Steuerreform 2016 – DER GROSSE WURF?

Steuerreform 2016 –
DER GROSSE WURF?
Kernthemen der Steuerreform
Begrüßung:
Ing. Simon Stummer / Christian Kelterer
Junge Wirtschaft Korneuburg / Stockerau
Moderation:
Mag. Anna Schrittwieser
Leiterin der Bezirksstelle Korneuburg / Stockerau, Wirtschaftskammer NÖ
Folgende Themen haben wir für Sie vorbereitet:
• Immobilienertragssteuer – Was ist zu beachten?
Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau
• Barzahlungsverbot, Belegerteilungspflicht, Registrierkassen –
Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?
Mag. Michael Hödl – EHC Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH
Steuerberatungsgesellschaft
• Konteneinsicht, zentrales Kontenregister und Meldepflicht für
Banken
Mag. Ursula Paul, Raiffeisenbank Stockerau
• Immobilienertragssteuer – Was ist zu beachten?
Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau
• Barzahlungsverbot, Belegerteilungspflicht, Registrierkassen –
Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?
Mag. Michael Hödl – EHC Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH
Steuerberatungsgesellschaft
• Konteneinsicht, zentrales Kontenregister und Meldepflicht für
Banken
Mag. Ursula Paul, Raiffeisenbank Stockerau
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
•
Änderungen bei der Grunderwerbsteuer und der ImmoESt durch das
Steuerreformgesetz 2015/2016
Änderungen der Grunderwerbsteuer:
•
Inkrafttreten
•
Bemessungsgrundlagen
•
Tarif
•
Betriebsübergaben
•
Erwerb von Wohnstätten
Prinzipiell sind die Änderungen der Grunderwerbsteuer auf Erwerbsvorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 verwirklicht werden oder wenn der
Erblasser nach dem 31. Dezember 2015 verstorben ist.
Option:
Wurde der Erwerbsvorgang vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht oder ist der
Erblasser vor dem 1. Jänner 2016 verstorben und entsteht die Steuerschuld nach
dem
31.
Dezember
2015,
kann
der
Steuerschuldner
gegenüber
dem
selbstberechnenden Parteienvertreter oder gegenüber dem Finanzamt schriftlich
erklären,
dass
er
die
Besteuerung
nach
Steuerreformgesetzes 2015/2016 vornehmen möchte.
den
Bestimmungen
des
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Steuersatz bis 31. Dezember 2015:
Der derzeit geltende Steuersatz beträgt bei nahen Angehörigen 2 % vom
dreifachen Einheitswert bzw. ansonsten 3,5 % vom dreifachen Einheitswert.
Ab 01. Jänner 2016 – Stufentarif:
•
Für die ersten EUR 250.000,-- ………… 0,5 %
•
Für die nächsten EUR 150.000,-- ………2,0 %
•
darüber hinaus ……………………………3,5 %
Im Familienkreis gilt der Erwerb unter Lebenden auch bei vorhandenen
Gegenleistungen (z. B. Dienstbarkeit eines Wohnungsgebrauchsrechtes,
Fruchtgenussrecht, Übernahme von Darlehen etc.) stets als unentgeltlich.
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Zusammenrechnung:
•
Erwerbe von derselben Person an dieselbe Person sind für
die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes innerhalb
der letzten fünf Jahre zusammenzurechnen
•
Abstellen
auf
den
Zeitpunkt
des
Entstehens
der
Steuerschuld
•
Nur jene Erwerbe zu berücksichtigen, bei denen die
Steuerschuld nach dem 01.01.2016 entsteht.
Erwerbsvorgänge bis zum 31. Dezember 2015 werden
daher
bei
der
mitberücksichtigt.
Zusammenrechnung
nicht
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Zusammenrechnung:
Hat jedoch auch dann zu erfolgen, wenn – durch zwei oder mehrere
Erwerbsvorgänge – eine wirtschaftliche Einheit innerhalb der
Fünfjahresfrist an dieselbe Person anfällt. Bei wirtschaftlicher Einheit
erfolgt keine Aufteilung nach Erwerbsvorgängen.
Verteilung der Zahlung:
Die Steuer ist auf Antrag in höchstens fünf Jahresbeträgen
festzusetzen.
