Grunderwerbsteuer 2016 - HYPO Landesbank Vorarlberg

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Grunderwerbsteuer neu ab 2016
Ab 1. Jänner 2016 gelten neue Regelungen für die Erwerbsvorgänge von
Immobilien. Wir möchten Sie über wesentliche Neuerungen bei der unentgeltlichen
Übertragung informieren.
Bisher wurden bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie 2,0 % vom dreifachen Einheitswert an Grunderwerbsteuer bezahlt. Ab 1. Jänner 2016 ist der in den meisten Fällen wesentlich höhere Grundstückswert („Gesamtwert der Immobilie“) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken maßgeblich. Zusätzlich wird
der Fixtarif durch einen Stufentarif ersetzt.
Bei der Übertragung von Immobilien im Bereich der Land- und Forstwirtschaft können abweichende Regelungen gelten.
Bemessungsgrundlage
Der Grundstückswert kann auf folgende drei Arten ermittelt werden:
 Über die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des
Gebäudewertes.
 Auf Basis eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes.
 Durch den Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes als die nach den ersten beiden
Methoden ermittelten Werte (zum Beispiel das Gutachten eines Sachverständigen).
Definition „Familie“
 Ehegatte
 eingetragene Partner
 Lebensgefährte, sofern
ein gemeinsamer Haus-
Stufentarif
Der Steuersatz beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken und Gebäuden beträgt
 0,5 % für die ersten EUR 250.000,–
 2,0 % für die nächsten EUR 150.000,–
 3,5 % über EUR 400.000,–
Beispiel (in EUR)
Bei der dargestellten Schenkung einer Immobilie (Grundstück und Gebäude) von Eltern an ein Kind
erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher EUR 3.000,– auf EUR 7.750,–.
Bisher
Einheitswert
Dreifacher Einheitswert
davon 2,0 % Grunderwerbsteuer
Ab 2016
50.000,–
150.000,–
3.000,–
halt besteht oder bestanden hat
 Elternteil
 Verschwägerte in
gerader Linie
(z.B. Schwiegereltern,
Schwiegerkinder)
 Geschwister, Nichten
und Neffen
 Kinder, Enkelkinder,
Grundstück
Gebäude
200.000,–
300.000,–
„Gesamtwert der Immobilie“
500.000,–
Stiefkinder oder Wahlkinder des Übergebers
Berechnung der Grunderwerbsteuer:
0,5 % von
2,0 % von
3,5 % von
250.000,–
150.000,–
100.000,–
Grunderwerbsteuer
1.250,–
3.000,–
3.500,–
7.750,–
Fazit
In Hinblick auf die mögliche künftige Mehrbelastung bei der unentgeltlichen Immobilienübertragung sollte jedenfalls geprüft
werden, ob eine Übertragung (Vertragserstellung und Weitergabe) von Immobilien noch vor dem 1. Jänner 2016 sinnvoll ist.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, um Ihre persönlichen Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls weitere
Schritte zu veranlassen.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine Teilinformation zur "Grunderwerbsteuer Neu". Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Haftung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Information übernommen. Für eine Beratung oder umfassende Aufklärung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Vervielfältigungen –
in welcher Art auch immer – sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der Vorarlberg Landes- und Hypothekenbank AG zulässig.
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