Übung im Strafrecht für AnfängerInnen II SoS 2015 Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht PD Dr. Jens Puschke LL.M., Jutta Bader, Björn Boerger, Daniel Loy Fall 4 – Lösungshinweise Fallvariante 1 A. Strafbarkeit der N gem. § 221 Abs. 1 Nr. 2 durch Zurücklassen des K N müsste den K in einer hilflosen Lage im Stich gelassen haben. Jedoch befindet sich ein spielendes Kind an einer Gefahrenquelle nicht generell in einer hilflosen Lage. (-) B. Strafbarkeit der N gem. § 171 N könnte sich wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 strafbar gemacht haben. Jedoch bestehen nach dem Sachverhalt (bzgl. der Variante 1) keine Hinweise darauf, dass für K eine konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung bestand. Außerdem kann in der kurzen Unaufmerksamkeit der N und auch in dem Zurücklassen auf dem Grundstück keine gröblichen Pflichtverletzung gesehen werden. N hat sich nicht wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 171 strafbar gemacht. C. Strafbarkeit der N gem. § 123 I Var. 1 I. Tatbestand Das an sich eingehegte Grundstück des A ist ein befriedetes Besitztum. N drang auch hierin ein, als sie den K retten wollte. Ein mutmaßliches Einverständnis des A (Wüsste er, dass es um die Rettung eines Kindes geht, würde er dem Betreten Grundstückes zustimmen.), scheitert nach h.M. daran, dass das tatbestandsauschließende Einverständnis faktischer Natur und einer normativen Wertung [mutmaßlich] – anders als die Einwilligung auf der Ebene der Rechtfertigung – nicht zugänglich ist (s. Rengier, Strafecht BT II, § 30 Rn. 9a). N drang auch vorsätzlich ein. II. Rechtswidrigkeit Zum Zeitpunkt des Eindringens lag eine Notstandslage gem. § 34 vor, da K in die Baugrube gefallen ist und ihm dadurch möglicherweise Schäden hätten entstehen können (Denkbar erscheint es auch auf § 904 BGB abzustellen. Jedoch ist die Verletzung des Hausrechts nicht zwingend als Einwirkung auf eine Sache zu verstehen (beides aber vertretbar). Das Betreten des Grundstücks war auch geeignet und erforderlich um Schäden von K abzuwenden. Der Schutz der -1- körperlichen Unvesehrtheit des K wiegt zudem wesentlich schwerer als das Hausrecht des A. N ist gerechtfertigt in das Grundstück des A eingedrungen. III. Ergebnis: § 123 I (-) D. Strafbarkeit der N gem. §§ 123 I Var. 1, 13 durch Verweilen der N I. Tatbestand Denkbar erscheint es auch, ein Eindringen der N durch Unterlassen gem. § 123 I, 13 anzunehmen. Die Garantenstellung der N könnte sich aus Ingerenz ergeben, was bei an sich nicht pflichtwidrigem Vorverhalten (aktives Eindringen war gerechtfertigt) bei Dauerdelikten besonders umstritten ist (s. hierzu Fischer StGB, Rn. 25 f.; Rengier Strafrecht BT II, Rn. § 30 Rn. 14 ff., Küper/Zopfs, BT, Rn. 191 f.). Die h.M. nimmt die Möglichkeit einer Unterlassensstrafbarkeit von Var. 1 an. Ein m.M. lehnt dies mit Verweis auf die speziellere Regelung in Var. 2 ab, die ansonsten umgangen würde. Zudem wird angeführt, dass ein Eindringen nicht mit einem Verweilen i.S.d. Entsprechungsklausel des § 13 StGB gleichgesetzt werden kann. Jedoch scheitert eine Strafbarkeit der N bereits daran, dass sie bei Wegfall der Notstandssituation, dass Grundstück unverzüglich verließ, mithin die erforderliche Handlung vorgenommen hat. II. Ergebnis: §§ 123 I Var. 1, 13 (-) durch