Himmelsberger & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs KG MMag Anita Himmelsberger Geschäftsführerin 0676/9367819 [email protected] Highlights aus dem Begutachtungsentwurf zur Steuerreform 2015/16 Mitte März 2015 hat sich die österreichische Bundesregierung auf die Eckpunkte der Steuerreform 2015/2016 geeinigt. Vor kurzem wurde der Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz 2015/16 veröffentlicht, welcher zusätzlich zu den bereits seit März bekannten Maßnahmen einige überraschende Neuerungen und Details enthält. Die Änderungen sollen grundsätzlich mit 1.1.2016 in Kraft treten. 1 Einkommensteuer 1.1. Tarifreform Der Einkommensteuertarif wird neu gestaltet. Künftig soll es sechs Tarifstufen geben, wobei der Eingangssteuersatz auf 25 % abgesenkt werden soll (von derzeit 36,5%). Dadurch kommt es zu einer Abflachung der Progression. Vorerst befristet auf 5 Jahre soll für Einkommen über € 1 Mio ein Spitzensteuersatz von 55 % eingeführt werden. Niedrigverdiener sollen bereits für das Jahr 2015 eine Negativsteuer lukrieren können. Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens nicht der Steuerpflicht unterliegen, sollen im Rahmen der Veranlagung eine Gutschrift in Höhe von 50% bestimmter Werbungskosten (insbesondere von Beiträgen zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung), maximal jedoch 400 Euro im Jahr, erhalten (SVRückerstattung). Der Erstattungsbetrag erhöht sich von 400 Euro auf maximal 500 Euro, wenn der Steuerpflichtige aufgrund des geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlt und Anspruch auf ein Pendlerpauschale hat. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge soll auch Pensionisten zustehen. Pensionisten, die aufgrund ihrer geringen Pension keine Einkommensteuer zahlen, sollen ebenfalls im Rahmen der Veranlagung eine Rückerstattung von 50% der Sozialversicherungsbeiträge, maximal jedoch 110 Euro im Jahr, erhalten. Der Kinderfreibetrag wird verdoppelt und beträgt künftig 440 Euro. Der gesplittete Kinderfreibetrag für beide Elternteile wird sogar von 132 Euro auf 300 Euro erhöht. 1.2. Kapitalertragsteuer Die Kapitalertragsteuer soll von 25 % auf 27,5 % erhöht werden. Die Erhöhung soll grundsätzlich für alle ab 1.1.2016 zugeflossenen Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen uä) gelten. Lediglich für Bankguthaben und Sparbuchzinsen beträgt die Kapitalertragsteuer unverändert 25 %. Ist eine inländische Kapitalgesellschaft Empfänger dieser Einkünfte, wird weiterhin der 25%ige KESt-Satz zur Anwendung gelangen (korrespondierend zum Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25 %), sofern sie nicht ohnehin vom KESt-Abzug befreit ist. 1.3. Änderungen bei Immobilienbesteuerung der Der Sondersteuersatz für die Besteuerung von Immobilienveräußerungen (Immobilienertragssteuer) wird für natürliche Personen von derzeit 25 % auf 30 % erhöht. Bei der privaten Vermietung sind künftig 40 % der Anschaffungskosten (bisher 20 %) als (nicht abschreibbarer) Grundwert auszuscheiden. Dies soll aber dann nicht gelten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen. Die Abschreibung für Altgebäude ist entsprechend anzupassen. Ein geringerer Anteil des Grundwerts kann mittels Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. 