Financial Services Regulatory Update

Ausgabe 6 | Mai 2015
Financial Services
Regulatory Update
Zusammenfassung
• Entwurf des Abwicklungsmechanismusgesetzes am
30. April 2015 vom BMF
veröffentlicht (vor Kabinettbeschluss noch als SRMAnpassungsgesetz
bezeichnet).
• Abwicklungsmechanismusgesetz sieht Änderungen bei
einer Vielzahl an Gesetzen
vor, u.a. am Sanierungsund Abwicklungsgesetz, am
Restrukturierungsfondsgesetz und am
Kreditwesengesetz.
• Die Anforderungen an das
Risikomanagement und das
Outsourcing sollen künftig
in eigene Rechtsverordnungen überführt werden,
d.h. Wegfall der MaRisk
wahrscheinlich.
• Des Weiteren erfolgt über
die Schätzung der
Erfüllungsaufwände aus
dem Abwicklungsmechanismusgesetz eine erste
inhaltliche Konkretisierung
für die Themenblöcke
Risikokultur, Governance,
Risikodaten, Interne
Revision, Notfallkonzept,
Neu-Produkt-Prozess und
Outsourcing.
Auswirkungen des Abwicklungsmechanismusgesetzes auf § 25a Abs. 1 KWG und MaRisk
Hintergrund
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30. April 2015 einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur
Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus
und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz – AbwMechG)
veröffentlicht. Hintergrund für den Gesetzentwurf sind die Regelungen zur Bankenabwicklung, die im
vergangenen Jahr mit dem BRRD-Umsetzungsgesetz geschaffen wurden. Über das Abwicklungsmechanismusgesetz sollen bestimmte Regelungen geändert werden, um dem Start des einheitlichen
Abwicklungsmechanismus mit allen Befugnissen zum 1. Januar 2016 und den zwischenzeitlich ergangenen, europäischen Level-II-Vorgaben zur Bankenabgabe Rechnung zu tragen.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere die folgenden Änderungen vor:
• Anpassung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG) an die SRM-Verordnung und den
einheitlichen Abwicklungsmechanismus, insbesondere die Regelung der behördlichen
Zuständigkeiten im einheitlichen Abwicklungsmechanismus (nationale Abwicklungsbehörden und
Abwicklungsausschuss – Single Resolution Board) sowie die Schaffung von Verordnungsermächtigungen in Bezug auf die Ausgestaltung von Sanierungsplänen.
• Anpassung des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) an die europäischen Vorgaben zur
Bankenabgabe und Regelung zur Verwendung der Bankenabgabe 2011 bis 2014. So wird u.a. ein
verbindlicher Abwicklungsfonds eingeführt und die bisherigen Beiträge werden in diesen überführt.
• Änderung der Regelungen über die Deckungswerte des öffentlichen Pfandbriefs im Pfandbriefgesetz
(PfandBG).
• Anpassung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) hinsichtlich der Finanzierung der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als Abwicklungsbehörde.
• Änderungen im Kreditwesengesetz (KWG), u.a. zur Insolvenz von CRR-Instituten, zur Anforderung
an Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute und zur Ausweitung von Informations-/
Auskunftspflichten. Zudem hat das Abwicklungsmechanismusgesetz Auswirkungen auf § 25a Abs. 1
KWG und die MaRisk. Mit diesen wird sich der nachfolgende Teil dieses Regulatory Updates detailliert
befassen.
Auswirkungen auf § 25a Abs. 1 KWG und Mindestanforderungen an das
Risikoamanagement
Der neugefasste § 25a Abs. 4 und 5 KWG-E soll der Notwendigkeit einer verbesserten
rechtlichen Grundlage für Anforderungen an das Risikomanagement und OutsourcingManagement der Institute Rechnung tragen. Die Anforderungen werden derzeit nur allgemein im § 25a Abs. 1 KWG bzw. § 25b KWG geregelt (Grundelemente des Risikomanagements bzw. Outsourcings) und über die MaRisk konkretisiert. Die MaRisk haben jedoch
aufgrund ihrer Ausgestaltung als Rundschreiben keinen Rechtsnormcharakter und können
somit weder als Grundlage für Verwaltungsakte noch für die Verhängung von Bußgeldern
eingesetzt werden.
