfach müssen Unternehmen entscheiden, ob sie gewisse nicht auszuschließende Rechtsrisiken in Kauf nehmen oder nicht, zunehmend treten Risiken an ganz unvermuteter Stelle durch Rechtsprechungsänderung auf. 34 BGH, Urt. v. 21.4.1997 – II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253 Rn. 22. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM 362 ZInsO-Aufsätze schätzungen […]“. Unternehmerisches Wagnis, so das Fazit dieser Norm, ist zulässig; wird ein solches eingegangen, so ist das per se nicht pflichtwidrig. Aber die Haftungsbegrenzung erfordert die Einhaltung der Tatbestandsmerkmale der business judgment rule.35 § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG oder der daraus abzuleitende Rechtsgedanke sind auch außerhalb des Aktienrechts auf andere Unternehmensträger entsprechend anzuwenden. Im Insolvenzverfahren werden gerade bei der Unternehmenssanierung und der damit verbundenen Fortführung wie bei jedem lebenden Unternehmen täglich unternehmerische Entscheidungen getroffen. Die Haftung aus pflichtwidrig und schuldhaft getroffenen fehlerhaften Entscheidungen tragen der Insolvenzverwalter (vgl. §§ 60, 61 InsO), ggf. der Sachwalter, der Eigenverwalter36 oder sogar die Mitglieder des Gläubigerausschusses (vgl. § 71 InsO).37 Der Grund hierfür ist die übernommene Verantwortung für die Unternehmensführung, also ein ökonomisches Geschehen. Daher ist auch hier etwa die Anwendung des Haftungsbegrenzungsmaßstabs der business judgment rule angezeigt.38 Die Haftungsbegrenzung ändert aber nichts daran, dass dennoch ein Haftungsrisiko besteht, das wiederum sachgerecht durch eine geeignete Versicherung abgedeckt wird. Kein Vorstand wird im Allgemeinen ein Haftungsrisiko in Millionenhöhe tragen können, wenn es sich denn realisiert; für den Insolvenzverwalter gilt dasselbe, ebenso für den Gläubigerausschuss.39 Bei den Organen der Gesellschaften ist es die D&O-Versicherung, bei der das Gesetz aus den Gründen des moral hazard einen Selbstbehalt im Umfang von 1,5-Jahresfixgehältern oder mindestens 10 % des Schadens vorsieht.40 Bei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses ist ein Selbstbehalt der Versicherung nicht üblich41 und auch nicht zweckmäßig, da dem besonders hohen Risiko in der Unternehmenskrise schon keine adäquate Vergütung gegenübersteht. 4. Haftungsrisiken insolvenzrichterlicher Tätigkeit Ist an den Abläufen des Insolvenzverfahrens begriffsnotwendig das Gericht in Gestalt einer natürlichen Person, des Richters oder Rechtspflegers, beteiligt, dann liegt es nahe, auch nach seiner Haftung zu fragen oder sie in der Öffentlichkeit weitgehend unreflektiert zu bejahen, wenn Fehlentwicklungen im Insolvenzverfahren offenkundig sind oder zu werden drohen. Dann darf auch nach Risikoabsicherung gefragt werden und sogar danach, ob die Organisation einer gemeinsamen Versicherung mit dem Insolvenzverwalter sogar ohne Weiteres das Menetekel des Strafrechts an die Wand werfen kann. Es geht nämlich bei der Thematik etwaiger Haftung des Richters oder der anderen Insolvenzbeteiligten gerade nicht um evidente Fälle wie einmal vorgestellte vorsätzliche Rechtsbeugung beim Richter, Untreue beim Verwalter, Eigenverwalter, Geschäftsführer usw., weder um Betrug noch um Sozialversicherungsbetrug nach § 266a StGB, nicht einmal um die die Grenze des dolus eventualis ggf. überschreitende gänzlich unterbliebene Kontrolle des Verwalters. Diese, ausschließlich dogmatisch ZInsO 8/2016 betrachtet geradezu klassischen Fälle, sind gerade nicht versicherbar, jedenfalls nicht bei dolus directus, sondern als vorsätzlich begangene (deliktische) Handlungen mit erheblichen persönlichen Sanktionsfolgen belegt, zivilrechtlich mit Schadensersatzfolgen. Schon das RG hat sich mit der Haftung von Gläubigerausschussmitgliedern auseinandergesetzt, die die Kassenführung des untreu gewordenen Konkursverwalters nicht ordnungsgemäß geprüft haben.42 Die bei struktureller Betrachtung wirklich