MaRisk-Novelle 2016

WM - S emi nar
WM Seminare
MaRisk-Novelle 2016:
Compliance – die weitere Etablierung der Funktion
Praxisrelevante Fragestellungen um Aufbau und Integration der neuen Compliance-Funktion nach MaRisk
in die bestehende Beauftragtenwelt der Finanzdienstleistungsinstitute
29. Juni 2016
Referenten
Mercure Frankfurt-Eschborn Helfmann-Park
Frank Borrmann
Andreas Marbeiter
Hartmut T. Renz
Matthias Rozok
Börsen-Zeitung
WERTPAPIER-MITTEILUNGEN
Zeitung für die Finanzmärkte
Referenten/Zielsetzung
Referenten
Frank Borrmann
ist nach dem BWL-Studium und Referendariat bei der Deutschen Bundesbank seit 2003 im Referat Bankgeschäftliche
Prüfungen der Hauptverwaltung in Hannover tätig. Seit mehreren Jahren ist er Bundesbankdirektor und Prüfungsleiter bei
MaRisk-Prüfungen und IRBA-Abnahmeprüfungen; Prüfungsschwerpunkte
sind u.a. Interne Revision und Risikoklassifizerungsverfahren.
Andreas Marbeiter
ist Geschäftsführer der GenoTec GmbH, die sich auf das Outsourcing im Beauftragtenwesen spezialisiert hat. Er ist seit
1995 im Bereich der Compliance unterwegs: 15 Jahre lang verantwortete er als Fachbereichsleiter in der Commerzbank AG
verschiedene Bereiche von der Insiderüberwachung über die KapitalmarktCompliance bis hin zur internationalen Investment Banking Compliance. Vor
seinem Wechsel zur GenoTec war er als Compliance-, Risikomanager und
Datenschutzbeauftragter einer Kapitalanlagegesellschaft in München tätig.
In der GenoTec ist er für die Bereiche Zentrale Stelle (Betrugs- und Geldwäscheprävention), WpHG-Compliance sowie IT-Sicherheit und Datenschutz
verantwortlich.
Hartmut T. Renz
verantwortet seit 2016 als Chief Compliance Officer der LBBW
Landesbank Baden-Württemberg in Stuttgart deren globale
und konzernweite Compliance-Funktion. Bis zu seinem Eintritt
bei der LBBW war er bei Kaye Scholer und davor mehr als zehn
Jahre Group Compliance Officer Capital Markets der Landesbank HessenThüringen (Helaba). Er ist Dozent an der Frankfurt School of Finance and
Management im Rahmen des „Certified Compliance Professional Programs
(CCP)“ sowie an der Universität St. Gallen, Schweiz, im Rahmen des „Executive
Master of Business Law Programs (M.B.L.)“. Ferner ist er Gründungsmitglied
des Frankfurter Compliance Kreises sowie des BDCO Bundesverband Deutscher Compliance Officer.
Matthias Rozok
Nach Stationen im Transaction Banking der Deutschen Bank
und in der Rechtsabteilung der Dresdner Bank war er Leiter für
Bank- und Kapitalmarktrecht in der DekaBank. Seit 2012 ist er
Chefsyndikus und Leiter Compliance der Degussa Bank. Er betreut u. a. die
rechtliche Beratung des gesamten Bankgeschäfts einschließlich des Kundengeschäfts und des Vertriebs von Bankprodukten. Neben seiner Referententätigkeit veröffentlicht er zu aktuellen bankrechtlichen Themen.
Zielsetzung
Im Zuge der anstehenden MaRisk-Novelle und der fortschreitenden Entwicklungen rund um das Thema CRD/CRR wird die Compliance-Funktion als
besonderer Schwerpunkt i.S.d. MaRisk gleichwertig neben die Aufsichtsfelder
Risikocontrolling und Interne Revision gestellt, damit gerät sie verschärft in
den rechtlichen Fokus der Finanzdienstleistungsinstitute.
Die neuen MaRisk enthalten Anforderungen an eine angemessene Compliance-Organisation und -Kultur. Dabei werden in der Praxis nur bestimmte
Rechtsbereiche in den Aufgabenbereich einer Compliance-Funktion gestellt,
dazu gehören aus Sicht der BaFin zwingend die Bereiche Wartpapierdienstleistungen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Fraud Prevention, Datenschutz und allgemeiner Verbraucherschutz, z. B bei Kreditgeschäften oder im
Zahlungsverkehr.
Darüber hinaus müssen die Institute eigentverantwortlich prüfen, in welchen
weiteren Bereichen besondere Compliance-Risiken existieren, die von der
Compliance-Funktion aufzugreifen sind. Die MaRisk macht keine Vorgaben
zur organisatorischen Aufstellung der Compliance-Funktion, so sollte z. B.
geprüft werden, ob das erweitere Spektrum in schon vorhandene Organisationsstrukturen eingebunden werden kann. Die Compliance-Funktion wird
damit integraler Bestandteil der „Internal Governance“ gem. EBA-Standards.
