Fall 3 - PPP

Tamara Tolj
Akademische Mitarbeiterin
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht
Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie
– Prof. Saliger
Fallbesprechung im
Sommersemester 2015
Einheit 3: Körperverletzungs- und
Tötungsdelikte I – Fall 3
Einführung – Rechtsgutslehre im
Strafrecht
Aufgabe des Strafrechts = Rechtsgüterschutz
 Keine Straftatbestände wegen bloßer „Pflichtverletzung“
Unterscheide:
Individualrechtsgüter
• Leben, körperliche Unversehrtheit,
Eigentum, Vermögen…
Kollektive Rechtsgüter
• Umweltrechtsgüter, Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs
Kumulierende
Individualrechtsgüter
• Trunkenheitsfahrt
Kollektive
Scheinrechtsgüter
• Inzesttatbestand
Vorverlagerter Rechtsgüterschutz
• Organisationsdelikte, z.B. Bildung einer terroristischen Vereinigung
Einführung – Delikte gegen das Leben
 Normiert im 16. Abschnitt
 Geschütztes Rechtsgut: Leben
Bedeutung im Besonderen Teil:
Stets bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen zu
berücksichtigen (besondere Wichtigkeit des Rechtsguts
rechtfertigt großzügige Auslegung von Tatbestandsmerkmalen
zu Gunsten des Rechtsgutsträgers)
Auswirkungen auf den Allgemeinen Teil: Einwilligung,
Notstandsfähigkeit eines Rechtsguts, Konkurrenzen
Systematik der Tötungsdelikte
Prüfungsschema des § 212 =
Grundtatbestand
Totschlag, § 212
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Ein (anderer) Mensch
b) Tathandlung: Kausale und objektiv zurechenbare Tötung(shandlung!)
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Prüfungsschema des § 211 =
Qualifikation zu § 212 (h.L.)
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand: Totschlag
aa) Tatobjekt: Ein (anderer) Mensch
bb) Tathandlung: Kausale und objektiv zurechenbare Tötung(shandlung!)
b) (Qualifikationsmerkmale:) Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale i. S. des § 211 II
Gruppe 2
aa) Heimtücke
bb) Grausam
cc) Mit gemeingefährlichen Mitteln
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. 1. a)
b) Vorsatz bzgl. 1. b)
c) Subjektive Mordmerkmale i. S. des § 211 II 1. und 3. Gruppe
aa) Mordlust
bb) Befriedigung des Geschlechtstriebs
cc) Habgier
dd) Sonstige niedrige Beweggründe
ee) Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Prüfungsschema: Tötung auf Verlangen, §
216 = Privilegierung zu § 212 I
I.
Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Grundtatbestand: Totschlag, § 212 I
aa) Tatobjekt: Ein (anderer) Mensch
bb) Tathandlung: Kausale und objektiv zurechenbare
Tötung(shandlung!)
b) Privilegierungsmerkmale
aa) Verlangen des Getöteten
bb) ausdrücklich und ernstlich
cc) dadurch zur Tötung bestimmt
2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (mindestens dolus eventualis)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
Vorüberlegung
Zu prüfen: Strafbarkeit von F, X und M
Bildung von Tatkomplexen? Grds. besteht eine zeitliche Zäsur, aber in jedem
Tatkomplex handelt jeweils nur einer der zu Prüfenden täterschaftlich, daher
Differenzierung nach Tatkomplexen ungeeignet
 Differenzierung lediglich nach Strafbarkeiten der einzelnen Personen
Strafbarkeit der F = Handlung erschöpft sich im Übergeben des Klappmessers
 Allenfalls Teilnehmerin (Gehilfin, § 27)
Prüfung erst nach X und M, die beide offensichtlich eine (täterschaftliche)
Handlung begangen haben (Täterschaft vor Teilnahme!)
Vorüberlegung
Daher zuerst zu untersuchen:
Strafbarkeit der X = Tatnächste
Zustechen mit Tötungsvorsatz – am Ende ist O tot: §§ 212, 211
Mordmerkmale: 16 Messerstiche = grausam, 2. Gruppe Var. 2 ?
Hass = niedriger Beweggrund, 1. Gruppe Var. 4?
