Fall 4 - PPP

Tamara Tolj
Akademische Mitarbeiterin
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht
Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie
– Prof. Saliger
Fallbesprechung im
Sommersemester 2015
Einheit 4: Diebstahl – Fall 4
Struktur des Diebstahls
Geschütztes Rechtsgut: Eigentum und Gewahrsam (h.M.)
 Daher sind auch wirtschaftlich wertlose Gegenstände umfasst (beachte aber dann: § 248a)
 Daher kann auch derjenige, der nur die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache
ausübt, Opfer eines Diebstahls sein
Diebstahl, § 242 I
Versuchter Diebstahl, §§ 242 I, 22, 23 I
Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Hinweis auf §
242 II
I. Tatbestand
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
1. Tatentschluss (subjektiver Tatbestand)
a. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
a. Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer
fremden fremden beweglichen Sache
b. Tathandlung: Wegnahme
b. Zueignungsabsicht
2. Subjektiver Tatbestand
c. Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der
a. Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale
erstrebt erstrebten Zueignung
b. Zueignungsabsicht
2. Unmittelbares Ansetzen (Objektiver Tatbestand)
c. Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht
gem. § 22
II. Rechtswidrigkeit
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
III. Schuld
Zur Zueignungsabsicht
Besonders schwere Fälle und Qualifikationen
§ 243 - Besonders schwerer Fall des Diebstahls
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl
mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter
§ 244 - Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl;
Wohnungseinbruchdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer
1.
1.
2.
3.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen
Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen
anderen umschlossenen Raum einbricht,
einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder
einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen
Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder
sich in dem Raum verborgen hält,
eine Sache stiehlt, die durch ein
verschlossenes Behältnis oder eine andere
Schutzvorrichtung gegen Wegnahme
besonders gesichert ist,
…
Strafzumessungsregel
2.
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein
anderer Beteiligter
a) Eine Waffe oder ein anderes gefährliches
Werkzeug bei sich führt,
b) Sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich
führt, um den Widerstand einer anderen
Person durch Gewalt oder Drohung mit
Gewalt zu verhindern oder zu
überwinden
als Mitglied einer Bande, die sich zur
fortgesetzten Begehung von Raub oder
Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung
eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
…
Qualifikation
Vorüberlegung
Zu prüfen ist (nur) die Strafbarkeit des J
Empfehlung: Differenzierung nach „gestohlenen“ Sachen
- § 242 I an der DVD durch Einstecken der DVD
- § 242 an dem Buch durch Einstecken des Buches
- § 242 I am Geldbeutel durch Einstecken des Geldbeutels
- § 242 I an den 50 Euro durch Einstecken des Geldbeutels
Wichtige Sachverhaltsangabe:
„J lässt sich bei der polizeilichen Vernehmung dahingehend ein, er habe die
DVD nur brennen und anschließend zurückbringen wollen. Auch das Lehrbuch
habe er nach dem Bestehen der anstehenden Strafrechtsprüfung
zurückbringen wollen. Den Geldbeutel habe er außerhalb des Ladens
wegwerfen wollen.“
Strafbarkeit des J
I. § 242 I an der DVD durch Einstecken der DVD
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. taugliches Tatobjekt  fremde, bewegliche Sache?
bewegliche Sache  DVD (+)
Sache fremd?
Definition: Sache fremd, wenn sie dem Täter nicht ausschließlich gehört und
nicht herrenlos ist.
 fremd (+), da sie im Eigentum des O steht
Strafbarkeit des J
I. § 242 I an der DVD durch Einstecken der DVD
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. taugliches Tatobjekt  fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Tathandlung: Wegnahme durch Nehmen aus dem Regal?
Definition: Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise
tätereigenen Gewahrsams
Definition Gewahrsam: tatsächliche Sachherrschaft (obj. Komponente) über
einen Gegenstand, die von einem natürlichen Sachherrschaftswillen (subj.
Komponente) getragen wird.