Aus diesem Grund wird mit dem Abwicklungsmechanismusgesetz eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um die Anforderungen an das Risikomanagement und Outsourcing
künftig in eine Verordnung zu überführen.
Entsprechende Rechtsverordnungen oder Entwürfe liegen noch nicht vor. Jedoch gibt das
Abwicklungsmechanismusgesetz an zwei Stellen Anhaltspunkte für die weitere Ausgestaltung:
• Die allgemeinen Regelungsinhalte zum Outsourcing werden in der
Rechtsverordnungsermächtigung in § 25b Abs. 5 KWG-E genannt.
• Aus der Schätzung der Erfüllungsaufwände lässt sich eine erste inhaltliche
Konkretisierung der MaRisk entnehmen.
Die einzelnen möglichen Konkretisierungen werden nachfolgend nach Themenblöcken
dargestellt und erläutert.
Abbildung 1: Übersicht der Themenblöcke
Risikokultur und Governance
Verweis MaRisk
Die Förderung der Risikokultur soll durch die Geschäftsleitung stärker forciert
werden, d.h. das Risikobewusstsein soll stärker in die Unternehmenskultur
verankert werden. Beispiele können in diesem Zusammenhang
geschäftsstrategische oder vergütungsbezogene Vorgaben sowie Schulungen sein.
AT 3 Tz. 1
Der Wechsel von Mitarbeitern aus den Bereichen Handel und Vetrieb in diverse
Kontrollbereiche wie Risikocontrolling, Compliance, Interne Revision, etc. soll
stärker formalisert werden. Dies bedeutet insbesondere, dass entsprechende
Regelwerke zum Mitarbeiterwechsel erstellt und regelmäßig aktualisiert werden
müssen. Darüber hinaus soll das Selbstprüfverbot ausgeweitet werden. Auch dieses
wäre in den entsprechenden Regelwerken des Instituts zu verankern.
AT 4.3.1
Financial Services Regulatory Update Mai 2015 | 2
Risikodaten
Verweis MaRisk
Die Anforderungen an die Datenqualität sollen weiter erhöht werden, speziell für
systemrelevante Institute. Damit greifen die Regelungen die Grundsätze zur
Risikodatenaggregation gemäß Standard BCBS 239 des Basler Ausschusses auf
(Principles for effective risk data aggregation and risk reporting - BCBS 239).
Institute sollen künftig ihre Risikodaten angemessen managen. Dies schließt die
Identifizierung, Zusammenführung und Auswertung der entsprechenden Daten mit
ein. Zudem sollen die Überwachung der Datenqualität sowie die Plausibilisierung
mit anderen vorliegenden Information sichergestellt werden. Des Weiteren ist
vorgesehen, dass systemrelevante Institute auch in Stress-/Krisensituationen über
die Daten verfügen. Eine Flexibilisierung der Standardprozesse ist in diesem
Zusammenhang erforderlich. Dies bedeutet für die Institute insbesondere:
• Ein hoher Umsetzungaufwand, da sowohl Prozessanpassungen als auch
IT-Veränderungen notwendig sind,
• Umstrukturierung der Organisation durch Ernennung eines „Chief Data
Officers“, ausgestattet mit entsprechenden Ressourcen.
AT 4.3.4
Tz. 1 - 6
Die Risikodaten sollen vollständig und nach diversen Kriterien/Kategorien
auswertbar sein. Auch hier werden die Anforderungen des BCBS 239 aufgegriffen –
die Hauptaufgaben des Risikomanagers sollen in der Anlayse und Interpretation der
Daten, nicht in der „Beschaffung“ und Aufbereitung liegen. Soweit manuelle
Prozesse zum Einsatz kommen, sind diese nachvollziehbar zu begründen und zu
dokumentieren. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sollten systemrelevante
Institute Datenverantwortliche benennen und eine neue datenverantwortliche
Organisationseinheit gründen.