relevanten Risiken, insbesondere seit dem ESUG, liegen aber nach der hier vertretenen Auffassung bei Fehlentscheidungen im unternehmerischen Bereich, die sich am Ende bei einer Neigung zu etwaigen, als solche nicht wahrgenommenen „ex post“Betrachtungen aus dem Blick eines Prozessgerichts anstelle der rechtlich natürlich gebotenen „ex ante“-Sicht als grob fahrlässige Pflichtverletzung bis zur Grenze des dolus eventualis herausstellen.43 5. „Absicherungsmentalität“ oder Risikostrategie der natürlichen Personen als Akteure des Insolvenzverfahrens a) Steuerung persönlicher Risiken An dieser Stelle zeigt sich die Richtigkeit des Bemühens um eine gewisse „Vollkaskomentalität“ bei den Protagonisten. Das Risiko eines Fehlverhaltens, einer Pflichtwidrigkeit, kann auch der sorgfältigste Akteur nicht ausschließen, meist wird sich der Fehler zunächst gar nicht zeigen und damit unerkannt bleiben. Es ist schlechterdings nachvollziehbar, dass eine natürliche Person mit hoher Verantwortung nicht persönlich unbegrenzt haften möchte. Die Auffassung, mit 35 S. im Einzelnen Dauner-Lieb, in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 93 AktG Rn. 17 ff. 36 S. zu der umstrittenen Frage der schuldnerischen Haftung nach den §§ 60 ff. InsO nur paradigmatisch bei K. Schmidt/Undritz, InsO, 18. Aufl. 2013, § 270 Rn. 17 – 19, wobei die Haftung der Organe natürlich das wirklich relevante Problem ist. 37 Cranshaw/Portisch/Knöpnadel, ZInsO 2015, 1, 8 ff. 38 Cranshaw/Portisch/Knöpnadel, ZInsO 2015, 1, 9; Cranshaw, in: Steinwachs/Vallender/Cranshaw, Der Gläubigerausschuss in der Insolvenz des Firmenkunden, 2. Aufl. 2014, S. 1 ff., 62 – 65 Rn. 111 – 114. 39 Zur Versicherung des Ausschusses s. Cranshaw/Portisch/Knöpnadel/Dantele, ZInsO 2015, 63 ff. 40 Zur Bedeutung des „doppelten“ Mindestselbstbehalts in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG s. Dauner-Lieb (Fn. 35), § 93 AktG Rn. 58 ff. Auf die den Selbstbehalt wiederum abdeckende D&O-Selbstbehaltsversicherung durch das Organ selbst zu seinen Lasten ist nur am Rande hinzuweisen. Bei der gesetzlichen Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG handelt es sich nach der hier vertretenen Meinung nicht um ein Gebot, dessen Nichtbeachtung die Folgen des § 134 BGB nach sich ziehen würde; so auch und zum Diskussionsstand s. Dauner-Lieb (Fn. 35), § 93 AktG Rn. 63 m.w.N. Demzufolge ist es dem einzelnen Vorstandsmitglied nicht untersagt, persönlich eine Versicherung abzuschließen, die etwaige Lücken schließen soll, die durch den Vertrag zwischen Unternehmen und Versicherung nicht gedeckt sind. 41 Cranshaw/Portisch/Knöpnadel/Dantele, ZInsO 2015, 63, 66. 42 Vgl. bspw. RG, Urt. v. 23.9.1898 – Rp. I 170/93, RGZ 31, 119 ff. und RG, Urt. v. 7.11.1935 – VI 188/35, RGZ 149, 182 ff. 43 Zu Beispielen s. bei Cranshaw/Portisch/Knöpnadel, ZInsO 2015, 1, 9 m.w.N. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM ZInsO 8/2016 ZInsO-Aufsätze der Befürwortung des weitgehenden Ausschlusses persönlicher Risiken stärke man den moral hazard der handelnden Personen und daher müssten persönliche spürbare Risiken bleiben, ist im Rahmen der Forderung nach einem Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung im Rahmen der Vorstandshaftung zur „Selbststeuerung“ nachvollziehbar,44 beim Mitglied des Gläubigerausschusses indes nicht akzeptabel, auch nicht durch Ablehnung der Übernahme der Versicherungsprämie durch die Masse.45 Im Gegenteil, wer stetig in Sorge um (ggf. existenzbedrohende) persönliche Risiken ist, wird keine und schon gar keine wegweisenden Entscheidungen treffen können. Wer zur Risikosteuerung bei ungenügender Honorierung die Kosten der Absicherung selbst tragen soll und der stets auch das Risiko etwaiger Obliegenheitsverletzungen gegenüber der Versicherung trägt, wird ein Amt als Gläubigerausschuss nicht übernehmen. b) Outsourcing von Risiken als rationales Verhaltensmuster Das, was man meist etwas abschätzig „Vollkaskomentalität“ nennt, hat somit einen rationalen Hintergrund, nämlich das Outsourcen von Risiken auf einen kundigen Dritten gegen Entgelt, der mit Risikoszenarien professionell umgehen kann. Zugleich ist das Outsourcing Teil einer sachgerechten Risikostrategie,46 bei der sich Risikoinkaufnahme und dessen Absicherung die Waage halten sollten. Wer wollte, um die Thematik der sog. Mitversicherung des Insolvenzrichters als Beispiel wieder aufzugreifen, es dem Richter grds. verargen, seine persönlichen Haftungsrisiken durch Outsourcing so weit als möglich zu eliminieren?47 Freilich bedürfte es einer solchen Absicherung nicht, wenn sie entweder obsolet wäre oder wenn sie für bestimmte Risiken nicht möglich ist. Zu den Details dieser Thematik ist auf den nachfolgenden Abschn. IV. dieser Darstellung zu verweisen. III. Unternehmer und Insolvenz – die zweite Chance 1. Unternehmertum in der existenzbedrohenden Krise des Unternehmens Das oben erwähnte Editorial legt, wie so viele Beiträge der letzten Jahre, zutreffend den Finger in eine Wunde, nämlich das Fehlen oder die nicht hinreichende Entwicklung einer Kultur der zweiten Chance, die das unternehmerische Scheitern als bedauerlichen, aber natürlichen Vorgang der Marktwirtschaft hinnimmt, dessen Eintritt einzelfallabhängig ist und theoretisch ebenso wie in der Unternehmenspraxis auf einer Fülle von Ursachen beruhen kann, die sich bei bestehenden Interdependenzen wohl selten wirklich quantifizieren lassen.48 Zugleich bedeutet dieser Umstand, dass die Erkenntnis der ökonomischen Schwächen des in die Krise gekommenen Unternehmens mit ihren verschiedenen bekannten Stadien49 auch die Chance zur Heilung in sich birgt. Dieser letztere Vorgang, eben die Sanierung, ist eine zutiefst unternehmerische Aufgabe, die nicht von dem außenstehenden anwaltlichen Berater oder im Allgemeinen auch nicht von einem Insolvenzverwalter in dieser Funktion im Detail 363 geleistet werden kann, auch nicht von einem Sachwalter. Das Insolvenzverfahren kann nur zweierlei leisten, nämlich das Bewirken der finanzwirtschaftlichen Sanierung, das Abschütteln von nicht mehr tragbaren Lasten, wie man diese auch immer definiert sowie die Einleitung der meist unerlässlichen leistungswirtschaftlichen Sanierung. De lege lata nennen wir in Deutschland solche die Insolvenz auslösenden Krisenereignisse „Zahlungsunfähigkeit“, „drohende Zahlungsunfähigkeit“ und „Überschuldung“. Dabei ist sogar der Begriff der Zahlungsunfähigkeit im grenzüberschreitenden Sprachgebrauch („insolvency“ im englischen Sprachraum, „insolvabilité“ im französischen) trügerisch, denn der Inhalt des Begriffs richtet sich nach den Vorstellungen der jeweiligen Rechtsordnung, in Deutschland nach der Auslegung des Gesetzes (§§ 17 – 19 InsO) durch die Judikatur. Unterschiedliche Begrifflichkeiten haben an den Rändern auch unterschiedliche Konsequenzen für die Beseitigung der Folgen solcher Ereignisse, also für die Sanierung. Auch der optimale Insolvenzplan, verifiziert durch ein Gutachten nach IDW S 6, kann wieder scheitern; das liegt im Charakter wirtschaftlichen Handelns. Mit dem Insolvenzplan beginnt aber erst die tatsächliche Unternehmenssanierung: Die zweite Chance wird durch den rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan somit erst eingeläutet, sie wird wohl meist Jahre dauern. 2. Unternehmenssanierung – ein ökonomischer Prozess mit rechtlichem Hintergrund a) Rechtliche Strukturen und nachhaltige Sanierung Der Ablauf der Beseitigung einer existenzbedrohenden Unternehmenskrise ist ein ökonomischer Prozess in einem außerordentlich stark verrechtlichen Gewand, nicht nur übrigens in Deutschland, sondern in allen modernen Insolvenzrechtsregelwerken. Eine Selbstverständlichkeit, die man aber nicht aus dem Auge verlieren darf, wenn man die starke rechtliche Prägung des Sanierungsgeschehens betrachtet oder – je nach Betrachter – beklagt, ist die Bindung 44 Dauner-Lieb (Fn. 35), § 93 AktG Rn. 56 m.w.N., zur „verhaltenssteuernden Wirkung“ des Selbstbehalts der D&O-Versicherung, s. aber die D&OSelbstbehaltsversicherung durch das Organ, Fn. 40. 