Ausgabe 03-04 / 2015 - CompRechtsPraktiker

Editorial
HERAUSGEBER
Christian Barleon, Leiter Rechtsabteilung, BBBank eG, Karlsruhe
Dr. Stephan Bausch, Rechtsanwalt, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Düsseldorf
Dr. Peter Clouth, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE,
Frankfurt/M.
Dr. Hervé Edelmann, Rechtsanwalt, Thümmel, Schütze & Partner, Stuttgart
Dr. Jürgen Ellenberger, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof,
XI. Zivilsenat, Karlsruhe
Michael Fischer, Abteilungsdirektor Sicherheiten, DZ BANK AG, Frankfurt/M.
Thomas O. Günther, LL.M. oec, Chefsyndikus Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG,
Bonn
Stefan Kern, Stv. Mitglied des Vorstands, Leiter Marktfolge Passiv/Recht,
Sparkasse Haslach-Zell, Haslach
Dr. Volker Kreuziger, Bereichsleiter Recht und Compliance, Bausparkasse
Schwäbisch Hall AG, Schwäbisch Hall
Inci Metin, Rechtsabteilung, Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA),
London
Dr. Bernd Müller-Christmann, Vorsitzender Richter, Oberlandesgericht Karlsruhe
Rainer Pfau, Head of Regulatory Issues, Commerzbank AG
Dr. Kay Rothenhöfer, Rechtsabteilung, Deutsche Bank AG, Frankfurt/M.
Ulrich Schröer, Direktor und Leiter Stabsbereich Compliance, HSBC Trinkaus &
Burkhardt AG
Andreas Seuthe, Referatsleiter Laufende Aufsicht, Deutsche Bundesbank,
Hauptverwaltung NRW
Michael Strötges, Bereichsleiter Recht, Sparkasse Rhein Neckar Nord, Mannheim
Dr. Hanno Teuber, Rechtsabteilung, Commerzbank AG, Frankfurt/M.
REDAKTION
Christine Glemser, Chefredakteurin
Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur
Janin Stärker, stellv. Chefredakteurin
Dr. Christian Göbes
Frank Sator
Marcus Michel
Michael Helfer
Thomas Göhrig
Jürgen Blatz
Jörg Wehmeyer
Björn Wehling
Sabine Warner
Sandra Leicht
Peter Keller
klimaneutral
Liebe Leserinnen
und Leser,
„Zukunft ist etwas, was die meisten Menschen
erst lieben, wenn es Vergangenheit geworden ist“.
So wird der englische Erzähler und Dramatiker
William Somerset Maugham zitiert. Schwer vorzustellen, dass die aufsichtlichen Veränderungen der Patrick Heil
letzten Jahre im Rückblick tatsächlich irgendwann
einmal zu Freudenschreien animieren werden. Klar ist dennoch, unsere
Branche steht vor immensen Herausforderungen. Wir befinden uns im
Jahr eins nach Einführung der CRR, mit der Banken-Union verändern
sich binnen kürzester Zeit über Jahrzehnte etablierte Rahmenbedingungen, wie die Aufsicht über Finanzinstitutionen (SSM) oder die Einlagensicherung (DGS). Und das alles begleitet von einer nie dagewesenen Situation an den Geld- und Kapitalmärkten, einhergehend mit
Ertrags- und Kostendruck, sowie dem quasi täglich stattfindenden Eintritt neuer Wettbewerber in den Bankenmarkt.
Mit der MaRisk-Novelle vom 14.12.2012 bescherte uns die Aufsicht
zudem eine weitere Neuerung, die nicht nur organisatorische Herausforderungen mit sich brachte. Der MaRisk Compliance-Funktion wurde
mit AT 4.4.2 gleich ein eigenes Kapitel gewidmet. Die Sinnhaftigkeit
der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften steht außer Frage und
sollte an sich zu den Selbstverständlichkeiten eines jeden Unternehmen gehören. Dennoch sah es die Bankenaufsicht als erforderlich an,
die Compliance-Kultur in Finanzinstituten durch konkrete Anforderungen zu forcieren. Plötzlich standen die Institute vor der Frage, wie
eine solche Funktion in der Bank etabliert werden kann und welche
Aufgaben auf diese Funktion zu übertragen sind. So fällt die Abgrenzung zu den anderen Compliance-Funktionen (Geldwäsche, WpHG
Compliance) ebenso schwer wie die Aufgabentrennungen hinsichtlich der Rechtsabteilung oder dem Risikomanagement. Wo sind z. B.
die Unterschiede zwischen dem Rechtsrisiko aus der Perspektive der
OpRisk-Steuerung, der Tätigkeit des hauseigenen Syndikus und der
Arbeit der MaRisk Compliance-Funktion? Alle drei Organisationseinheiten haben die Aufgabe, relevante rechtliche Regelungen und Vorgaben zu identifizieren, zu bewerten und zu steuern. Eine von den prozessualen Abläufen isolierte Stelle steht hier vor der Herausforderung,
überhaupt unter Risikoaspekten sinnvolle Ansatzpunkte für Prüfungshandlungen zu erkennen. So sehen die Erläuterungen zu den MaRisk
die Anbindung der MaRisk Compliance-Funktion an andere Kontroll­
einheiten, namentlich z. B. das Risikocontrolling, explizit als zulässig
an (vgl. Erläuterungen zu AT 4.4.2 Tz. 3 MaRisk). Die Ansiedlung bei der
Internen Revision ist dagegen ausgeschlossen. So stellt sich weiterhin
die Frage, wie die Schnittstelle hinsichtlich der Zusammenarbeit mit
der Internen Revision – gerade vor dem Hintergrund der Vermeidung
von Doppeltätigkeiten – gestaltet werden kann.