Steuerbetrag erhöht sich bei einer Verteilung:
• auf zwei Jahre um vier % und Verteilung auf zwei gleiche Teile
• auf drei Jahre um sechs % und Verteilung auf drei gleiche Teile
• auf vier Jahre um acht % und Verteilung auf vier gleiche Teile
• auf fünf Jahre um zehn % und Verteilung auf fünf gleiche Teile
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Beispiel:
A schenkt seinem Kind ein Grundstück (GW EUR
300.000,--, 3-facher Einheitswert EUR 65.000,--)
Steuerberechnung 2015:
2 % vom 3-fachen EW in Höhe von € 65.000,--, sohin € 1.300,Steuerberechnung 2016:
Berechnung nach Stufentarif:
Für die ersten € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Für die nächsten € 50.000,-- 2 %, sohin € 1.000,-Gesamte steuerliche Belastung: € 2.250,--
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Beispiel: Eltern je zur Hälfte Eigentümer verschenken Grundstück
an Sohn. Grundstückswert € 600.000,--, 3-facher Einheitswert €
75.000,-Steuerberechnung 2015:
a) Erwerb von Mutter, 2 % vom halben 3-fachen Einheitswert in Höhe
von € 37.500,--, sohin € 750,-b) Erwerb von Vater, 2 % vom halben 3-fachen Einheitswert in Höhe von
€ 37.500,--, sohin € 750,-Gesamtsteuerbelastung: € 1.500,-Steuerberechnung 2016:
Da eine Liegenschaft geschenkt wird, liegt eine wirtschaftliche Einheit vor
und erfolgt die Steuerberechnung von € 600.000,-- mit dem Stufentarif
und keine Aufteilung nach Erwerbsvorgängen:
Für die ersten € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Für die nächsten € 150.000,-- 2 %, sohin € 3.000,-Darüber hinaus € 200.000,-- 3,5 %, sohin € 7.000,-Gesamtsteuerbelastung: € 11.250,--
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Beispiel
für
Zusammenrechnung:
C
verschenkt
Einfamilienhaus (GW EUR 500.000,--) an Tochter und
deren Ehegatten (Schwiegersohn). C verstirbt nach 4
Jahren und hinterlässt Tochter eine Eigentumswohnung
(GW EUR 250.000,--):
a) An Tochter € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-b) An Schwiegersohn € 250.000,--, 0,5 %, sohin € 1.250,-Gesamtsteuerbelastung: € 2.500,-Erwerb der Eigentumswohnung der Tochter 4 Jahre später im
Erbweg:
Da der Erwerb von Todeswegen innerhalb der Fünfjahresfrist
erfolgt:
von € 150.000,--, 2 %, sohin € 3.000,-von € 100.000,--, 3,5 % sohin € 3.500,-Gesamtsteuerbelastung für Eigentumswohnung: € 6.500,-
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Betriebsübergaben:
Der Erwerb gilt:
a)
b)
c)
als unentgeltlich, wenn die Gegenleistung nicht mehr als 30 % des
Grundstückswertes beträgt
als teilentgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 30 %, aber nicht mehr als 70 %
des Grundstückswertes beträgt
Als entgeltlich, wenn die Gegenleistung mehr als 70 % des Grundstückswertes
beträgt:
Unentgeltliche und teilentgeltliche Erwerbe eines Grundstückes durch eine natürliche
Person:
•
Grundstücke des Betriebsvermögens eines erworbenen Betriebes/Teilbetriebes das
dem Erzielen von Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb dient, oder
•
Die der Mitunternehmerschaft von einem Mitunternehmen zur Nutzung überlassen
sind (Sonderbetriebsvermögen), wenn diese gemeinsam mit MU-Anteil zugewendet
werden und der Übergeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens
zu einem Viertel (25 % Quote) am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
Bei bevorrechteten Betriebsübergaben ist die Steuer nach Stufentarif zu berechnen,
beträgt aber höchstens 0,5 % vom Grundstückswert.
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Der Übergeber hat im Falle der Zuwendung unter
Lebenden
• das 55. Lebensjahr vollendet
• er ist in einem Maße erwerbsunfähig (körperliche,
psychische, sinnesbedingte, kognitive
Funktionseinschränkung – medizinisches Gutachten),
dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Gesellschafter verbundenen Aufgaben und
Verpflichtungen zu erfüllen.
Befreiung steht bis zu einem Wert von € 900.000,-(Freibetrag) zu.