45 K. Schmidt/Jungmann (Fn. 36), § 73 InsO Rn. 11 m.w.N.; es sei nicht einsehbar, wenn sich das Ausschussmitglied ohne größere Risiken freizeichnen lassen könne, weshalb die Versicherungsprämien im Allgemeinen von den Ausschussmitgliedern selbst zu tragen seien. 46 Vgl. dazu Cranshaw/Portisch/Knöpnadel, ZInsO 2015, 63 ff. 47 Insoweit ist Siemon, ZInsO 2015, 1968, 1970 zuzustimmen. 48 IDW S 6 fordert eine eingehende Analyse der Ausgangslage. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein der notwendigen Daten im Unternehmen, d.h. ein ordnungsgemäß organisiertes und funktionierendes Rechnungswesen sowie ein ordnungsgemäßes Controlling zur Koordinierung der unternehmerischen Führungsaufgaben. In Krisenunternehmen fehlt es meist daran; das Vorhandensein dieser Voraussetzungen sollte eigentlich dazu führen, dass Krisen steuerbar werden und gerade nicht zur Insolvenz führen. 49 IDW S 6 Anforderung an die Erstellung von Sanierungskonzepten (Fassung 2012) Rn. 2.2, Rn. 20 ff. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM 364 ZInsO-Aufsätze ZInsO 8/2016 jeder unternehmerischen Tätigkeit an die Rechtsordnung. Die unternehmerische Tätigkeit in einer freiheitlichen und sozialen Ordnung mit substanziellen Verfassungsrechten der Protagonisten ist natürlich an die Rechtsordnung gebunden. Die heute nicht selten wohl ausgeblendete Vorfrage bei der Rettung von Krisenunternehmen ist diejenige nach der „Sanierungswürdigkeit“ bzw. nach der „Sanierungsfähigkeit“ des betroffenen Unternehmens. Außerhalb von Wertungen des unternehmerischen Verhaltens, das zur Krise geführt hat, und dessen etwaige Missbilligung, die ihrerseits mindestens allzu leicht zu dem Stigma der Insolvenz führt, kann man theoretisch postulieren, dass jedes Unternehmen saniert werden soll. Dies gilt auch dann, wenn sein Geschäftsmodell am Markt außerordentlich zweifelhaft geworden ist. Dann kann es aber nur wegen seines angenommenen systemischen Charakters aufrechterhalten werden, der durch die Erzeugung bestimmter strategischer Produkte oder Dienstleistungen vielleicht bedingt ist, durch das Bedürfnis, Verwerfungen am Arbeitsmarkt regional oder lokal zu vermindern oder weil man das Unternehmertum stärken will. Das ist aber nicht der Ansatz der InsO. Die Maßnahme muss zudem finanziert werden, und zwar ggf. nicht nur durch klassische „Haircuts“ von Gläubigern, sondern durch neues Kapital. In unattraktiver Lage wird kein Investor sich bereitfinden, sich zu engagieren. Es bleibt die öffentliche Hand, sieht man einmal von wettbewerbsrechtlichen Fragen in einem weiten Sinne einschließlich des Rechts der Staatsbeihilfen nach dem Unionsrecht völlig ab, die dem Staat das Handeln verunmöglichen. Engagiert sich dieser nicht, bliebe es Aufgabe der Unternehmenseigner und der Gläubiger, hier einzustehen, vielleicht aus ökonomischer Einsicht, vielleicht aus gesamtgesellschaftlicher Verpflichtung. Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung kann das Ziel der Restrukturierung des Unternehmens zudem nur die nachhaltige Sanierung sein, die darauf bedacht ist, Folgeinsolvenzen zu vermeiden, wie das Frind in dieser Zeitschrift kürzlich sehr klar und anschaulich aus insolvenzrichterlicher Sicht akzentuiert hat50 und wie das IDW S 6 (Fassung 2012) Rn. 2.1, Rn. 11, 14 – 16 beschreibt. Die dort angesprochene „nachhaltige Fortführungsfähigkeit“ gliedert IDW S 6 in „Wettbewerbsfähigkeit“ und „Renditefähigkeit“ (Rn. 11). Normativer Anknüpfungspunkt ist § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB, wonach der Kaufmann als Bewertungsansatz der Bilanz Fortführungswerte wählen muss, wenn der „Fortführung der Unternehmenstätigkeit […] nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen“.51 Die absolut zu verfolgende nachhaltige Sanierung kann nur durch größtmögliche