In meinem Beitrag „Organisation der MaRisk Compliance“, welcher in
Kürze in dieser Zeitschrift erscheinen wird, möchte ich Ihnen gerne vorstellen, wie die bislang noch seltene Verzahnung von Risiko­controlling
und MaRisk Compliance im Haus der Volksbank Breisgau Nord eG organisiert ist und welche Vorteile aus meiner Sicht die Zusammenlegung
der Funktionen in einer Organisationseinheit bietet – gerade auch in
Hinblick auf effizienter Abläufe und einem ressourcenschonenden Personaleinsatz.
natureOffice.com | DE-559-780607
gedruckt
Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Lesen des CompRechtsPraktiker
Ihr Patrick Heil
Prokurist, Bereichsdirektor Unternehmenssteuerung/MaRisk Compliance
Beauftragter, Volksbank Breisgau Nord eG, Emmendingen
CRP 03–04/2015
49
Inhalt
52–53
AKTUELL
52
Urteil des EuGH zu vorvertraglichen
Pflichten bei der Vergabe von
Verbraucherkreditverträgen
BEITRÄGE
54
Gemeinschaftliches SREP-Rahmenwerk: Zunehmende Konvergenz der
Aufsichtspraxis in Europa.
Oleg Shmeljov, Policy Expert, Oversight Department
I Frank Corleis, Bank Expert, Oversight Department,
beide European Banking Authority (EBA)
w w Der Beitrag führt in das neue gemeinsame
europäische Rahmenwerk zur Bewertung von
Geschäftsmodellen, Risikoprofilen, Kapital- und
Liquiditätsadäquanz ein. Die sog. „Guideline on
common procedures and methodologies for supervisory review and evaluation process (SREP)“ wurde
im Dezember 2014 von der European Banking
Authority (EBA) veröffentlicht.
62
Die IT-Strategie in den MaRisk:
Aufsichtliche Anforderungen
Dr. Markus Held, Oberregierungsrat, BA 57 – IT-In­
frastrukturen bei Banken, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
w w Die IT-Strategie ist Teil der Geschäftsstrategie.
Sie unterliegt daher auch den gleichen regulatorischen Anforderungen wie die Geschäftsstrategie
insgesamt. Der Beitrag stellt die Anforderungen
der MaRisk an die IT-Strategie vor und erläutert
praktische Fallstricke bei der Umsetzung.
66
Basel III: Beteiligungsabzüge nach der
CRR und ihre Optimierung
Martin Wollinsky, Manager, Regulatory Management
I Stefan Röth, Manager, Regulatory Management,
beide PwC AG
w w Basel III fordert den Abzug von indirekten und
synthetischen Anteilen an anderen Unternehmen
der Finanzbranche bei der Ermittlung der regulatorischen Eigenmittel. Der Beitrag stellt die entsprechenden Regelungen im Detail dar und analysiert die sich ergebenden Praxisprobleme.
Impressum
CompRechtsPraktiker
● BANKRECHT
● BANKAUFSICHT
● COMPLIANCE
www.CompRechtsPraktiker.de
[email protected]
Titelfoto
© MikhailPopov - depositphotos.com
ISSN 2198-0624
50
CRP 03–04/2015
Redaktion
Christine Glemser, Chefredakteurin
Dr. Patrick Rösler, stellv. Chefredakteur
Janin Stärker, stellv. Chefredakteurin
Dr. Christian Göbes, Frank Sator,
Marcus Michel, Michael Helfer,
Thomas Göhrig, Jürgen Blatz,
Jörg Wehmeyer, Björn Wehling,
Sabine Warner, Sandra Leicht, Peter Keller
Koordination/Korrektorat
[email protected]
Sponsoring/Anzeigenleitung
[email protected]
Leiterin Kunden-/Aboservice
[email protected]
Rezensionen
[email protected]
Produktionsleitung
[email protected]
54-90
74
Bankenvollmachten: Rechtsrisiken und
Praxistipps
Sebastian Hofauer, Rechtsanwalt, Syndikus, Fach­
bereich Kapitalmarkt/Privatkunden/Retail, Kreissparkasse Köln
w w Vollmachten sind aus der Bankpraxis nicht mehr
wegzudenken, bergen allerdings vielfältige Risiken für die Bank. Der Beitrag beleuchtet die häufig vorkommenden Vollmachtsarten, zeigt damit
typischerweise verbundene Risiken auf und gibt
Praxistipps zu deren Bewältigung.
