Info für I M M O B I L I E N Wien, August 2015 GRUNDERWERBSTEUER IM PRIVATVERMÖGEN AB 2016© Am 7.7.2015 wurde das Gesetzespaket zur Steuerreform 2015/2016 im Plenum des Nationalrates beschlossen. Daraus die wichtigsten Bestimmungen zu dem obigen Bereich: Die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) wird bei unentgeltlichen Übertragungen künftig vom sogenannten Grundstückswert erfolgen. Der Grundstückswert ist entweder aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abzuleiten oder auf Basis des dreifachen Bodenwerts nach BewG zuzüglich Wert des Gebäudes zu berechnen. Wird durch ein Gutachten ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen, kann dieser angesetzt werden. Die Details für die Berechnung dieses Grundstückswerts sollen noch in einer Verordnung geregelt werden. Bei allen unentgeltlichen Übertragungen kommt der folgende Stufentarif zur Anwendung: Grundstückswert in € bis 250.000 für die nächsten 150.000 darüber hinaus Steuersatz 0,5% 2,0% 3,5% web www.stingl.com tel +43 (1) 604 01 51 – 0 adr Laxenburger Straße 83 A-1100 Wien Neu ist, dass diese Regelung nicht nur auf unentgeltliche Übertragungen im engeren Familienverband anzuwenden ist, sondern ganz allgemein für alle unentgeltlichen Übertragungen gilt, somit zB auch für Zuwendungen von Grundstücken an Privatstiftungen oder Schenkungen an fremde Dritte. Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben natürlichen Personen innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet, damit der Stufentarif durch Aufsplittung von Übertragungen nicht mehrfach angewendet werden kann. Die Grunderwerbsteuer kann auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre verteilt bezahlt werden (mit Zuschlägen von vier bis zehn Prozent). Eine Zusammenrechnung innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgt auch, wenn eine Person von zwei oder mehreren Personen eine wirtschaftliche Einheit erwirbt. Aber nicht immer muss die neue Rechtslage zu einer Mehrbelastung führen (sh Beispiele im Anhang). © ÖGWT Klienten-Info (18.08.2015) s:\daten_topaudit\info\info für immobilien\grunderwerbsteuer im privatvermögen ab 2016.docx Seite 1 von 2 Dieser Newsletter ist ein kostenloses Service unserer Kanzlei. Sie erhalten diesen Newsletter weil Sie dem Stingl-Top Audit Newsletterversand zugestimmt haben. Sollten Sie dieses Service nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, genügt ein E-Mail an uns. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. Stingl-Top Audit haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. Stingl-Top Audit übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. Geregelt wird auch, wie vorzugehen ist, wenn in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung Schulden übernommen werden. Betragen die übernommenen Schulden oder Belastungen bis zu 30% des Grundstückswerts ist der Vorgang als unentgeltich zu behandeln und die Belastungen spielen keine Rolle bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Betragen die übernommenen Belastungen hingegen zumindest 70% des Grundstückswertes liegt ein entgeltlicher Vorgang vor, und die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5% der übernommenen Belastungen festgesetzt. Liegen die Werte zwischen 30% und 70% ist der Vorgang in einen entgeltlichen Teil und einen unentgeltlichen Teil (zum Stufentarif) aufzuteilen. ACHTUNG: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen im Familienverband werden immer als unentgeltlich behandelt, auch wenn Schulden und Belastungen mit übertragen werden. Zum Familienverband zählen Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefährten mit gemeinsamen Hauptwohnsitz, die Eltern, Kinder, Enkel usw, auch Pflege-, Adoptiv- und Schwiegerkinder usw, Geschwister sowie Nichten und Neffen. web www.stingl.com tel +43 (1) 604 01 51 – 0 adr Laxenburger Straße 83 A-1100 Wien Beispiele nachstehend © ÖGWT Klienten-Info (18.08.2015) s:\daten_topaudit\info\info für immobilien\grunderwerbsteuer im privatvermögen ab 2016.docx Seite 2 von 2 Dieser Newsletter ist ein kostenloses Service unserer Kanzlei. Sie erhalten diesen Newsletter weil Sie dem Stingl-Top Audit Newsletterversand zugestimmt haben. Sollten Sie dieses Service nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, genügt ein E-Mail an uns. Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar. Stingl-Top Audit haftet nicht für Schäden, welcher Art auch immer, die aufgrund der hier angebotenen Informationen entstehen. Stingl-Top Audit übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Newsletter. BEISPIELE GREST IM PRIVATVERMÖGEN 2015/2016 Angaben ∗ Vater schenkt Zinshaus an Tochter Grundstückswert 1 Mio Einheitswert 0,1 Mio ∗ Eltern schenken Einfamilienhaus an ihr Kind: Grundstückswert 300.000,-Einheitswert 30.000,-- Lösung 2015 Lösung ab 2016 Erläuterung 2% vom 3-fachen EW = 6.000,-- Stufentarif bis 400.000,-= 4.250,-3,5% v. 600.000,-= 21.000,-25.250,-- Stufentarif vom Grundstückswert ab 1.1.2016 bei unentgeltlicher Übertragung bzw entgeltlicher/teilentgeltlicher Übertragung im Familienverband 2% vom 3-fachen EW = 1.800,-- Stufentarif 0,5% bis 250.000,-= 1.250,-2% für 50.000,-= 1.000,-2.250,-- 0,5% bis 250.000,-2,0% für die nächsten 150.000,-3,5% darüber ab 1.1.2016; bis 31.12.2015: im Familienverband 2% vom 3-fachen EW ∗ Mutter schenkt Einfamilienhaus an Tochter und deren Lebensgefährten Grundstückswert 400.000,-Einheitswert 40.000,-- bei Tochter 2% vom ant. 3-fachen EW 2% v. 60.000,-= 1.200,-bei Lebensgefährten der Tochter 3,5% v. 200.000,-= 7.000,-8.200,-- Stufentarif je 0,5% v. 200.000,--, = je 1.000,-2.000,-- ab 1.1.2016: Zusammenrechnung innerhalb 5-Jahresfrist wirtschaftliche Einheit an eine Person von einer oder mehreren Personen ∗ Mutter vererbt 3 od 4 Jahre später Zinshaus an Tochter Grundstückswert 500.000,-Einheitswert 50.000,-- 2% vom 3-fachen EW 2% v. 150.000,-= 3.000,-- 0,5% von 50.000,-- = 250,-2% von 150.000,-- = 3.000,-3,5% von 300.000,-- = 10.500,-13.750,-- sh o ∗ A schenkt Cousine B mit Schuldübernahme iHv 160.000,-Grundstückswert 400.000,-- 3,5% von 400.000,-14.000,-- entgeltlicher Teil 3,5% v. 160.000,-= 5.600,-0,5% v. 240.000,-= 1.200,-6.800,-- Familienverband gem § 26a GGG: Cousin nicht genannt, Stufentarif nur für unentgeltlichen Anteil ab 2016 s:\daten_topaudit\mitarbeiter ordner\walter stingl\beispiele\immobilien\diverse steuern\beispiele grest außerhalb des bv ab 2016.docx 2015-08-18 © Walter Stingl/Wien, Grundlage ÖGWT Klienten-Info
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