Editorial HERAUSGEBER Christian Barleon, Leiter Rechtsabteilung, BBBank eG, Karlsruhe Dr. Stephan Bausch, Rechtsanwalt, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Düsseldorf Dr. Peter Clouth, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE, Frankfurt/M. Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart Dr. Jürgen Ellenberger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, XI. Zivilsenat, Karlsruhe Michael Fischer, Abteilungsdirektor Sicherheiten, DZ BANK AG, Frankfurt/M. Thomas O. Günther, LL.M. oec, Chefsyndikus Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG, Bonn Stefan Kern, Stv. Mitglied des Vorstands, Leiter Marktfolge Passiv/Recht, Sparkasse Haslach-Zell, Haslach Dr. Volker Kreuziger, Bereichsleiter Recht und Compliance, Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall Inci Metin, Rechtsabteilung, Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), London Dr. Bernd Müller-Christmann, Vorsitzender Richter, Oberlandesgericht Karlsruhe Rainer Pfau, Head of Regulatory Issues, Commerzbank AG Dr. Kay Rothenhöfer, Rechtsabteilung, Deutsche Bank AG, Frankfurt/M. Ulrich Schröer, Direktor und Leiter Stabsbereich Compliance, HSBC Trinkaus & Burkhardt AG Andreas Seuthe, Referatsleiter Laufende Aufsicht, Deutsche Bundesbank, Hauptverwaltung NRW Michael Strötges, Bereichsleiter Recht, Sparkasse Rhein Neckar Nord, Mannheim Dr. Hanno Teuber, Rechtsabteilung, Commerzbank AG, Frankfurt/M. REDAKTION Christine Glemser, Chefredakteurin Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Janin Stärker, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes Frank Sator Marcus Michel Michael Helfer Thomas Göhrig Jürgen Blatz Jörg Wehmeyer Björn Wehling Sabine Warner Sandra Leicht Peter Keller klimaneutral Liebe Leserinnen und Leser, „Zukunft ist etwas, was die meisten Menschen erst lieben, wenn es Vergangenheit geworden ist“. So wird der englische Erzähler und Dramatiker William Somerset Maugham zitiert. Schwer vorzustellen, dass die aufsichtlichen Veränderungen der Patrick Heil letzten Jahre im Rückblick tatsächlich irgendwann einmal zu Freudenschreien animieren werden. Klar ist dennoch, unsere Branche steht vor immensen Herausforderungen. Wir befinden uns im Jahr eins nach Einführung der CRR, mit der Banken-Union verändern sich binnen kürzester Zeit über Jahrzehnte etablierte Rahmenbedingungen, wie die Aufsicht über Finanzinstitutionen (SSM) oder die Einlagensicherung (DGS). Und das alles begleitet von einer nie dagewesenen Situation an den Geld- und Kapitalmärkten, einhergehend mit Ertrags- und Kostendruck, sowie dem quasi täglich stattfindenden Eintritt neuer Wettbewerber in den Bankenmarkt. Mit der MaRisk-Novelle vom 14.12.2012 bescherte uns die Aufsicht zudem eine weitere Neuerung, die nicht nur organisatorische Herausforderungen mit sich brachte. Der MaRisk Compliance-Funktion wurde mit AT 4.4.2 gleich ein eigenes Kapitel gewidmet. Die Sinnhaftigkeit der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften steht außer Frage und sollte an sich zu den Selbstverständlichkeiten eines jeden Unternehmen gehören. Dennoch sah es die Bankenaufsicht als erforderlich an, die Compliance-Kultur in Finanzinstituten durch konkrete Anforderungen zu forcieren. Plötzlich standen die Institute vor der Frage, wie eine solche Funktion in der Bank etabliert werden kann und welche Aufgaben auf diese Funktion zu übertragen sind. So fällt die Abgrenzung zu den anderen Compliance-Funktionen (Geldwäsche, WpHG Compliance) ebenso schwer wie die Aufgabentrennungen hinsichtlich der Rechtsabteilung oder dem Risikomanagement. Wo sind z. B. die Unterschiede zwischen dem Rechtsrisiko aus der Perspektive der OpRisk-Steuerung, der Tätigkeit des hauseigenen Syndikus und der Arbeit der MaRisk Compliance-Funktion? Alle drei Organisationseinheiten haben die Aufgabe, relevante rechtliche Regelungen und Vorgaben zu identifizieren, zu bewerten und zu steuern. Eine von den prozessualen Abläufen isolierte Stelle steht hier vor der Herausforderung, überhaupt unter Risikoaspekten sinnvolle Ansatzpunkte für Prüfungshandlungen