Neu beginnende Strafverfahren ab 23.03.2015

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Neu beginnende Strafverfahren
vor dem Landgericht Osnabrück
in der Woche vom
23.03.2015 bis zum 27.03.2015
Stand: 17.03.2015
Termine können kurzfristig ausfallen oder verschoben werden.
Bitte beachten Sie die Hinweistafel im Eingangsbereich des Landgerichts.
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Montag, 23. März 2015, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Frommeyer, Saal 277
13:45 Uhr:
7 Ns 173/14
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 50jährigen Angeklagten X aus Papenburg.
Das Amtsgericht in Papenburg verurteilte den Angeklagten am 28. Aug. 2014 wegen
gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne die erforderliche Erlaubnis in 5
Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2
Jahren. Im Übrigen wurde er freigesprochen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der ersten Hälfte des Jahres 2013 in insgesamt 4
Fällen jeweils zwischen 0,3 bis 0,6 g Heroin zu Preis von je 15,00 € an den gesondert
verfolgten Y verkauft zu haben. Im Juli 2013 soll er von dem damals minderjährigen Z am
Leerer Bahnhof 200,00 € mit dem Auftrag erhalten haben, ihm hierfür 4 g Kokain zu
besorgen. Letztlich soll er das Geld für sich behalten haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Zeugen und 1 Bewährungshelfer
geladen.
-------------Montag, 23. März 2015, 13. kleine Strafkammer - Jugendkammer - , Vorsitz: VRiLG Dr.
Temming, Saal 176
09:15 Uhr:
13 Ns 45/14
Die 13. kleine Strafkammer verhandelt in einer Berufungssache gegen den jetzt 29-jährigen
Angeklagten X aus Osnabrück.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 18. Nov. 2014 wegen
vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.
Im Juli 2014 soll die bereits verurteilte Y ohne den Angeklagten, ihren Lebensgefährten, in
Osnabrück gefeiert haben. Gegen 06:00 Uhr soll Y dann von den Zeugen A und B nach
Hause gebracht worden sein, da sie alkohol- und drogenbedingt nicht mehr in der Lage
gewesen sein soll, selbständig zu gehen. Vor dem Haus der Y in Osnabrück soll Y dann laut
geschrien haben, dass sie geschlagen werde. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sodann
vom Balkon gerufen zu haben: „Was habt ihr mit meiner Freundin gemacht? Ich komme und
mache euch fertig!“ Daraufhin soll der Angeklagte sich mit seinem Schäferhund zu den
Zeugen begeben und mehrfach dem Hund „Fass!“ zugerufen haben. Der Angeklagte soll
dem Zeugen B mehrere Schläge an den Kopf versetzt haben. Auch soll B von dem
Schäferhund gebissen worden sein.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Zeuge geladen.
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Dienstag, 24. März 2015, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Albrecht, Saal 277,
mit Fortsetzungen am 25. März und 30. März 2015, jeweils um 09:00 Uhr
09:00 Uhr:
5 Ns 185/14
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Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 26jährigen Angeklagten X aus Nienburg.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 26. Aug. 2014 wegen
versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung
unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Nienburg zu einer Gesamtgeldstrafe von
10 Tagessätzen zu je 30,00 €.
Im September 2012 soll es in einer Osnabrücker Diskothek zu einem Streit zwischen der
Gruppe des Angeklagten und einer weiteren Gruppe gekommen sein, in deren Verlauf der
Angeklagte die Geschädigte A mit seinem beschuhten Fuß an der rechten Gesichtshälfte
getroffen haben soll. Die Geschädigte soll dadurch erhebliche Verletzungen erlitten haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 11 Zeugen, 1 Nebenkläger und 1
Nebenklägervertreter geladen.
-------------Mittwoch, 25. März 2015, 6. Strafkammer - Schwurgericht - , Vorsitz: VRiLG
Kirschbaum, Saal 272, mit Fortsetzungen am 13. Apr., 15. Apr., 17. Apr. und 25. Apr.
