Steuerreform 2016 – DER GROSSE WURF? Kernthemen der Steuerreform Begrüßung: Ing. Simon Stummer / Christian Kelterer Junge Wirtschaft Korneuburg / Stockerau Moderation: Mag. Anna Schrittwieser Leiterin der Bezirksstelle Korneuburg / Stockerau, Wirtschaftskammer NÖ Folgende Themen haben wir für Sie vorbereitet: • Immobilienertragssteuer – Was ist zu beachten? Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau • Barzahlungsverbot, Belegerteilungspflicht, Registrierkassen – Für wen gilt die Registrierkassenpflicht? Mag. Michael Hödl – EHC Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft • Konteneinsicht, zentrales Kontenregister und Meldepflicht für Banken Mag. Ursula Paul, Raiffeisenbank Stockerau • Immobilienertragssteuer – Was ist zu beachten? Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau • Barzahlungsverbot, Belegerteilungspflicht, Registrierkassen – Für wen gilt die Registrierkassenpflicht? Mag. Michael Hödl – EHC Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft • Konteneinsicht, zentrales Kontenregister und Meldepflicht für Banken Mag. Ursula Paul, Raiffeisenbank Stockerau Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? • Änderungen bei der Grunderwerbsteuer und der ImmoESt durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 Änderungen der Grunderwerbsteuer: • Inkrafttreten • Bemessungsgrundlagen • Tarif • Betriebsübergaben • Erwerb von Wohnstätten Prinzipiell sind die Änderungen der Grunderwerbsteuer auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist. Option: Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben und entsteht die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2015, kann der Steuerschuldner gegenüber dem selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er die Besteuerung nach Steuerreformgesetzes 2015/2016 vornehmen möchte. den Bestimmungen des Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Steuersatz bis 31. Dezember 2015: Der derzeit geltende Steuersatz beträgt bei nahen Angehörigen 2 % vom dreifachen Einheitswert bzw. ansonsten 3,5 % vom dreifachen Einheitswert. Ab 01. Jänner 2016 – Stufentarif: • Für die ersten EUR 250.000,-- ………… 0,5 % • Für die nächsten EUR 150.000,-- ………2,0 % • darüber hinaus ……………………………3,5 % Im Familienkreis gilt der Erwerb unter Lebenden auch bei vorhandenen Gegenleistungen (z. B. Dienstbarkeit eines Wohnungsgebrauchsrechtes, Fruchtgenussrecht, Übernahme von Darlehen etc.) stets als unentgeltlich. Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Zusammenrechnung: • Erwerbe von derselben Person an dieselbe Person sind für die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes innerhalb der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen • Abstellen auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld • Nur jene Erwerbe zu berücksichtigen, bei denen die Steuerschuld nach dem 01.01.2016 entsteht. Erwerbsvorgänge bis zum 31. Dezember 2015 werden daher bei der mitberücksichtigt. Zusammenrechnung nicht Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Zusammenrechnung: Hat jedoch auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Bei wirtschaftlicher Einheit erfolgt keine Aufteilung nach Erwerbsvorgängen. Verteilung der Zahlung: Die Steuer ist auf Antrag in höchstens fünf Jahresbeträgen festzusetzen. Steuerbetrag erhöht sich bei einer Verteilung: • auf zwei Jahre um vier % und Verteilung auf zwei gleiche Teile • auf drei Jahre um sechs % und Verteilung auf drei gleiche Teile • auf vier Jahre um acht % und Verteilung auf vier gleiche Teile • auf fünf Jahre um zehn % und Verteilung auf fünf gleiche Teile Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Beispiel: A schenkt seinem Kind ein Grundstück (GW EUR 300.000,--, 3-facher Einheitswert EUR 65.000,--) Steuerberechnung 2015: 2 % vom 3-fachen EW in Höhe von € 65.000,--, sohin € 1.300,Steuerberechnung 2016: Berechnung nach Stufentarif: Für die ersten € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Für die nächsten € 50.000,-- 2 %, sohin € 1.000,-Gesamte steuerliche Belastung: € 2.250,-- Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Beispiel: Eltern je zur Hälfte Eigentümer verschenken Grundstück an Sohn. Grundstückswert € 600.000,--, 3-facher Einheitswert € 75.000,-Steuerberechnung 2015: a) Erwerb von Mutter, 2 % vom halben 3-fachen Einheitswert in Höhe von € 37.500,--, sohin € 750,-b) Erwerb von Vater, 2 % vom halben 3-fachen Einheitswert in Höhe von € 37.500,--, sohin € 750,-Gesamtsteuerbelastung: € 1.500,-Steuerberechnung 2016: Da eine Liegenschaft geschenkt wird, liegt eine wirtschaftliche Einheit vor und erfolgt die Steuerberechnung von € 600.000,-- mit dem Stufentarif und keine Aufteilung nach Erwerbsvorgängen: Für die ersten € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Für die nächsten € 150.000,-- 2 %, sohin € 3.000,-Darüber hinaus € 200.000,-- 3,5 %, sohin € 7.000,-Gesamtsteuerbelastung: € 11.250,-- Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Beispiel für Zusammenrechnung: C verschenkt Einfamilienhaus (GW EUR 500.000,--) an Tochter und deren Ehegatten (Schwiegersohn). C verstirbt nach 4 Jahren und hinterlässt Tochter eine Eigentumswohnung (GW EUR 250.000,--): a) An Tochter € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-b) An Schwiegersohn € 250.000,--, 0,5 %, sohin € 1.250,-Gesamtsteuerbelastung: € 2.500,-Erwerb der Eigentumswohnung der Tochter 4 Jahre später im Erbweg: Da der Erwerb von Todeswegen innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgt: von € 150.000,--, 2 %, sohin € 3.000,-von € 100.000,--, 3,5 % sohin € 3.500,-Gesamtsteuerbelastung für Eigentumswohnung: € 6.500,- Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Betriebsübergaben: Der Erwerb gilt: a) b) c) als unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30 % des Grundstückswertes beträgt als teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30 %, aber nicht mehr als 70 % des Grundstückswertes beträgt Als entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70 % des Grundstückswertes beträgt: Unentgeltliche und teilentgeltliche Erwerbe eines Grundstückes durch eine natürliche Person: • Grundstücke des Betriebsvermögens eines erworbenen Betriebes/Teilbetriebes das dem Erzielen von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb dient, oder • Die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmen zur Nutzung überlassen sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit MU-Anteil zugewendet werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel (25 % Quote) am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist. Bei bevorrechteten Betriebsübergaben ist die Steuer nach Stufentarif zu berechnen, beträgt aber höchstens 0,5 % vom Grundstückswert. Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Der Übergeber hat im Falle der Zuwendung unter Lebenden • das 55. Lebensjahr vollendet • er ist in einem Maße erwerbsunfähig (körperliche, psychische, sinnesbedingte, kognitive Funktionseinschränkung – medizinisches Gutachten), dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen. Befreiung steht bis zu einem Wert von € 900.000,-(Freibetrag) zu. • Bei Teilentgeltlichkeit aliquote Verminderung im Ausmaß des entgeltlichen Teils • Abzug des verminderten Freibetrages vom unentgeltlichen Teil Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Der Freibetrag steht bei jedem Erwerb von Vermögen zu, wenn Gegenstand der Zuwendung ist: • Ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes • Ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel am gesamten Betrieb (Achtung: Unternehmensbewertung erforderlich zu Marktwerten unter Aufdeckung der stillen Reserven und