Tamara Tolj Akademische Mitarbeiterin Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie – Prof. Saliger Fallbesprechung im Sommersemester 2015 Einheit 3: Körperverletzungs- und Tötungsdelikte I – Fall 3 Einführung – Rechtsgutslehre im Strafrecht Aufgabe des Strafrechts = Rechtsgüterschutz Keine Straftatbestände wegen bloßer „Pflichtverletzung“ Unterscheide: Individualrechtsgüter • Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Vermögen… Kollektive Rechtsgüter • Umweltrechtsgüter, Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs Kumulierende Individualrechtsgüter • Trunkenheitsfahrt Kollektive Scheinrechtsgüter • Inzesttatbestand Vorverlagerter Rechtsgüterschutz • Organisationsdelikte, z.B. Bildung einer terroristischen Vereinigung Einführung – Delikte gegen das Leben Normiert im 16. Abschnitt Geschütztes Rechtsgut: Leben Bedeutung im Besonderen Teil: Stets bei der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen zu berücksichtigen (besondere Wichtigkeit des Rechtsguts rechtfertigt großzügige Auslegung von Tatbestandsmerkmalen zu Gunsten des Rechtsgutsträgers) Auswirkungen auf den Allgemeinen Teil: Einwilligung, Notstandsfähigkeit eines Rechtsguts, Konkurrenzen Systematik der Tötungsdelikte Prüfungsschema des § 212 = Grundtatbestand Totschlag, § 212 I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: Ein (anderer) Mensch b) Tathandlung: Kausale und objektiv zurechenbare Tötung(shandlung!) 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Prüfungsschema des § 211 = Qualifikation zu § 212 (h.L.) I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand: Totschlag aa) Tatobjekt: Ein (anderer) Mensch bb) Tathandlung: Kausale und objektiv zurechenbare Tötung(shandlung!) b) (Qualifikationsmerkmale:) Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale i. S. des § 211 II Gruppe 2 aa) Heimtücke bb) Grausam cc) Mit gemeingefährlichen Mitteln 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. 1. a) b) Vorsatz bzgl. 1. b) c) Subjektive Mordmerkmale i. S. des § 211 II 1. und 3. Gruppe aa) Mordlust bb) Befriedigung des Geschlechtstriebs cc) Habgier dd) Sonstige niedrige Beweggründe ee) Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Prüfungsschema: Tötung auf Verlangen, § 216 = Privilegierung zu § 212 I I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Grundtatbestand: Totschlag, § 212 I aa) Tatobjekt: Ein (anderer) Mensch bb) Tathandlung: Kausale und objektiv zurechenbare Tötung(shandlung!) b) Privilegierungsmerkmale aa) Verlangen des Getöteten bb) ausdrücklich und ernstlich cc) dadurch zur Tötung bestimmt 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (mindestens dolus eventualis) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Vorüberlegung Zu prüfen: Strafbarkeit von F, X und M Bildung von Tatkomplexen? Grds. besteht eine zeitliche Zäsur, aber in jedem Tatkomplex handelt jeweils nur einer der zu Prüfenden täterschaftlich, daher Differenzierung nach Tatkomplexen ungeeignet Differenzierung lediglich nach Strafbarkeiten der einzelnen Personen Strafbarkeit der F = Handlung erschöpft sich im Übergeben des Klappmessers Allenfalls Teilnehmerin (Gehilfin, § 27) Prüfung erst nach X und M, die beide offensichtlich eine (täterschaftliche) Handlung begangen haben (Täterschaft vor Teilnahme!) Vorüberlegung Daher zuerst zu untersuchen: Strafbarkeit der X = Tatnächste Zustechen mit Tötungsvorsatz – am Ende ist O tot: §§ 212, 211 Mordmerkmale: 16 Messerstiche = grausam, 2. Gruppe Var. 2 ? Hass = niedriger Beweggrund, 1. Gruppe Var. 4? Wichtige SV-Angabe: „Kurze Zeit später starb O entweder an den Folgen der – möglicherweise den Sterbevorgang verkürzenden – Schläge mit der Wasserflasche [durch M] oder aber infolge der Messerstiche [durch X] durch Verbluten.