Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften - OÖ Wasser

Die Umsatzsteuer bei Wassergenossenschaften
Mag. Lahner, Dr. Kreilmeier/Raiffeisenverband OÖ
März 2003
Rechtliche Einordnung der Wassergenossenschaften
Wassergenossenschaften sind Körperschaften öffentlichenRechts.
Im Bereich der Umsatzsteuer sind Wassergenossenschaften in die Steuerpflicht einbezogen: Wasserversorgung bzw Abwasserbeseitigung ist eine
unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Im Bereich der Körperschaftsteuer ist die Versorgung mit Trinkwasser sowie die Abwasserentsorgung von der Steuerpflicht ausgenommen.
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Steuerbare Umsätze – Steuertatbestand
Steuertatbestand bei Wassergenossenschaften ist
die Lieferung von Wasser einschließlich aller Nebenleistungen und Hilfsgeschäfte.
Unselbständige Nebenleistungen wie zB Baukostenbeiträge sowie Wasseranschlußgebühren
(bestätigt durch VwGH vom 19. März 2002 Zl.
97/14/0133), Gebühren für Wassermeßgeräte etc
werden gleich wie die Hauptleistung - Wasserlieferung - behandelt.
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Einnahmen von Wassergenossenschaften und ihre
umsatzsteuerrechtliche Behandlung
Arten und umsatzsteuerliche Beurteilung
Wasserverbrauchsgebühren
umsatzsteuerpflichtig
Herstellungskosten )
)
Erhaltungskosten )
)
Betriebskosten
)
umsatzsteuerpflichtig
Mitgliedsbeiträge
nicht umsatzsteuerbar
Subventionen
nicht umsatzsteuerbar
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Steuersatz
Normalsteuersatz: 20 %
Begünstigter Steuersatz: 10 %
für Wasserversorgung
für Abwasserbeseitigung
Der begünstigte Steuersatz erstreckt sich auch auf
unselbständige Nebenleistungen zur begünstigten
Wasserlieferung
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Vorsteuerabzug
Entlastungen für bezogene Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer
Erforderliche Angaben in der Rechnung
- Name und Anschrift des liefernden/leistenden
Unternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang
der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder
Zeitraum der sonstigen Leistung
- Entgelt
- Steuerbetrag und Steuersatz bzw Hinweis auf
eine Steuerbefreiung.
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Ab 2003 haben Rechnungen weiters folgende Angaben zu enthalten:
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (die inhaltliche
Richtigkeit der fortlaufenden Nummer ist durch
den Leistungsempfänger nicht zu überprüfen).
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID); die
inhaltliche Richtigkeit der UID ist derzeit nicht zu
überprüfen.
Elektronische Rechnung:
- gilt ebenso als Rechnung im Sinne des § 11
UStG, wenn der Empfänger zustimmt
- Voraussetzung: die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit des Inhalts muß gewährleistet sein (für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist - 7 Jahre)
Kleinbetragsrechnung
- sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR
150,-- nicht übersteigt.
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- Angabe des Steuersatzes neben dem Bruttopreis genügt
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
kann entfallen
-
Erleichterung:
laut Erlaß des BMF vom 24.1.2003 müssen
Kleinbetragsrechnungen die neuen Rechnungsmerkmale nicht
aufweisen (für 2003 bei Rechnungen bis EUR 300,--)
Teilzahlungsanforderungen für Wasserlieferungen
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- Name und Anschrift des Abnehmers
- das Nettoentgelt
- der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag sowie der anzuwendende Steuersatz
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Nummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer
-
Erleichterung:
laut Erlaß des BMF vom 24.1.2003 müssen bei
Teilzahlungsanforderungen für zB Wasserlieferungen bis auf weiteres
(voraussichtlich auf 2003 beschränkt) weder die fortlaufende Nummer
noch die UID der leistenden Genossenschaft angeführt sein. Dem
Rechnungsempfänger steht (soferne die übrigen Voraussetzungen
gegeben sind) trotzdem der Vorsteuerabzug zu (siehe Rundschreiben
des RVOÖ Nr. 6/2003 vom 10.2.2003).
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Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
Für die Umsätze der Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigungsunternehmungen entsteht
die Steuerschuld im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bzw der Teilzahlungsanforderungen.
Wenn keine Rechnung/Teilzahlungsanforderung
ausgestellt wird, entsteht die Steuerschuld im
Zeitpunkt der tatsächlichen Vereinnahmung der
Entgelte.