Durch diese Neuregelungen ist in der Praxis einige Unsicherheit entstanden,
zumal die Umsetzung zeitnah abgeschlossen sein muss, die Aufsicht wird das
erweiterte Rechtsmonitoring der Compliance-Funktion verschärft prüfen. Für
viele Betroffene besteht noch dringend Handlungsbedarf, zumal sich eine
Lücke auftut zwischen dem bisherigen Fokus der Institute auf Wertpapierund Kapitalmarktcompliance und den neuen Anforderungen.
Das Seminar findet hier seinen Ansatz und vermittelt nicht nur den rechtlichen
Hintergrund, die Abgrenzung und Priorisierung der wesentlichen Normen,
sondern diskutiert vor allem die vorgelagerten Risikoidentifikations- und
Risikobewertungsverfahren, definiert Berichtsinhalte und Kontrollverfahren.
Die hier im Fokus stehenden Compliance-Risiken zeichnen sich insbesondere
dadurch aus, dass bei Nichtbeachtung vor allem (Geld-)Strafen, Bußgelder,
Schadenersatzansprüche oder die Nichtigkeit von Verträgen drohen.
Programm
29. Juni 2016 – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr
Die (neue) MaRisk-Compliance-Funktion im Fokus der
Aufsicht
Ü
Welche Änderungen beabsichtigt die Aufsicht hinsichtlich
der MaRisk-Compliance-Funktion vorzunehmen?
Ü Welche Ziele verfolgt die Aufsicht mit den beabsichtigten
Änderungen?
Ü Welche ersten Prüfungsfeststellungen hat die Aufsicht
getroffen?
Ü Mit welchen MaRisk-Compliance-Prüfungsschwerpunkten
durch die Aufsicht ist zu rechnen?
Ü Inwiefern hat die Aufsicht das entsprechende MaRisk Fachgremiumsprotokoll konkretisiert?
Frank Borrmann, Deutsche Bundesbank
Wir diskutieren Wege zu einer idealen wie individuellen Lösung
wie z. B.
Ü
Ü
Ü
Ü
Ü
der Umfang betroffener Fachthemen
die Identifikation sowie die Notwendigkeit betroffener
Prozesse
die Definition von Verantwortungen
das Erkennen von Redundanzen im internen Kontrollsystem
die Begrenzung von Regulierungskosten in direkten
Zusammenhang mit der Optimierung vorhandener Budgets
RA Hartmut T. Renz, Chief Compliance Officer, LBBW
und
Andreas Marbeiter, Geschäftsführer, GenoTec GmbH
Management-Ansatz
Ü
Klares Profil für die Compliance-Struktur
§ Herausforderungen bei der Abgrenzung zu angrenzenden
Themen
§ Geeignete und ungeeignete Zusatzfunktionen
Ü
Praktische Erkenntnisse aus der „Etablierungsphase“
Ü
Welche Auswirkungen ergeben die Änderungen auf
vorgenommene Implementierungen?
Ü Woran erkennen Sie eine bislang wirksame Implementierung?
Ü Welchen Aufwand verursacht Ihre Implementierung?
Strategische Positionierung
§ Aktives Einfordern des Tone from the Top
§ Unabhängigkeit und Eingriffsbefugnisse im Verhältnis zu
anderen Beauftragtenfunktionen
§ Commitment zur Unternehmensorientierung und
Mehrwertschaffung
§ Ableitung strategische Compliance-Ziele aus der
Unternehmensstrategie
§ Compliance als Führungsinstrument für das Top
Management
§ Operationelle Umsetzung der Anforderungen an die
Risikokultur
RA Matthias Rozok, Chefsyndikus und Leiter Compliance,
Degussa Bank
Teilnahmebedingungen und Anmeldung
Organisation /Rückfragen
·
Postfach 11 09 32
·
60044 Frankfurt am Main
Datum
29. Juni 2016 – 9.30 bis ca. 17.30 Uhr
Veranstaltungsort
Mercure Frankfurt-Eschborn Helfmann-Park
Helfmann-Park 1
65760 Eschborn/Frankfurt (Industriegebiet Ost)
Tel.: +49 6196 9697 0
Anmeldung zum Seminar Nr. S16-808N
(unter Anerkennung der Teilnahmebedingungen)
Am WM-Seminar Die neue Compliance-Funktion nach MaRisk …
am 29. Juni 2016 in Eschborn/Frankfurt nehme ich teil. Der Seminarpreis pro Person in Höhe von EUR 885,- zzgl. MwSt. wird nach Erhalt der
Rechnung überwiesen. Die Rechnung bitte ich auszustellen auf  mich
 Firma/Institut.
Preise/Leistungen
Nach Eintreffen Ihrer Anmeldung erhalten Sie eine Anmeldebestätigung und eine Rechnung über den Seminarpreis in Höhe von EUR 885,- (zzgl. 19% MwSt. = EUR 168,15). Die
Rechnung wird Ihnen elektronisch zugestellt. Wenn Sie eine postalische Rechnung
wünschen, dann lassen Sie es uns bitte wissen. Der Rechnungsbetrag muss vor Seminarbeginn eingegangen sein. Im Preis enthalten sind die Teilnahme am Seminar, Mittagessen,
Erfrischungen/Pau­sengetränke und Arbeitsunterlagen. Der Verlag behält sich kurzfristige
Programmänderungen vor.