2015, jeweils um 09:00 Uhr
09:00 Uhr:
6 Ks 2/15
Die 6. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 28-jährigen
Angeklagten X aus Bohmte wegen des Vorwurf des versuchten Totschlages.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im September 2014 in Bohmte ohne Grund und Anlass
mit einem Messer oder sonstigen Gegenstand auf den Geschädigten A eingestochen zu
haben. Dabei soll er billigend in Kauf genommen haben, dass der Zeuge durch die
Stichverletzung in der linken Flanke hätte versterben können. A soll eine 15 cm tiefe Wunde
mit Verletzungen der Milz erlitten haben. Auch soll er eine große Menge Blut verloren haben.
Nur durch eine Notoperation soll das Leben des Zeugen A gerettet worden sein.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 2 Sachverständige, 8 Zeugen, 1
Nebenkläger und 1 Nebenklägervertreter geladen.
-------------Mittwoch, 25. März 2015, 15. große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Reichenbach, Saal
188
14:45 Uhr:
15 KLs 2/15
Die 15. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 46-jährigen
Angeklagten X aus den Niederlanden, z. Zt. JVA Oldenburg, wegen des Verdachts der
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Oktober 2014 mit einem Pkw aus den Niederlanden
kommend in das Bundesgebiet eingereist zu sein und dabei in einem Müllsack im
Kofferraum 8.016,9 g Marihuana und 2.940 g Amphetamin mit sich geführt zu haben. Die
Drogen sollen für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sein. Der
Angeklagte soll damit betraut gewesen sein, die Drogen für einen Kurierlohn von 500,00 €
von Groningen nach Oldenburg zu bringen.
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Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher geladen.
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Donnerstag, 26. März 2015, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Albrecht, Saal 277
09:00 Uhr:
5 Ns 198/14
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 39jährigen Angeklagten X aus Georgsmarienhütte.
Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 25. Sept. 2014 wegen
besonders schweren Fall des Diebstahls in 3 Fällen, begangen im Zustand verminderter
Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im März 2013 in den Geschäftsräumen einer
Osnabrücker eine Herrenhose im Wert von 79,95 € entwendet zu haben, um sie
mitzunehmen ohne zu bezahlen. Im April 2013 soll er in einem anderen Geschäft in
Osnabrück Tabakwaren im Gesamtwert von 99,56 € an sich genommen haben, um sie
mitzunehmen, ohne zu bezahlen. Im Juni 2013 soll er in einem Supermarkt in Osnabrück
Alkohol im Gesamtwert von 58,96 € genommen haben, um ihn mitzunehmen, ohne zu
bezahlen. Sämtliche Diebstähle soll er zur Finanzierung seines Alkohol- und
Drogenkonsums begangen haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Sachverständiger, 1 Dolmetscher
und 1 Bewährungshelfer geladen.
-------------11:45 Uhr:
5 Ns 20/15
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
27-jährigen Angeklagten X aus Sörvad (Dänemark), z. Zt. JVA Lingen.
Das Amtsgericht in Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 11. Dez. 2014 wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im August 2014 mit einem Pkw bei Rheine in das
Bundesgebiet eingereist zu sein und dabei 994,3 g MDMA versteckt hinter der
Lenkradverkleidung seines Fahrzeuges mit sich geführt zu haben. Die Drogen sollen für den
gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen zu sein. Er soll die Drogen in
Amsterdam für 1.200,00 € von einer unbekannten Person übernommen haben, um sie für
einen Kurierlohn nach Dänemark zu bringen.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher geladen.
-------------13:30 Uhr:
5 Ns 199/14
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Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
28-jährigen Angeklagten X aus Nordhorn.
Das Amtsgericht in Nordhorn verurteilte den Angeklagten am 25. März 2014 wegen Betruges
in 2 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, gemeinsam mit der bereits verurteilten Y eine
gebrauchte Einbauküche von der Zeugin A zum Preis von 400,00 € gekauft und dabei
billigend in Kauf genommen zu haben, dass sie den Betrag aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht vollständig werden begleichen können. In einem schriftlichen Kaufvertrag
soll vereinbart worden sein, dass eine Barzahlung von 70,00 € sofort zu leisten sei und der
Restbetrag in Höhe von 330,00 € in monatlichen Raten zu zahlen sei. Abgesehen von der
Barzahlung in Höhe von 70,00 € soll die Zeugin aber keine weitere Zahlungen erhalten
haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Zeuge und 1 Bewährungshelfer
geladen.