Firmenwert) • Ein Mitunternehmeranteil im Ausmaß von mindestens einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft (z.B. 25 % Anteil an GmbH) Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Der Freibetrag steht beim Erwerb: • Eines Anteils eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen Vermögens zu • Eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht • Eines Mitunternehmeranteiles nur in dem Ausmaß zu, der dem übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht • Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem Erwerber unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte der seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages zu Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon • Entgeltlich oder unentgeltlich übertrgägt • Betriebsfremden Zwecken zuführt oder • Wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird Anzeigepflicht der Nacherhebung innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt! Im Falle der Nacherhebung ist die Steuer ohne Begrenzung (Deckelung mit 0,5 % des Grundstückswertes) zu berechnen Dies gilt jedoch nicht, wenn: • die Vermögensübertragung einen nach diesen Bestimmungen steuerbegünstigten Erwerb darstellt Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Beispiel: Vater überträgt 2016 im Rahmen einer Betriebsübertragung an die Tochter (Variante: an eine fremde Person) ein Grundstück des Betriebsvermögens (GW EUR 2,0 Mio). Darauf entfallen Verbindlichkeiten von EUR 800.000,--. Es liegt prinzipiell ein teilentgeltlicher Erwerb vor. (Übernahme der Verbindlichkeit mehr als 30 %, aber weniger als 70 % des Grundstückswertes). Im Familienkreis gilt jedoch jeder Erwerb – auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung – als untgeltlich. Bei der Berechnung nach dem Stufentarif ist der Freibetrag in Höhe von € 900.000,-- zu berücksichtigen und verbleibt ein übergebener Grundstückswert in Höhe von 1,1 Mio. Bis € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Weitere € 150.000,-- 2 %, sohin € 3.000,-Für die weiteren € 700.000, -- sohin € 24.500,-Gesamtbelastung nach Stufentarif € 28.750,-ABER: Deckelung mit 0,5 % des Grundstückswertes, sohin 0,5 % von 2 Mio, sohin tatsächliche Steuerbelastung: € 10.000,-- Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Variante: Übertragung an fremde Person: Es liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor. Der entgeltliche Teil (Übernahme der Verbindlichkeit in Höhe von € 800.000,--) ist mit 3,5 % zu versteuern, sohin € 28.000,--. Vom unentgeltlichen Teil in Höhe von 1,2 Mio ist der Freibetrag (im Gesamtausmaß von € 900.000,--) zu berücksichtigen, der jedoch um den entgeltlichen Teil zu kürzen ist. Es kann daher nur ein Freibetrag in Höhe von € 540.000,-- (60 %) berücksichtigt werden und verbleibt ein unentgeltlicher Teil von € 660.000,--, der nach den Stufentarif zu berechnen ist: Bis € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Weitere 150.000,-- 2 %, sohin € 3.000,-Weitere 260.000,-- 3,5 %, sohin € 9.100,-Gesamt: € 13.350,-ABER: Deckelung mit 0,5 % des Grundstückswertes, sohin 0,5 % von 2 Mio, sohin tatsächliche Steuerbelastung: € 10.000,-Gesamtbelastung: a) entgeltlicher Teil: € 28.000,-b) unentgeltlicher Teil: € 10.000,----------------Gesamtbelastung: € 38.000,-- Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Erwerb von Wohnstätten durch Ehegatten/eingetragenen Partner: • Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder eingetragenen Partner soweit die Wohnnutzfläche nicht 150 m² übersteigt (Freibetrag) • Neu: Der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteils an dieser durch Erbanfall, durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungsstatt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird oder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner, wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt (Freibetrag) Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Veräußerungen nach dem 31.12.2015 – Änderungen der Immobilienertragsteuer Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer gilt ab 01.01.2016 ein besonderer Steuersatz von 30 %. Dies führt • bei Altvermögen zu einer Pauschalbesteuerung von nicht mehr 3,5 %, sondern nunmehr 4,2 % (bzw. bei Umwidmung vor dem 31.12.1987 von nicht mehr 15 %, sondern 18 %) • bei Neuvermögen zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns von nicht mehr 25 %, sondern 30 %. Abweichend davon kann jedoch eine Steuer in Höhe von 25 % entrichtet werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft iSd § 1 KStG ist. Körperschaften können nunmehr bei Veräußerungen von Liegenschaften eine Vorauszahlung in Höhe von 25 % leisten. Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? • Ab 01.01.2016 ist kein Inflationsabschlag mehr möglich und kann nicht mehr geltend gemacht werden; • Bei betrieblichen Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, sind die Instandsetzungsarbeiten nunmehr auf 15 Jahre (statt bisher 10 Jahre) zu verteilen. Dies gilt für Instandsetzungen, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Verlängerung bisheriger Verteilungszeiträume auf 15 Jahre (!). Die Befreiungstatbestände: Hautwohnsitzbefreiung Herstellungsbefreiung bleiben erhalten; und Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Beispiel: A erbt 2015 bzw.2016 von seiner Mutter (Ankauf durch diese 1980) eine Eigentumswohnung (GW und Verkaufspreis 300.000,--, 3-facher EW 50.000,--) und verkauft diese nach Einantwortung jedoch vor grundbücherlicher Eintragung. a) Steuerbelastung 2015: 1) Erwerb : 2 % Grunderwerbsteuer vom 3-fachen EW in Höhe von € 50.000,--, sohin € 1.000,--; 2) Veräußerung: es liegt steuerrechtlich ein Altbestand vor und führt dies zu einer Pauschalbesteuerung des Veräußerungserlöses in Höhe von € 300.000,-- von 3,5 %, sohin € 10.500,-b) Steuerbelastung ab 01.01.2016: 1) Erwerb: Stufentarif von € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Von € 50.000,--, 2 %, sohin € 1.000,--, gesamt daher € 2.250,-2) Veräußerung: es liegt steuerrechtlich ein Altbestand vor und führt dies zu einer Pauschalbesteuerung des Veräußerungserlöses in Höhe von € 300.000,-- von 4,2 %, sohin € 12.600,-- Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu beachten? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau • Immobilienertragssteuer – Was ist zu beachten? Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau • Barzahlungsverbot, Belegerteilungspflicht, Registrierkassen – Für wen gilt die Registrierkassenpflicht? Mag. Michael Hödl – EHC Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft • Konteneinsicht, zentrales Kontenregister und Meldepflicht für Banken Mag. Ursula Paul, Raiffeisenbank Stockerau Einleitung Schlagzeile Kurier vom 17.3.2015: „Registrierkassen sollen 900 Millionen einbringen“ „Wirtschaft zeigt sich über Generalverdacht empört - Registrierkassenhersteller erwartet Absatzsteigerung.“ Einleitung Die Stricherlliste ist Vergangenheit, die Registrierkassen kommen! Mit 900 Millionen Euro stellt der flächendeckende Einsatz von neuen Kassensystemen den größten Brocken zur Gegenfinanzierung der 5,2 Milliarden schweren Steuerreform dar. Das zumindest geht aus den Plänen der Regierung hervor - Wohlwissend, dass dieses Vorhaben vor allem vonseiten der Wirtschaftsvertreter heftig kritisiert wird (der KURIER berichtete). Einleitung Was ist Sache? Künftig müssen Unternehmen ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro ihre Bareinnahmen über Registrierkassen erfassen. Diese Maßnahme wird demnach vor allem Branchen treffen, wo überwiegend bar bezahlt wird (Handel und Gastronomie). >> leider kommt es viel