Sorgfalt bei Erstellung des Sanierungskonzepts und dessen kritische Prüfung durch die Protagonisten des Insolvenz-/Sanierungsgeschehens52 sowie ggf. durch Drittevaluierung angestrebt bzw. gefördert werden. Luft zum Atmen nimmt. Umso schlimmer bei dieser Sicht, dass noch ein Gericht (ein sozusagen hoheitlicher alles beherrschender staatlicher Protagonist, wenn man das aus einem bestimmten Blickwinkel so sehen will) beteiligt ist, sodass ein Gesamtsystem entsteht, welches dem Unternehmer in der Krise jeden Mut zum Agieren nehmen muss. All diesen Anliegen könnte nur ein umwälzender Wandel des Insolvenzrechts begegnen. Vieles könnte man, so ließe sich argumentieren, dadurch bewältigen, dass man ähnlich dem Verfahren nach Chapter XI US Bankruptcy Code eine strategische Insolvenz54 ohne Insolvenzgründe zulassen würde, sodass ein Unternehmen unter Betrachtung der Marktsituation und unter Inkaufnahme von Reputationsrisiken und tief greifenderen geschäftlichen Risiken ein solches Verfahren beginnen könnte, das ihm erlauben würde, passivseitige Altlasten oder drohende sonstige Lasten abzuschütteln. Klassische Fälle, wie sie aus den USA seit Jahrzehnten bekannt sind, betreffen etwa aus dem Blick des Unternehmens überbordende Altersversorgungslasten für Mitarbeiter bzw. zu hohe Löhne und Gehälter, Umweltaltlasten bzw. Produkthaftungsrisiken oder sonstige Risiken aus bestehenden oder drohenden Ersatzrisiken; man darf aus aktuellem Anlass vielleicht in diesem Kontext auf die „VW-Dieselaffäre“ und die dort in den Medien schnell beschworenen potenziell desaströsen Folgen zur Verdeutlichung hinweisen. b) Befreiung vom „Korsett“ der InsO und strategische Insolvenz? 50 Frind, ZInsO 2015, 2249 ff., 2253; 2309 ff., 2311; 2358 ff., 2365. Frind zeigt damit zugleich jedenfalls implizit zutreffend auch die Verantwortung des Gerichts auf (s. z.B. ZInsO 2015, 2252), aber auch genauso treffend seine begrenzten Möglichkeiten einzugreifen (ZInsO 2015, 2311). 51 Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 252 Rn. 7. 52 Völlig zutreffend Frind, ZInsO 2015, 2365. 53 Garber, ZInsO 2015, 1937 f. 54 Zum Begriff und zu Inhalten s. Eidenmüller, ZIP 2015, 1197 ff. Die InsO, so darf man die beredte Klage des erwähnten Editorials53 verstehen, das eine Strömung der öffentlichen Meinung spiegeln dürfte, sei ein enges Korsett, das der unternehmerischen Entfaltung und der nötigen Gesundung die c) Freiheitliche und offene Struktur der InsO Die Flexibilität der InsO, gerade mit dem Insolvenzplanverfahren und mit den Instrumenten des ESUG, zeigt eine Struktur, die der sozialen Marktwirtschaft entspricht und ausgewogen zwischen den Interessen der Beteiligten vermittelt. Allerdings bezieht sie auch klar Stellung; in Konfliktsituationen fehlender Einigung entscheiden die Gläubiger. Eine, freilich kaum wirklich rational behebbare Schwäche, besteht systematisch in den zwangsläufig völlig unterschiedlichen Gläubigerinteressen. Dem Arbeitnehmer geht es, u.a. dank des Insolvenzgeldes (§§ 165 ff. SGB III), weniger um seine offenen Entgeltansprüche, sondern um den Erhalt des Arbeitsplatzes, dem lokalen Unternehmer ggf. um den Erhalt des Auftraggebers für künftige Aufträge; dem Sektor Staat in weitem Sinne geht es vielleicht eher um die Aufrechterhaltung des Steuerzahlers und des Beitragszahlers der Sozialversicherung als um aktuelle Rückstände. Der InsO geht es, anders als anderen Regelwerken des ausländischen Rechts, um all das nicht. Wenn man ins Zentrum eines Insolvenzrechtsregelwerks wie hier die Gleichbehandlung und die gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger rückt, den (aber scheinbar wieder etwas bröckelnden) Verzicht auf Privilegien von Gläubigern ohne ge- Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM ZInsO 8/2016 ZInsO-Aufsätze sonderte (dingliche) Sicherheit, die Gestaltungsautonomie der Gläubiger mit flexiblen Möglichkeiten der Struktur und wenn man zugleich dem Eigenkapital