-------------Donnerstag, 26. März 2015, 7. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Frommeyer, Saal
87
09:00 Uhr:
7 Ns 67/13
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 27jährigen Angeklagten X aus Dörpen.
Das Amtsgericht in Papenburg verurteilte den Angeklagten am 15. Jan. 2013 wegen
fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 €.
Auf einer Boßelparty in einer Gaststätte in Dörpen soll es eine Auseinandersetzung zwischen
den Zeugen A und B gegeben haben, in deren Verlauf der Angeklagte eingegriffen und mit
einer Schnapsflasche den Zeugen A im Gesicht getroffen haben soll. Durch das Zerbrechen
der Flasche soll A u. a. eine langstreckige Schnittverletzung erlitten haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Sachverständiger, 6 Zeugen, 1
Nebenkläger und 1 Nebenklägervertreter geladen.
-------------13:45 Uhr:
7 Ns 101/14
Die 7. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen die jetzt 24jährige Angeklagte X aus Lingen.
Das Amtsgericht in Lingen verurteilte den Angeklagten am 31. März 2014 wegen Diebstahls
und Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 €.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, als Mitarbeiterin einer Tankstelle in Lingen im
September 2013 aus dem dortigen Warenbestand eine Stange Zigaretten im Wert von
56,00 € eingesteckt zu haben, ohne diese zu bezahlen. Ebenfalls im September 2013 soll sie
weitere Zigaretten im Gesamtwert von 112,00 € genommen haben, um sie ohne Bezahlung
mitzunehmen. Gegenüber dem Mitarbeiter A soll die Angeklagte wahrheitswidrig angegeben
haben, der Gegenwert der Zigaretten werde ihr vom Lohn abgezogen, was mit ihrem Chef
besprochen sei. Daraufhin soll A geduldet haben, dass die Angeklagte die Zigaretten an sich
nahm.
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Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 4 Zeugen geladen.
-------------Donnerstag, 26. März 2015, 10. große Strafkammer, Vorsitz: VRiLG Dr. Temming, Saal
272
09:15 Uhr:
10 KLs 4/15
Die 10. große Strafkammer verhandelt in einer Strafsache gegen den jetzt 47-jährigen
Angeklagten X aus Estland, z. Zt. JVA Oldenburg, wegen Verstoßes gegen das
Betäubungsmittelgesetz.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Oktober 2014 mit einem Pkw bei Bad Bentheim in
das Bundesgebiet eingereist zu sein und dabei im Kofferraum insgesamt 26 Tüten mit
Marihuana und 10 Blöcke Amphetamin mit sich geführt zu haben. Die Drogen sollen für den
gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt gewesen sein. Insgesamt soll es sich um 5.157,5
g Marihuana und 10.414 g Amphetamin gehandelt haben, die der Angeklagte für einen
Kurierlohn von 500,00 € nach Estland bringen sollte.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Dolmetscher und 3 Zeugen
geladen.
-------------Donnerstag, 26. März 2015, 14. kleine Strafkammer , Vorsitz: VRiLG Carstensen, Saal
176
13:00 Uhr:
14 Ns 8/15
Die 14. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 49jährigen Angeklagten X aus Lingen.
Das Amtsgericht in Lingen verurteilte den Angeklagten am 22. Jan. 2015 wegen Diebstahls
geringwertiger Sachen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im Auggust 2014 in einem Geschäft in Lingen Waren im
Wert von 9,99 € eingesteckt zu haben, um sie ohne Bezahlung mitzunehmen. Auch soll er
dabei im Besitz von 1,2 g Marihuana gewesen sein.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
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Donnerstag, 26. März 2015, 5. kleine Strafkammer, Vorsitz: VRi´inLG Albrecht, Saal 277
09:00 Uhr:
5 Ns 194/14
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 32jährigen Angeklagten X aus Osnabrück, z. Zt. JVA Osnabrück.