schlimmer .. >> aber nun von Anfang an .. Änderungen durch das StRefG • Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016 (BGBl. I Nr. 118/2015 v. 14.8.2015) – Änderung der Aufzeichnungspflichten – Einführung der Registrierkassenpflicht • Stufenweises Inkrafttreten – Einführung einer Belegerteilungspflicht – Einführung von Barzahlungsverboten Aufzeichnungspflichten „Neu“ • Änderung des § 131 Abs 1 Z 2 lit. b BAO – bei Buchführungspflicht bzw. bei freiwilliger Buchführung • alle Bareingänge und Barausgänge – nicht nur erfolgswirksame sondern auch neutrale Barbewegungen (Einnahmen/Entnahmen) • in den Büchern und/oder Grundaufzeichnungen • einzeln • täglich • festhalten Aufzeichnungspflichten „Neu“ • Änderung des § 131 Abs 1 Z 2 lit. c BAO – Einnahmen-Ausgaben-Rechnung / nunmehr auch Überschusseinkünfte (VuV) / sonstige Einkünfte • • • • • erfolgswirksame Bareingänge und Barausgänge in den Aufzeichnungen einzeln täglich festhalten Aufzeichnungspflichten „Neu“ Folge der Verletzung dieser Bestimmungen >> Schätzungsberechtigung der Finanzbehörde nach § 184 BAO ! Registrierkassenpflicht • ab 1.1.2016 • Jahresumsatz > 15.000,00 und Jahres-Barumsätze > 7.500,00 statt • Jahresumsatz > 15.000,00 und überwiegend Barumsätze • ursprüngliche Anzahl betroffener Unternehmen: ca. 200‘ – 300‘ nunmehr: wahrscheinlich über 900‘ im Nationalrat in letzter Lesung ohne Rücksprache geändert • • Registrierkassenpflicht • ab 1.1.2016: – Beginn der Registrierkassenpflicht – Beginn Belegerteilungspflicht • Papierausdruck oder elektronischer Beleg • Vorgabe der Beleginhalte • ab 1.7.2016: – Registrierung jeder Kassa im Finanzonline • Meldung jeder Kassa samt Erfassungseinheiten durch An- und Abmeldung im FON • Meldung von technischen Betriebsunterbrechungen – Ausdruckhinweis: Sicherheitseinrichtung ausgefallen Registrierkassenpflicht • ab 1.1.2017: – Verpflichtung zum Manipulationsschutz • 2 Systeme – Kassen mit Signaturerstellung » Krypotographische Signatur jedes Barumsatzes mit eindeutiger Zuordnung zum Steuerpflichtigen – Geschlossene Gesamtsysteme » hohe Anzahl an Kassen (mehr als 30) » Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen (gibt es derzeit in Ö noch nicht ..) » Feststellungsbescheid durch das Finanzamt Registrierkassenpflicht • Was ist ein Barumsatz? – – – – Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland gegen Entgelt wenn die Gegenleistung „bar“ erfolgt • Bargeld • Gutschein • aber nunmehr auch – Kreditkarte – Bankomatkarte Registrierkassenpflicht • Was ist eine Registrierkassa? – Unterscheidung in Typ 1, Typ 2 oder Typ 3 Kassen – Typ 1 Kassa • > ziemlich wahrscheinlich: wegwerfen – Typ 2 Kassa • Problembereiche – Menge und handelsübliche Bezeichnung – Chipkartenleser vorhanden > manipulationsschutzfähig ? – Externes Manipulationssystem am Druckeranschluss ? – Abklärung mit Lieferanten unbedingt notwendig Registrierkassenpflicht • Was ist eine Registrierkassa? – Typ 3 Kassa • PC-Kassen, App-Kassen, Kassennetzwerk, u.ä. • updatefähig ? Registrierkassenpflicht • Bitte jedenfalls beachten!: – schriftliche Garantie, dass Kassa ab 1.1.2017 alle gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt – Förderung auf zwei Wegen: • Sofortabschreibung der Anschaffungskosten bzw. Umrüstungskosten ohne Deckelung – keine Aktivierung und Abschreibung nötig – Anschaffung/Umrüstung zwischen 1.3.2015 und 31.12.2016 • Prämie in Höhe € 200,00 / Kassa + max. € 30,00 / Erfassungseinheit – Geltendmachung in Steuererklärung Registrierkassenpflicht • keine Registrierkasse erforderlich – Umsatz < 15.000,00 oder Barumsätze < 7.500,00 – außerbetriebliche Einkünfte (VuV, sonstige Einkünfte (Funktionär)) – Umsätze im Wege einer Online-Plattform („Webshop“) (§ 6 BarUV 2015) • keine Bezahlung mit Bargeld Registrierkassenpflicht • keine Registrierkasse erforderlich, keine