80
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen:
Rechtsprechung im Wandel
Thomas Henning, Justitiar Sparkasse Nürnberg/
Rechtsanwalt, Bank- und Insolvenzrecht
w w Kaum eine Rechtfrage ist derzeit so im Fluss
und für die Kreditwirtschaft von solcher Bedeutung wie die der unwirksamen Widerrufsbelehrung. Ziel des Beitrags ist es, einen Überblick über
den aktuellen Meinungsstand zu geben und Argumente für die Abwehr entsprechender Ansprüche zu liefern.
86
Compliance für Insolvenzverwalter:
Hochaktuell oder unbedeutsam?
Prof. Dr. Volker Römermann, Rechtsanwalt,
Insolvenz­verwalter und Vorstand der Römermann
Rechtsanwälte AG I Martin Gehlen Rechtsanwalt,
Betriebswirt (IWW) und Insolvenzverwalter bei der
Römermann Insolvenzverwalter GmbH
w w Während das Thema „Compliance“ in der Wirtschaft von Tag zu Tag präsenter wird, führt es in der
Insolvenzverwalterszene nach wie vor ein Schattendasein. Kaum ein Insolvenzverwalter beschäftigt sich auf Nachfrage mit diesem Thema, obwohl
selbst die Insolvenzordnung im § 58 Abs. 1 S. 1 InsO
Complianceregeln für das Insolvenzgericht gegenüber dem Insolvenzverwalter vorsieht.
SERVICE
91
CompRechtsPartner
92
Rezensionen
Satz
Silberberg GmbH, Montafon.
www.SilberbergMontafon.at
Druck
Senser Druck GmbH, Augsburg
Preise
Jahresabonnement Inland: € 135.- zzgl. USt.
und € 10,20 Versand zzgl. USt. Erscheinungsweise: 6x jährlich. Einzelheft: € 25 zzgl. USt.,
und € 1,70 Versand zzgl. USt. Abonnementkündigung nur mit Frist von 4 Wochen vor
Ende des Bezugszeitraums möglich.
Vorschau
Demnächst im Heft
MiFID II und MiFIR: Was kommt Neues?
Ulrich Schröer, Rechtsanwalt, Direktor, Leiter Stabsbereich Compliance HSBC Trinkaus & Burkhardt AG,
Düsseldorf
w w MiFID und MiFIR werden die europäischen Vorgaben für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen signifikant
umgestalten. In diesem Beitrag werden auf Basis des
aktuellen Gesetzgebungsstands erste wesentliche
Änderungen und ihre Auswirkung auf die Bankpraxis beleuchtet.
Controllingtool: Systematischen Zuordnung
und Bearbeitung von Veröffentlichungen
Frank Berends, Vorstandsassistenz und ComplianceBeauftragter KWG/MaRisk, Abteilung Vorstandsstab,
Volksbank Dammer Berge eG
w w Die in den MaRisk geforderte Identifizierung rechtlicher Änderungen mit Compliance-Relevanz wirft
die Frage nach entsprechenden Abläufen innerhalb
der Bank auf. Auf der einen Seite sollen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllt, auf der anderen
Seite nach Möglichkeit ein Mehrwert für das Institut geschaffen werden. Durch eine systematische
Vorgehensweise und entsprechende Anwendungen kann eine effiziente und ressourcenschonende
Bearbeitung erreicht werden.
Wertpapier-Compliance-Funktion: Interventionsrechte, von der Beratung bis zum Veto
Carsten Lang, Leiter Stabstelle Compliance, Geld­
wäsche- und Betrugsprävention, European Bank for
Financial Services GmbH (ebase®), München.
w w Um ihre Beratungsaufgaben effektiv und wirksam wahrnehmen zu können, ist es erforderlich,
dass die Wertpapier-Compliance-Funktion von den
Geschäftsbereichen in ausreichendem Maße und
mit den notwendigen Befugnissen in deren Aktivitäten und Entscheidungsprozesse – soweit diese
eine Compliance-Relevanz aufweisen – eingebunden wird. Der Beitrag erläutert die aufsichtsrechtlichen Vorgaben bezüglich der Einbeziehung der
Compliance-Funktion und gibt Hinweise zur praktischen Umsetzung.
Geschäftsführung
Dr. Christian Göbes
Frank Sator
Dr. Patrick Rösler
Marcus Michel
Michael Helfer
Thomas Göhrig
Sitz der Gesellschaft ist Heidelberg
Amtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598
Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27a
Umsatzsteuergesetz: DE 184391372
Firmenanschrift & inhaltliche Verantwortung
Finanz Colloquium Heidelberg GmbH
Plöck 32a ● 69117 Heidelberg
Telefon: +49 6221 99898-0
E-Mail: [email protected]
Internet: www.FC-Heidelberg.de
Der CompRechtsPraktiker wird auf
FSC-zertifiziertem Papier produziert.
CRP 03–04/2015
51