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Das Amtsgericht in Osnabrück verurteilte den Angeklagten am 22. Okt. 2014 wegen
Diebstahls und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, im April 2014 in einem Geschäft in Osnabrück Waren
im Gesamtwert von ca. 58,00 € eingesteckt zu haben, um sie mitzunehmen, ohne zu
bezahlen. Mit der Weiterveräußerung der Waren habe der Angeklagte seine Drogensucht
finanzieren wollen. Im Juli 2014 soll er sich im Rahmen einer Polizeikontrolle im Besitz von
0,1 g Heroin befunden haben.
Zu diesem Termin sind neben den üblichen Beteiligten 1 Sachverständiger, 1 Zeuge und 1
Bewährungshelfer geladen.
-------------11:00 Uhr:
5 Ns 151/14
Die 5. kleine Strafkammer verhandelt weiter in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt
26-jährigen Angeklagten X aus Badbergen.
Das Amtsgericht in Bersenbrück verurteilte den Angeklagten am 14. Juli 2014 wegen
Betruges in 4 Fällen unter Einbeziehung eines weiteren Urteils des Amtsgerichts
Bersenbrück zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten. Das Urteil ist bzgl. des
Schuldspruches bereits rechtskräftig, weshalb nur noch über die Rechtsfolge (den sog.
Strafausspruch) zu verhandeln ist.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich wie folgt strafbar gemacht zu haben und zwar:
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Im September 2012 soll er unter Verwendung falscher Daten und unter
Vorspiegelung seiner Zahlungswilligkeit bei einer Firma aus Offenburg einen PC
nebst Festplatte und Monitor im Gesamtwert von 1.023,99 € bestellt haben. Nachdem
die Gegenstände an seine Anschrift geliefert worden waren, soll er in der Folgezeit
den Kaufpreis nicht beglichen haben.
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Im September 2012 soll er bei der gleichen Firma ein IPhone im Wert von 649,00 €
bestellt und nicht bezahlt haben.
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Wenige Tage später soll er ein weiteres IPhone und ein IPad nebst Zubehör im
Gesamtwert von 1.099,97 € bestellt und nicht bezahlt haben.
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Im gleichen Monat soll er diverse Gegenstände im Gesamtwert von 1.103,95 €
bestellt und nicht bezahlt haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten niemand geladen.
-------------Freitag, 27. März 2015, 23. kleine Strafkammer , Vorsitz: VPräs'inLG Quere-Degener,
Saal 176
09:00 Uhr:
23 Ns 1/15
Die 23. kleine Strafkammer verhandelt in einem Berufungsverfahren gegen den jetzt 23jährigen Angeklagten X aus Dersum, z. Zt. JVA Oldenburg.
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Das Amtsgericht in Papenburg verurteilte den Angeklagten am 30. Sept. 2014 wegen
Diebstahls in 3 Fällen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Computerbetruges in 2 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten sowie wegen vorsätzlichen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne
Versicherungsschutz zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten. Dem
Angeklagten wurde für die Dauer von 2 Monaten verboten, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, sich wie folgt strafbar gemacht zu haben und zwar:
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Im Juli 2013 soll er in Papenburg das IPhone des A im Wert von ca. 100,00 €
entwendet haben, um es für sich zu behalten.
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Im Juli 2013 soll er gemeinsam mit seiner damaligen Freundin die EC-Karte der B
aus deren Wohnung in Papenburg an sich genommen haben. Nachdem er von seiner
damaligen Freundin die PIN erhalten hatte, soll er gemeinsam mit dieser insgesamt
450,00 € abgehoben haben.
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Im Oktober soll er den Roller der Familie C am Bahnhof in Dörpen entwendet haben,
um ihn für sich zu behalten.
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Ebenfalls im Oktober 2013 soll er in der Umkleidekabine einer Sporthalle in
Papenburg das Handy des Zeugen D an sich genommen haben, um es für sich zu
behalten.
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Im Mai 2014 soll er mit einem Kleinkraftrad öffentliche Straßen in Papenburg
befahren haben und dabei zur Vorspiegelung einer tatsächlich nicht vorhandenen
Versicherung ein nicht für das Fahrzeug ausgegebenes Versicherungskennzeichen
benutzt haben. Dabei soll er sich auch nicht im Besitz einer erforderlichen
Fahrerlaubnis befunden haben.
Zu diesem Termin ist neben den üblichen Beteiligten 1 Bewährungshelfer geladen.
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