Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zur

Himmelsberger & Partner
Steuerberatungs- und
Wirtschaftsprüfungs KG
MMag Anita Himmelsberger
Geschäftsführerin
0676/9367819
[email protected]
Highlights aus dem
Begutachtungsentwurf
zur
Steuerreform
2015/16
Mitte März 2015 hat sich die österreichische
Bundesregierung auf die Eckpunkte der
Steuerreform 2015/2016 geeinigt. Vor kurzem
wurde der Begutachtungsentwurf zum
Steuerreformgesetz 2015/16 veröffentlicht,
welcher zusätzlich zu den bereits seit März
bekannten Maßnahmen einige überraschende
Neuerungen und Details enthält. Die
Änderungen sollen grundsätzlich mit 1.1.2016
in Kraft treten.
1 Einkommensteuer
1.1. Tarifreform
Der Einkommensteuertarif wird neu gestaltet.
Künftig soll es sechs Tarifstufen geben, wobei
der Eingangssteuersatz auf 25 % abgesenkt
werden soll (von derzeit 36,5%). Dadurch
kommt es zu einer Abflachung der Progression.
Vorerst befristet auf 5 Jahre soll für
Einkommen über € 1 Mio ein Spitzensteuersatz
von 55 % eingeführt werden.
Niedrigverdiener sollen bereits für das Jahr
2015 eine Negativsteuer lukrieren können.
Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen
Einkommens
nicht
der
Steuerpflicht
unterliegen, sollen im Rahmen der
Veranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50%
bestimmter Werbungskosten (insbesondere
von Beiträgen zur Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Sozialversicherung), maximal
jedoch 400 Euro im Jahr, erhalten (SVRückerstattung). Der Erstattungsbetrag erhöht
sich von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn
der Steuerpflichtige aufgrund des geringen
Einkommens keine Einkommensteuer zahlt
und Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat.
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
soll auch Pensionisten zustehen. Pensionisten,
die aufgrund ihrer geringen Pension keine
Einkommensteuer zahlen, sollen ebenfalls im
Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung
von 50% der Sozialversicherungsbeiträge,
maximal jedoch 110 Euro im Jahr, erhalten.
Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und
beträgt künftig 440 Euro. Der gesplittete
Kinderfreibetrag für beide Elternteile wird
sogar von 132 Euro auf 300 Euro erhöht.
1.2. Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer soll von 25 % auf 27,5
%
erhöht werden. Die Erhöhung soll
grundsätzlich
für
alle
ab
1.1.2016
zugeflossenen Einkünfte aus Kapitalvermögen
(Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen,
Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen
von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für
Bankguthaben und Sparbuchzinsen beträgt die
Kapitalertragsteuer unverändert 25 %.
Ist eine inländische Kapitalgesellschaft
Empfänger dieser Einkünfte, wird weiterhin der
25%ige KESt-Satz zur Anwendung gelangen
(korrespondierend
zum
Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 %),
sofern sie nicht ohnehin vom KESt-Abzug
befreit ist.
1.3. Änderungen
bei
Immobilienbesteuerung






der
Der
Sondersteuersatz
für
die
Besteuerung
von
Immobilienveräußerungen
(Immobilienertragssteuer) wird für
natürliche Personen von derzeit 25 %
auf 30 % erhöht.
Bei der privaten Vermietung sind
künftig 40 % der Anschaffungskosten
(bisher 20 %)
als (nicht
abschreibbarer)
Grundwert
auszuscheiden. Dies soll aber dann
nicht gelten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse offenkundig erheblich
davon abweichen. Die Abschreibung
für Altgebäude ist entsprechend
anzupassen. Ein geringerer Anteil des
Grundwerts
kann
mittels
Sachverständigengutachtens
nachgewiesen werden.
60 % (bisher 50 %) der Verluste aus der
Veräußerung von Grundstücken im
Privatbereich können künftig nicht nur
im Entstehungsjahr mit Einkünften aus
Vermietung ausgeglichen werden,
sondern auch über 15 Jahre verteilt.
Der Abschreibungssatz für Gebäude im
betrieblichen Bereich beträgt künftig
einheitlich 2,5 %. Bestehende
Gebäudeabschreibungen
sind
anzupassen. Bei Vermietung zu
Wohnzwecken soll aber auch im
betrieblichen Bereich nur ein AFA-Satz
von 1,5 % zur Anwendung kommen.
Der
Verteilungszeitraum
für
Instandsetzungsaufwendungen (bzw
bei
Option
für
Instandhaltungsaufwendungen)
für
Wohngebäude wird von 10 auf 15
Jahre verlängert. Auch für bereits in
der
Vergangenheit
getätigte
Instandsetzungsaufwendungen
verlängert
sich
der
Verteilungszeitraum
ebenfalls
entsprechend.
Wird die Regelbesteuerung (d.h. die
Besteuerung zum vollen Tarif)