eine besondere Verantwortung dadurch zuweist, dass die Unternehmenseigner an die letzte Stelle der Befriedigung rücken, dann darf man feststellen, dass die InsO jedenfalls zu den weltweit modernsten Insolvenzrechtsregelwerken gehört. Sie eröffnet den Unternehmen strukturell ausgezeichnete Sanierungsoptionen. Dies bedeutet zugleich, dass in praxi erkannte Schwachstellen nach sorgfältiger Analyse durch Nachjustieren von Stellschrauben bereinigt werden sollten, gerade um beides sachgerecht miteinander im Interesse aller Beteiligten zu verbinden: die Befriedigung der Gläubiger und die Unternehmenssanierung, soweit sie wirtschaftlich sachgerecht ist.55 3. Eine zweite Chance für jedes Unternehmen? a) Gebotene Prüfung der wirtschaftlichen Sanierungsaussichten Zunächst einmal hat jedes Unternehmen den Anspruch darauf, dass man prüft, ob eine solche Chance bei wirtschaftlicher Betrachtung der gesamten Fallumstände eröffnet werden kann. Die vorläufige Fortführung ist die Regel (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO). Das ist eine Selbstverständlichkeit, die die Gläubiger auch stets beachten, geht man von dem idealtypischen Gläubiger der Marktwirtschaft aus. b) Natürliche Personen Die natürliche Person als Unternehmer, auch als Freiberufler, hat nicht nur das Recht auf eine zweite, sondern auch auf weitere Chancen. Daher gibt es die Restschuldbefreiung nach § 1 Satz 2 InsO, die strukturell eben auch öfter eintreten kann (vgl. § 287a Abs. 2, 1. HS, 1. Alt. InsO!). Ob die dortigen Zeiträume zu lang sind oder ob nicht überhaupt die Restschuldbefreiung wie nach dem Recht von England und Wales spätestens automatisch nach einem Jahr eintreten sollte, ist im hier erörterten Zusammenhang eine sekundäre Frage. Grundrechtliche Positionen verschaffen der natürlichen Person kontinuierlich weitere Chancen auf selbstständige berufliche Tätigkeit, soweit die Schutzmechanismen der Berufsregelungen dem nicht (vorübergehend) entgegenstehen. Das ist eine Frage der Abwägung des Gesetzgebers zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen des „Schuldners“ und Dritter, die mit ihm dann beruflich zu tun haben. c) Verbände, Gesellschaften Bei den Verbänden als Unternehmen (also juristische Personen und Personengesellschaften) ist zunächst auf eine allerdings eher typisch inländische Betrachtung hinzuweisen, die sich aber nach der hier vertretenen Ansicht als richtig erweist – die Differenzierung zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern bzw. den Gesellschaftern. Die Gesellschafter werden sich bei bereits feststehendem Verlust des eingesetzten oder auch nur versprochenen Kapitals stets für die Sanierung durch Fortführung regelmäßig nur ent- 365 scheiden, wenn sie keinen weitergehenden Beitrag leisten müssen als den bereits erbrachten. Man kann natürlich die Gesamtlage aus anderem Blick einheitlich betrachten und Gläubiger sowie Eigner als gleich zu achtende Investoren ansehen – wie oben bereits umrissen – die bei dem Sanierungsprozess, ggf. im übergeordneten Interesse, beide (vielleicht sogar pari passu) einen Desinvestitionsprozess durchlaufen müssen. Was unterscheidet bspw. den Kleinaktionär mit 100 Aktien (aus Kapitalerhöhung zum Kurs von 100 zzgl. Agio) der börsennotierten PUBLIKUM AG von dem Anleihegläubiger, der bei deren Begebung bei derselben AG ebenfalls 100 Teilschuldverschreibungen als Fremdkapital zum Kurs von 100 erwirbt? Müssen in der Krise nicht beide, soweit erforderlich, einen Verlust von 50 hinnehmen und ist es nicht sinnwidrig, wenn der Anleihegläubiger 100 bekäme, der Kleinaktionär nichts? d) Aktuelle Situation de lege lata Unsere derzeitige Rechtsordnung ist nicht so. Der Aktionär verliert alles. Wenn die Gläubiger nicht mitwirken, geht der Unternehmensträger unter, ggf. auch das Unternehmen als betriebswirtschaftliche Einheit insgesamt. Dies ist dann der Fall, wenn die Protagonisten, in der Eigenverwaltung die Geschäftsführung und der