• Bei Teilentgeltlichkeit aliquote Verminderung im Ausmaß
des entgeltlichen Teils
• Abzug des verminderten Freibetrages vom
unentgeltlichen Teil
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Der Freibetrag steht bei jedem Erwerb von Vermögen zu,
wenn Gegenstand der Zuwendung ist:
• Ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes
• Ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes
oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein Viertel
am gesamten Betrieb (Achtung:
Unternehmensbewertung erforderlich zu Marktwerten
unter Aufdeckung der stillen Reserven und Firmenwert)
• Ein Mitunternehmeranteil im Ausmaß von mindestens
einem Viertel am Vermögen der Gesellschaft (z.B. 25 %
Anteil an GmbH)
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Der Freibetrag steht beim Erwerb:
•
Eines Anteils eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des
erworbenen Vermögens zu
•
Eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem
Verhältnis zu, in dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des
Teilbetriebes) zum Wert des gesamten Betriebes steht
•
Eines Mitunternehmeranteiles nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft entspricht
•
Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der vorstehenden Punkte der
seinem Anteil am erworbenen Vermögen entsprechende Teil
des Freibetrages zu
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb
von fünf Jahren nach dem Erwerb das Vermögen oder
wesentliche Grundlagen davon
• Entgeltlich oder unentgeltlich übertrgägt
• Betriebsfremden Zwecken zuführt oder
• Wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben wird
Anzeigepflicht der Nacherhebung innerhalb eines
Monats nach ihrem Eintritt! Im Falle der Nacherhebung
ist die Steuer ohne Begrenzung (Deckelung mit 0,5 %
des Grundstückswertes) zu berechnen
Dies gilt jedoch nicht, wenn:
• die Vermögensübertragung einen nach diesen
Bestimmungen steuerbegünstigten Erwerb darstellt
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Beispiel: Vater überträgt 2016 im Rahmen einer
Betriebsübertragung an die Tochter (Variante: an eine
fremde Person) ein Grundstück des Betriebsvermögens
(GW EUR 2,0 Mio). Darauf entfallen Verbindlichkeiten von
EUR 800.000,--.
Es liegt prinzipiell ein teilentgeltlicher Erwerb vor. (Übernahme der
Verbindlichkeit mehr als 30 %, aber weniger als 70 % des
Grundstückswertes). Im Familienkreis gilt jedoch jeder Erwerb –
auch bei Vorhandensein einer Gegenleistung – als untgeltlich. Bei
der Berechnung nach dem Stufentarif ist der Freibetrag in Höhe
von € 900.000,-- zu berücksichtigen und verbleibt ein übergebener
Grundstückswert in Höhe von 1,1 Mio.
Bis € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Weitere € 150.000,-- 2 %, sohin € 3.000,-Für die weiteren € 700.000, -- sohin € 24.500,-Gesamtbelastung nach Stufentarif € 28.750,-ABER: Deckelung mit 0,5 % des Grundstückswertes, sohin 0,5 %
von 2 Mio, sohin tatsächliche Steuerbelastung: € 10.000,--
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Variante: Übertragung an fremde Person:
Es liegt ein teilentgeltlicher Erwerb vor.
Der entgeltliche Teil (Übernahme der Verbindlichkeit in Höhe von € 800.000,--)
ist mit 3,5 % zu versteuern, sohin € 28.000,--.
Vom unentgeltlichen Teil in Höhe von 1,2 Mio ist der Freibetrag (im
Gesamtausmaß von € 900.000,--) zu berücksichtigen, der jedoch um den
entgeltlichen Teil zu kürzen ist. Es kann daher nur ein Freibetrag in Höhe von €
540.000,-- (60 %) berücksichtigt werden und verbleibt ein unentgeltlicher Teil
von € 660.000,--, der nach den Stufentarif zu berechnen ist:
Bis € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Weitere 150.000,-- 2 %, sohin € 3.000,-Weitere 260.000,-- 3,5 %, sohin € 9.100,-Gesamt:
€ 13.350,-ABER: Deckelung mit 0,5 % des Grundstückswertes, sohin 0,5 % von 2 Mio,
sohin tatsächliche Steuerbelastung: € 10.000,-Gesamtbelastung: a) entgeltlicher Teil:
€ 28.000,-b) unentgeltlicher Teil: € 10.000,----------------Gesamtbelastung:
€ 38.000,--
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Erwerb von Wohnstätten durch Ehegatten/eingetragenen Partner:
•
Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden durch den Ehegatten oder eingetragenen
Partner unmittelbar zum Zwecke der gleichteiligen Anschaffung oder Errichtung einer
Wohnstätte zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Ehegatten oder
eingetragenen Partner soweit die Wohnnutzfläche nicht 150 m² übersteigt (Freibetrag)
•
Neu: Der Erwerb einer Wohnstätte oder eines Anteils an dieser durch Erbanfall,
durch Vermächtnis, durch Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an
Erfüllungsstatt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird oder
gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WEG 2002 durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner,
wenn das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient
hat und soweit die Wohnnutzfläche 150 m² nicht übersteigt (Freibetrag)
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Veräußerungen nach dem 31.12.2015 – Änderungen der
Immobilienertragsteuer
Bei der Berechnung der Immobilienertragsteuer gilt ab 01.01.2016 ein
besonderer Steuersatz von 30 %. Dies führt
•
bei Altvermögen zu einer Pauschalbesteuerung von nicht mehr 3,5 %,
sondern nunmehr 4,2 % (bzw. bei Umwidmung vor dem 31.12.1987
von nicht mehr 15 %, sondern 18 %)
•
bei Neuvermögen zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns
von nicht mehr 25 %, sondern 30 %.