60 % (bisher 50 %) der Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatbereich können künftig nicht nur im Entstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung ausgeglichen werden, sondern auch über 15 Jahre verteilt. Der Abschreibungssatz für Gebäude im betrieblichen Bereich beträgt künftig einheitlich 2,5 %. Bestehende Gebäudeabschreibungen sind anzupassen. Bei Vermietung zu Wohnzwecken soll aber auch im betrieblichen Bereich nur ein AFA-Satz von 1,5 % zur Anwendung kommen. Der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen (bzw bei Option für Instandhaltungsaufwendungen) für Wohngebäude wird von 10 auf 15 Jahre verlängert. Auch für bereits in der Vergangenheit getätigte Instandsetzungsaufwendungen verlängert sich der Verteilungszeitraum ebenfalls entsprechend. Wird die Regelbesteuerung (d.h. die Besteuerung zum vollen Tarif) beantragt, so können ab 2016 Werbungskosten geltend gemacht werden. Der 2 %ige Inflationsabschlag, der bei der Veräußerung ab dem 11. Besitzjahr geltend gemacht werden konnte, entfällt künftig. 1.4. Verlustverrechnung Verlustzuweisungen bei Personengesellschaften sollen nur mehr bis zur Höhe des steuerlichen Kapitalkontos (geleisteten Einlage zuzüglich bezogener Gewinnanteile) möglich sein, wenn der Mitunternehmer keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative entfaltet (zB nicht in der Geschäftsführung tätig ist). Darüber hinausgehende Verluste können erst mit späteren Gewinnen und Einlagen verrechnet werden („Wartetaste“). Dies bedeutet das Aus für klassische Verlustbeteiligungsmodelle Eine weitere Änderung im Zusammenhang mit der Verlustverwertung betrifft EinnahmenAusgaben-Rechner. Ab 2016 sollen auch für sie Verluste zeitlich unbegrenzt vortragsfähig sein, sofern ordnungsmäßige Aufzeichnungen geführt werden. Damit einher geht die Einführung einer erweiterten Buchführungsund Aufzeichnungspflicht für EA-Rechner (diese gilt auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für sonstige Einkünfte). 1.5. Dienstautos Der Sachbezug für Firmen-PKW wird von 1,5 % auf 2 % der Anschaffungskosten erhöht (max. 960 €), abgasarme KFZ (CO2-Emissionswert < 120 g/km, stufenweise Senkung bis 2020 um jährlich 4 g) bleiben auf 1,5 % Sachbezugswert, Elektrofahrzeuge lösen keinen Sachbezug aus. Außerdem kann für Elektroautos ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. 2 1.6. Einlagenrückzahlung Die bisherige Wahlmöglichkeit, unternehmensrechtliche Ausschüttungen als Dividende oder als Kapitalrückzahlung zu behandeln, entfällt. Solange "operative Gewinne" vorhanden sind, müssen diese zuerst ausgeschüttet werden. Dies hat zur Folge, dass bei Privatpersonen dann die 27,5%ige Kapitalertragsteuer anfällt (bei Kapitalgesellschaften ist die Dividende idR steuerfrei). 1.7. Sonstige Änderungen Einkommensteuergesetz im Die Steuerbefreiung für den Haustrunk im Brauereigewerbe wird entfallen. Dafür werden Zuwendungen des Arbeitgebers für das Begräbnis eines Dienstnehmers, dessen Ehepartner oder Kinder steuerfrei gestellt. Die Gewährung von Rabatten an Mitarbeiter hat bei Lohnsteuerprüfungen häufig zu Problemen geführt. Künftig sollen derartige Mitarbeiterrabatte bis zu 10 % steuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass diese Rabatte allen Mitarbeitern oder bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden. Mitarbeiterrabatte über 10 % bleiben nur steuerfrei, wenn sie insgesamt nicht mehr als 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter betragen. Anlässlich eines Firmenoder Dienstjubiläums können Mitarbeiter Sachgeschenke bis zu einem Wert von 186 Euro steuerfrei erhalten. Im Gegenzug dafür wird die begünstigte Besteuerung für Diensterfindungsprämien gestrichen. Zukünftig wird die Absetzmöglichkeit von Topfsonderausgaben wie Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung sowie Versicherungen gestrichen, wobei Altverträge bis 2020 weiterhin abgesetzt werden können. Die Forschungsprämie wird auf 12 % erhöht. Der 20 %ige Bildungsfreibetrag bzw die 6 %ige Bildungsprämie wird gestrichen. Die Mietzinsbeihilfen werden ebenfalls gestrichen. Für Wissenschaftler und Forscher, die nach