Verweilen der N E. Strafbarkeit der N gem. §§ 123 I Var. 1, 13 durch Zurücklassen des K I. Tatbestand Jedoch war N Garantin für K, da seine Betreuung übernommen hat. Als sie das Grundstück verließ, ließ sie zu, dass K weiterhin hierauf verweilte. Hierzu war K jedoch nicht berechtigt und N dementsprechend verpflichtet (wenn man der obigen Ansicht folgt, dass Var. 1 durch Unterlassen des Verlassens verwirklicht werden kann, folgt) ihn mitzunehmen. Ein Hausfriedensbruch liegt daher durch Unterlassen (eine M.M. geht von mittelbarer Täterschaft aus, jedoch führt die Garanstellung hier richtigerweise dazu, dass das Nichtverhindern des Erfolges N selbst täterschaftlich zugerechnet wird.) vor. Denkbar wäre hier auch zur Teilnahme an der rechtwidrigen Tat des K gem. § 123 abzugrenzen. Jedoch ist bei einem Sechsjährigen wohl davon auszugehen, dass die betreuungspflichtige Person hier alleinige Herrschaft über den Aufenthaltsort des Kindes hat, a.A. vertretbar. II. Ergebnis: §§ 123 I Var. 1, 13 (+) durch Zurücklassen des K. Gem. § 3 JGG hängt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit aber von der sittlichen und geistigen Entwicklung der N ab, da sie zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt war. -2- F. Strafbarkeit des F gem. § 123 Auch F drang in das Grundstück des A ein, um sich einen Überblick zu verschaffen und ggf. Rettungshandlungen vorzunehmen. Daher war er zum Zeitpunkt des Eindringens gem. § 34 gerechtfertigt. Danach verweilte F nicht mehr unbefugt. Zudem war F auch kein Garant für K, und somit zu seiner Mitnahme nicht verpflichtet. (-). Fallvariante 2 A. Strafbarkeit der N I. §§ 212 I, 211 II Var. 4, 13 1. Tatbestand des § 212 I a) Objektiver Tatbestand: Tod des K (+); Der Tod des K wurde nicht durch aktives Tun der N verursacht, sondern geht auf das Unterlassen einer erforderlichen Rettungshandlung quasikausal zurück. Das Retten des K war N als geübter Schwimmerin auch möglich. Die Garantenstellung der N ergibt sich aus freiwilliger Übernahme einer Schutzpflicht (unabhängig von Wirksamkeit eines zivilrechtlichen Vertrages). b) Subjektiver Tatbestand: N hatte Vorsatz auf den Tod des K, da sie davon ausgeht, dass es K nicht aus eigener Kraft ans Ufer schaffen wird. 2. Tatbestand des § 211 II Var. 4. Niedrige Beweggründe sind besonders verwerfliche, sittlich auf tiefster Stufe stehende Motive. N handelte vornehmlich aus Schwäche gegenüber F, da sie eigentlich immer tut, was dieser sagt. Niedrige Beweggründe liegen daher nicht vor. 3. Rechtswidrigkeit (+) 4. Schuld 5. Ergebnis: § 212 I (+) II. § 221 I Nr. 2, II Nr. 1, III, § 323 c, §§ 223 ff., 13 § 221 tritt zurück (Subsidiarität); auch das echte Unterlassungsdelikt des § 323 c tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter das unechte Unterlassungsdelikt des Totschlags durch Unterlassen zurück. Auch die Körperverletzungsdelikte durch Unterlassen gem. §§ 223 ff., 13 treten zurück. -3- Hinweis: Bzgl. der Qualifikation nach § 221 Abs. 2 Nr. 1: Person, die N zur Erziehung/Betreuung in der Lebensführung anvertraut war. Dies setzt eine enge Beziehung voraus, Abhängigkeitsverhältnis (BGHSt 33, 340, 344); hier (-) III. § 123 I (s.o.) B. Strafbarkeit des F I. §§ 212 I durch Abhalten der N F müsste den Tod des K durch Tun verursacht haben. Fraglich ist, ob sich das Abhalten