Fall 4 – Lösungshinweise - von Strafrecht

Übung im Strafrecht für AnfängerInnen II
SoS 2015
Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg
Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht
PD Dr. Jens Puschke LL.M., Jutta Bader, Björn Boerger, Daniel Loy
Fall 4 – Lösungshinweise
Fallvariante 1
A. Strafbarkeit der N gem. § 221 Abs. 1 Nr. 2 durch Zurücklassen des K
N müsste den K in einer hilflosen Lage im Stich gelassen haben. Jedoch befindet sich ein
spielendes Kind an einer Gefahrenquelle nicht generell in einer hilflosen Lage. (-)
B. Strafbarkeit der N gem. § 171
N könnte sich wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 strafbar
gemacht haben. Jedoch bestehen nach dem Sachverhalt (bzgl. der Variante 1) keine Hinweise
darauf, dass für K eine konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung bestand. Außerdem kann in
der kurzen Unaufmerksamkeit der N und auch in dem Zurücklassen auf dem Grundstück keine
gröblichen Pflichtverletzung gesehen werden.
N hat sich nicht wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 strafbar
gemacht.
C. Strafbarkeit der N gem. § 123 I Var. 1
I. Tatbestand
Das an sich eingehegte Grundstück des A ist ein befriedetes Besitztum. N drang auch hierin ein,
als sie den K retten wollte. Ein mutmaßliches Einverständnis des A (Wüsste er, dass es um die
Rettung eines Kindes geht, würde er dem Betreten Grundstückes zustimmen.), scheitert nach h.M.
daran, dass das tatbestandsauschließende Einverständnis faktischer Natur und einer normativen
Wertung [mutmaßlich] – anders als die Einwilligung auf der Ebene der Rechtfertigung – nicht
zugänglich ist (s. Rengier, Strafecht BT II, § 30 Rn. 9a). N drang auch vorsätzlich ein.
II. Rechtswidrigkeit
Zum Zeitpunkt des Eindringens lag eine Notstandslage gem. § 34 vor, da K in die Baugrube
gefallen ist und ihm dadurch möglicherweise Schäden hätten entstehen können (Denkbar
erscheint es auch auf § 904 BGB abzustellen. Jedoch ist die Verletzung des Hausrechts nicht
zwingend als Einwirkung auf eine Sache zu verstehen (beides aber vertretbar). Das Betreten des
Grundstücks war auch geeignet und erforderlich um Schäden von K abzuwenden. Der Schutz der
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körperlichen Unvesehrtheit des K wiegt zudem wesentlich schwerer als das Hausrecht des A. N ist
gerechtfertigt in das Grundstück des A eingedrungen.
III. Ergebnis: § 123 I (-)
D. Strafbarkeit der N gem. §§ 123 I Var. 1, 13 durch Verweilen der N
I. Tatbestand
Denkbar erscheint es auch, ein Eindringen der N durch Unterlassen gem. § 123 I, 13 anzunehmen.
Die Garantenstellung der N könnte sich aus Ingerenz ergeben, was bei an sich nicht
pflichtwidrigem Vorverhalten (aktives Eindringen war gerechtfertigt) bei Dauerdelikten besonders
umstritten ist (s. hierzu Fischer StGB, Rn. 25 f.; Rengier Strafrecht BT II, Rn. § 30 Rn. 14 ff.,
Küper/Zopfs, BT, Rn. 191 f.). Die h.M. nimmt die Möglichkeit einer Unterlassensstrafbarkeit von
Var. 1 an. Ein m.M. lehnt dies mit Verweis auf die speziellere Regelung in Var. 2 ab, die ansonsten
umgangen würde. Zudem wird angeführt, dass ein Eindringen nicht mit einem Verweilen i.S.d.
Entsprechungsklausel des § 13 StGB gleichgesetzt werden kann. Jedoch scheitert eine
Strafbarkeit der N bereits daran, dass sie bei Wegfall der Notstandssituation, dass Grundstück
unverzüglich verließ, mithin die erforderliche Handlung vorgenommen hat.