Abweichend davon kann jedoch eine Steuer in Höhe von 25 % entrichtet
werden, wenn der Steuerpflichtige eine Körperschaft iSd § 1 KStG ist.
Körperschaften können nunmehr bei Veräußerungen von Liegenschaften
eine Vorauszahlung in Höhe von 25 % leisten.
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
• Ab 01.01.2016 ist kein Inflationsabschlag mehr
möglich und kann nicht mehr geltend gemacht werden;
• Bei betrieblichen Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
sind die Instandsetzungsarbeiten nunmehr auf 15
Jahre (statt bisher 10 Jahre) zu verteilen. Dies gilt für
Instandsetzungen, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Verlängerung bisheriger Verteilungszeiträume auf
15 Jahre (!).
Die Befreiungstatbestände: Hautwohnsitzbefreiung
Herstellungsbefreiung bleiben erhalten;
und
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Beispiel: A erbt 2015 bzw.2016 von seiner Mutter (Ankauf
durch diese 1980) eine Eigentumswohnung (GW und
Verkaufspreis 300.000,--, 3-facher EW 50.000,--) und verkauft
diese nach Einantwortung jedoch vor grundbücherlicher
Eintragung.
a) Steuerbelastung 2015:
1) Erwerb : 2 % Grunderwerbsteuer vom 3-fachen EW in Höhe von
€ 50.000,--, sohin € 1.000,--;
2) Veräußerung: es liegt steuerrechtlich ein Altbestand vor und
führt dies zu einer Pauschalbesteuerung des
Veräußerungserlöses in Höhe von € 300.000,-- von 3,5 %, sohin €
10.500,-b) Steuerbelastung ab 01.01.2016:
1) Erwerb: Stufentarif
von € 250.000,-- 0,5 %, sohin € 1.250,-Von € 50.000,--, 2 %, sohin € 1.000,--, gesamt daher € 2.250,-2) Veräußerung: es liegt steuerrechtlich ein Altbestand vor und führt
dies zu einer Pauschalbesteuerung des Veräußerungserlöses in Höhe
von € 300.000,-- von 4,2 %, sohin € 12.600,--
Immobilienertrags- und Grunderwerbsteuer – Was ist zu
beachten?
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau
• Immobilienertragssteuer – Was ist zu beachten?
Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau
• Barzahlungsverbot, Belegerteilungspflicht, Registrierkassen –
Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?
Mag. Michael Hödl – EHC Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH
Steuerberatungsgesellschaft
• Konteneinsicht, zentrales Kontenregister und Meldepflicht für
Banken
Mag. Ursula Paul, Raiffeisenbank Stockerau
Einleitung
Schlagzeile Kurier vom 17.3.2015:
„Registrierkassen sollen 900 Millionen
einbringen“
„Wirtschaft zeigt sich über Generalverdacht
empört - Registrierkassenhersteller
erwartet Absatzsteigerung.“
Einleitung
Die Stricherlliste ist Vergangenheit, die
Registrierkassen kommen!
Mit 900 Millionen Euro stellt der flächendeckende Einsatz
von neuen Kassensystemen den größten Brocken zur
Gegenfinanzierung der 5,2 Milliarden
schweren Steuerreform dar. Das zumindest geht aus den
Plänen der Regierung hervor - Wohlwissend, dass dieses
Vorhaben vor allem vonseiten der Wirtschaftsvertreter
heftig kritisiert wird (der KURIER berichtete).
Einleitung
Was ist Sache?
Künftig müssen Unternehmen ab einem
Nettojahresumsatz von 15.000 Euro ihre Bareinnahmen
über Registrierkassen erfassen.
Diese Maßnahme wird demnach vor allem Branchen
treffen, wo überwiegend bar bezahlt wird (Handel und
Gastronomie).
>>
leider kommt es viel schlimmer ..
>>
aber nun von Anfang an ..