Wichtige SV-Angabe: „Kurze Zeit später starb O entweder an den Folgen der
– möglicherweise den Sterbevorgang verkürzenden – Schläge mit der
Wasserflasche [durch M] oder aber infolge der Messerstiche [durch X] durch
Verbluten.“
 Hinweis auf Kausalitätsproblem bzw. Obj. Zurechnung
Auch typische Formulierung: „Es kann nicht mehr festgestellt werden…“
Vorüberlegung
Strafbarkeit des M:
Schlag mit der Flasche mit Tötungsabsicht, Mord §§ 212 I, 211 3. Gruppe Var. 3
– Verdeckungsabsicht (SV: „um die Spuren der Tat zu beseitigen“)
Wichtige SV-Angabe: „Kurze Zeit später starb O entweder an den Folgen der –
möglicherweise den Sterbevorgang verkürzenden – Schläge mit der
Wasserflasche [durch M] oder aber infolge der Messerstiche [durch X] durch
Verbluten.“
 Kausalitätsfragen: möglicherweise = nicht sicher  in dubio pro reo
Dann: Trotz toten Opfers: in solchen Konstellationen an den Versuch (!!!)
denken!
Bei Versuch IMMER an Rücktritt denken (SV: „[Nach dem Schlag] röchelte [O]
jedoch weiter, sie war noch nicht tot.“)
Vollendete Körperverletzungsdelikte (§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, 5)
Vorüberlegung
Strafbarkeit der F
§§ 212 I, 211, 27 I durch Überlassen des Klappmessers
Beihilfe zum Mord (SV: „(…) Freundin X, die den tiefen Hass der F gegenüber O
kannte.“
 Zurechnung des Mordmerkmals „niedriger Beweggrund“ über § 28?
 „Klassiker“ – Bestimmen der Rechtsnatur des § 211, um zur Lösung zu
gelangen
A. Strafbarkeit der F
I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Grundtatbestand des § 212 I
(1) Handlung und Erfolg (+)
(2) Kausalität ?
Problem: Wie wirkt es sich aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob O
infolge Messerstiche oder infolge Schlag mit Wasserflasche gestorben ist?
 Fallgruppe einer sog. überholenden bzw. abgebrochenen Kausalität ?
Hier: (-), kein Abbruch der Kausalreihe, da M keine selbstständige Ursache
setzte. Er knüpft vielmehr unmittelbar an Handlung der F an.
A. Strafbarkeit der F
I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Grundtatbestand des § 212 I
(1) Handlung und Erfolg (+)
(2) Kausalität (+)
(3) objektive Zurechnung
Problem: Unterbricht das vorsätzliche Eingreifen eines Dritten (hier M) die
Erfolgszurechnung zum vorsätzlichen Handeln eines Ersttäters?
(+), wenn der Dazwischentretende vollverantwortlich eine neue,
selbstständige Gefahr begründet, die sich allein im tatbestandlichen Erfolg
realisiert.
Hier: (-) M wurde von F an den Tatort gebracht und mit Spurenbeseitigung
beauftragt  M „vollendet“ lediglich das Werk der F
 objektive Zurechnung somit (+)
A. Strafbarkeit der F
I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Grundtatbestand des § 212 I (+)
bb. Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale der 2. Gruppe?
 grausame Tatbegehung
Definition: wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung (subj.
Komponente) Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art
(objektive Komponente) zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die
Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Beispiele: (Foltern, Verhungern- und Verdurstenlassen…)
Hier: 16 Stichverletzungen; Messer bleibt im Gesicht stecken
 +/- (Argumentation und Sachverhaltsauslegung maßgeblich)
A. Strafbarkeit der F
I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Grundtatbestand des § 212 I (+)
bb. Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale der 2. Gruppe (+/-)
b. Subjektiver Tatbestand
aa. Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis → 212 (+)
bb. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale (+/-)
cc. Täterbezogene (subjektive) Mordmerkmale der 1. und 3.Gruppe?
 sonst niedriger Beweggrund
Definition: wenn er auf sittlich tiefster Stufe steht, durch hemmungslose
Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert ist
Beachte hierbei: BVerfG verlangt wegen Rechtsfolge (lebenslange
Freiheitsstrafe) eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale.
A. Strafbarkeit der F
I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Grundtatbestand des § 212 I (+)
bb. Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale der 2. Gruppe (+/-)
b. Subjektiver Tatbestand
aa. Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis → 212 (+)
bb. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale (+/-)
cc. Täterbezogene (subjektive) Mordmerkmale der 1. und 3.Gruppe?
 sonst niedriger Beweggrund
Also: Gesamte Motivation des Täters; Gesamtumstände der Tat
Mittel-Zweck-Relation und Verhältnis von Anlass und Taterfolg ist
einzubeziehen
 (+), kein nachvollziehbarer Grund für tiefen Hass der F; F begann Streit aus
nichtigem Anlass.