II. Ergebnis: §§ 123 I Var. 1, 13 (-) durch Verweilen der N
E. Strafbarkeit der N gem. §§ 123 I Var. 1, 13 durch Zurücklassen des K
I. Tatbestand
Jedoch war N Garantin für K, da seine Betreuung übernommen hat. Als sie das Grundstück
verließ, ließ sie zu, dass K weiterhin hierauf verweilte. Hierzu war K jedoch nicht berechtigt und N
dementsprechend verpflichtet (wenn man der obigen Ansicht folgt, dass Var. 1 durch Unterlassen
des Verlassens verwirklicht werden kann, folgt) ihn mitzunehmen. Ein Hausfriedensbruch liegt
daher durch Unterlassen (eine M.M. geht von mittelbarer Täterschaft aus, jedoch führt die
Garanstellung hier richtigerweise dazu, dass das Nichtverhindern des Erfolges N selbst
täterschaftlich zugerechnet wird.) vor. Denkbar wäre hier auch zur Teilnahme an der rechtwidrigen
Tat des K gem. § 123 abzugrenzen. Jedoch ist bei einem Sechsjährigen wohl davon auszugehen,
dass die betreuungspflichtige Person hier alleinige Herrschaft über den Aufenthaltsort des Kindes
hat, a.A. vertretbar.
II. Ergebnis: §§ 123 I Var. 1, 13 (+) durch Zurücklassen des K. Gem. § 3 JGG hängt eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit aber von der sittlichen und geistigen Entwicklung der N ab, da sie
zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt war.
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F. Strafbarkeit des F gem. § 123
Auch F drang in das Grundstück des A ein, um sich einen Überblick zu verschaffen und ggf.
Rettungshandlungen vorzunehmen. Daher war er zum Zeitpunkt des Eindringens gem. § 34
gerechtfertigt. Danach verweilte F nicht mehr unbefugt. Zudem war F auch kein Garant für K, und
somit zu seiner Mitnahme nicht verpflichtet. (-).
Fallvariante 2
A. Strafbarkeit der N
I. §§ 212 I, 211 II Var. 4, 13
1. Tatbestand des § 212 I
a) Objektiver Tatbestand: Tod des K (+); Der Tod des K wurde nicht durch aktives Tun der N
verursacht, sondern geht auf das Unterlassen einer erforderlichen Rettungshandlung quasikausal
zurück. Das Retten des K war N als geübter Schwimmerin auch möglich.
Die Garantenstellung der N ergibt sich aus freiwilliger Übernahme einer Schutzpflicht (unabhängig
von Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Vertrages).
b) Subjektiver Tatbestand: N hatte Vorsatz auf den Tod des K, da sie davon ausgeht, dass es K
nicht aus eigener Kraft ans Ufer schaffen wird.
2. Tatbestand des § 211 II Var. 4.
Niedrige Beweggründe sind besonders verwerfliche, sittlich auf tiefster Stufe stehende Motive. N
handelte vornehmlich aus Schwäche gegenüber F, da sie eigentlich immer tut, was dieser sagt.
Niedrige Beweggründe liegen daher nicht vor.
3. Rechtswidrigkeit (+)
4. Schuld
5. Ergebnis: § 212 I (+)
II. § 221 I Nr. 2, II Nr. 1, III, § 323 c, §§ 223 ff., 13
§ 221 tritt zurück (Subsidiarität); auch das echte Unterlassungsdelikt des § 323 c tritt im Wege der
Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter das unechte Unterlassungsdelikt des Totschlags durch
Unterlassen zurück. Auch die Körperverletzungsdelikte durch Unterlassen gem. §§ 223 ff., 13
treten zurück.
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Hinweis: Bzgl. der Qualifikation nach § 221 Abs. 2 Nr. 1: Person, die N zur Erziehung/Betreuung in
der
Lebensführung
anvertraut
war.
