Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften Mag. Lahner, Dr. Kreilmeier/Raiffeisenverband OÖ März 2003 Rechtliche Einordnung der Wassergenossenschaften Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichenRechts. Im Bereich der Umsatzsteuer sind Wassergenossenschaften in die Steuerpflicht einbezogen: Wasserversorgung bzw Abwasserbeseitigung ist eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Im Bereich der Körperschaftsteuer ist die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Abwasserentsorgung von der Steuerpflicht ausgenommen. -2- Steuerbare Umsätze – Steuertatbestand Steuertatbestand bei Wassergenossenschaften ist die Lieferung von Wasser einschließlich aller Nebenleistungen und Hilfsgeschäfte. Unselbständige Nebenleistungen wie zB Baukostenbeiträge sowie Wasseranschlußgebühren (bestätigt durch VwGH vom 19. März 2002 Zl. 97/14/0133), Gebühren für Wassermeßgeräte etc werden gleich wie die Hauptleistung - Wasserlieferung - behandelt. -3- Einnahmen von Wassergenossenschaften und ihre umsatzsteuerrechtliche Behandlung Arten und umsatzsteuerliche Beurteilung Wasserverbrauchsgebühren umsatzsteuerpflichtig Herstellungskosten ) ) Erhaltungskosten ) ) Betriebskosten ) umsatzsteuerpflichtig Mitgliedsbeiträge nicht umsatzsteuerbar Subventionen nicht umsatzsteuerbar -4- Steuersatz Normalsteuersatz: 20 % Begünstigter Steuersatz: 10 % für Wasserversorgung für Abwasserbeseitigung Der begünstigte Steuersatz erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenleistungen zur begünstigten Wasserlieferung -5- Vorsteuerabzug Entlastungen für bezogene Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer Erforderliche Angaben in der Rechnung - Name und Anschrift des liefernden/leistenden Unternehmers - Name und Anschrift des Leistungsempfängers - Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der sonstigen Leistung - Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum der sonstigen Leistung - Entgelt - Steuerbetrag und Steuersatz bzw Hinweis auf eine Steuerbefreiung. -6- Ab 2003 haben Rechnungen weiters folgende Angaben zu enthalten: - Ausstellungsdatum - fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (die inhaltliche Richtigkeit der fortlaufenden Nummer ist durch den Leistungsempfänger nicht zu überprüfen). - Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID); die inhaltliche Richtigkeit der UID ist derzeit nicht zu überprüfen. Elektronische Rechnung: - gilt ebenso als Rechnung im Sinne des § 11 UStG, wenn der Empfänger zustimmt - Voraussetzung: die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts muß gewährleistet sein (für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist - 7 Jahre) Kleinbetragsrechnung - sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,-- nicht übersteigt. -7- - Angabe des Steuersatzes neben dem Bruttopreis genügt - Name und Anschrift des Leistungsempfängers kann entfallen - Erleichterung: laut Erlaß des BMF vom 24.1.2003 müssen Kleinbetragsrechnungen die neuen Rechnungsmerkmale nicht aufweisen (für 2003 bei Rechnungen bis EUR 300,--) Teilzahlungsanforderungen für Wasserlieferungen - Name und Anschrift des liefernden Unternehmers - Name und Anschrift des Abnehmers - das Nettoentgelt - der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag sowie der anzuwendende Steuersatz - Ausstellungsdatum - fortlaufende Nummer - Umsatzsteueridentifikationsnummer - Erleichterung: laut Erlaß des BMF vom 24.1.2003 müssen bei Teilzahlungsanforderungen für zB Wasserlieferungen bis auf weiteres (voraussichtlich auf 2003 beschränkt) weder die fortlaufende Nummer noch die UID der leistenden Genossenschaft angeführt sein. Dem Rechnungsempfänger steht (soferne die übrigen Voraussetzungen gegeben sind) trotzdem der Vorsteuerabzug zu (siehe Rundschreiben des RVOÖ Nr. 6/2003 vom 10.2.2003). -8- Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld Für die Umsätze der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsunternehmungen entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bzw der Teilzahlungsanforderungen. Wenn keine Rechnung/Teilzahlungsanforderung ausgestellt wird, entsteht die Steuerschuld im Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung der Entgelte. Bei der Ausführung von Bauleistungen an eine Wassergenossenschaft, wenn diese mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt wurde, kann die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 a UStG auf die Wassergenossenschaft übergehen (Reverse Charge); hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Steuerschuld gelten obige Ausführungen (zur Problematik der "Bauleistungen" siehe separate Ausführungen im Anhang). -9- Entrichtung der Umsatzsteuer Für jeden Kalendermonat ist die Steuerschuld bis zum 15. des zweitfolgenden Monats zu errechnen und abzuführen und eine Voranmeldung zu erstellen (! ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 NEUES Formular). Hinweis: Ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner 2003 ist nur für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,-- überstiegen haben, die Einreichung einer UVA (Formular U 30) verpflichtend. Umsatzsteuervoranmeldungen können auch elektronisch mittels FinanzOnline ans Finanzamt übermittelt werden (bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen ab 2003 wird eine verpflichtende elektronische Übermittlung vorgesehen werden). Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr EUR 30.000,-- nicht überstiegen haben, brauchen die Steuerschuld nur vierteljährlich ermitteln. - 10 - Umsatzsteuer Sondervorauszahlungen (US) Berechnung und Vorschreibung erfolgt durch das Finanzamt (keine Selbstberechnung) Achtung: Sanktionen bei nicht zeitgerechter Entrichtung Fälligkeit bei Vierteljahreszahlern: 15.11. Fälligkeit bei Monatszahlern: 15.12. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung entfällt, wenn die Sondervorauszahlung EUR 750,-- nicht übersteigt. Bis 31.3. des Folgejahres ist beim Finanzamt eine Jahresumsatzsteuererklärung einzureichen. - 11 - Kleinunternehmerregelung Bei einem Jahresumsatz bis EUR 30.000,-- unechte Umsatzsteuerbefreiung (einmaliges Überschreiten bis 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unbeachtlich). kein USt-Ausweis in den Rechnungen, jedoch ist auf der Rechnung ein Hinweis auf die steuerfreie Lieferung oder Leistung anzubringen, zB: „Die Lieferung bzw Erbringung der sonstigen Leistung erfolgt umsatzsteuerfrei gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG“. keine USt-Abfuhr kein Vorsteuerabzug Hinweis: Auch Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von über EUR 7.500,-- sind zur Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung verpflichtet. - 12 - Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs 3 UStG möglich USt-Auweis in den Rechnungen USt-Abfuhr Vorsteuerabzug Bindungswirkung mindestens für 5 Kalenderjahre Hinweis: Wenn bei Gründung einer Wassergenossenschaft und Erstinvestition in einem Jahr noch keine Umsätze oder geringere Umsätze als EUR 30.000,-- anfallen, steht ein Vorsteuerabzug nur zu, wenn um Regelbesteuerung angesucht wurde! - 13 - Anmeldung beim Finanzamt Abgabe eines Fragebogens ( Drucksorte Verf 15) samt Regelbesteuerungsantrag beim Finanzamt Linz Vergabe einer Steuernummer sowie einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) durch das Finanzamt Linz Hinweis: Umsatzsteuervoranmeldungen, Rückzahlungsanträge immer beim Finanzamt Linz einreichen. - 14 - Textierungsvorschlag für Regelbesteuerung Wassergenossenschaft NN Finanzamt Linz Referat .. Hauptplatz 4020 Linz Betrifft: Steuernummer Wassergenossenschaft NN Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs 3 UStG Wir erklären, daß die Wassergenossenschaft NN auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet und ihre Umsätze ab dem Kalenderjahr .......... nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern will. Hochachtungsvoll! - 15 - Textierungsvorschlag für Guthabenrückzahlung Wassergenossenschaft NN Finanzamt Linz Referat .. Hauptplatz 4020 Linz Betrifft: Steuernummer Wassergenossenschaft NN Rückzahlungsantrag Wir beantragen, das unter der Steuernummer .............. beim Finanzamt Linz zu unseren Gunsten ausgewiesene Guthaben in Höhe von EUR ........... auf das Konto Nr. ................, BLZ .................., zu überweisen. Hochachtungsvoll! - 16 -
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