Österreich zuziehen, ist – befristet auf 5 Jahre - ein 30 %iger Freibetrag für die Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit vorgesehen. Daneben können dann aber keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden. Um dem Steuerbetrug in der Bauwirtschaft einzudämmen, dürfen künftig Barzahlungen für Bauleistungen über 500 Euro steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Arbeitslöhne in der Bauwirtschaft dürfen nicht mehr bar ausbezahlt werden. Ab dem Jahr 2017 können Sonderausgaben für Kirchenbeiträge, Spenden und freiwillige Weiterversicherungen nur mehr insoweit steuerlich abgesetzt werden, als sie von den jeweiligen Institutionen ans Finanzamt gemeldet werden. 2 Umsatzsteuer Der Begutachtungsentwurf sieht im Bereich der Umsatzsteuer die Erhöhung des reduzierten Steuersatzes von 10 % bzw. 12 % auf 13 % vor. Neben den Gegenständen, die in Anlage 2 zu § 10 UStG genannt werden (z.B. lebende Tiere, Blumen, Kunstgegenstände), soll der Steuersatz für folgende Leistungen auf 13 % angehoben werden: 3 Hotelbeherbergung und ähnliches Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler Umsätze, die mit dem Betrieb von Schwimmbädern, Theatern, Musikund Gesangsaufführungen, Museen, Filmvorführungen und Zirkusvorführungen verbunden sind Eintritt zu Sportveranstaltungen Leistungen der Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungsund Erholungsheime an Personen unter 27 Jahre die steuerpflichtige Beförderung von Personen mit Luftfahrzeugen die Lieferung von Wein durch den Erzeuger Die Erhöhung des Steuersatzes soll für Umsätze und Sachverhalte gelten, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden. Für die Hotelbeherbergung soll der Steuersatz erst ab 1. April 2016 erhöht werden, wenn das Entgelt nicht vollständig vor dem 1. September 2015 vereinnahmt wurde und die Umsätze nach dem 31. März 2016 ausgeführt werden. Für die Umsätze von (Musik-)Theatern, Museen usw. soll der Steuersatz ab 1. Jänner 2016 erhöht werden, wenn das Entgelt nicht vollständig vor dem 1. September 2015 vereinnahmt wurde und die Umsätze nach dem 31. Dezember 2015 ausgeführt werden. Vorsteuerabzug für Elektroautos Für Personen- und Kombinationskraftwagen ist idR ein Vorsteuerabzug auch für Unternehmer nicht möglich. Ausnahmen bestehen für bestimmte Unternehmer, wie z.B. Fahrschulen, Taxiunternehmer. Neu ist: Im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb sollen Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen können. Der Vorsteuerabzug ist mit der ertragsteuerlichen Luxustangente (derzeit 40.000 €) gedeckelt bzw. entfällt, wenn das Fahrzeug überwiegend nicht dem Unternehmen zugerechnet werden kann. 3 Registrierkassenpflicht Betriebe, deren Umsätze 15.000 € pro Jahr überschreiten und die in überwiegender Anzahl Barumsätze tätigen, sollen alle Bareinnahmen zum Zwecke der Losermittlung mittels elektronischer Registrierkasse oder Kassensystem einzeln erfassen. Barumsätze sind Umsätze, bei denen die Gegenleistung durch Barzahlung, mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Bons, Geschenkmünzen oder ähnlichem erfolgt. Durch Verordnung sollen die Einzelheiten bzw. Erleichterungen festgelegt werden. Für die Anschaffung neuer Registrierkassen soll eine vorzeitige Abschreibung bis 2.000 € möglich sein bzw. eine Anschaffungsprämie von 200 € gewährt werden. 