AT 4.3.4 Tz. 3
Jedes Institut soll angehalten werden, die Risikodaten jederzeit und vollständig
vorzuhalten, so dass sofort auf Anfrage Risikoberichte erstellt werden können (Adhoc-Datenabfragen). Auch diese Anforderung stammt aus dem BCBS 239 Papier.
Dafür ist der Meldewesenprozess innerhalb der Institute entsprechend zu
überarbeiten. Die wesentlichen Risikodaten sind flexibel „per Knopfdruck“ zu
aggregieren. Außerdem ist die Geschwindigkeit zur Erstellung von Berichten zu
erhöhen.
BT 3.1 Tz. 3
Es wird eine zeitnahe vierteljährige Erstellung von Risikoberichten an die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan gefordert. Der Begriff „zeitnah“ wird dabei nicht
weiter konkretisiert. BCBS 239 sieht ebenfalls vor, dass die Erstellung der Risikoberichte beschleunigt und die Prozesssicherheit verbessert werden soll. Dies soll
insbesondere durch einen höheren Automatisierungsgrad sowie optimierte
Abstimmungs- und Übergabeprozesse zwischen Risiko-, Meldewesen- und
Finanzbereich gewährleistet werden. Zudem soll sich das Institut auf die für das
Haus relevanten und notwendigen Informationen fokussieren.
BT 3.1 Tz. 4
und 6
Die Prozesse zum Abgleich der Risikodaten und zur Identifizierung von Mängeln
und Schwachstellen sollen in den Risikoberichten von systemrelevanten Instituten
enthalten sein. Auch hier gehen die Ausführungen auf den Standard BCBS 239 ein,
welcher effektive Qualitätskontrollen sowie eine leistungsfähige Architektur zur
Abstimmung der Finanz- und Risikodaten fordert.
BT 3.1 Tz. 5
Zudem sollen die Anforderungen der Risikoberichte der Marktbereiche an die
jeweils zuständigen Geschäftsleiter weiter konkretisiert werden. Konkrete
Vorgaben werden derzeit angabegemäß noch entwickelt.
BT 3.3
Financial Services Regulatory Update Mai 2015 | 3
Interne Revision
Verweis MaRisk
Gehört ein Institut einer Gruppe an, sollen die Prüfungsansätze der Internen
Revision gruppenweit angeglichen werden. Gemäß aktueller MaRisk kann die
Konzernrevision optional die Ergebnisse der Einzelrevisionen verwenden. Mit der
Anforderung, die Prüfungsansätze interner Revisionen gruppenweit anzugleichen,
werden Prüfungsergebnisse tendenziell vergleichbarer und die Rolle der
Konzernrevision grundsätzlich gestärkt.
AT 4.5 Tz. 6
Die Wesentlichkeitseinstufung von Aktivitäten und Prozessen sowie das
Verlustpotenzial, das durch Manipulation seitens der Mitarbeiter entstehen kann,
soll bei der Prüfungsplanung miteinbezogen werden. Zudem soll klargestellt
werden, dass die erlaubte Abweichung vom Prüfungsturnus kein Verzicht von
Prüfungen bedeuten darf. Hierdurch würde die bisher erforderliche Risikoorientierung der Prüfungsplanung näher konkretisiert. Gleichzeitig wird durch die
explizit erforderliche Berücksichtigung der Wesentlichkeitseinstufung von
Aktivitäten und Prozessen die Verknüpfung zu weiteren Anforderungen der
ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, den MaRisk sowie dem Risikomanagement hergestellt. Das Verlustpotential durch mögliche Manipulationen von
Mitarbeitern stellt hier eine sehr spezifische Anforderung zur Berücksichtigung in
der Prüfungsplanung dar, die gleichzeitig eine systematische bankweite Bewertung
aller Prozesse und Aktivitäten voraussetzt.
BT 2.3 Tz. 2
und 3
Klarstellung, dass ein Gesamtbericht der Internen Revision vierteljährlich erstellt
und der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan bereitgestellt werden muss.
