Grunderwerbsteuer im Privatvermögen ab 2016

Info für
I M M O B I L I E N
Wien, August 2015
GRUNDERWERBSTEUER IM PRIVATVERMÖGEN AB 2016©
Am 7.7.2015 wurde das Gesetzespaket zur Steuerreform 2015/2016 im Plenum
des Nationalrates beschlossen. Daraus die wichtigsten Bestimmungen zu dem
obigen Bereich:
Die Berechnung der Grunderwerbsteuer (GrESt) wird bei unentgeltlichen
Übertragungen künftig vom sogenannten Grundstückswert erfolgen. Der
Grundstückswert ist entweder aus einem geeigneten Immobilienpreisspiegel
abzuleiten oder auf Basis des dreifachen Bodenwerts nach BewG zuzüglich Wert
des Gebäudes zu berechnen. Wird durch ein Gutachten ein niedrigerer gemeiner
Wert nachgewiesen, kann dieser angesetzt werden. Die Details für die
Berechnung dieses Grundstückswerts sollen noch in einer Verordnung geregelt
werden.
Bei allen unentgeltlichen Übertragungen kommt der folgende Stufentarif zur
Anwendung:
Grundstückswert in €
bis 250.000
für die nächsten 150.000
darüber hinaus
Steuersatz
0,5%
2,0%
3,5%
web www.stingl.com
tel +43 (1) 604 01 51 – 0
adr Laxenburger Straße 83
A-1100 Wien
Neu ist, dass diese Regelung nicht nur auf unentgeltliche Übertragungen im
engeren Familienverband anzuwenden ist, sondern ganz allgemein für alle
unentgeltlichen Übertragungen gilt, somit zB auch für Zuwendungen von
Grundstücken an Privatstiftungen oder Schenkungen an fremde Dritte.
Unentgeltliche Übertragungen zwischen denselben natürlichen Personen
innerhalb von fünf Jahren werden zusammengerechnet, damit der Stufentarif
durch Aufsplittung von Übertragungen nicht mehrfach angewendet werden kann.
Die Grunderwerbsteuer kann auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre verteilt bezahlt
werden (mit Zuschlägen von vier bis zehn Prozent).
Eine Zusammenrechnung innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgt auch, wenn eine
Person von zwei oder mehreren Personen eine wirtschaftliche Einheit erwirbt.
Aber nicht immer muss die neue Rechtslage zu einer Mehrbelastung führen (sh
Beispiele im Anhang).
© ÖGWT Klienten-Info (18.08.2015)
s:\daten_topaudit\info\info für immobilien\grunderwerbsteuer im privatvermögen ab 2016.docx
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Geregelt wird auch, wie vorzugehen ist, wenn in Zusammenhang mit der
unentgeltlichen Übertragung Schulden übernommen werden. Betragen die
übernommenen Schulden oder Belastungen bis zu 30% des Grundstückswerts
ist der Vorgang als unentgeltich zu behandeln und die Belastungen spielen keine
Rolle bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer. Betragen die übernommenen
Belastungen hingegen zumindest 70% des Grundstückswertes liegt ein
entgeltlicher Vorgang vor, und die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5% der
übernommenen Belastungen festgesetzt.
Liegen die Werte zwischen 30% und 70% ist der Vorgang in einen entgeltlichen
Teil und einen unentgeltlichen Teil (zum Stufentarif) aufzuteilen.
ACHTUNG: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen im
Familienverband werden immer als unentgeltlich behandelt, auch wenn
Schulden und Belastungen mit übertragen werden. Zum Familienverband
zählen Ehepartner, eingetragene Partner und Lebensgefährten mit gemeinsamen
Hauptwohnsitz, die Eltern, Kinder, Enkel usw, auch Pflege-, Adoptiv- und
Schwiegerkinder usw, Geschwister sowie Nichten und Neffen.
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tel +43 (1) 604 01 51 – 0
adr Laxenburger Straße 83
A-1100 Wien
Beispiele nachstehend
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BEISPIELE GREST IM PRIVATVERMÖGEN 2015/2016
Angaben
∗ Vater schenkt Zinshaus
an Tochter
Grundstückswert 1 Mio
Einheitswert 0,1 Mio
∗ Eltern schenken
Einfamilienhaus an ihr
Kind:
Grundstückswert
300.000,-Einheitswert 30.000,--
Lösung 2015
Lösung ab 2016
Erläuterung
2% vom 3-fachen
EW = 6.000,--
Stufentarif bis
400.000,-= 4.250,-3,5% v. 600.000,-= 21.000,-25.250,--
Stufentarif vom
Grundstückswert ab
1.1.2016 bei
unentgeltlicher
Übertragung bzw entgeltlicher/teilentgeltlicher
Übertragung im
Familienverband
2% vom 3-fachen
EW = 1.800,--
Stufentarif 0,5% bis
250.000,-= 1.250,-2% für 50.000,-= 1.000,-2.250,--
0,5% bis 250.000,-2,0% für die nächsten
150.000,-3,5% darüber ab 1.1.2016;
bis 31.12.2015:
im Familienverband 2%
vom 3-fachen EW
∗ Mutter schenkt
Einfamilienhaus an
Tochter und deren
Lebensgefährten
Grundstückswert
400.000,-Einheitswert 40.000,--
bei Tochter 2%
vom ant. 3-fachen
EW
2% v. 60.000,-= 1.200,-bei Lebensgefährten der
Tochter
3,5% v. 200.000,-= 7.000,-8.200,--
Stufentarif
je 0,5%
v. 200.000,--,
= je 1.000,-2.000,--
ab 1.1.2016:
Zusammenrechnung
innerhalb 5-Jahresfrist
wirtschaftliche Einheit an
eine Person von einer oder
mehreren Personen
∗ Mutter vererbt 3 od 4
Jahre später Zinshaus
an Tochter
Grundstückswert
500.000,-Einheitswert 50.000,--
2% vom 3-fachen
EW
2% v. 150.000,-= 3.000,--
0,5% von
50.000,-- =
250,-2% von
150.000,-- = 3.000,-3,5% von
300.000,-- = 10.500,-13.750,--
sh o
∗ A schenkt Cousine B
mit Schuldübernahme
iHv 160.000,-Grundstückswert
400.000,--
3,5% von
400.000,-14.000,--
entgeltlicher Teil
3,5% v. 160.000,-= 5.600,-0,5% v. 240.000,-= 1.200,-6.800,--
Familienverband gem §
26a GGG: Cousin nicht
genannt, Stufentarif nur für
unentgeltlichen Anteil ab
2016
s:\daten_topaudit\mitarbeiter ordner\walter stingl\beispiele\immobilien\diverse steuern\beispiele grest außerhalb des bv ab
2016.docx 2015-08-18
© Walter Stingl/Wien, Grundlage ÖGWT Klienten-Info