A. Strafbarkeit der F
I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Grundtatbestand des § 212 I (+)
bb. Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale der 2. Gruppe (+/-)
b. Subjektiver Tatbestand
aa. Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis → 212 (+)
bb. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale (+/-)
cc. Täterbezogene (subjektive) Mordmerkmale der 1. und 3.Gruppe (+)
2. Rechtswidrigkeit (+)
3. Schuld (+)
4. Ergebnis: §§ 212 I, 211 (+).
II. Gesamtergebnis für F: Strafbar gem. §§ 212 I, 211; die ebenfalls
verwirklichten Körperverletzungsdelikte treten zurück.
B. Strafbarkeit des M
I. §§ 212 I, 211 an O durch den Schlag mit der Wasserflasche
1. Tatbestand
a. Erfolg (+)
b. Kausalität ?
Denkt man Schläge mit der Wasserflasche weg, steht nicht sicher
fest, ob O nicht an den Folgen der Messerstiche gestorben ist.
Anwendung: in dubio pro reo (+), d.h. es ist davon auszugehen,
dass die Schläge mit der Wasserflasche das Leben der O nicht
verkürzt haben.
 Kausalität (-)
2. Ergebnis: §§ 212 I, 211 (-).
B. Strafbarkeit des M
II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der
Wasserflasche
Vorprüfung: Problem: O ist tot
Aber: Vollendeter Totschlag kann wegen fehlender Kausalität (s.o.) nicht
festgestellt werden. M hat damit den objektiven Tatbestand des Totschlags
nicht erfüllt. – Versuch eines Verbrechens stets strafbar, § 23 I
1. Tatbestand
a. Tatentschluss
aa. Tatentschluss hinsichtlich § 212 I  (+) dolus eventualis
bb. Tatentschluss hinsichtlich § 211?
(1) Tatentschluss bzgl. obj. Mordmerkmale des § 211 II (2. Gruppe)  (-)
(2) Vorliegen subjektiver Mordmerkmale (Gruppe 3) Verdeckungsabsicht
Definition: wenn Täter mit der Absicht handelt, die Aufdeckung begangenen
Unrechts zu verhindern
 (+), M wollte Spuren der Tat beseitigen
B. Strafbarkeit des M
II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der
Wasserflasche
Vorprüfung: Problem: O ist tot
Aber: Vollendeter Totschlag kann wegen fehlender Kausalität (s.o.) nicht
festgestellt werden. M hat damit den objektiven Tatbestand des Totschlags
nicht erfüllt. – Versuch eines Verbrechens stets strafbar, § 23 I
1. Tatbestand
a. Tatentschluss (+)
b. unmittelbares Ansetzen
sog. gemischt objektiv/subjektive Theorie
Definition: wenn Täter eine Handlung vornimmt, die ohne wesentliche
zeitliche und räumliche Zäsur unmittelbar in Tatbestandsverwirklichung
einmündet, so dass das Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist und der Täter
subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht`s los“ überschreitet.
 (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
B. Strafbarkeit des M
II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der
Wasserflasche
1. Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Rücktritt
Anknüpfungspunkt: Nichtweiterhandeln trotz Kenntnis, dass O nicht tot.
a. Kein fehlgeschlagener Versuch
Definition: Wenn Täter beim Abschluss der letzten Ausführungshandlung
erkennt, dass er den von ihm angestrebten Erfolg nicht mehr ohne relevante
zeitliche und räumliche Zäsur herbeiführen kann.
Hier: M hätte noch weitere Tötungshandlungen vornehmen können
 Fehlschlag (-)
B. Strafbarkeit des M
II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der
Wasserflasche
1. Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Rücktritt
Anknüpfungspunkt: Nichtweiterhandeln trotz Kenntnis, dass O nicht tot.
a. Kein fehlgeschlagener Versuch (+)
b. Beendeter oder unbeendeter Versuch?
Beendeter Versuch
Unbeendeter Versuch
wenn Täter bei der Vornahme der letzten
Ausführungshandlung glaubt, bereits alles
getan zu haben, um den tatbestandlichen
Erfolg herbeizuführen.
wenn Täter bei der Vornahme der letzten
Ausführungshandlung glaubt, dass seine
bisherigen Handlungen noch nicht
genügen und weiteres Handeln
erforderlich ist.
