Vortrag SB FinstrG

Autor: Mag. Heinrich Schmutzhart
Finanzstrafrechtliche Aspekte zur
Selbstberechnung
19. Juni 2015
Finanzstrafrechtliche Aspekte
Vorsätzliche Abgabenhinterziehung - § 33 Abs. 1
o
Vorsätzliche Verletzung eine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsund Wahrheitspflicht
o
Eintritt einer Abgabenverkürzung
Eintritt der Abgabenverkürzung - § 33 Abs. 3
o
Wenn die Grunderwerbsteuer zu niedrig festgesetzt wird
o
Wenn die Grunderwerbsteuer in Folge Unkenntnis der Abgabenbehörde
vom Entstehen des Abgabenanspruchs nicht festgesetzt werden konnte,
mit Ablauf der Anzeigefrist
o
Wenn die Grunderwerbsteuer nicht in gesetzmäßiger Höhe
selbstberechnet und abgeführt wurde
Finanzstrafrechtliche Aspekte
Fahrlässige Abgabenverkürzung - § 34
o
Fahrlässige Verletzung eine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsund Wahrheitspflicht
o
Eintritt einer Abgabenverkürzung
Täter iSd Finanzstrafgesetzes - § 11
o
Unmittelbarer Täter (bei der Grunderwerbsteuer die Anzeigepflichtigen)
o
Jeder der zum Eintritt der Abgabenverkürzung beiträgt
Parteienvertreter - § 34 Abs. 3
o
Ein Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder macht sich in
Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in
Abgabensachen nur dann schuldig, wenn ihn ein schweres Verschulden
trifft (grobes Verschulden)
Finanzstrafrechtliche Aspekte
Verspätete bzw. unterlassene Anzeige
o
Verschulden bei der Partei – keine finanzstrafrechtliche Verantwortung des
Parteienvertreters
o
Verschulden beim Parteienvertreter – es ist zu hinterfragen, ob er grob
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, z.B.
• fristgerechte Anzeige wurde unterlassen, weil die abzuführende
Grunderwerbsteuer vom Käufer nicht erlegt wurde;
• Versehen der Kanzleikraft: Auswahlverschulden durch
Parteienvertreter
wichtig: schweres Verschulden liegt vor, wenn in der Vergangenheit
entsprechende Fehler von der Behörde beanstandet wurden und in der
Folge in der gleichen Weise wiederholt werden (VwGH 24.6.1999,
97/15/0149) – Information anlässlich von Sebstberechnerprüfungen
Finanzstrafrechtliche Aspekte
Unrichtige Selbstberechnung
o
Verschulden liegt bei den Parteien – keine finanzstrafrechtliche
Verantwortung des Parteienvertreters (z.B. Kaufpreisteil wird nicht
bekannt gegeben)
o
Mitverschulden des Parteienvertreters – es ist zu hinterfragen, ob er grob
fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, z.B.
• er hatte Kenntnis vom zusätzlich vereinbarten Kaufpreis
• Befreiungsbestimmung wurde zu Unrecht in Anspruch genommen
• Teile der Bemessungsgrundlage wurde zu Unrecht nicht erfasst
(Mobiliar, Bauherrnproblematik)
Finanzstrafrechtliche Aspekte
§ 29 FinStrG – strafbefreiende Wirkung
o
Offenlegung des Fehlverhaltens
o
Fristgerechte Erstattung der Selbstanzeige
• Vor Tatendeckung bzw. Setzung einer Verfolgungshandlung durch die
Abgabenbehörde
• Spätestens zu Beginn einer Betriebsprüfung bei vorsätzlichen
Finanzvergehen – Hinweis: Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6
o
Täterbenennung
• Die Selbstanzeige wirkt nur für jenen Personen, die in der
Selbstanzeige ausdrücklich genannt sind
wichtig: bei der Grunderwerbsteuer sind die am Erwerbsvorgang
beteiligten Personen, d.h. Käufer und Verkäufer, Anzeigepflichtige
und Steuerschuldner und damit finanzstrafrechtlich verantwortlich
Finanzstrafrechtliche Aspekte
§ 29 FinStrG – strafbefreiende Wirkung
o
Fristgerechte Entrichtung der verkürzten Beträge
• Wurde die verkürzte Grunderwerbsteuer selbst berechnet –
innerhalb 4 Wochen nach Erstattung der Selbstanzeige
• Wurde die verkürzte Grunderwerbsteuer bescheidmäßig festgesetzt –
innerhalb 4 Wochen nach bescheidmäßiger Festsetzung der
Abgabennachforderung; diese Frist gilt auch für die
Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6
o
Fristgerechte Entrichtung ist Voraussetzung für die Straffreiheit aller in der
Selbstanzeige genannten Personen