eines rettungsbereiten Garanten durch Einwirken auf sein Vorstellungsbild als täterschaftliches Tun darstellt. aa) m.M.: jede Form der aktiven Verhinderung einer Rettungshandlung = positives Tun (Abstiften von der Gebotserfüllung); Konsequenz: Bestrafung wegen Totschlags/Mord durch aktives Tun. bb) h.M.: Die Bestrafung als Täter eines Begehungsdelikts scheitert schon daran, dass derjenige, der auf den Garanten einwirkt trotz seiner Aktivität keine Tatherrschaft hat. Es ist vielmehr Anstiftung zum Unterlassungsdelikt möglich, wenn der Entschluss, nicht tätig zu werden hervorgerufen wird. cc) Stellungnahme: Die h.M. hat Strafbarkeitslücken zur Folge, wenn die rettungsbereite Person kein Garant ist, da hier auch keine Teilnahme an einer Haupttat möglich wäre. - Aber auch nach der m.M sind Strafbarkeitslücken bei Pflichtdelikten möglich. So ist z.B keine täterschaftiche Begehung der Untreue möglich, wenn Einwirkender nicht selbst vermögensbetreuungspflichtig ist. Allerdings würde nach der m.M. die geringfügigste strafrechtliche Beteiligungsform der psychische Beihilfe zum Unterlassen zur Täterschaft aufgewertet werden können. Daher spricht mehr für die h.M.: F hat nicht täterschaftlich durch Tun gehandelt. Ergebnis: § 212 I (-) II. §§ 212 I, 13 durch Nichtrettung Zwar hat F eine Rettungshandlung unterlassen, was kausal für den Tod des K war. Jedoch: ist er kein Garant für das Wohl des K, da er keine Obhutspflichten übernahme. Die fehlende -4- Garantenstellung des F könnte auch nicht über die Konstruktion einer Mittäterschaft zwischen F und N überwunden werden. Ergebnis: § 212 I, 13 (-) III. §§ 212 I, 211 II Var. 4, 13, 26 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand: vorsätzliche rechtswidrige Tat eines anderen; hier: Totschlag durch Unterlassen, begangen von N. Problem: Ist die Anstiftung (Bestimmen) zum Unterlassen möglich. Dies müsste hier entsprechend der obigen Diskussion bejaht werden, da es sich nicht stets um täterschaftliches Tun handelt. F hat N zur Tötung durch Unterlassen bestimmt. Nach h.M. ist insoweit auch das Hervorrufen des Tatentschlusses durch Kommunikation ausreichend. Das schließen eines Unrechtspaktes bedarf es nicht. b) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz hins. Haupttat und des Bestimmens (+). 2. Tatbestandverschiebung Anstiftung zum Totschlag oder Anstiftung zum Mord? F stifte N an, den K sterben zu lassen, um sich ein schönes Wochenende zu machen. Das In-KaufNehme des Todes eines Menschen für etwas Freizeit steht sittlich auf tiefster Stufe und ist ein niedriger Beweggrund. Niedrige Beweggründe sind bes. persönliche Merkmale, da sie die persönliche Einstellung des Täters zur konkreten Tat und damit den Unrechtgehalt der Tat charakterisieren. Demgegenüber betrifft § 29 lediglich Schuldmerkmale, die keinen unmittelbaren Unrechtsbezug aufweisen. Fraglich ist damit, ob hier gem. § 28 II eine Tatbestandsverschiebung eintritt. Die Lösung hängt von der Beantwortung des Verhältnisses der §§ 211, 212 ab. aa) h.L. § 212 ist Grunddelikt, § 211 qualifizierter Tatbestand Die Mordmerkmale des § 211 sind danach strafverschärfend. Folge: § 28 II greift ein: Da F selbst aus niedrigen Beweggründen handelt, würde er wegen Anstiftung zum Mord bestraft. bb) Nach der Rechtsprechung sind die §§ 211, 212 zwei selbständige