Rücktritt/Storno
Die Anmeldung zum Seminar ist verbindlich. Bei Nichtteilnahme wird der volle Preis erhoben. Es ist möglich, eine Ersatzperson zu benennen. Bei Storno der Teilnahme am Seminar
später als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung wird eine Aufwandsent­schä­di­gung
von EUR 300,- ( zzgl. 19% MwSt. = EUR 57,-) berechnet. Bei Storno der Teilnahme früher
als zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung entstehen keine weiteren Kosten. Der
Verlag behält sich vor, das Seminar ggf. abzusagen. In diesem Fall wird der bereits gezahlte
Seminarpreis zurück­erstattet. Weitere Ansprüche gegenüber dem Verlag bestehen nicht.
Unterkunft/Hotel
Für die Teilnehmer steht ein begrenztes Zimmerkontingent im Hotel zur Verfügung. Bitte
nehmen Sie die Reservierung direkt unter Berufung auf die Veranstaltung vor.
Dieses Angebot gilt nur für Unternehmer. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass
die Seminarannmeldung für die gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit erfolgt.
Verbraucher (Privatpersonen) stellen eine unverbindliche Seminaranfrage bitte
hier: [email protected]
Werbung
r Ja, ich bin mit dem Erhalt von weiteren Informationen (Werbung) zu
Produkten und Dienstleistungen der WM Gruppe einverstanden.
r Dies gilt auch für Informationen per E-Mail.
·
www.wertpapiermitteilungen.de
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Frankfurt a. M.
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Frankfurt a. M.
Prof. Dr. Tobias Lettl,
Potsdam
Rechtsanwalt
Dr. Helmut Merkel,
Frankfurt a. M.
Arne Wittig,
Essen
Redaktionsbeirat:
Rechtsanwalt
Thorsten Höche,
Berlin
Prof. Dr. Dr. Dr. h.c. mult.
Klaus J. Hopt,
Hamburg
Richter am BGH
Dr. Hans-Ulrich Joeres,
Karlsruhe
Richterin am BGH
Ilse Lohmann,
Karlsruhe
Prof. Dr. Peter O. Mülbert,
Mainz
Rechtsanwalt
Reinhard Nützel,
Frankfurt a. M.
WERTPAPIERMITTEILUNGEN
TEIL IV
·
Fax: +49 69 2732 200
·
www.wm-seminare.de
D 22085 C
12
26. März 2016
70. Jahrgang
Seiten 537-580
WERTPAPIERMITTEILUNGEN
Redaktion:
Tel.: +49 69 2732 162
AUS DEM INHALT:
Seite 537
Univ.-Prof. Dr. Jürgen Oechsler, Mainz
Ein neuer wettbewerblicher Ordnungsrahmen für das Kreditkartengeschäft – MIF-VO, Zahlungsdiensterichtlinie 2
und die Mastercard-Entscheidung des EuGH
Seite 542
Rechtsanwalt Dr. Philipp Gehrmann, Berlin
Anmerkungen zum strafbewehrten Verbot der handelsgestützten Marktmanipulation
Seite 548
BGH, 6.11.2015 – V ZR 165/14
Keine dingliche Wirkung des Heimfallanspruchs; zur Frage
der Ausübung des Heimfallrechts des Grundstückseigentümers, der der Belastung des Erbbaurechts mit einem
gegenüber der Erbbauzinsreallast vorrangigen Grundpfandrecht zugestimmt hat
Seite 553
BGH, 25.2.2016 – IX ZR 12/14
Gläubigerbenachteiligung, wenn eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, aus geduldeter
Überziehung ihres Kontos die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt hat
Seite 560
BGH, 25.2.2016 – IX ZR 109/15
Zur Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung
des Schuldners, wenn dieser monatelang auf Rechnungen
und Mahnungen geschwiegen und nach Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung angeboten hat
Seite 577
Deutsche Rechtspolitik aktuell
Postverlagsort Frankfurt a. M.
 Ja, ich möchte als Dankeschön
für meine Teilnahme die Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht drei Wochen lang kostenlos
und unverbindlich erhalten.
&
Rules
Regulations
Der Regulierungs-Newsletter der Börsen-Zeitung
 Ja, ich möchte als Dankeschön für
meine Teilnahme Rules & Regulations,
den Regulierungs-Newsletter der
Börsen-Zeitung, sechs Wochen lang
kostenlos und unverbindlich kennen
lernen (E-Mail-Adresse siehe unten).
 Ja, ich möchte als Dankeschön
für meine Teilnahme die BörsenZeitung vier Wochen lang kostenlos und unverbindlich erhalten.
1.Teilnehmer: Name, Vorname
2. Teilnehmer: Name, Vorname
Funktion/Abteilung
Funktion/Abteilung
Telefon, Fax
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Firma/Institut
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