Sachwalter, in der Fremdverwaltung der Insolvenzverwalter, nicht mindestens die Mehrheit der Gläubiger vom Mehrwert der Sanierung für sie überzeugen. Dabei agieren die Gläubiger absolut „egoistisch“, nur ihrem jeweils kalkulierten Individualinteresse verpflichtet, allerdings nicht subjektiv, sondern im Ansatz allein nach objektiven Kriterien.56 Die natürliche Person als Gläubiger hat dabei individuelle Spielräume, der Gesellschafter/ Geschäftsführer einer Gläubigergesellschaft schon eingeschränkter. Der Vorstand einer Gläubiger-AG, der sich bei Insolvenzfällen von Abnehmern nicht an der recovery rate orientiert oder nicht sonst gute unmittelbar ökonomische und/oder sonstige Gründe aus dem Blick seines Unternehmens hat, auf berechtigte Forderungen, Quoten oder Sicherheiten zu verzichten, geht bekanntlich erhebliche Haftungsrisiken ein. Gefordert ist von der Rechtsordnung der wache und auch der idealtypisch handelnde Gläubiger der Marktwirtschaft, eine typische Maxime des Zivilrechts seit dem römischen Recht.57 55 S. hierzu z.B. die Anregungen des Gravenbrucher Kreises v. 13.10.2015 u.a. zu den Voraussetzungen der Eigenverwaltung und der Organhaftung dabei, zur „Stärkung der Position des Sachwalters“, zum Insolvenzplan und zum Rechtsweg, verfügbar über http://www.gravenbrucher-kreis.de, mit Verlinkungen, Abruf: 23.11.2015. Vgl. auch die sorgfältige Diskussion zur Konzerninsolvenz, aber auch das kritische Gesetzgebungsvorhaben zum Anfechtungsrecht, dazu etwa Huber, ZInsO 2015, 2297 ff. 56 Dass diese idealtypische Betrachtung mit Unschärfen und subjektiven Einschlägen behaftet ist, weisen wirtschaftspsychologische Untersuchungen nach. 57 In Schlussanträgen von Generalanwälten beim EuGH kann man diese Maxime gelegentlich lesen, die in etwa mit den Worten „Vigilantibus non dormientibus subveniunt jura“ wiedergegeben wird. Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM 366 ZInsO-Aufsätze 4. Fazit: Einfluss der Zwecke des Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung a) Fehlende Existenz eines spezifischen Sanierungsregelwerks Die InsO ist kein originäres Sanierungsinstrument für Schuldnerunternehmen, erst recht kein Schuldnerschutzregelwerk. Ihre Aufgabe besteht in der Gläubigerbefriedigung, von der Restschuldbefreiung abgesehen (vgl. § 1 Satz 1 InsO).58 Die Sanierung des Unternehmens oder Unternehmensträgers, u.a. im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen, ist kein Zweck, sondern Methode des Verfahrens. Sie kann aber als Ziel des konkreten Verfahrens verfolgt werden, da in rechtlicher Hinsicht zwar nicht das in der Literatur durchaus apostrophierte Spannungsverhältnis zwischen Gläubigerbefriedigung und Sanierung59 besteht, wohl aber ein tatsächliches Spannungsverhältnis, welche Lösung für die konkrete Insolvenzabwicklung die besseren Befriedigungsaussichten verspricht. Mit Insolvenzeröffnung wird das Schuldnervermögen den Gläubigern zur Befriedigung durch den Staat in einem komplexen rechtsstaatlichen Verfahren zur Verfügung gestellt. Die Gläubiger entscheiden über das Wohl und Wehe des Unternehmens, der Gläubigerausschuss ist allein für die Insolvenzgläubiger und Absonderungsberechtigten da, nicht für den Schuldner. Das Verfahren ist zugleich Gesamtvollstreckung und strukturell Fortsetzung der Individualvollstreckung, auch wenn die überwiegend stattfindenden Sanierungen das nicht mehr so deutlich erkennen lassen. Wenn man so will, hat das ESUG die Lage für die Unternehmenseigner formell noch erschwert. In die Gesellschafterrechte kann im Planverfahren eingegriffen werden (vgl. § 225a Abs. 2, 3 InsO). b) Notwendigkeit eines Wandels durch Sanierungsregelwerke außerhalb eines Insolvenzverfahrens? Man kann die vorstehend beschriebene Lage beklagen und de lege ferenda zu ändern suchen. Man kann z.B. Schuldenbereinigungsverfahren durchführen aufgrund eines Sanierungsregelwerks außerhalb der InsO, der man dann, wie schon bei der Krise einer