zu erkennen. So sehen die Erläuterungen zu den MaRisk die Anbindung der MaRisk Compliance-Funktion an andere Kontroll einheiten, namentlich z. B. das Risikocontrolling, explizit als zulässig an (vgl. Erläuterungen zu AT 4.4.2 Tz. 3 MaRisk). Die Ansiedlung bei der Internen Revision ist dagegen ausgeschlossen. So stellt sich weiterhin die Frage, wie die Schnittstelle hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der Internen Revision – gerade vor dem Hintergrund der Vermeidung von Doppeltätigkeiten – gestaltet werden kann. In meinem Beitrag „Organisation der MaRisk Compliance“, welcher in Kürze in dieser Zeitschrift erscheinen wird, möchte ich Ihnen gerne vorstellen, wie die bislang noch seltene Verzahnung von Risikocontrolling und MaRisk Compliance im Haus der Volksbank Breisgau Nord eG organisiert ist und welche Vorteile aus meiner Sicht die Zusammenlegung der Funktionen in einer Organisationseinheit bietet – gerade auch in Hinblick auf effizienter Abläufe und einem ressourcenschonenden Personaleinsatz. natureOffice.com | DE-559-780607 gedruckt Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen des CompRechtsPraktiker Ihr Patrick Heil Prokurist, Bereichsdirektor Unternehmenssteuerung/MaRisk Compliance Beauftragter, Volksbank Breisgau Nord eG, Emmendingen CRP 03–04/2015 49 Inhalt 52–53 AKTUELL 52 Urteil des EuGH zu vorvertraglichen Pflichten bei der Vergabe von Verbraucherkreditverträgen BEITRÄGE 54 Gemeinschaftliches SREP-Rahmenwerk: Zunehmende Konvergenz der Aufsichtspraxis in Europa. Oleg Shmeljov, Policy Expert, Oversight Department I Frank Corleis, Bank Expert, Oversight Department, beide European Banking Authority (EBA) w w Der Beitrag führt in das neue gemeinsame europäische Rahmenwerk zur Bewertung von Geschäftsmodellen, Risikoprofilen, Kapital- und Liquiditätsadäquanz ein. Die sog. „Guideline on common procedures and methodologies for supervisory review and evaluation process (SREP)“ wurde im Dezember 2014 von der European Banking Authority (EBA) veröffentlicht. 62 Die IT-Strategie in den MaRisk: Aufsichtliche Anforderungen Dr. Markus Held, Oberregierungsrat, BA 57 – IT-In frastrukturen bei Banken, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht w w Die IT-Strategie ist Teil der Geschäftsstrategie. Sie unterliegt daher auch den gleichen regulatorischen Anforderungen wie die Geschäftsstrategie insgesamt. Der Beitrag stellt die Anforderungen der MaRisk an die IT-Strategie vor und erläutert praktische Fallstricke bei der Umsetzung. 66 Basel III: Beteiligungsabzüge nach der CRR und ihre Optimierung Martin Wollinsky, Manager, Regulatory Management I Stefan Röth, Manager, Regulatory Management, beide PwC AG w w Basel III fordert den Abzug von indirekten und synthetischen Anteilen an anderen Unternehmen der Finanzbranche bei der Ermittlung der regulatorischen Eigenmittel. Der Beitrag stellt die entsprechenden Regelungen im Detail dar und analysiert die sich ergebenden Praxisprobleme. Impressum CompRechtsPraktiker ● BANKRECHT ● BANKAUFSICHT ● COMPLIANCE www.CompRechtsPraktiker.de [email protected] Titelfoto © MikhailPopov - depositphotos.com ISSN 2198-0624 50 CRP 03–04/2015 Redaktion Christine Glemser, Chefredakteurin Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur Janin Stärker, stellv. Chefredakteurin Dr. Christian Göbes, Frank Sator, Marcus Michel, Michael Helfer, Thomas Göhrig, Jürgen Blatz, Jörg Wehmeyer, Björn Wehling, Sabine Warner, Sandra Leicht, Peter Keller Koordination/Korrektorat [email protected] Sponsoring/Anzeigenleitung [email protected] Leiterin Kunden-/Aboservice [email protected] Rezensionen [email protected] Produktionsleitung [email protected] 54-90 74 Bankenvollmachten: Rechtsrisiken und Praxistipps Sebastian Hofauer, Rechtsanwalt, Syndikus, Fach bereich Kapitalmarkt/Privatkunden/Retail, Kreissparkasse Köln w w Vollmachten sind aus der Bankpraxis nicht mehr wegzudenken, bergen allerdings vielfältige Risiken für die Bank. Der Beitrag beleuchtet die häufig vorkommenden Vollmachtsarten, zeigt damit typischerweise verbundene Risiken auf und gibt Praxistipps zu deren Bewältigung. 