Entscheidender Zeitpunkt: Moment unmittelbar nach Abschluss der letzten
Ausführungshandlung
B. Strafbarkeit des M
II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der
Wasserflasche
1. Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Rücktritt
Anknüpfungspunkt: Nichtweiterhandeln trotz Kenntnis, dass O nicht tot.
a. Kein fehlgeschlagener Versuch (+)
b. Beendeter oder unbeendeter Versuch?
 Für einen beendeten Versuch spricht, dass M erkannte, dass der Schlag
mit der Wasserflasche lebensgefährlich war (a.A. vertretbar)
 Bemühungen des M zur Erfolgsverhinderung (-)
4. Ergebnis: §§ 212, 211, 22, 23 I, 12 I (+)
B. Strafbarkeit des M
III. §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 durch den Schlag mit der
Wasserflasche
1. Grundtatbestand des § 223 I (+)
2. Qualifikationstatbestand des § 224 I
a. § 224 I Nr. 2 Var. 2
Wasserflasche als gefährliches Werkzeug?
Definition: Gegenstand, der geeignet ist, nach der Art und Weise seiner
konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen
 (+) Wasserflasche aus Glas; Splittergefahr
b. § 224 I Nr. 5
lebensgefährdende Behandlung?
Strittig ob abstrakte oder konkrete Lebensgefahr nötig
 hier beide Ansichten (+)
B. Strafbarkeit des M
III. §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 durch den Schlag mit der
Wasserflasche
1. Grundtatbestand des § 223 I (+)
2. Qualifikationstatbestand des § 224 I
a. § 224 I Nr. 2 Var. 2 (+)
b. § 224 I Nr. 5 (+)
3. Vorsatz bzgl. 1. und 2. (+)
4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
5. Ergebnis und Konkurrenzen:
§§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 (+).
§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 steht in Tateinheit zu §§ 212, 211, 22, 23
(Klarstellungsgründen).
C. Strafbarkeit der X
I. §§ 212 I, 211, 27 I
Indem X der F ihr Klappmesser überließ, könnte sie sich wegen Beihilfe zum
Mord an der O strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Rechtswidrige Haupttat: Mord der F an O
bb. Hilfeleistung der F hierzu?
Begriff der Hilfeleistung ist umstritten:
• herrschende Lehre: Beitrag des Gehilfen muss für Erfolg der Haupttat
ursächlich sein → Ursächlichkeit soll als Ermöglichen, Erleichtern,
Intensivieren oder Absichern der Haupttat zu verstehen sein.
• Rspr.: jede Handlung, die die Haupttat irgendwie gefördert hat, reicht aus
Hier: Streitentscheid entbehrlich: Beihilfehandlung liegt in Überlassung des
Klappmessers (+)
C. Strafbarkeit der X
I. §§ 212 I, 211, 27 I
Indem X der F ihr Klappmesser überließ, könnte sie sich wegen Beihilfe zum
Mord an der O strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand (+)
b. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Gehilfenvorsatz)
aa. Vorsatz bzgl. vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat?  (+)
bb. Vorsatz bzgl. eigener Beihilfehandlung?  (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Tatbestandverschiebung nach § 28?
Bei Hass als niedrigem Beweggrund handelt es sich um ein besonderes
persönliches Merkmal i.S.d. § 28
C. Strafbarkeit der X
I. §§ 212 I, 211, 27 I
Indem X der F ihr Klappmesser überließ, könnte sie sich wegen Beihilfe zum
Mord an der O strafbar gemacht haben.
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand (+)
b. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Gehilfenvorsatz)
aa. Vorsatz bzgl. vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat?  (+)
bb. Vorsatz bzgl. eigener Beihilfehandlung?  (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Tatbestandverschiebung nach § 28?
Umstritten:
Findet auf täterbezogene Mordmerkmale § 28 I oder § 28 II Anwendung?
Rspr.: § 28 I → weil § 211 selbstständiger Grundtatbestand ist  §§ 211, 27
Lit.: § 28 II → weil § 211 Qualifikation zu § 212 ist  §§ 212 I, 27
II. Ergebnis: nach h.L. §§ 212 I, 27 StGB
D. Endergebnis
F: §§ 212 I, 211
M: §§ 212 I, 211, 22, 23 I in Tateinheit mit § 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5
X: entweder §§ 212, 27 (Lit.) oder §§ 212, 211, 27(Rspr.)