Bank nach dem SAG60 bzw. dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz, die Rolle des Restabwicklungsverfahrens zuweist. Hierfür gibt es ausländische Beispiele, in Deutschland füllt eben die außergerichtliche Sanierung diese Rolle aus. Man kann aber auch einen Wandel innerhalb der InsO durchführen, der wohl tendenziell den Vorstellungen auf EU-Ebene61 ebenfalls nahekäme und seinen Widerhall in ausländischen Verfahren findet, wie z.B. der procédure de sauvage des französischen Rechts (Art. L 620-1 Code de Commerce)62 und ggf. der ebenfalls erwähnten amministrazione straordinaria des italienischen Rechts für große Unternehmen.63 Damit kann eine klare Reihenfol- ZInsO 8/2016 ge der Ziele eines Gesamtverfahrens geschaffen werden, etwas, was die InsO bisher ablehnt. Die procédure de sauvage nimmt zunächst die Fortführung des Unternehmens im Interesse des Unternehmertums, dann die Arbeitsplätze in den Blick und erst danach das Befriedigungsinteresse der Gläubiger. Aber auch das ändert nichts an den ökonomischen Fakten: Fehlt es an einem geeigneten Geschäftsmodell, ist das Unternehmen nicht fortführungsfähig. Weder außergerichtlich noch sonst wird sich ein Gläubiger beteiligen, wenn er nicht gesetzlich dazu gezwungen ist. Wird ein Geschäftsmodell in der Insolvenz vollkommen neu definiert, wird das regelmäßig mehr kosten, als dem Wert der vorhandenen Assets einschließlich der nicht bilanzwirksamen Vermögenswerte entspricht. Besteht keine Alternative als eine Form der Zerschlagung des Unternehmens oder Unternehmensträgers, wird man sehr gute ökonomische Gründe aufbieten müssen, um den Gläubigern die Zustimmung abzuringen, es sei denn, die Gläubiger werden aus den relevanten Entscheidungsprozessen völlig herausgehalten. (Der Beitrag wird fortgesetzt.) 58 Unzutreffend daher u.a. LG Leipzig, Urt. v. 31.5.2013 – 10 O 3091/12, ZInsO 2013, 1319 ff. m.w.N.; wie im vorliegenden Aufsatz auch Frind, ZInsO 2015, 2249, 2249 m.w.N. A.A. HambKomm-InsO/Schmidt, 5. Aufl. 2015, § 1 Rn. 26. 59HambKomm-InsO/Schmidt (Fn. 58), § 1 Nr. 26. 60 SAG – Sanierungs- und Abwicklungsgesetz v. 10.12.2014, BGBl. I 2014, S. 2091 bis zum Gesetz v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, S. 1864; Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz v. 9.12.2010, BGBl. I 2010, S. 1900 bis zum Gesetz v. 2.11.2015, BGBl. I 2015, S. 1864. 61 Die EU-Kommission hat am 30.9.2015 eine Mitteilung an das EU-Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion“ (Dokument COM (2015) 468 final) veröffentlicht, verfügbar über http://www.ec.europa.eu/.../building-cmu-action-plan_en.pdf, auch in deutscher Sprache, Abruf: 27.11.2015. Dazu hat sie als „Commission Staff Working Document“ eine zusätzliche Begleitdokumentation „Economic Analysis, Dokument SWD (2015) 183 final, veröffentlicht. Ziel der Kommission nach dem Aktionsplan ist die „Förderung der Konvergenz der Insolvenzverfahren“. Dazu will sie im 4. Quartal 2016 einen „Legislativentwurf über Unternehmensinsolvenzen zur Beseitigung der wichtigsten Hindernisse für den freien Kapitalverkehr“ vorlegen (Dokument COM [2015] 468 final, S. 35, S. 28, [Bezugnahme auf die Empfehlung der Kommission v. 12.3.2014, Dokument C [2014] 1500 final]). Zu Einzelheiten siehe in dem Begleitdokument „Economic Analysis“, S. 73 ff. Der Kommission geht es um (mehr) Harmonisierung der nationalen Regelwerke. Die Einzelheiten bleiben abzuwarten. 62„Cette procédure est destiné à faciliter la reorganization de l’entreprise afin de permettre la poursuite de l’activité économique, le maintien de l’emploi et l’apurement du passif“, Art. L 620-1 CC. 63 S. zu deren beiden Varianten nach dem Decreto Legislativo 270/1999 und dem „Legge Marzano“ 39/2004 bei Kindler/Conow, Italien, Rn. 273 ff., in: Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht in Europa (Stand: 11/2009). Unauthenticated Download Date | 3/29/16 11:46 AM
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