Ursprünglich hatte O Gewahrsam, da dieser als Ladeninhaber die
tatsächliche Sachherrschaft ausübte
Strafbarkeit des J
I. § 242 I an der DVD durch Einstecken der DVD
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. taugliches Tatobjekt  fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Tathandlung: Wegnahme durch Nehmen aus dem Regal?
Ursprünglich hatte O Gewahrsam, da dieser als Ladeninhaber die
tatsächliche Sachherrschaft ausübte
(1) Gewahrsamsbruch durch aus dem Regal nehmen?
 (-), O hat zumindest noch Mitgewahrsam
Verkehrsanschauung ordnet Waren im Laden bei bloßem Tragen noch dem
Inhaber zu
zudem jedenfalls tatbestandsausschließendes Einverständnis des O
 durch alleiniges in-die-Hand-nehmen keine Wegnahme
Strafbarkeit des J
I. § 242 I an der DVD durch Einstecken der DVD
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. taugliches Tatobjekt  fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Tathandlung: Wegnahme durch Nehmen aus dem Regal?
Ursprünglich hatte O Gewahrsam, da dieser als Ladeninhaber die
tatsächliche Sachherrschaft ausübte
(2) Gewahrsamsbruch durch Einstecken der DVD in Tasche?
durch Einstecken hat J alleinige Sachherrschaft begründet. O war jederzeitiger
Zugriff verwehrt
 eigener Gewahrsam (sog. Gewahrsamsenklave)
Wegnahme (+)
 Diebstahl vollendet
Strafbarkeit des J
I. § 242 I an der DVD durch Einstecken der DVD
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. taugliches Tatobjekt  fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Tathandlung: Wegnahme durch Nehmen aus dem Regal (+)
b. Subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz hinsichtl. obj. Tatbestand (+)
bb. Frage: liegt Zueignungsabsicht vor?
Zueignungsabsicht:
 zumindest vorübergehende Aneignung (Absicht)
 dauerhafte Enteignung (dolus eventualis)
Also prüfen: will Täter dem Eigentümer die Sachsubstanz oder den Sachwert
entziehen und seinem Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben?
Strafbarkeit des J
I. § 242 I an der DVD durch Einstecken der DVD
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. taugliches Tatobjekt  fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Tathandlung: Wegnahme durch Nehmen aus dem Regal (+)
b. Subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz hinsichtl. obj. Tatbestand (+)
bb. Frage: liegt Zueignungsabsicht vor?
Zueignungsabsicht:
 zumindest vorübergehende Aneignung (Absicht)
DVD zumindest vorübergehend angeeignet  Aneignungsabsicht (+)
 dauerhafte Enteignung (dolus eventualis)
Dauerhafter Enteignungsvorsatz  (-), da Rückgabeabsicht des J
ev. aber (+) wegen Entziehung der Sachsubstanz
 (-), da DVD nicht „abgenutzt“ wird (kein Schreibschutz)
Also nur sog. „furtum usus“ – straflose Gebrauchsanmaßung
Strafbarkeit des J
I. § 242 I an der DVD durch Einstecken der DVD
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. taugliches Tatobjekt  fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Tathandlung: Wegnahme durch Nehmen aus dem Regal (+)
b. Subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz hinsichtl. obj. Tatbestand (+)
bb. Zueignungsabsicht (-)
2. Ergebnis:
Strafbarkeit des J wegen Diebstahls gem. § 242 I an DVD (-)
Strafbarkeit des J
II. § 242 am Buch durch Einstecken des Buchs
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand
aa. Fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Wegnahme?
= Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
 Gewahrsamsenklave (+)
kein tatbestandsausschließendes Einverständnis, da Einstecken von Ware
nicht mehr erfasst
Problem: hindert die Beobachtung des Diebstahls durch L etwas?
(-), Diebstahl ist keine heimliche Tat
Strafbarkeit des J
II. § 242 am Buch durch Einstecken des Buchs
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand
aa. Fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Wegnahme (+)
b. subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz bzgl. objektiven Tatbestands (+)
bb. Zueignungsabsicht ?
zumindest vorübergehende Aneignung (dolus directus 1. Grades)
 (+), da sich J wie Eigentümer verhält
dauerhafte Enteignung (dolus eventualis)
Enteignungsvorsatz bzgl. Sachsubstanz (-), J will Buch zurückbringen
 Enteignungsvorsatz bzgl. Sachwert?