Dies
setzt
eine
enge
Beziehung
voraus,
Abhängigkeitsverhältnis (BGHSt 33, 340, 344); hier (-)
III. § 123 I (s.o.)
B. Strafbarkeit des F
I. §§ 212 I durch Abhalten der N
F müsste den Tod des K durch Tun verursacht haben. Fraglich ist, ob sich das Abhalten eines
rettungsbereiten Garanten durch Einwirken auf sein Vorstellungsbild als täterschaftliches Tun
darstellt.
aa) m.M.: jede Form der aktiven Verhinderung einer Rettungshandlung = positives Tun (Abstiften
von der Gebotserfüllung); Konsequenz: Bestrafung wegen Totschlags/Mord durch aktives Tun.
bb) h.M.: Die Bestrafung als Täter eines Begehungsdelikts scheitert schon daran, dass derjenige,
der auf den Garanten einwirkt trotz seiner Aktivität keine Tatherrschaft hat. Es ist vielmehr
Anstiftung zum Unterlassungsdelikt möglich, wenn der Entschluss, nicht tätig zu werden
hervorgerufen wird.
cc) Stellungnahme:
Die h.M. hat Strafbarkeitslücken zur Folge, wenn die rettungsbereite Person kein Garant ist, da
hier auch keine Teilnahme an einer Haupttat möglich wäre.
- Aber auch nach der m.M sind Strafbarkeitslücken bei Pflichtdelikten möglich. So ist z.B keine
täterschaftiche
Begehung
der
Untreue
möglich,
wenn
Einwirkender
nicht
selbst
vermögensbetreuungspflichtig ist.
Allerdings würde nach der m.M. die geringfügigste strafrechtliche Beteiligungsform der psychische
Beihilfe zum Unterlassen zur Täterschaft aufgewertet werden können. Daher spricht mehr für die
h.M.:
F hat nicht täterschaftlich durch Tun gehandelt.
Ergebnis: § 212 I (-)
II. §§ 212 I, 13 durch Nichtrettung
Zwar hat F eine Rettungshandlung unterlassen, was kausal für den Tod des K war. Jedoch: ist er
kein Garant für das Wohl des K, da er keine Obhutspflichten übernahme. Die fehlende
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Garantenstellung des F könnte auch nicht über die Konstruktion einer Mittäterschaft zwischen F
und N überwunden werden.
Ergebnis: § 212 I, 13 (-)
III. §§ 212 I, 211 II Var. 4, 13, 26
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand: vorsätzliche rechtswidrige Tat eines anderen; hier: Totschlag durch
Unterlassen, begangen von N.
Problem: Ist die Anstiftung (Bestimmen) zum Unterlassen möglich. Dies müsste hier entsprechend
der obigen Diskussion bejaht werden, da es sich nicht stets um täterschaftliches Tun handelt. F hat
N zur Tötung durch Unterlassen bestimmt. Nach h.M. ist insoweit auch das Hervorrufen des
Tatentschlusses durch Kommunikation ausreichend. Das schließen eines Unrechtspaktes bedarf
es nicht.
b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz hins. Haupttat und des Bestimmens (+).
2. Tatbestandverschiebung
Anstiftung zum Totschlag oder Anstiftung zum Mord?
F stifte N an, den K sterben zu lassen, um sich ein schönes Wochenende zu machen. Das In-KaufNehme des Todes eines Menschen für etwas Freizeit steht sittlich auf tiefster Stufe und ist ein
niedriger Beweggrund.
Niedrige Beweggründe sind bes. persönliche Merkmale, da sie die persönliche Einstellung des
Täters zur konkreten Tat und damit den Unrechtgehalt der Tat charakterisieren. Demgegenüber
betrifft § 29 lediglich Schuldmerkmale, die keinen unmittelbaren Unrechtsbezug aufweisen.
Fraglich ist damit, ob hier gem. § 28 II eine Tatbestandsverschiebung eintritt. Die Lösung hängt
von der Beantwortung des Verhältnisses der §§ 211, 212 ab.
aa) h.L. § 212 ist Grunddelikt, § 211 qualifizierter Tatbestand Die Mordmerkmale des § 211 sind
danach strafverschärfend.