beantragt, so können ab 2016
Werbungskosten geltend gemacht
werden.
Der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei
der Veräußerung
ab dem 11.
Besitzjahr geltend gemacht werden
konnte, entfällt künftig.
1.4. Verlustverrechnung
Verlustzuweisungen
bei
Personengesellschaften sollen nur mehr bis zur
Höhe
des
steuerlichen
Kapitalkontos
(geleisteten Einlage zuzüglich bezogener
Gewinnanteile) möglich sein, wenn der
Mitunternehmer
keine
ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht in
der Geschäftsführung tätig ist). Darüber
hinausgehende Verluste können erst mit
späteren Gewinnen und Einlagen verrechnet
werden („Wartetaste“). Dies bedeutet das Aus
für klassische Verlustbeteiligungsmodelle
Eine weitere Änderung im Zusammenhang mit
der Verlustverwertung betrifft EinnahmenAusgaben-Rechner. Ab 2016 sollen auch für sie
Verluste zeitlich unbegrenzt vortragsfähig sein,
sofern ordnungsmäßige
Aufzeichnungen
geführt werden. Damit einher geht die
Einführung einer erweiterten Buchführungsund Aufzeichnungspflicht für EA-Rechner
(diese gilt auch für Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung sowie für sonstige Einkünfte).
1.5. Dienstautos
Der Sachbezug für Firmen-PKW wird von 1,5 %
auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht (max.
960 €), abgasarme KFZ (CO2-Emissionswert <
120 g/km, stufenweise Senkung bis 2020 um
jährlich 4 g) bleiben auf 1,5 % Sachbezugswert,
Elektrofahrzeuge lösen keinen Sachbezug aus.
Außerdem kann für Elektroautos ein
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.
2
1.6. Einlagenrückzahlung
Die
bisherige
Wahlmöglichkeit,
unternehmensrechtliche Ausschüttungen als
Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu
behandeln, entfällt. Solange "operative
Gewinne" vorhanden sind, müssen diese zuerst
ausgeschüttet werden. Dies hat zur Folge, dass
bei Privatpersonen dann die 27,5%ige
Kapitalertragsteuer
anfällt
(bei
Kapitalgesellschaften ist die Dividende idR
steuerfrei).
1.7. Sonstige
Änderungen
Einkommensteuergesetz





im
Die Steuerbefreiung für den Haustrunk
im Brauereigewerbe wird entfallen.
Dafür werden Zuwendungen des
Arbeitgebers für das Begräbnis eines
Dienstnehmers, dessen Ehepartner
oder Kinder steuerfrei gestellt.
Die Gewährung von Rabatten an
Mitarbeiter
hat
bei
Lohnsteuerprüfungen
häufig
zu
Problemen geführt. Künftig sollen
derartige Mitarbeiterrabatte bis zu 10
% steuerfrei sein. Voraussetzung ist,
dass diese Rabatte allen Mitarbeitern
oder bestimmten Gruppen von
Mitarbeitern eingeräumt werden.
Mitarbeiterrabatte über 10 % bleiben
nur steuerfrei, wenn sie insgesamt
nicht mehr als 500 Euro pro Jahr und
Mitarbeiter betragen.
Anlässlich
eines
Firmenoder
Dienstjubiläums können Mitarbeiter
Sachgeschenke bis zu einem Wert von
186 Euro steuerfrei erhalten. Im
Gegenzug dafür wird die begünstigte
Besteuerung
für
Diensterfindungsprämien gestrichen.
Zukünftig wird die Absetzmöglichkeit
von
Topfsonderausgaben
wie
Wohnraumschaffung
und