Änderungen durch das StRefG
• Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG
2015/2016
(BGBl. I Nr. 118/2015 v. 14.8.2015)
– Änderung der Aufzeichnungspflichten
– Einführung der Registrierkassenpflicht
• Stufenweises Inkrafttreten
– Einführung einer Belegerteilungspflicht
– Einführung von Barzahlungsverboten
Aufzeichnungspflichten „Neu“
• Änderung des § 131 Abs 1 Z 2 lit. b BAO
– bei Buchführungspflicht bzw. bei freiwilliger
Buchführung
• alle Bareingänge und Barausgänge
– nicht nur erfolgswirksame sondern auch
neutrale Barbewegungen
(Einnahmen/Entnahmen)
• in den Büchern und/oder Grundaufzeichnungen
• einzeln
• täglich
• festhalten
Aufzeichnungspflichten „Neu“
• Änderung des § 131 Abs 1 Z 2 lit. c BAO
– Einnahmen-Ausgaben-Rechnung /
nunmehr auch
Überschusseinkünfte (VuV) /
sonstige Einkünfte
•
•
•
•
•
erfolgswirksame Bareingänge und Barausgänge
in den Aufzeichnungen
einzeln
täglich
festhalten
Aufzeichnungspflichten „Neu“
Folge der Verletzung dieser Bestimmungen
>>
Schätzungsberechtigung der Finanzbehörde nach §
184 BAO !
Registrierkassenpflicht
•
ab 1.1.2016
•
Jahresumsatz > 15.000,00 und Jahres-Barumsätze >
7.500,00
statt
•
Jahresumsatz > 15.000,00 und überwiegend Barumsätze
•
ursprüngliche Anzahl betroffener Unternehmen: ca. 200‘ –
300‘
nunmehr: wahrscheinlich über 900‘
im Nationalrat in letzter Lesung ohne Rücksprache
geändert
•
•
Registrierkassenpflicht
• ab 1.1.2016:
– Beginn der Registrierkassenpflicht
– Beginn Belegerteilungspflicht
• Papierausdruck oder elektronischer Beleg
• Vorgabe der Beleginhalte
• ab 1.7.2016:
– Registrierung jeder Kassa im Finanzonline
• Meldung jeder Kassa samt Erfassungseinheiten
durch An- und Abmeldung im FON
• Meldung von technischen
Betriebsunterbrechungen
– Ausdruckhinweis: Sicherheitseinrichtung
ausgefallen
Registrierkassenpflicht
• ab 1.1.2017:
– Verpflichtung zum Manipulationsschutz
• 2 Systeme
– Kassen mit Signaturerstellung
» Krypotographische Signatur jedes
Barumsatzes mit eindeutiger Zuordnung
zum Steuerpflichtigen
– Geschlossene Gesamtsysteme
» hohe Anzahl an Kassen (mehr als 30)
» Gutachten eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen (gibt es derzeit in Ö noch
nicht ..)
» Feststellungsbescheid durch das Finanzamt
Registrierkassenpflicht
•
Was ist ein Barumsatz?
–
–
–
–
Lieferungen und sonstige Leistungen
im Inland
gegen Entgelt
wenn die Gegenleistung „bar“ erfolgt
• Bargeld
• Gutschein
• aber nunmehr auch
– Kreditkarte
– Bankomatkarte
Registrierkassenpflicht
• Was ist eine Registrierkassa?
– Unterscheidung in Typ 1, Typ 2 oder Typ 3 Kassen
– Typ 1 Kassa
• > ziemlich wahrscheinlich: wegwerfen
– Typ 2 Kassa
• Problembereiche
– Menge und handelsübliche Bezeichnung
– Chipkartenleser vorhanden
> manipulationsschutzfähig ?
– Externes Manipulationssystem am
Druckeranschluss ?
– Abklärung mit Lieferanten unbedingt
notwendig
Registrierkassenpflicht
• Was ist eine Registrierkassa?
– Typ 3 Kassa
• PC-Kassen, App-Kassen, Kassennetzwerk, u.ä.
• updatefähig ?
Registrierkassenpflicht
• Bitte jedenfalls beachten!:
– schriftliche Garantie, dass Kassa ab 1.1.2017 alle
gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt
– Förderung auf zwei Wegen:
• Sofortabschreibung der Anschaffungskosten bzw.
