Autor: Mag. Heinrich Schmutzhart Finanzstrafrechtliche Aspekte zur Selbstberechnung 19. Juni 2015 Finanzstrafrechtliche Aspekte Vorsätzliche Abgabenhinterziehung - § 33 Abs. 1 o Vorsätzliche Verletzung eine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsund Wahrheitspflicht o Eintritt einer Abgabenverkürzung Eintritt der Abgabenverkürzung - § 33 Abs. 3 o Wenn die Grunderwerbsteuer zu niedrig festgesetzt wird o Wenn die Grunderwerbsteuer in Folge Unkenntnis der Abgabenbehörde vom Entstehen des Abgabenanspruchs nicht festgesetzt werden konnte, mit Ablauf der Anzeigefrist o Wenn die Grunderwerbsteuer nicht in gesetzmäßiger Höhe selbstberechnet und abgeführt wurde Finanzstrafrechtliche Aspekte Fahrlässige Abgabenverkürzung - § 34 o Fahrlässige Verletzung eine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungsund Wahrheitspflicht o Eintritt einer Abgabenverkürzung Täter iSd Finanzstrafgesetzes - § 11 o Unmittelbarer Täter (bei der Grunderwerbsteuer die Anzeigepflichtigen) o Jeder der zum Eintritt der Abgabenverkürzung beiträgt Parteienvertreter - § 34 Abs. 3 o Ein Notar, Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder macht sich in Ausübung seines Berufes bei der Vertretung oder Beratung in Abgabensachen nur dann schuldig, wenn ihn ein schweres Verschulden trifft (grobes Verschulden) Finanzstrafrechtliche Aspekte Verspätete bzw. unterlassene Anzeige o Verschulden bei der Partei – keine finanzstrafrechtliche Verantwortung des Parteienvertreters o Verschulden beim Parteienvertreter – es ist zu hinterfragen, ob er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, z.B. • fristgerechte Anzeige wurde unterlassen, weil die abzuführende Grunderwerbsteuer vom Käufer nicht erlegt wurde; • Versehen der Kanzleikraft: Auswahlverschulden durch Parteienvertreter wichtig: schweres Verschulden liegt vor, wenn in der Vergangenheit entsprechende Fehler von der Behörde beanstandet wurden und in der Folge in der gleichen Weise wiederholt werden (VwGH 24.6.1999, 97/15/0149) – Information anlässlich von Sebstberechnerprüfungen Finanzstrafrechtliche Aspekte Unrichtige Selbstberechnung o Verschulden liegt bei den Parteien – keine finanzstrafrechtliche Verantwortung des Parteienvertreters (z.B. Kaufpreisteil wird nicht bekannt gegeben) o Mitverschulden des Parteienvertreters – es ist zu hinterfragen, ob er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, z.B. • er hatte Kenntnis vom zusätzlich vereinbarten Kaufpreis • Befreiungsbestimmung wurde zu Unrecht in Anspruch genommen • Teile der Bemessungsgrundlage wurde zu Unrecht nicht erfasst (Mobiliar, Bauherrnproblematik) Finanzstrafrechtliche Aspekte § 29 FinStrG – strafbefreiende Wirkung o Offenlegung des Fehlverhaltens o Fristgerechte Erstattung der Selbstanzeige • Vor Tatendeckung bzw. Setzung einer Verfolgungshandlung durch die Abgabenbehörde • Spätestens zu Beginn einer Betriebsprüfung bei vorsätzlichen Finanzvergehen – Hinweis: Abgabenerhöhung gem. § 29 Abs. 6 o Täterbenennung • Die Selbstanzeige wirkt nur für jenen Personen, die in der Selbstanzeige ausdrücklich genannt sind wichtig: bei der Grunderwerbsteuer sind die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, d.h. Käufer und Verkäufer, Anzeigepflichtige und Steuerschuldner und damit finanzstrafrechtlich verantwortlich Finanzstrafrechtliche Aspekte § 29 FinStrG – strafbefreiende Wirkung o Fristgerechte Entrichtung der verkürzten Beträge • Wurde die verkürzte Grunderwerbsteuer selbst berechnet – innerhalb 4 Wochen nach Erstattung der Selbstanzeige • Wurde die verkürzte Grunderwerbsteuer bescheidmäßig festgesetzt – innerhalb 4 Wochen nach bescheidmäßiger Festsetzung der Abgabennachforderung; diese Frist gilt auch für die Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 o Fristgerechte Entrichtung ist Voraussetzung für die Straffreiheit aller in der Selbstanzeige genannten Personen
© Copyright 2024 ExpyDoc