Einzelaufzeichnungspflicht und keine Belegerteilungspflicht – „Kalte Hände“ Regelung (§ 2 BarUV 2015) • Jahresumsatz < € 30.000,00 für gesamten Betrieb • Umsätze – Verkauf von Haus zu Haus – auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten – jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten Registrierkassenpflicht • keine Registrierkasse erforderlich, keine Einzelaufzeichnungspflicht und keine Belegerteilungspflicht – bestimmte Vereinsfeste (§ 3 Abs. 2 BarUV 2015) • Dauer max. 48 h • Organisation der Veranstaltung durch Vereinsmitglieder bzw. nahe Angehörige • Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen werden nicht mehr als € 1.000,00/Stunde verrechnet. – Unentbehrlicher Hilfsbetrieb von Vereinen (§ 3 Abs. 1 BarUV 2015) beispielsweise: • Matchkarten des Fußballvereins • Eintrittsgelder des Musikvereins Registrierkassenpflicht • keine Registrierkasse erforderlich, keine Einzelaufzeichnungspflicht und keine Belegerteilungspflicht – Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (§ 4 BarUV 2015) • Gegenleistung für Einzelumsatz < € 20,00 • zumindest alle 6 Wochen – Ermittlung und Aufzeichnung der verkauften Waren – Auslesung der Zählwerke für Dienstleistungen • monatliche Kassenentleerung und Aufzeichnung der entnommenen Geldbeträge/Automaten • für Automaten, die nach dem 1.1.2016 in Betrieb genommen werden – für alle „alten“ Automaten gelten die neuen Regelungen erst ab 1.1.2027 Registrierkassenpflicht • Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung (§ 7 BarUV 2015) – außerhalb einer Betriebsstätte beim Leistungsempfänger erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen • „mobile“ Berufe – mobile Friseure, Masseure, Hebammen, Fußpflege, Schneider, Tierärzte, Ärzte, (lt. BMF) – Elektriker, Installateur, Servicetechniker oder ähnliches die Vorort kassieren > unklar – Fahrverkäufer, Lieferdienste, Reiseführer, ... > unklar – Mobile Verkaufsstände, Verkäufe auf Bauernmärkten, .. > unklar – Belegerteilungspflicht und Aufbewahrungspflicht der Durchschriften der Belege – Erfassung der Umsätze nach Rückkehr in Betriebsstätte • „ohne unnötigen Aufschub“ Registrierkassenpflicht – Erstmaliges Überschreiten der 15.000-€-Grenze • Überschreitung Umsatz > € 15.000,00 UND Überschreitung Barumsätze € 7.500,00 • Verpflichtung zum Einsatz einer Registrierkasse • zu Beginn des viertfolgenden Monats Infos zur Registrierkassenpflicht • Homepage des BMF – https://www.bmf.gv.at/topthemen/Registrierkassen.html • Fiskaltrust – https://www.fiskaltrust.at Belegerteilungspflicht • Belegerteilungspflicht neu gem. § 132a BAO – Unternehmer – bei Barzahlung – „Beleg über empfangene Barzahlung“ • keine Rechnung im Sinn des UStG – zu „erteilen“ bzw. zur Verfügung stellen Belegerteilungspflicht • Mindestangaben – „eindeutige Bezeichnung“ des liefernden Unternehmers – Einmalige fortlaufende Nummer / eine oder mehrere Zahlenreihen zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles – Tag der Belegausstellung – Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder – Art und Umfang der sonstigen Leistung – Betrag der Barzahlung • Betrag muss aufgrund der Belegangaben nur rechnerisch ermittelt werden können. – bei Registrierkassenbeleg weitere Merkmale gem. VO (die natürlich noch nicht erlassen ist ...) Belegerteilungspflicht • Belegannahmeverpflichtung – Leistungsempfänger – Verpflichtung, Beleg anzunehmen – Verpflichtung, bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen – Verstoß ist sanktionslos . Barzahlungsverbote • Abzugsverbot bei Subunternehmern im BauBereich – Barbezahlung von Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs. 1 a UStG an Sub-Unternehmer – Betrag über € 500,00 – € 500,00 Grenze bezieht sich auf einheitliche Leistung • keine willkürliche Splittung von Rechnungen – Verlust der Betriebsausgabe – ab 1.1.2016 Barzahlungsverbote • Barzahlungsverbot für Baulöhne (§ 48 EStG) – Geldleistungen (Lohn, Gehalt) an DN, welche Bauleistungen erbringen – AN verfügt über Girokonto – AN hat Rechtsanspruch auf Girokonto • ab 2016 haben sämtliche EU-Bürger Rechtsanspruch auf Bankkonto (RL 2014/92/EU vom 28.8.2014) – Finanzordnungswidrigkeit bei Missachtung für beide Seiten • Immobilienertragssteuer – Was ist zu beachten? Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau • Barzahlungsverbot, Belegerteilungspflicht, Registrierkassen – Für wen gilt die Registrierkassenpflicht? Mag. Michael Hödl – EHC Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft • Konteneinsicht, zentrales Kontenregister und Meldepflicht für Banken Mag. Ursula Paul, Raiffeisenbank Stockerau Bankenpaket • Zusammenfassung mehrerer Gesetzesvorhaben, d.s.: 1. 2. 3. 4. Erweiterte Ausnahmen vom Bankgeheimnis* Kontenregister- und Konteneinschaugesetz* Kapitalabfluss – Meldegesetz* Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz* *beschlossen im Nationalrat am 7. Juli 2015 1(a) Bankgeheimnis – Erweiterung der Ausnahmen Keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses (neben anderen, unveränderten Fällen) • zur Datenübermittlung und Auskunftserteilung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (§§ 3,4 KontRegG) • gegenüber Abgabenbehörden (Auskunftsverlangen nach § 9 KontRegG) nach richterlichem Beschluss • hinsichtlich der Meldepflicht nach dem KapitalabflussMeldegesetz (§ 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz) • für Zwecke des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten nach dem Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) 1(b) Bankgeheimnis – Erweiterung der Ausnahmen • Änderungen zur Auskunftspflicht gegenüber Abgabenbehörden: Gemäß § 8 KontRegG die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im Ermittlungsverfahren. BISHER: eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses war nur mit einer gerichtlichen Bewilligung möglich. NEU: für Daten, die künftig dem Kontenregister zu entnehmen sind, reicht eine Anordnung der Staatsanwaltschaft aus, während der Zugriff auf inhaltliche Daten (=Einsicht in Urkunden und andere Unterlagen des Kreditinstitutes über die Geschäftsbeziehung) weiterhin eine gerichtliche Bewilligung voraussetzt. 2(a) Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) • Zentrales Kontenregister beim Finanzministerium. • Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft, im Bauspargeschäft und im Depotgeschäft von Kreditinstituten. • Kreditinstitute haben die Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. • Erstmalige Übermittlung der Daten mit Stand zum 1. März 2015 (rückwirkend!), ab 01.01.2016 laufend. • Auskünfte aus dem Kontoregister sollen bekommen: – Staatsanwaltschaft, Strafgerichte – Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht – Abgabenbehörden des Bundes (zweckmäßig und angemessen, d.s.: Finanzämter, Zollämter und Finanzministerium) 2(b) Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) • Folgende Daten sollen festgehalten werden: – Bei natürlichen Personen: bereichsspezifisches Personenkennzeichen (wird von Datenschutzbehörde vergeben) – Bei anderen Rechtsträgern: die Stammzahl des Unternehmens (Firmenbuchnummer/Vereinsregisterzahl) – Allfällige vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer – Kontonummer und Depotnummer – Tag der Eröffnung und Auflösung eines Kontos/Depots – Bezeichnung des Kreditinstitutes Das Register enthält keine Konto- oder Depotstände. 