Umrüstungskosten ohne Deckelung
– keine Aktivierung und Abschreibung nötig
– Anschaffung/Umrüstung zwischen 1.3.2015
und 31.12.2016
• Prämie in Höhe € 200,00 / Kassa + max. € 30,00 /
Erfassungseinheit
– Geltendmachung in Steuererklärung
Registrierkassenpflicht
• keine Registrierkasse erforderlich
– Umsatz < 15.000,00 oder Barumsätze < 7.500,00
– außerbetriebliche Einkünfte (VuV, sonstige Einkünfte
(Funktionär))
– Umsätze im Wege einer Online-Plattform
(„Webshop“)
(§ 6 BarUV 2015)
• keine Bezahlung mit Bargeld
Registrierkassenpflicht
• keine Registrierkasse erforderlich,
keine Einzelaufzeichnungspflicht und
keine Belegerteilungspflicht
– „Kalte Hände“ Regelung (§ 2 BarUV 2015)
• Jahresumsatz < € 30.000,00 für gesamten Betrieb
• Umsätze
– Verkauf von Haus zu Haus
– auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und
anderen öffentlichen Orten
– jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest
umschlossenen Räumlichkeiten
Registrierkassenpflicht
• keine Registrierkasse erforderlich,
keine Einzelaufzeichnungspflicht und
keine Belegerteilungspflicht
– bestimmte Vereinsfeste (§ 3 Abs. 2 BarUV 2015)
• Dauer max. 48 h
• Organisation der Veranstaltung durch
Vereinsmitglieder bzw. nahe Angehörige
• Bei Auftritten von Musik- oder anderen
Künstlergruppen werden nicht mehr als
€ 1.000,00/Stunde verrechnet.
– Unentbehrlicher Hilfsbetrieb von Vereinen
(§ 3 Abs. 1 BarUV 2015)
beispielsweise:
• Matchkarten des Fußballvereins
• Eintrittsgelder des Musikvereins
Registrierkassenpflicht
• keine Registrierkasse erforderlich,
keine Einzelaufzeichnungspflicht und
keine Belegerteilungspflicht
– Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten (§ 4
BarUV 2015)
• Gegenleistung für Einzelumsatz < € 20,00
• zumindest alle 6 Wochen
– Ermittlung und Aufzeichnung der verkauften Waren
– Auslesung der Zählwerke für Dienstleistungen
• monatliche Kassenentleerung und Aufzeichnung der
entnommenen Geldbeträge/Automaten
• für Automaten, die nach dem 1.1.2016 in Betrieb
genommen werden
– für alle „alten“ Automaten gelten die neuen
Regelungen erst ab 1.1.2027
Registrierkassenpflicht
• Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung (§ 7
BarUV 2015)
– außerhalb einer Betriebsstätte beim Leistungsempfänger
erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen
• „mobile“ Berufe
– mobile Friseure, Masseure, Hebammen, Fußpflege,
Schneider, Tierärzte, Ärzte, (lt. BMF)
– Elektriker, Installateur, Servicetechniker oder ähnliches
die Vorort kassieren > unklar
– Fahrverkäufer, Lieferdienste, Reiseführer, ... > unklar
– Mobile Verkaufsstände, Verkäufe auf Bauernmärkten,
.. > unklar
– Belegerteilungspflicht und Aufbewahrungspflicht der
Durchschriften der Belege
– Erfassung der Umsätze nach Rückkehr in Betriebsstätte
• „ohne unnötigen Aufschub“
Registrierkassenpflicht
– Erstmaliges Überschreiten der 15.000-€-Grenze
• Überschreitung Umsatz > € 15.000,00
UND
Überschreitung Barumsätze € 7.500,00
• Verpflichtung zum Einsatz einer Registrierkasse
• zu Beginn des viertfolgenden Monats
Infos zur Registrierkassenpflicht
• Homepage des BMF
– https://www.bmf.gv.at/topthemen/Registrierkassen.html
• Fiskaltrust
– https://www.fiskaltrust.at
Belegerteilungspflicht
• Belegerteilungspflicht neu gem. § 132a BAO
– Unternehmer
– bei Barzahlung
– „Beleg über empfangene Barzahlung“
• keine Rechnung im Sinn des UStG
– zu „erteilen“ bzw. zur Verfügung stellen
Belegerteilungspflicht
• Mindestangaben
– „eindeutige Bezeichnung“ des liefernden
Unternehmers
– Einmalige fortlaufende Nummer / eine oder mehrere
Zahlenreihen zur Identifizierung des
Geschäftsvorfalles
– Tag der Belegausstellung
– Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder
– Art und Umfang der sonstigen Leistung
– Betrag der Barzahlung
• Betrag muss aufgrund der Belegangaben nur
rechnerisch ermittelt werden können.
– bei Registrierkassenbeleg weitere Merkmale gem.