80 Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen: Rechtsprechung im Wandel Thomas Henning, Justitiar Sparkasse Nürnberg/ Rechtsanwalt, Bank- und Insolvenzrecht w w Kaum eine Rechtfrage ist derzeit so im Fluss und für die Kreditwirtschaft von solcher Bedeutung wie die der unwirksamen Widerrufsbelehrung. Ziel des Beitrags ist es, einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand zu geben und Argumente für die Abwehr entsprechender Ansprüche zu liefern. 86 Compliance für Insolvenzverwalter: Hochaktuell oder unbedeutsam? Prof. Dr. Volker Römermann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter und Vorstand der Römermann Rechtsanwälte AG I Martin Gehlen Rechtsanwalt, Betriebswirt (IWW) und Insolvenzverwalter bei der Römermann Insolvenzverwalter GmbH w w Während das Thema „Compliance“ in der Wirtschaft von Tag zu Tag präsenter wird, führt es in der Insolvenzverwalterszene nach wie vor ein Schattendasein. Kaum ein Insolvenzverwalter beschäftigt sich auf Nachfrage mit diesem Thema, obwohl selbst die Insolvenzordnung im § 58 Abs. 1 S. 1 InsO Complianceregeln für das Insolvenzgericht gegenüber dem Insolvenzverwalter vorsieht. SERVICE 91 CompRechtsPartner 92 Rezensionen Satz Silberberg GmbH, Montafon. www.SilberbergMontafon.at Druck Senser Druck GmbH, Augsburg Preise Jahresabonnement Inland: € 135.- zzgl. USt. und € 10,20 Versand zzgl. USt. Erscheinungsweise: 6x jährlich. Einzelheft: € 25 zzgl. USt., und € 1,70 Versand zzgl. USt. Abonnementkündigung nur mit Frist von 4 Wochen vor Ende des Bezugszeitraums möglich. Vorschau Demnächst im Heft MiFID II und MiFIR: Was kommt Neues? Ulrich Schröer, Rechtsanwalt, Direktor, Leiter Stabsbereich Compliance HSBC Trinkaus & Burkhardt AG, Düsseldorf w w MiFID und MiFIR werden die europäischen Vorgaben für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen signifikant umgestalten. In diesem Beitrag werden auf Basis des aktuellen Gesetzgebungsstands erste wesentliche Änderungen und ihre Auswirkung auf die Bankpraxis beleuchtet. Controllingtool: Systematischen Zuordnung und Bearbeitung von Veröffentlichungen Frank Berends, Vorstandsassistenz und ComplianceBeauftragter KWG/MaRisk, Abteilung Vorstandsstab, Volksbank Dammer Berge eG w w Die in den MaRisk geforderte Identifizierung rechtlicher Änderungen mit Compliance-Relevanz wirft die Frage nach entsprechenden Abläufen innerhalb der Bank auf. Auf der einen Seite sollen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt, auf der anderen Seite nach Möglichkeit ein Mehrwert für das Institut geschaffen werden. Durch eine systematische Vorgehensweise und entsprechende Anwendungen kann eine effiziente und ressourcenschonende Bearbeitung erreicht werden. Wertpapier-Compliance-Funktion: Interventionsrechte, von der Beratung bis zum Veto Carsten Lang, Leiter Stabstelle Compliance, Geld wäsche- und Betrugsprävention, European Bank for Financial Services GmbH (ebase®), München. w w Um ihre Beratungsaufgaben effektiv und wirksam wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, dass die Wertpapier-Compliance-Funktion von den Geschäftsbereichen in ausreichendem Maße und mit den notwendigen Befugnissen in deren Aktivitäten und Entscheidungsprozesse – soweit diese eine Compliance-Relevanz aufweisen – eingebunden wird. Der Beitrag erläutert die aufsichtsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Einbeziehung der Compliance-Funktion und gibt Hinweise zur praktischen Umsetzung. Geschäftsführung Dr. Christian Göbes Frank Sator Dr. Patrick Rösler Marcus Michel Michael Helfer Thomas Göhrig Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg Amtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598 Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 184391372 Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung Finanz Colloquium Heidelberg GmbH Plöck 32a ● 69117 Heidelberg Telefon: +49 6221 99898-0 E-Mail: [email protected] Internet: www.FC-Heidelberg.de Der CompRechtsPraktiker wird auf FSC-zertifiziertem Papier produziert. CRP 03–04/2015 51
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