Wohnraumsanierung
sowie
Versicherungen gestrichen, wobei
Altverträge bis 2020 weiterhin
abgesetzt werden können.
Die Forschungsprämie wird auf 12 %
erhöht. Der 20 %ige Bildungsfreibetrag
bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird
gestrichen. Die Mietzinsbeihilfen
werden ebenfalls gestrichen.
Für Wissenschaftler und Forscher, die
nach Österreich zuziehen, ist –
befristet auf 5 Jahre - ein 30 %iger
Freibetrag für die Einkünfte aus
wissenschaftlicher
Tätigkeit
vorgesehen. Daneben können dann
aber keine weiteren Werbungskosten
geltend gemacht werden.
Um dem Steuerbetrug in der
Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen
künftig
Barzahlungen
für
Bauleistungen
über 500
Euro
steuerlich nicht mehr abgesetzt
werden.
Arbeitslöhne
in
der
Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar
ausbezahlt werden.
Ab
dem
Jahr 2017
können
Sonderausgaben für Kirchenbeiträge,
Spenden
und
freiwillige
Weiterversicherungen nur mehr
insoweit steuerlich abgesetzt werden,
als sie von den jeweiligen Institutionen
ans Finanzamt gemeldet werden.
2 Umsatzsteuer
Der Begutachtungsentwurf sieht im Bereich
der Umsatzsteuer die Erhöhung des
reduzierten Steuersatzes von 10 % bzw. 12 %
auf 13 % vor.
Neben den Gegenständen, die in Anlage 2 zu §
10 UStG genannt werden (z.B. lebende Tiere,
Blumen,
Kunstgegenstände),
soll
der
Steuersatz für folgende Leistungen auf 13 %
angehoben werden:
3







Hotelbeherbergung und ähnliches
Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
Umsätze, die mit dem Betrieb von
Schwimmbädern, Theatern, Musikund Gesangsaufführungen, Museen,
Filmvorführungen
und
Zirkusvorführungen verbunden sind
Eintritt zu Sportveranstaltungen
Leistungen der Jugend-, Erziehungs-,
Ausbildungs-,
Fortbildungsund
Erholungsheime an Personen unter 27
Jahre
die steuerpflichtige Beförderung von
Personen mit Luftfahrzeugen
die Lieferung von Wein durch den
Erzeuger
Die Erhöhung des Steuersatzes soll für Umsätze
und Sachverhalte gelten, die nach dem 31.
Dezember 2015 verwirklicht werden. Für die
Hotelbeherbergung soll der Steuersatz erst ab
1. April 2016 erhöht werden, wenn das Entgelt
nicht vollständig vor dem 1. September 2015
vereinnahmt wurde und die Umsätze nach dem
31. März 2016 ausgeführt werden. Für die
Umsätze von (Musik-)Theatern, Museen usw.
soll der Steuersatz ab 1. Jänner 2016 erhöht
werden, wenn das Entgelt nicht vollständig vor
dem 1. September 2015 vereinnahmt wurde
und die Umsätze nach dem 31. Dezember 2015
ausgeführt werden.
Vorsteuerabzug für Elektroautos
Für Personen- und Kombinationskraftwagen ist
idR ein Vorsteuerabzug auch für Unternehmer
nicht möglich. Ausnahmen bestehen für
bestimmte Unternehmer, wie z.B. Fahrschulen,
Taxiunternehmer. Neu ist: Im Zusammenhang
mit Personen- und Kombinationskraftwagen
mit
ausschließlich
elektrischem
oder
elektrohydraulischem
Antrieb
sollen
Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend
machen können. Der Vorsteuerabzug ist mit
der ertragsteuerlichen Luxustangente (derzeit
40.000 €) gedeckelt bzw. entfällt, wenn das
Fahrzeug
überwiegend
nicht
dem
Unternehmen zugerechnet werden kann.
3 Registrierkassenpflicht
Betriebe, deren Umsätze 15.000 € pro Jahr
überschreiten und die in überwiegender
Anzahl Barumsätze tätigen, sollen alle
Bareinnahmen zum Zwecke der Losermittlung
mittels elektronischer Registrierkasse oder
Kassensystem einzeln erfassen. Barumsätze
sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung
durch Barzahlung, mit Bankomat- oder
Kreditkarte,
Barschecks,
Bons,
Geschenkmünzen oder ähnlichem erfolgt.
Durch Verordnung sollen die Einzelheiten bzw.
Erleichterungen festgelegt werden. Für die
Anschaffung neuer Registrierkassen soll eine
vorzeitige Abschreibung bis 2.000 € möglich
sein bzw. eine Anschaffungsprämie von 200 €
gewährt werden.
4 Belegerteilungsverpflichtung
Unabhängig von der umsatzsteuerlichen
Rechnungsstellungsverpflichtung
sollen
Unternehmer einer Person, die eine
Barzahlung leistet, einen Beleg erteilen. Diese
Person hat den Beleg entgegenzunehmen und
bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten
mitzunehmen. Der Unternehmer hat eine
Durchschrift anzufertigen und über 7 Jahre
aufzubewahren. Der Beleg hat folgende
Angaben zu enthalten:





eindeutige
Bezeichnung
des
Unternehmers
eine einmalige fortlaufende Nummer
zur Identifizierung des Geschäftsfalls
den Tag der Belegausstellung
die Menge und die handelsübliche
Bezeichnung
der
gelieferten
Gegenstände oder die Art und den
Umfang der sonstigen Leistungen
den Betrag der Barzahlung, wobei es
genügt, dass dieser Betrag aus den
Belegangaben rechnerisch ermittelbar
ist
4
5 Grunderwerbsteuer
Bei unentgeltlichen Übertragungen soll die
Berechnung der Grunderwerbsteuer künftig
vom sogenannten Grundstückswert (einem
adaptierten Verkehrswert) erfolgen. Die
näheren Details zur Ermittlung dieses
Grundstückswertes sollen in einer Verordnung
geregelt werden. Davon ausgenommen sollen
die
Erwerbe
von
landund
forstwirtschaftlichen Grundstücken sein, weil
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die
seit 1. Juni 2014 bzw. 1. Jänner 2015 geltende
Rechtslage beibehalten werden soll. Im Bereich
der Land- und Forstwirtschaft wird also bei
Erwerben im Familienkreis sowie im Erbfall
weiterhin der einfache Einheitswert als
Bemessungsgrundlage
für
die
Grunderwerbsteuer heranzuziehen sein.
Im Falle von unentgeltlichen Übertragungen
wird ein Stufentarif zur Anwendung kommen:
bis 250.000 Euro: 0,5 %, für die nächsten
150.000 Euro: 2 % und darüber 3,5 %. Neu ist,
dass diese Regelung nicht nur auf
unentgeltliche Übertragungen im engeren
Familienverband anzuwenden ist, sondern
ganz allgemein für alle unentgeltlichen
Übertragungen gilt, somit zB auch für
Zuwendungen
von
Grundstücken
an
Privatstiftungen oder Schenkungen an fremde
Dritte. Unentgeltliche Übertragungen zwischen
denselben natürlichen Personen innerhalb von
fünf Jahren werden zusammengerechnet.
Dadurch soll verhindert werden, dass, der
Stufentarif
durch
Aufsplittung
von
Übertragungen mehrfach angewendet werden
kann. Die Grunderwerbsteuer kann auf Antrag
auf 5 Jahre verteilt bezahlt werden.
Erwerbe mit Gegenleistungen bis zu 30% des
Grundstückswertes sollen noch zur Gänze als
i
Stand 25.05.2015
Herausgeber: MMag Anita Himmelsberger
Adresse: 3202 Hofstetten, Grünsbach 67i
E-Mail: [email protected]
unentgeltlich gelten. Dadurch soll verhindert
werden, dass es zB durch die Übernahme von
Schulden sofort zum Verlust des günstigeren
Stufentarifs
kommt.
Betragen
die
übernommenen Schulden oder Belastungen
bis zu 30 % des Grundstückswertes ist der
Vorgang als unentgeltlich zu behandeln und die
Belastungen spielen keine Rolle bei der
Berechnung der Grunderwerbsteuer. Betragen
die übernommenen Belastungen hingegen
zumindest 70 % des Grundstückswertes liegt
ein entgeltlicher Vorgang vor, und die
Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 % der
übernommenen Belastungen festgesetzt.
Liegen die Werte zwischen 30 % und 70 % ist
der Vorgang in einen entgeltlichen Teil und
einen unentgeltlichen Teil (zum Stufentarif)
aufzuteilen.
Bei begünstigten Betriebsübertragungen wird
der Freibetrag von 365.000 Euro auf 900.000
Euro für den unentgeltlichen Übergang von
Betriebsgrundstücken erhöht. Nach Abzug des
Freibetrages kommt der Stufentarif zur
Anwendung. Die Grunderwerbsteuer ist aber
mit maximal 0,5 % des gemeinen Wertes
begrenzt. Der Freibetrag soll auch bei
teilentgeltlichen Übertragungen zum Tragen
kommen, wobei sich der Freibetrag im Ausmaß
des Entgelts vermindert.
Bei
Umgründungen
wird
die
Grunderwerbsteuer künftig mit 0,5 % des
Grundstückswertes vorgeschrieben (bisher 3,5
% vom zweifachen Einheitswert).
Die Grunderwerbsteuerpflicht bei der
Übertragung aller Anteile bzw wegen
Vereinigung aller Anteile tritt künftig bereits
bei 95 % und nicht wie bisher bei 100 % ein.
Treuhändig gehaltene Anteile sind dem
Treugeber zuzurechnen. i
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Angaben erfolgen jedoch ohne Gewähr!
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