Tatbestände. Dies ergebe sich vor allem aus der unterschiedlichen Formulierung der Tatbestände: "Mörder ist, wer..." bzw. "ohne Mörder zu sein" und aus der systematischen Stellung im Gesetz. Demnach sind die Mordmerkmale strafbegründende Merkmale. Folge: § 28 greift nicht ein: F würde wegen Anstiftung zum Totschlag bestraft werden. -5- cc) Stellungnahme: Unter systematischen Aspekten stehen die besseren Gründe auf der Seite des Schrifttums: § 212 erfasst jede vorsätzliche Tötung, § 211 erfasst besonders schwere und verwerfliche Fälle. Nach allgemeinen Regeln gilt ein Tatbestand, der die Unrechtsvoraussetzungen für den jeweiligen Deliktstypus bestimmt, als Grundtatbestand N erfüllt den Tatbestand der Anstiftung zum Mord. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Strafmilderung nach § 28 I Garantenstellung der N als besonderes persönliches Merkmal? str.; beide Ansichten vertretbar. Gegen die Anwendbarkeit von § 28 I spricht: Unrecht der Tötung kein anderes, weil durch Unterlassen begangen; dafür spricht: Dem Garanten sind der Schutz bestimmter Rechtsgüter und die Überwachung von Gefahrenquellen besonders anvertraut. Zwar entsteht eine Rechtsgutsverletzung (z.B. ein Totschlag durch Unterlassen) erst infolge der Garantenstellung. Aber das ist bei den Amtspflichten nicht anders und beweist nur die Rechtsgutsbezogenheit dieses Merkmals, die hier wie sonst der Anwendung des § 28 nicht entgegensteht (Roxin Strafrecht AT/II § 27 Rn. 68). 5. Ergebnis: §§ 212 I, 211 II Var. 4, 13, 26 (+) IV. §§ 221 I, III, 26 (+) sowie §§ 223 ff, 13, 26 (+) treten aber zurück. V. § 323c § 323c ist (trotz täterschaftlicher Begehung) als echtes Unterlassungsdelikt subsidiär zur Anstiftung zum unechten Unterlassungsdelikt. VI. § 123 I (-), s.o. aber §§ 123 I, 13, 26 (+), Milderung gem. § 28 I C. Strafbarkeit des A I. §§ 222, 13 1. Tatbestand a) Der Erfolg in Gestalt des Todes des K ist eingetreten. Fraglich ist, ob dies durch Tun oder Unterlassen seitens des A verursacht wurde. Letztlich ist davon auszugehen, dass der Schwerpunkt des Handelns beim Unterlassen der Absperrung des Zugangs zum Grundstück liegt. -6- b) Sorgfaltspflichtverletzung? Maßstab: besonnener, gewissenhafter Mensch in der sozialen Rolle; Problem: Welche Sicherungspflichten hat ein Grundstückseigentümer? Bestehen Sicherungspflichten auch im Verhältnis zu Personen, die sich unberechtigt auf dem Grundstück aufhalten? Grundsätzlich gilt der Vertrauensgrundsatz (derjenige, der sich im Verkehr ordnungsgemäß verhält, darf darauf vertrauen, dass andere dies auch tun, solange nicht konkrete Anhaltspunkte für die gegenteilige Annahme vorliegen); aber: Einschränkung gegenüber Kindern; deshalb: Sicherungsvorrichtungen erforderlich, auch wenn Kinder verbotenerweise am Ort spielen. c) Garantenstellung: aus der soeben begründeten Verkehrssicherungspflicht. d) Kausalität und objektive Zurechnung des Erfolgs: Im Erfolg hat sich die durch die Sorgfaltspflichtverletzung geschaffene Gefahr verwirklicht. Es liegt also nicht die Konstellation einer überholenden Kausalität vor. Ein Ausschluss der Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensgrundsatzes (Vertrauen darauf, dass andere [N] keine vorsätzlichen Taten begehen) kommt hier nicht in Betracht (vgl. aber die Variante), da die Gefahr von Leib und Leben durch die mangelhafte Bausicherung bereits teilweise eingetreten ist und die Realisierung der Gefahr nicht vom weiteren Handeln eines Dritten abhängt, sondern das bloße Weiterlaufen der Kausalkette genügt. 