4 Belegerteilungsverpflichtung Unabhängig von der umsatzsteuerlichen Rechnungsstellungsverpflichtung sollen Unternehmer einer Person, die eine Barzahlung leistet, einen Beleg erteilen. Diese Person hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Der Unternehmer hat eine Durchschrift anzufertigen und über 7 Jahre aufzubewahren. Der Beleg hat folgende Angaben zu enthalten: eindeutige Bezeichnung des Unternehmers eine einmalige fortlaufende Nummer zur Identifizierung des Geschäftsfalls den Tag der Belegausstellung die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen den Betrag der Barzahlung, wobei es genügt, dass dieser Betrag aus den Belegangaben rechnerisch ermittelbar ist 4 5 Grunderwerbsteuer Bei unentgeltlichen Übertragungen soll die Berechnung der Grunderwerbsteuer künftig vom sogenannten Grundstückswert (einem adaptierten Verkehrswert) erfolgen. Die näheren Details zur Ermittlung dieses Grundstückswertes sollen in einer Verordnung geregelt werden. Davon ausgenommen sollen die Erwerbe von landund forstwirtschaftlichen Grundstücken sein, weil im Bereich der Land- und Forstwirtschaft die seit 1. Juni 2014 bzw. 1. Jänner 2015 geltende Rechtslage beibehalten werden soll. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird also bei Erwerben im Familienkreis sowie im Erbfall weiterhin der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen sein. Im Falle von unentgeltlichen Übertragungen wird ein Stufentarif zur Anwendung kommen: bis 250.000 Euro: 0,5 %, für die nächsten 150.000 Euro: 2 % und darüber 3,5 %. Neu ist, dass diese Regelung nicht nur auf unentgeltliche Übertragungen im engeren Familienverband anzuwenden ist, sondern ganz allgemein für alle unentgeltlichen Übertragungen gilt, somit zB auch für Zuwendungen von Grundstücken an Privatstiftungen oder Schenkungen an fremde Dritte. Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet. Dadurch soll verhindert werden, dass, der Stufentarif durch Aufsplittung von Übertragungen mehrfach angewendet werden kann. Die Grunderwerbsteuer kann auf Antrag auf 5 Jahre verteilt bezahlt werden. Erwerbe mit Gegenleistungen bis zu 30% des Grundstückswertes sollen noch zur Gänze als i Stand 25.05.2015 Herausgeber: MMag Anita Himmelsberger Adresse: 3202 Hofstetten, Grünsbach 67i E-Mail: [email protected] unentgeltlich gelten. Dadurch soll verhindert werden, dass es zB durch die Übernahme von Schulden sofort zum Verlust des günstigeren Stufentarifs kommt. Betragen die übernommenen Schulden oder Belastungen bis zu 30 % des Grundstückswertes ist der Vorgang als unentgeltlich zu behandeln und die Belastungen spielen keine Rolle bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Betragen die übernommenen Belastungen hingegen zumindest 70 % des Grundstückswertes liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, und die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 % der übernommenen Belastungen festgesetzt. Liegen die Werte zwischen 30 % und 70 % ist der Vorgang in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil (zum Stufentarif) aufzuteilen. Bei begünstigten Betriebsübertragungen wird der Freibetrag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro für den unentgeltlichen Übergang von Betriebsgrundstücken erhöht. Nach Abzug des Freibetrages kommt der Stufentarif zur Anwendung. Die Grunderwerbsteuer ist aber mit maximal 0,5 % des gemeinen Wertes begrenzt. Der Freibetrag soll auch bei teilentgeltlichen Übertragungen zum Tragen kommen, wobei sich der Freibetrag im Ausmaß des Entgelts vermindert. Bei Umgründungen wird die Grunderwerbsteuer künftig mit 0,5 % des Grundstückswertes vorgeschrieben (bisher 3,5 % vom zweifachen Einheitswert). Die Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung aller Anteile bzw wegen Vereinigung aller Anteile tritt künftig bereits bei 95 % und nicht wie bisher bei 100 % ein. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen. i Alle Informationen wurden sorgfältig recherchiert, alle Angaben erfolgen jedoch ohne Gewähr! 5
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