VO (die natürlich noch nicht erlassen ist ...)
Belegerteilungspflicht
• Belegannahmeverpflichtung
– Leistungsempfänger
– Verpflichtung, Beleg anzunehmen
– Verpflichtung, bis außerhalb der
Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen
– Verstoß ist sanktionslos .
Barzahlungsverbote
• Abzugsverbot bei Subunternehmern im BauBereich
– Barbezahlung von Bauleistungen im Sinn des § 19
Abs. 1 a UStG an Sub-Unternehmer
– Betrag über € 500,00
– € 500,00 Grenze bezieht sich auf einheitliche
Leistung
• keine willkürliche Splittung von Rechnungen
– Verlust der Betriebsausgabe
– ab 1.1.2016
Barzahlungsverbote
• Barzahlungsverbot für Baulöhne (§ 48 EStG)
– Geldleistungen (Lohn, Gehalt) an DN, welche
Bauleistungen erbringen
– AN verfügt über Girokonto
– AN hat Rechtsanspruch auf Girokonto
• ab 2016 haben sämtliche EU-Bürger
Rechtsanspruch auf Bankkonto (RL 2014/92/EU
vom 28.8.2014)
– Finanzordnungswidrigkeit bei Missachtung für beide
Seiten
• Immobilienertragssteuer – Was ist zu beachten?
Mag. Simon Kandlhofer – Notare Stockerau
• Barzahlungsverbot, Belegerteilungspflicht, Registrierkassen –
Für wen gilt die Registrierkassenpflicht?
Mag. Michael Hödl – EHC Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH
Steuerberatungsgesellschaft
• Konteneinsicht, zentrales Kontenregister und Meldepflicht für
Banken
Mag. Ursula Paul, Raiffeisenbank Stockerau
Bankenpaket
• Zusammenfassung mehrerer Gesetzesvorhaben, d.s.:
1.
2.
3.
4.
Erweiterte Ausnahmen vom Bankgeheimnis*
Kontenregister- und Konteneinschaugesetz*
Kapitalabfluss – Meldegesetz*
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz*
*beschlossen im Nationalrat am 7. Juli 2015
1(a) Bankgeheimnis – Erweiterung der Ausnahmen
Keine Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses
(neben anderen, unveränderten Fällen)
• zur Datenübermittlung und Auskunftserteilung nach
dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
(§§ 3,4 KontRegG)
• gegenüber Abgabenbehörden (Auskunftsverlangen
nach § 9 KontRegG) nach richterlichem Beschluss
• hinsichtlich der Meldepflicht nach dem KapitalabflussMeldegesetz (§ 3 Kapitalabfluss-Meldegesetz)
• für Zwecke des automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten nach dem
Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG)
1(b) Bankgeheimnis – Erweiterung der Ausnahmen
• Änderungen zur Auskunftspflicht gegenüber
Abgabenbehörden: Gemäß § 8 KontRegG die Durchbrechung des Bankgeheimnisses im
Ermittlungsverfahren.
BISHER: eine Durchbrechung des Bankgeheimnisses
war nur mit einer gerichtlichen Bewilligung möglich.
NEU: für Daten, die künftig dem Kontenregister zu
entnehmen sind, reicht eine Anordnung der
Staatsanwaltschaft aus, während der Zugriff auf
inhaltliche Daten (=Einsicht in Urkunden und andere
Unterlagen des Kreditinstitutes über die
Geschäftsbeziehung) weiterhin eine gerichtliche
Bewilligung voraussetzt.
2(a) Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
(KontRegG)
• Zentrales Kontenregister beim Finanzministerium.
• Konten im Einlagengeschäft, im Girogeschäft, im
Bauspargeschäft und im Depotgeschäft von Kreditinstituten.
• Kreditinstitute haben die Daten laufend dem Kontenregister
elektronisch zu übermitteln.
• Erstmalige Übermittlung der Daten mit Stand zum 1. März
2015 (rückwirkend!), ab 01.01.2016 laufend.
• Auskünfte aus dem Kontoregister sollen bekommen:
– Staatsanwaltschaft, Strafgerichte
– Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht
– Abgabenbehörden des Bundes (zweckmäßig und
angemessen, d.s.: Finanzämter, Zollämter und
Finanzministerium)
2(b) Kontenregister- und Konteneinschaugesetz
(KontRegG)
• Folgende Daten sollen festgehalten werden:
– Bei natürlichen Personen: bereichsspezifisches
Personenkennzeichen (wird von Datenschutzbehörde
vergeben)
– Bei anderen Rechtsträgern: die Stammzahl des
Unternehmens
(Firmenbuchnummer/Vereinsregisterzahl)
– Allfällige vertretungsbefugte Personen, Treugeber und
wirtschaftliche Eigentümer
– Kontonummer und Depotnummer
– Tag der Eröffnung und Auflösung eines
Kontos/Depots
– Bezeichnung des Kreditinstitutes
Das Register enthält keine Konto- oder Depotstände.