“ Hinweis auf Kausalitätsproblem bzw. Obj. Zurechnung Auch typische Formulierung: „Es kann nicht mehr festgestellt werden…“ Vorüberlegung Strafbarkeit des M: Schlag mit der Flasche mit Tötungsabsicht, Mord §§ 212 I, 211 3. Gruppe Var. 3 – Verdeckungsabsicht (SV: „um die Spuren der Tat zu beseitigen“) Wichtige SV-Angabe: „Kurze Zeit später starb O entweder an den Folgen der – möglicherweise den Sterbevorgang verkürzenden – Schläge mit der Wasserflasche [durch M] oder aber infolge der Messerstiche [durch X] durch Verbluten.“ Kausalitätsfragen: möglicherweise = nicht sicher in dubio pro reo Dann: Trotz toten Opfers: in solchen Konstellationen an den Versuch (!!!) denken! Bei Versuch IMMER an Rücktritt denken (SV: „[Nach dem Schlag] röchelte [O] jedoch weiter, sie war noch nicht tot.“) Vollendete Körperverletzungsdelikte (§§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, 5) Vorüberlegung Strafbarkeit der F §§ 212 I, 211, 27 I durch Überlassen des Klappmessers Beihilfe zum Mord (SV: „(…) Freundin X, die den tiefen Hass der F gegenüber O kannte.“ Zurechnung des Mordmerkmals „niedriger Beweggrund“ über § 28? „Klassiker“ – Bestimmen der Rechtsnatur des § 211, um zur Lösung zu gelangen A. Strafbarkeit der F I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Grundtatbestand des § 212 I (1) Handlung und Erfolg (+) (2) Kausalität ? Problem: Wie wirkt es sich aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob O infolge Messerstiche oder infolge Schlag mit Wasserflasche gestorben ist? Fallgruppe einer sog. überholenden bzw. abgebrochenen Kausalität ? Hier: (-), kein Abbruch der Kausalreihe, da M keine selbstständige Ursache setzte. Er knüpft vielmehr unmittelbar an Handlung der F an. A. Strafbarkeit der F I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Grundtatbestand des § 212 I (1) Handlung und Erfolg (+) (2) Kausalität (+) (3) objektive Zurechnung Problem: Unterbricht das vorsätzliche Eingreifen eines Dritten (hier M) die Erfolgszurechnung zum vorsätzlichen Handeln eines Ersttäters? (+), wenn der Dazwischentretende vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr begründet, die sich allein im tatbestandlichen Erfolg realisiert. Hier: (-) M wurde von F an den Tatort gebracht und mit Spurenbeseitigung beauftragt M „vollendet“ lediglich das Werk der F objektive Zurechnung somit (+) A. Strafbarkeit der F I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Grundtatbestand des § 212 I (+) bb. Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale der 2. Gruppe? grausame Tatbegehung Definition: wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung (subj. Komponente) Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art (objektive Komponente) zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Beispiele: (Foltern, Verhungern- und Verdurstenlassen…) Hier: 16 Stichverletzungen; Messer bleibt im Gesicht stecken +/- (Argumentation und Sachverhaltsauslegung maßgeblich) A. Strafbarkeit der F I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Grundtatbestand des § 212 I (+) bb. Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale der 2. Gruppe (+/-) b. Subjektiver Tatbestand aa. Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis → 212 (+) bb. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale (+/-) cc. Täterbezogene (subjektive) Mordmerkmale der 1. und 3.Gruppe? sonst niedriger Beweggrund Definition: wenn er auf sittlich tiefster Stufe steht, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert ist Beachte hierbei: BVerfG verlangt wegen Rechtsfolge (lebenslange Freiheitsstrafe) eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale. A. Strafbarkeit der F I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Grundtatbestand des § 212 I (+) bb. Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale der 2. Gruppe (+/-) b. Subjektiver Tatbestand aa. Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis → 212 (+) bb. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale (+/-) cc. Täterbezogene (subjektive) Mordmerkmale der 1. und 3.Gruppe? sonst niedriger Beweggrund Also: Gesamte Motivation des Täters; Gesamtumstände der Tat Mittel-Zweck-Relation und Verhältnis von Anlass und Taterfolg ist einzubeziehen (+), kein nachvollziehbarer Grund für tiefen Hass der F; F begann Streit aus nichtigem Anlass. A. Strafbarkeit der F I. § 212 I, 211 durch Messerstiche an O 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Grundtatbestand des § 212 I (+) bb. Tatbezogene (objektive) Mordmerkmale der 2. Gruppe (+/-) b. Subjektiver Tatbestand aa. Tötungsvorsatz in Form des dolus eventualis → 212 (+) bb. Vorsatz bzgl. objektiver Mordmerkmale (+/-) cc. Täterbezogene (subjektive) Mordmerkmale der 1. und 3.Gruppe (+) 2. Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis: §§ 212 I, 211 (+). II. Gesamtergebnis für F: Strafbar gem. §§ 212 I, 211; die ebenfalls verwirklichten Körperverletzungsdelikte treten zurück. B. Strafbarkeit des M I. §§ 212 I, 211 an O durch den Schlag mit der Wasserflasche 1. Tatbestand a. Erfolg (+) b. Kausalität ? Denkt man Schläge mit der Wasserflasche weg, steht nicht sicher fest, ob O nicht an den Folgen der Messerstiche gestorben ist. Anwendung: in dubio pro reo (+), d.h. es ist davon auszugehen, dass die Schläge mit der Wasserflasche das Leben der O nicht verkürzt haben. Kausalität (-) 2. Ergebnis: §§ 212 I, 211 (-). B. Strafbarkeit des M II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der Wasserflasche Vorprüfung: Problem: O ist tot Aber: Vollendeter Totschlag kann wegen fehlender Kausalität (s.o.) nicht festgestellt werden. M hat damit den objektiven Tatbestand des Totschlags nicht erfüllt. – Versuch eines Verbrechens stets strafbar, § 23 I 1. Tatbestand a. Tatentschluss aa. Tatentschluss hinsichtlich § 212 I (+) dolus eventualis bb. Tatentschluss hinsichtlich § 211? (1) Tatentschluss bzgl. obj. Mordmerkmale des § 211 II (2. Gruppe) (-) (2) Vorliegen subjektiver Mordmerkmale (Gruppe 3) Verdeckungsabsicht Definition: wenn Täter mit der Absicht handelt, die Aufdeckung begangenen Unrechts zu verhindern (+), M wollte Spuren der Tat beseitigen B. Strafbarkeit des M II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der Wasserflasche Vorprüfung: Problem: O ist tot Aber: Vollendeter Totschlag kann wegen fehlender Kausalität (s.o.) nicht festgestellt werden. M hat damit den objektiven Tatbestand des Totschlags nicht erfüllt. – Versuch eines Verbrechens stets strafbar, § 23 I 1. Tatbestand a. Tatentschluss (+) b. unmittelbares Ansetzen sog. gemischt objektiv/subjektive Theorie Definition: wenn Täter eine Handlung vornimmt, die ohne wesentliche zeitliche und räumliche Zäsur unmittelbar in Tatbestandsverwirklichung einmündet, so dass das Rechtsgut bereits konkret gefährdet ist und der Täter subjektiv die Schwelle zum „Jetzt geht`s los“ überschreitet. (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) B. Strafbarkeit des M II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der Wasserflasche 1. Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Rücktritt Anknüpfungspunkt: Nichtweiterhandeln trotz Kenntnis, dass O nicht tot. a. Kein fehlgeschlagener Versuch Definition: Wenn Täter beim Abschluss der letzten Ausführungshandlung erkennt, dass er den von ihm angestrebten Erfolg nicht mehr ohne relevante zeitliche und räumliche Zäsur herbeiführen kann. Hier: M hätte noch weitere Tötungshandlungen vornehmen können Fehlschlag (-) B. Strafbarkeit des M II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der Wasserflasche 1. Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Rücktritt Anknüpfungspunkt: Nichtweiterhandeln trotz Kenntnis, dass O nicht tot. a. Kein fehlgeschlagener Versuch (+) b. Beendeter oder unbeendeter Versuch? Beendeter Versuch Unbeendeter Versuch wenn Täter bei der Vornahme der letzten Ausführungshandlung glaubt, bereits alles getan zu haben, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. wenn Täter bei der Vornahme der letzten Ausführungshandlung glaubt, dass seine bisherigen Handlungen noch nicht genügen und weiteres Handeln erforderlich ist. Entscheidender Zeitpunkt: Moment unmittelbar nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung B. Strafbarkeit des M II. §§ 212 I, 211, 22, 23 I, 12 I durch den Schlag mit der Wasserflasche 1. Tatbestand (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Rücktritt Anknüpfungspunkt: Nichtweiterhandeln trotz Kenntnis, dass O nicht tot. a. Kein fehlgeschlagener Versuch (+) b. Beendeter oder unbeendeter Versuch? Für einen beendeten Versuch spricht, dass M erkannte, dass der Schlag mit der Wasserflasche lebensgefährlich war (a.A. vertretbar) Bemühungen des M zur Erfolgsverhinderung (-) 4. Ergebnis: §§ 212, 211, 22, 23 I, 12 I (+) B. Strafbarkeit des M III. §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 durch den Schlag mit der Wasserflasche 1. Grundtatbestand des § 223 I (+) 2. Qualifikationstatbestand des § 224 I a. § 224 I Nr. 2 Var. 2 Wasserflasche als gefährliches Werkzeug? Definition: Gegenstand, der geeignet ist, nach der Art und Weise seiner konkreten Verwendung erhebliche Verletzungen hervorzurufen (+) Wasserflasche aus Glas; Splittergefahr b. § 224 I Nr. 5 lebensgefährdende Behandlung? Strittig ob abstrakte oder konkrete Lebensgefahr nötig hier beide Ansichten (+) B. Strafbarkeit des M III. §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 durch den Schlag mit der Wasserflasche 1. Grundtatbestand des § 223 I (+) 2. Qualifikationstatbestand des § 224 I a. § 224 I Nr. 2 Var. 2 (+) b. § 224 I Nr. 5 (+) 3. Vorsatz bzgl. 1. und 2. (+) 4. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 5. Ergebnis und Konkurrenzen: §§ 223, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 (+). §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 steht in Tateinheit zu §§ 212, 211, 22, 23 (Klarstellungsgründen). C. Strafbarkeit der X I. §§ 212 I, 211, 27 I Indem X der F ihr Klappmesser überließ, könnte sie sich wegen Beihilfe zum Mord an der O strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Rechtswidrige Haupttat: Mord der F an O bb. Hilfeleistung der F hierzu? Begriff der Hilfeleistung ist umstritten: • herrschende Lehre: Beitrag des Gehilfen muss für Erfolg der Haupttat ursächlich sein → Ursächlichkeit soll als Ermöglichen, Erleichtern, Intensivieren oder Absichern der Haupttat zu verstehen sein. • Rspr.: jede Handlung, die die Haupttat irgendwie gefördert hat, reicht aus Hier: Streitentscheid entbehrlich: Beihilfehandlung liegt in Überlassung des Klappmessers (+) C. Strafbarkeit der X I. §§ 212 I, 211, 27 I Indem X der F ihr Klappmesser überließ, könnte sie sich wegen Beihilfe zum Mord an der O strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand (+) b. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Gehilfenvorsatz) aa. Vorsatz bzgl. vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat? (+) bb. Vorsatz bzgl. eigener Beihilfehandlung? (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Tatbestandverschiebung nach § 28? Bei Hass als niedrigem Beweggrund handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 C. Strafbarkeit der X I. §§ 212 I, 211, 27 I Indem X der F ihr Klappmesser überließ, könnte sie sich wegen Beihilfe zum Mord an der O strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand (+) b. Subjektiver Tatbestand (sog. doppelter Gehilfenvorsatz) aa. Vorsatz bzgl. vorsätzlicher und rechtswidriger Haupttat? (+) bb. Vorsatz bzgl. eigener Beihilfehandlung? (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Tatbestandverschiebung nach § 28? Umstritten: Findet auf täterbezogene Mordmerkmale § 28 I oder § 28 II Anwendung? Rspr.: § 28 I → weil § 211 selbstständiger Grundtatbestand ist §§ 211, 27 Lit.: § 28 II → weil § 211 Qualifikation zu § 212 ist §§ 212 I, 27 II. Ergebnis: nach h.L. §§ 212 I, 27 StGB D. Endergebnis F: §§ 212 I, 211 M: §§ 212 I, 211, 22, 23 I in Tateinheit mit § 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 X: entweder §§ 212, 27 (Lit.) oder §§ 212, 211, 27(Rspr.)
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