Bei der Ausführung von Bauleistungen an eine
Wassergenossenschaft, wenn diese mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt wurde,
kann die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 a UStG
auf die Wassergenossenschaft übergehen (Reverse Charge); hinsichtlich des Zeitpunktes der
Entstehung der Steuerschuld gelten obige Ausführungen (zur Problematik der "Bauleistungen"
siehe separate Ausführungen im Anhang).
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Entrichtung der Umsatzsteuer
Für jeden Kalendermonat ist die Steuerschuld bis
zum 15. des zweitfolgenden Monats zu errechnen
und abzuführen und eine Voranmeldung zu erstellen (! ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner
2003 NEUES Formular).
Hinweis: Ab dem Voranmeldungszeitraum Jänner
2003 ist nur für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr
EUR 100.000,-- überstiegen haben, die
Einreichung einer UVA (Formular U 30)
verpflichtend.
Umsatzsteuervoranmeldungen
können
auch elektronisch mittels FinanzOnline
ans Finanzamt übermittelt werden (bei
Vorliegen der technischen Voraussetzungen ab 2003 wird eine verpflichtende
elektronische Übermittlung vorgesehen
werden).
Unternehmer, deren Umsätze im Vorjahr EUR
30.000,-- nicht überstiegen haben, brauchen die
Steuerschuld nur vierteljährlich ermitteln.
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Umsatzsteuer Sondervorauszahlungen (US)
Berechnung und Vorschreibung erfolgt
durch das Finanzamt (keine Selbstberechnung) Achtung: Sanktionen bei nicht zeitgerechter Entrichtung
Fälligkeit bei Vierteljahreszahlern:
15.11.
Fälligkeit bei Monatszahlern:
15.12.
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer
Sondervorauszahlung entfällt, wenn die
Sondervorauszahlung EUR 750,-- nicht
übersteigt.
Bis 31.3. des Folgejahres ist beim Finanzamt eine
Jahresumsatzsteuererklärung einzureichen.
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Kleinunternehmerregelung
Bei einem Jahresumsatz bis EUR 30.000,-- unechte
Umsatzsteuerbefreiung (einmaliges Überschreiten
bis 15 % innerhalb von 5 Jahren ist unbeachtlich).
kein USt-Ausweis in den Rechnungen, jedoch ist auf der Rechnung ein Hinweis auf
die steuerfreie Lieferung oder Leistung anzubringen, zB: „Die Lieferung bzw Erbringung der sonstigen Leistung erfolgt umsatzsteuerfrei gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG“.
keine USt-Abfuhr
kein Vorsteuerabzug
Hinweis: Auch Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von über EUR 7.500,-- sind
zur Abgabe einer Jahresumsatzsteuererklärung verpflichtet.
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Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs 3
UStG möglich
USt-Auweis in den Rechnungen
USt-Abfuhr
Vorsteuerabzug
Bindungswirkung mindestens für 5 Kalenderjahre
Hinweis: Wenn bei Gründung einer Wassergenossenschaft und Erstinvestition in
einem Jahr noch keine Umsätze oder
geringere Umsätze als EUR 30.000,-- anfallen, steht ein Vorsteuerabzug nur zu,
wenn um Regelbesteuerung angesucht
wurde!
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Anmeldung beim Finanzamt
Abgabe eines Fragebogens ( Drucksorte Verf 15)
samt Regelbesteuerungsantrag beim Finanzamt
Linz
Vergabe einer Steuernummer sowie einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) durch das Finanzamt Linz
Hinweis: Umsatzsteuervoranmeldungen,
Rückzahlungsanträge immer beim Finanzamt
Linz einreichen.
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Textierungsvorschlag für Regelbesteuerung
Wassergenossenschaft NN
Finanzamt Linz
Referat ..
Hauptplatz
4020 Linz
Betrifft:
Steuernummer
Wassergenossenschaft NN
Antrag auf Regelbesteuerung gemäß § 6 Abs 3 UStG
Wir erklären, daß die Wassergenossenschaft NN auf die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994 verzichtet und ihre Umsätze ab
dem Kalenderjahr .......... nach den allgemeinen Vorschriften des
UStG versteuern will.
Hochachtungsvoll!
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Textierungsvorschlag für Guthabenrückzahlung
Wassergenossenschaft NN
Finanzamt Linz
Referat ..
Hauptplatz
4020 Linz
Betrifft:
Steuernummer
Wassergenossenschaft NN
Rückzahlungsantrag
Wir beantragen, das unter der Steuernummer .............. beim Finanzamt Linz zu unseren Gunsten ausgewiesene Guthaben in Höhe von
EUR ........... auf das Konto Nr. ................, BLZ .................., zu überweisen.
Hochachtungsvoll!
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