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld: subjektive Fähigkeiten zur Einhaltung der objektiv geforderten Sorgfalt (+) 4. Ergebnis: §§ 222, 13 (+) II. § 319 Abs. 1 und 3 i.V.m. Abs. 4 StGB Begriff des Baus ist grds. weit auszulegen und betrifft auch das Ausheben von Baugruben. Für Argumentation offen ist, inwieweit auch eine nicht korrekte Absicherung einer mit Wasser gefüllte Grube innerhalb eines umschlossenen Privatgrundstücks eine Baugefährdung ist. D. Gesamtergebnis und Konkurrenzen N hat sich des Totschlags durch Unterlassen gem. §§ 212, 13 in Tateinheit gem. § 52 I mit Hausfriedensbruch gem. § 123 strafbar gemacht. F ist strafbar der Anstiftung zum Mord durch Unterlassen gem. §§ 212, 211 II 4. Var., 13, 26. Die Anstiftung zur Aussetzung gem. § 221 I und III und die unterlassene Hilfeleistung gem. § 323 c sind hierzu subsidiär. A ist wegen der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen strafbar gem. §§ 222, 13 (ggf. in Tateinheit gem. § 52 I mit Baugefährdung gem. § 319 I, III, IV). -7- Fallvariante 3: A. Strafbarkeit des F I. §§ 212 I, 211 II Var. 4 durch den Stoß 1. Tatbestand des § 212 I: Tod des K durch aktives Tun vorsätzlich herbeigeführt. 2. Tatbestand des § 211 II Var. 4: niedrige Beweggründe (+) s.o. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 4. Ergebnis: §§ 212 I, 211 Var. 4 II. § 123 I (+) B. Strafbarkeit der N I. §§ 222, 13 durch Ertrinkenlassen des K Rettungshandlung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da N sich nicht am Ort des Geschehens befand. II. §§ 222, 13 durch mangelnde Beaufsichtigung Selbst wenn man eine Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit der N bei der Beaufsichtigung bejahen würde (aber eher [-]), müsste man mit der Argumentation für A (vgl. sogleich unter C) die objektive Zurechnung verneinen. C. Strafbarkeit des A I. §§ 222, 13 Tatbestand: Tod (+), Sorgfaltspflichtverletzung und Garantenstellung (+) Auch hier kein Fall der sog. abgebrochenen Kausalität. Problem: Ist dem A der Tod des K objektiv zuzurechnen? Die Lehre vom Regressverbot will einen Regress auf Bedingungen ausschließen, die einem vorsätzlichen Delikt zeitlich voraus liegen (auf der Kausalitätsebene); sie wird heute aber nicht mehr vertreten (vgl. Roxin Strafrecht AT I § 11 Rn. 28). Gleichwohl bestehen Zweifel an der objektiven Zurechnung, weil zwar der Tod durch Ertrinken ohne Handeln des A nicht hätte eintreten können, das Risiko, vorsätzlich in die Grube gestoßen zu werden, aber ein anderes war (Dazwischentreten Dritter); Ähnlichkeit zum Vertrauensgrundsatz -8- dahingehend, dass man im Regelfall darauf vertrauen darf, dass andere keine vorsätzlichen Straftaten begehen (vgl. Roxin a.a.O. § 24 Rn. 26 ff.). Ergebnis: § 222, 13 (-) II. § 319 I und III i.V.m. IV StGB Keine objektive Zurechnung ; s. die Argumentation zur fahrlässigen Tötung. D. Gesamtergebnis: F ist strafbar des Mordes gem. §§ 212 I, 211 II 1. Gruppe 4. Var und des Hausfriedensbruchs gem. § 123, die in Tatmehrheit gem. § 53 stehen. N (und ggf. A) sind straflos. -9-
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