Hierdurch wird § 25c Abs. 4a Buchst. 3g KWG Rechnung getragen, wonach die
Interne Revision in angemessenen Abständen, mindestens aber vierteljährlich, an
die Geschäftsleitung und an das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan berichten muss.
BT 2.4 Tz. 4
Notfallkonzept
Verweis MaRisk
Die Vorgaben aus AT 7.2 MaRisk, d.h. die Vorgaben an Notfallkonzepte, sollen
künftig auch für selbst entwickelte IT-Entwicklungen angewendet werden. Institute
hätten vor diesem Hintergrund ihre bestehenden Regelungen anzupassen und
Konzepte für Eigenentwicklungen zu erstellen (soweit noch nicht vorhanden). Ein
entsprechender operativer Aufwand geht damit einher.
AT 7.2 Tz. 4
Neu-Produkt-Prozess
Verweis MaRisk
Es ist vorgesehen, dass künftig jährlich überprüft wird, ob der Neu-Produkt-Prozess
zu einem sachgerechten Umgang mit neuen Produkten oder Märkten führt.
Institute müssten eine entsprechende Überprüfung vornehmen und dies
dokumentieren, woraus sich auch in diesem Zusammenhang ein zusätzlicher
operativer Aufwand ergibt.
Des Weiteren ist vorgesehen, dass sich Institute einen Überblick über Produkte
(und Märkte) des eigenen Handelsgeschäftes verschaffen. Die entsprechenden
Produkte (und Märkte) wären in einem Produktkatalog zu dokumentieren.
Financial Services Regulatory Update Mai 2015 | 4
AT 8.1 Tz. 7
BTO 2.2.1 Tz. 2
Outsourcing
Verweis MaRisk
Es ist vorgesehen, dass die Kriterien für die Risikoanalyse gruppenweit zu
harmonisieren sind. Dies bedeutet, dass die Methoden gruppenweit überprüft und
ggf. angepasst werden müssen. Zudem sollen in der Risikoanalyse Risikokonzentrationen und Risiken aus Weiterverlagerung zwingend Berücksichtigung finden.
Institute müssen somit klare Vorgaben entwickeln, wie mit dem Thema
Risikokonzentration und Weiterverlagerung im Rahmen der Risikoanalyse
umzugehen ist.
AT 9 Tz. 2
Es sollen höhere Maßstäbe bei Auslagerung von Steuerungs- und Kontrollbereichen
gesetzt werden. In diesem Zusammenhang wird die Benennung eines Beauftragten
(analog des Revisionsbeauftragten gemäß MaRisk bzw. Compliance-Beauftragten
gemäß MaComp) sowie die notwendige Überprüfung der Abhängigkeit vom
Auslagerungsunternehmen genannt. Zudem wird gefordert, dass im Falle einer
vollständigen Auslagerung von Steuerungs- und Kontrollbereichen zunächst geklärt
werden muss, ob diese noch im Einklang mit der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsorganisation steht. Eine entsprechende Prüfung müssen Institute somit
zwingend durchführen und dokumentieren. Im Fall gruppeninterner Auslagerungen
der oben genannten Bereiche hat das Institut ein Gruppenrisikomanagement
einzurichten und sich Durchgriffsrechte einräumen zu lassen.
Der Begriff Steuerungs- und Kontrollbereich wird dabei nicht definiert. Es ist aber
davon auszugehen, dass inbesondere das Risikocontrolling, die Interne Revision,
die Compliance-Funktion und die Unternehmenssteuerung unter die Begriffsdefinition fallen.
AT 9 Tz. 4, 5, 9
Für wesentliche Auslagerungen soll künftig eine Ausstiegsstrategie definiert
werden. Somit müssten die Institute konkrete strategische Überlegungen treffen,
wie im Einzelfall ein möglicher Wechsel des Providers oder eine Rückverlagerung
erfolgen soll bzw. kann. Der sachlogische Zuammenhang zu AT 9 Tz. 5 MaRisk
(Handlungsoptionen für Fälle unbeabsichtigter oder unerwarteter Beendigung
wesentlicher zeitkritischer Auslagerungen) ist in diesem Zusammenhang zu
beachten.