Folge: § 28 II greift ein: Da F selbst aus niedrigen Beweggründen handelt, würde er wegen
Anstiftung zum Mord bestraft.
bb) Nach der Rechtsprechung sind die §§ 211, 212 zwei selbständige Tatbestände. Dies ergebe
sich vor allem aus der unterschiedlichen Formulierung der Tatbestände: "Mörder ist, wer..." bzw.
"ohne Mörder zu sein" und aus der systematischen Stellung im Gesetz. Demnach sind die
Mordmerkmale strafbegründende Merkmale.
Folge: § 28 greift nicht ein: F würde wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden.
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cc) Stellungnahme: Unter systematischen Aspekten stehen die besseren Gründe auf der Seite des
Schrifttums: § 212 erfasst jede vorsätzliche Tötung, § 211 erfasst besonders schwere und
verwerfliche Fälle. Nach allgemeinen Regeln gilt ein Tatbestand, der die Unrechtsvoraussetzungen
für den jeweiligen Deliktstypus bestimmt, als Grundtatbestand
N erfüllt den Tatbestand der Anstiftung zum Mord.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
4. Strafmilderung nach § 28 I
Garantenstellung der N als besonderes persönliches Merkmal?
str.; beide Ansichten vertretbar. Gegen die Anwendbarkeit von § 28 I spricht: Unrecht der Tötung
kein anderes, weil durch Unterlassen begangen; dafür spricht: Dem Garanten sind der Schutz
bestimmter Rechtsgüter und die Überwachung von Gefahrenquellen besonders anvertraut. Zwar
entsteht eine Rechtsgutsverletzung (z.B. ein Totschlag durch Unterlassen) erst infolge der
Garantenstellung. Aber das ist bei den Amtspflichten nicht anders und beweist nur die
Rechtsgutsbezogenheit dieses Merkmals, die hier wie sonst der Anwendung des § 28 nicht
entgegensteht (Roxin Strafrecht AT/II § 27 Rn. 68).
5. Ergebnis: §§ 212 I, 211 II Var. 4, 13, 26 (+)
IV. §§ 221 I, III, 26 (+) sowie §§ 223 ff, 13, 26 (+) treten aber zurück.
V. § 323c
§ 323c ist (trotz täterschaftlicher Begehung) als echtes Unterlassungsdelikt subsidiär zur Anstiftung
zum unechten Unterlassungsdelikt.
VI. § 123 I (-), s.o. aber §§ 123 I, 13, 26 (+), Milderung gem. § 28 I
C. Strafbarkeit des A
I. §§ 222, 13
1. Tatbestand
a) Der Erfolg in Gestalt des Todes des K ist eingetreten. Fraglich ist, ob dies durch Tun oder
Unterlassen seitens des A verursacht wurde. Letztlich ist davon auszugehen, dass der
Schwerpunkt des Handelns beim Unterlassen der Absperrung des Zugangs zum Grundstück liegt.
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b) Sorgfaltspflichtverletzung? Maßstab: besonnener, gewissenhafter Mensch in der sozialen Rolle;
Problem:
Welche
Sicherungspflichten
hat
ein
Grundstückseigentümer?
Bestehen
Sicherungspflichten auch im Verhältnis zu Personen, die sich unberechtigt auf dem Grundstück
aufhalten? Grundsätzlich gilt der Vertrauensgrundsatz (derjenige, der sich im Verkehr
ordnungsgemäß verhält, darf darauf vertrauen, dass andere dies auch tun, solange nicht konkrete
Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vorliegen); aber: Einschränkung gegenüber Kindern;
deshalb: Sicherungsvorrichtungen erforderlich, auch wenn Kinder verbotenerweise am Ort spielen.
c) Garantenstellung: aus der soeben begründeten Verkehrssicherungspflicht.
d) Kausalität und objektive Zurechnung des Erfolgs: Im Erfolg hat sich die durch die
Sorgfaltspflichtverletzung geschaffene Gefahr verwirklicht. Es liegt also nicht die Konstellation
einer überholenden Kausalität vor. Ein Ausschluss der Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensgrundsatzes (Vertrauen darauf, dass andere [N] keine vorsätzlichen Taten begehen)
kommt hier nicht in Betracht (vgl. aber die Variante), da die Gefahr von Leib und Leben durch die
mangelhafte Bausicherung bereits teilweise eingetreten ist und die Realisierung der Gefahr nicht
vom weiteren Handeln eines Dritten abhängt, sondern das bloße Weiterlaufen der Kausalkette
genügt.