3(a) Kapitalabfluss-Meldegesetz
Um ungewollte, größere Kapitalabflüsse zu vermeiden, besteht
eine Meldepflicht für Kreditinstitute
rückwirkend ab 01. März 2015.
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Kapitalabflüsse: Auszahlungen und Überweisungen von
Sicht, Termin- und Spareinlagen, Auszahlungen und
Überweisungen im Rahmen der Erbringung von
Zahlungsdiensten gem. § 1 Abs 2 ZaDiG oder iZm dem Verkauf
von Bundesschätzen, Übertragung von Wertpapieren mittels
Schenkung im Inland sowie Veranlagung von Wertpapieren in
ausländische Depots
Höhe: mind. EUR 50.000,- von Konten und Depots natürlicher
Personen
mehrere, offenkundig zusammengehörige, zeitnah
abgewickelte Abflüsse sind zusammenzurechnen (AntiMissbrauchsbestimmung)
von der Meldepflicht ausgenommen: Geschäftskonten;
Anderkonten von Rechtsanwälten und Notaren
letztmalige Meldung: für Kapitalabflüsse im Dezember 2022
3(b)Kapitalabfluss-Meldegesetz
• Kapitalzuflüsse: Kapitalzuflüsse aus der Schweiz bzw.
Liechtenstein ab € 50.000,-- müssen gleichfalls
gemeldet werden.
• Zeitraum: rückwirkend für Zeitraum Juli 2011 bis
Dezember 2013
• Es gelten dieselben Grenzen wie bei Kapitalabflüssen.
• Bis 31.03.2016 besteht die Möglichkeit einer anonymen
Nachversteuerung oder einer Selbstanzeige.
4(a) Gemeinsamer Meldestandard (GMSG)
Verpflichtender automatischer Informationsaustausch
zwischen Österreich und den zuständigen Behörden der EUMitgliedstaaten. Regelung der Melde- und Sorgfaltspflichten
der meldenden Finanzinstitute:
• Allgemeine Meldepflichten:
– Daten hinsichtlich meldepflichtiger Person
(Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikationsnummer(n),
Geburtsdatum/-ort, Kontonummer
– Name und österr. Steueridentifikationsnummer des
meldenden Finanzinstitutes
– Kontosaldo oder -wert
• BMF leitet diese Daten einmal pro Jahr gesammelt für das
vergangene Kalenderjahr weiter
• umfasst natürliche und juristische Personen
• zum Ende des betreffenden Kalenderjahres
4(b) Gemeinsamer Meldestandard (GMSG)
• Prüfpflichtige Konten:
1.) Neukonten von natürlichen Personen oder Rechtsträgern
2.) bestehende Konten:
a) natürliche Personen:
Konten von geringem Wert: mit Gesamtsaldo im Gegenwert
(zum 30.09.2016) von höchstens USD 1.000.000,-Konten von hohem Wert: bestehendes Konto mit
Gesamtsaldo im Gegenwert (zum 30.09.2016 oder 31.12.
eines Folgejahres) von mehr als USD 1.000.000,-b) Rechtsträger: Konten mit einem Gesamtsaldo (oder – wert)
im Gegenwert (zum 30.09.2016) von mehr als USD
250.000,-c) für Konten gem. § 40 Abs. 5 und 7 (=ruhende Konten):
Betragsgrenze von USD 10.000,--
• Meldepflicht Neukonten: erstmals für das vierte Quartal 2016
• Erste Meldung für Neukonten soll per 30.06.2017 erfolgen.
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• Gewinnfreibetrag für Klein- und Mittelbetriebe
• bei Investitionen in begünstigtes Anlagevermögen
(auch in speziell gewidmete Wertpapiere!) können
die Anschaffungskosten vom Gewinn abgezogen
werden
• daraus ergeben sich Steuervorteile
• Folge: Gewinn bis max. 45.350,00 Euro steuerfrei
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Personengesellschaften, die betriebliche Einkünfte
erzielen (egal ob Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
oder Bilanzierer)
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Steuerberater!
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Veranlagungsmöglichkeiten, um Steuern zu
sparen!
Fragen ?
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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