AT 9 Tz. 6
Die vertraglichen Anforderungen an Auslagerungen sollen konkretisiert und
erweitert werden. So sollen sich die auslagernden Institute Zustimmungsvorbehalte
und Informationspflichten gegenüber dem Dienstleister einräumen lassen. Zudem
soll definiert werden, ab welchem Punkt, die Qualität der ausgelagerten Leistung
nicht mehr akzeptiert werden kann und dem Auslagerungsunternehmen
entsprechend gekündigt werden müsste („maximal akzeptierte Schlechtleistung“).
Die bestehenden Steuerungs- und Überwachungskonzepte wären anzupassen, um
die entsprechend festgelegten Kennzahlen fortlaufend überwachen zu können.
AT 9 Tz. 7
Des Weiteren ist vorgesehen, dass ein zentraler Beauftragter für das gesamte
Auslagerungsmanagement benannt werden muss. Hierdurch sollen bisherige
Schwächen und Prüfungsfeststellungen im Auslagerungsmanagement reduziert
werden, bspw. eine mangelnde Prozess-Compliance sowie die fehlende
Aggregation der Einzelergebnisse zu einem Gesamtergebnis. Die entsprechende
Outsourcing-Organisation ist vor diesem Hintergrund durch die Institute zu
überprüfen.
AT 9 Tz. 11
Financial Services Regulatory Update Mai 2015 | 5
Darüber hinaus werden die allgemeinen Regelungsinhalte zum Outsourcing in der
Rechtsverordnungsermächtigung genannt. Diese umfassen:
•
•
•
•
•
Übergreifend
Das Vorliegen einer Auslagerung,
die zu treffenden Vorkehrungen zur Vermeidung übermäßiger
zusätzlicher Risiken im Falle einer Auslagerung,
die Grenzen der Auslagerbarkeit,
die Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das
Risikomanagement sowie
die Ausgestaltung der Auslagerungsverträge.
Mit der Umsetzung der Rechtsverordnung sind somit weitere Konkretisierungen
und Ergänzungen wahrscheinlich, insbesondere um die Ergebnisse aus der
laufenden Prüfungspraxis einfliessen zu lassen. Als Beispiel sei in diesem
Zusammenhang die Abgrenzung des Begriffs „Auslagerung“ genannt. Hier wird
zunehmend eine risikoorientierte Auslegung des Begriffs gefordert.
Mit diesen, die bisherigen MaRisk ergänzenden Regelungen, sollen insbesondere auch die
internationalen Anforderungen aus BCBS 239 und den EBA Guidelines zum Supervisory
Review Evaluation Process (SREP) für deutsche Institute verbindlichen Charakter erhalten.
Fazit
Mit dem Abwicklungsmechanismusgesetz werden Anhaltspunkte für mögliche künftige
Konkretisierungen der Anforderungen an die Governance, das Risikomanagement, das
Datenmanagement sowie an Auslagerungen genannt. Hinsichtlich der Umsetzung besteht
für Institute Anpassungsbedarf im Hinblick auf die eingerichteten Systeme, Prozesse und
Verfahren, bspw.:
• Anpassung Risikoanalyse und Steuerungs- und Überwachungsprozesse von
Auslagerungen,
• geänderte Anforderungen an den Neu-Produkt-Prozess und das NotfallmanagementKonzept,
• erweiterte Anforderungen bzgl. Risikodaten im Hinblick auf Qualität und Dauer der
Berichterstellung – dies bedarf einer Überprüfung und ggf. Anpassung der IT-Systeme
des Instituts.
In welchem Umfang und in welcher Form (Novellierung MaRisk, neue Rechtsverordnungen
für Risikomanagement und Outsourcing) die Anforderungen konkret umgesetzt werden,
bleibt noch abzuwarten. Dennoch werden durch das Abwicklungsmechanismusgesetz die
Themengebiete aufgezeigt, in denen kurzfristig Änderungen zu erwarten sind. Institute
sollten sich frühzeitig mit den möglichen Anforderungen und institutsspezifischen Herausforderungen auseinandersetzen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Financial Services Regulatory Update Mai 2015 | 6
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