3(a) Kapitalabfluss-Meldegesetz Um ungewollte, größere Kapitalabflüsse zu vermeiden, besteht eine Meldepflicht für Kreditinstitute rückwirkend ab 01. März 2015. • • • • • Kapitalabflüsse: Auszahlungen und Überweisungen von Sicht, Termin- und Spareinlagen, Auszahlungen und Überweisungen im Rahmen der Erbringung von Zahlungsdiensten gem. § 1 Abs 2 ZaDiG oder iZm dem Verkauf von Bundesschätzen, Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie Veranlagung von Wertpapieren in ausländische Depots Höhe: mind. EUR 50.000,- von Konten und Depots natürlicher Personen mehrere, offenkundig zusammengehörige, zeitnah abgewickelte Abflüsse sind zusammenzurechnen (AntiMissbrauchsbestimmung) von der Meldepflicht ausgenommen: Geschäftskonten; Anderkonten von Rechtsanwälten und Notaren letztmalige Meldung: für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 3(b)Kapitalabfluss-Meldegesetz • Kapitalzuflüsse: Kapitalzuflüsse aus der Schweiz bzw. Liechtenstein ab € 50.000,-- müssen gleichfalls gemeldet werden. • Zeitraum: rückwirkend für Zeitraum Juli 2011 bis Dezember 2013 • Es gelten dieselben Grenzen wie bei Kapitalabflüssen. • Bis 31.03.2016 besteht die Möglichkeit einer anonymen Nachversteuerung oder einer Selbstanzeige. 4(a) Gemeinsamer Meldestandard (GMSG) Verpflichtender automatischer Informationsaustausch zwischen Österreich und den zuständigen Behörden der EUMitgliedstaaten. Regelung der Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden Finanzinstitute: • Allgemeine Meldepflichten: – Daten hinsichtlich meldepflichtiger Person (Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n), Geburtsdatum/-ort, Kontonummer – Name und österr. Steueridentifikationsnummer des meldenden Finanzinstitutes – Kontosaldo oder -wert • BMF leitet diese Daten einmal pro Jahr gesammelt für das vergangene Kalenderjahr weiter • umfasst natürliche und juristische Personen • zum Ende des betreffenden Kalenderjahres 4(b) Gemeinsamer Meldestandard (GMSG) • Prüfpflichtige Konten: 1.) Neukonten von natürlichen Personen oder Rechtsträgern 2.) bestehende Konten: a) natürliche Personen: Konten von geringem Wert: mit Gesamtsaldo im Gegenwert (zum 30.09.2016) von höchstens USD 1.000.000,-Konten von hohem Wert: bestehendes Konto mit Gesamtsaldo im Gegenwert (zum 30.09.2016 oder 31.12. eines Folgejahres) von mehr als USD 1.000.000,-b) Rechtsträger: Konten mit einem Gesamtsaldo (oder – wert) im Gegenwert (zum 30.09.2016) von mehr als USD 250.000,-c) für Konten gem. § 40 Abs. 5 und 7 (=ruhende Konten): Betragsgrenze von USD 10.000,-- • Meldepflicht Neukonten: erstmals für das vierte Quartal 2016 • Erste Meldung für Neukonten soll per 30.06.2017 erfolgen. Nutzen Sie Steuervorteile mittels Gewinnfreibetrag! • Gewinnfreibetrag für Klein- und Mittelbetriebe • bei Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen (auch in speziell gewidmete Wertpapiere!) können die Anschaffungskosten vom Gewinn abgezogen werden • daraus ergeben sich Steuervorteile • Folge: Gewinn bis max. 45.350,00 Euro steuerfrei • geeignet für alle natürlichen Personen und Personengesellschaften, die betriebliche Einkünfte erzielen (egal ob Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierer) • Über Berechnung des Steuervorteils informiert Ihr Steuerberater! • Raiffeisen Berater informiert über die diversen Veranlagungsmöglichkeiten, um Steuern zu sparen! Fragen ? Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Disclaimer Dieses Dokument enthält lediglich allgemeine Informationen, die eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Die Informationen in diesem Dokument sind weder ein Ersatz für eine professionelle Beratung noch sollte sie als Basis für eine Entscheidung oder Aktion dienen, die eine Auswirkung auf Ihre Finanzen oder Ihre Geschäftstätigkeit hat. Bevor Sie eine diesbezügliche Entscheidung treffen, sollen Sie einen qualifizierten, professionellen Berater konsultieren. Die Raiffeisenbank Stockerau eGen übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistung für in dieser Publikation enthaltene Informationen.
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