(+), da Buch nach mehrwöchigem intensivem Lernen nicht mehr neuwertig
Zueignungsabsicht (+)
Strafbarkeit des J
II. § 242 am Buch durch Einstecken des Buchs
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand
aa. Fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Wegnahme (+)
b. subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz bzgl. objektiven Tatbestands (+)
bb. Zueignungsabsicht (+)
cc. objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung?
(-), wenn J einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die weggenommene
Sache hätte
Hier: (-)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis: § 242 I am Buch (+)
Strafbarkeit des J
III. § 242 I am Geldbeutel durch Einstecken des Geldbeutels
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand
aa. fremde, bewegliche Sache (+), insb. geht mit Verlieren kein
Eigentumsverlust einher
bb. Wegnahme?
Problem: hatte S noch Gewahrsam, weil sie Geldbeutel verloren hatte?
Unterscheide: vergessene und verlorene Gegenstände
Hier: Verloren  kein Gewahrsam der S mehr
Aber: genereller Gewahrsamswille des O (Gegenstand in seiner
Herrschaftssphäre)
 Gewahrsamsbruch (+)  Wegnahme (+)
Strafbarkeit des J
III. § 242 I am Geldbeutel durch Einstecken des Geldbeutels
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand
aa. fremde, bewegliche Sache (+)
bb. Wegnahme (+)
b. subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz
bb. Zueignungsabsicht (+), Umstand des Wegwerfens steht dem nicht
entgegen (vorrübergehender Aneignungsabsicht)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis: § 242 I am Geldbeutel (+)
Strafbarkeit des J
IV. § 242 I an den § 50 € durch Einstecken des Geldbeutels
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand (+)
b. subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes (+)
bb) Zueignungsabsicht (+)
cc) Problem: Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht?
Definition: rechtswidrig, wenn dem Täter kein fälliger und einredefreier
Anspruch auf die Sache zusteht.
Grundsätzlich hier: Rückzahlungsanspruch gem. § 488 I 2 BGB (+)
Problem: Recht der S auf Konkretisierung gem. § 243 I BGB ?
 bei Geldschulden ist Konkretisierungsbefugnis strittig
Strafbarkeit des J
IV. § 242 I an den § 50 € durch Einstecken des Geldbeutels
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand (+)
b. subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes (+)
bb) Zueignungsabsicht (+)
cc) Problem: Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht?
Problem: Recht der S auf Konkretisierung gem. § 243 I BGB ?
 bei Geldschulden ist Konkretisierungsbefugnis strittig
e.A.: sog. Wertsummentheorie:
Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt,
wenn Täter Anspruch auf die entsprechend
„Geldsumme“ hat.
h.A. Lit./Rspr.: Rechtswidrigkeit der
Zueignung entfällt nur dann, wenn Täter
Anspruch auf genau „diesen Geldschein“
hat; i.d.R. (-), da Schuldner noch
konkretisieren darf.
Strafbarkeit des J
IV. § 242 I an den § 50 € durch Einstecken des Geldbeutels
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand (+)
b. subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes (+)
bb) Zueignungsabsicht (+)
cc) Problem: Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht?
Problem: Recht der S auf Konkretisierung gem. § 243 I BGB ?
 bei Geldschulden ist Konkretisierungsbefugnis strittig
Streitentscheid: gegen Wertsummentheorie spricht, dass diese die
zivilrechtliche Eigentumsordnung gänzlich vernachlässigt und dem Schuldner
die Konkretisierungsbefugnis nimmt.
 rechtswidrige Zueignungsabsicht (+)
(a.A. vertretbar dann verbleibt aber Strafbarkeit gem. §§ 242 I, 22, 23 I)
Strafbarkeit des J
IV. § 242 I an den § 50 € durch Einstecken des Geldbeutels
1. Tatbestand
a. objektiver Tatbestand (+)
b. subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestandes (+)
bb) Zueignungsabsicht (+)
cc) Problem: Rechtswidrigkeit der Zueignungsabsicht (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Ergebnis
Strafbarkeit des J gem. § 242 I an den 50 € durch Einstecken des Geldbeutels.