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Schuld: subjektive Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv geforderten Sorgfalt (+)
4. Ergebnis: §§ 222, 13 (+)
II. § 319 Abs. 1 und 3 i.V.m. Abs. 4 StGB
Begriff des Baus ist grds. weit auszulegen und betrifft auch das Ausheben von Baugruben. Für
Argumentation offen ist, inwieweit auch eine nicht korrekte Absicherung einer mit Wasser gefüllte
Grube innerhalb eines umschlossenen Privatgrundstücks eine Baugefährdung ist.
D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen
N hat sich des Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212, 13 in Tateinheit gem. § 52 I mit
Hausfriedensbruch gem. § 123 strafbar gemacht.
F ist strafbar der Anstiftung zum Mord durch Unterlassen gem. §§ 212, 211 II 4. Var., 13, 26. Die
Anstiftung zur Aussetzung gem. § 221 I und III und die unterlassene Hilfeleistung gem. § 323 c
sind hierzu subsidiär.
A ist wegen der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen strafbar gem. §§ 222, 13 (ggf. in Tateinheit
gem. § 52 I mit Baugefährdung gem. § 319 I, III, IV).
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Fallvariante 3:
A. Strafbarkeit des F
I. §§ 212 I, 211 II Var. 4 durch den Stoß
1. Tatbestand des § 212 I: Tod des K durch aktives Tun vorsätzlich herbeigeführt.
2. Tatbestand des § 211 II Var. 4: niedrige Beweggründe (+) s.o.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
4. Ergebnis: §§ 212 I, 211 Var. 4
II. § 123 I (+)
B. Strafbarkeit der N
I. §§ 222, 13 durch Ertrinkenlassen des K
Rettungshandlung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da N sich nicht am Ort des Geschehens
befand.
II. §§ 222, 13 durch mangelnde Beaufsichtigung
Selbst wenn man eine Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit der N bei der
Beaufsichtigung bejahen würde (aber eher [-]), müsste man mit der Argumentation für A (vgl.
sogleich unter C) die objektive Zurechnung verneinen.
C. Strafbarkeit des A
I. §§ 222, 13
Tatbestand: Tod (+), Sorgfaltspflichtverletzung und Garantenstellung (+)
Auch hier kein Fall der sog. abgebrochenen Kausalität.
Problem: Ist dem A der Tod des K objektiv zuzurechnen?
Die Lehre vom Regressverbot will einen Regress auf Bedingungen ausschließen, die einem
vorsätzlichen Delikt zeitlich voraus liegen (auf der Kausalitätsebene); sie wird heute aber nicht
mehr vertreten (vgl. Roxin Strafrecht AT I § 11 Rn. 28).
Gleichwohl bestehen Zweifel an der objektiven Zurechnung, weil zwar der Tod durch Ertrinken
ohne Handeln des A nicht hätte eintreten können, das Risiko, vorsätzlich in die Grube gestoßen zu
werden, aber ein anderes war (Dazwischentreten Dritter); Ähnlichkeit zum Vertrauensgrundsatz
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dahingehend, dass man im Regelfall darauf vertrauen darf, dass andere keine vorsätzlichen
Straftaten begehen (vgl. Roxin a.a.O. § 24 Rn. 26 ff.).
Ergebnis: § 222, 13 (-)
II. § 319 I und III i.V.m. IV StGB
Keine objektive Zurechnung ; s. die Argumentation zur fahrlässigen Tötung.
D. Gesamtergebnis:
F ist strafbar des Mordes gem. §§ 212 I, 211 II 1. Gruppe 4. Var und des Hausfriedensbruchs gem.
§ 123, die in Tatmehrheit gem. § 53 stehen.
N (und ggf. A) sind straflos.
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