Strafbarkeit des J
V. Gesamtergebnis
J hat sich wegen Diebstahls an dem „Wessels“ strafbar gemacht. Außerdem
hat er sich wegen Diebstahls am Geldbeutel in Tateinheit (§ 52) mit Diebstahls
an den 50 € strafbar gemacht. Diese Taten stehen in Tatmehrheit (§ 53) zum
Diebstahl an dem Wessels.
Fallabwandlung 1: Strafbarkeit des J
I. § 242 I bzgl. des „gesicherten“ Buches
1. Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+)
3. Strafzumessungsregel des § 243 I 2 ?
a. § 243 I 2 Nr. 2
Hier: elektronisches Sicherungsetikett
stellt dieses eine gegen Wegnahme besonders gesicherte Sache dar?
 (-), hindert nicht die Wegnahme, sondern dient nur der Aufdeckung eines
Diebstahls.
b. § 243 I 2 Nr. 2 (-)
Fallabwandlung 1: Strafbarkeit des J
II. § 244 I Nr. 1a durch Bei-sich-führen des Schweizer
Taschenmessers
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Nr. 1a Alt. 1: Waffe i.S.d. § 1 WaffG (-)
bb. Nr. 1a Alt. 2: gefährliches Werkzeug?
Problem: Def. aus § 224 I Nr. 2 passt nicht, da keine Verwendung bei § 244 I
Nr. 1a vorliegt.
Es droht „Ausuferung“ des Tatbestandes:
daher besteht Einigkeit, dass Begriff restriktiv auszulegen ist.
Fallabwandlung 1: Strafbarkeit des J
II. § 244 I Nr. 1a durch Bei-sich-führen des Schweizer
Taschenmessers
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Nr. 1a Alt. 1: Waffe i.S.d. § 1 WaffG (-)
bb. Nr. 1a Alt. 2: gefährliches Werkzeug?
Problem: Def. aus § 224 I Nr. 2 passt nicht, da keine Verwendung bei § 244 I
Nr. 1a vorliegt.
objektivierende Auffassung
vermittelnde Auffassung
subjektivierende Auffassung
nur Gegenstände, die
aufgrund ihrer
Beschaffenheit geeignet und
bestimmt sind, erhebliche
Verletzungen herbeizuführen
con: Keine wirkliche
Restriktion
verlangt wird ein sog.
Verwendungsvorbehalt des
Täters
con: Gebrauchsabsicht wird
nur in § 244 I Nr. 1b verlangt
verlangt, dass der
Gegenstand abstrakt zu
einer erheblichen Verletzung
geeignet ist und das Mitsich-führen im konkreten Fall
sozial- oder deliktstypisch
ist.
Fallabwandlung 1: Strafbarkeit des J
II. § 244 I Nr. 1a durch Bei-sich-führen des Schweizer
Taschenmessers
1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand
aa. Nr. 1a Alt. 1: Waffe i.S.d. § 1 WaffG (-)
bb. Nr. 1a Alt. 2: gefährliches Werkzeug?
Problem: Def. aus § 224 I Nr. 2 passt nicht, da keine Verwendung bei § 244 I
Nr. 1a vorliegt.
Folgt man dieser vermittelnden Ansicht:
 (Kleines) Schweizer Taschenmesser ist als sozialadäquat einzustufen
b. Zwischenergebnis
Bereits der objektive Tatbestand des § 244 I liegt nicht vor
2. Ergebnis: Strafbarkeit gem. 244 I Nr. 1a (-)
III. Endergebnis
J ist (nur) wegen Diebstahls (wie im Ausgangsfall) strafbar.