Leidenschaftlich. Gut. Beraten. Grunderwerbsteuer neu ab 2016 Ab 1. Jänner 2016 gelten neue Regelungen für die Erwerbsvorgänge von Immobilien. Wir möchten Sie über wesentliche Neuerungen bei der unentgeltlichen Übertragung informieren. Bisher wurden bei der Übertragung von Immobilien innerhalb der Familie 2,0 % vom dreifachen Einheitswert an Grunderwerbsteuer bezahlt. Ab 1. Jänner 2016 ist der in den meisten Fällen wesentlich höhere Grundstückswert („Gesamtwert der Immobilie“) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken maßgeblich. Zusätzlich wird der Fixtarif durch einen Stufentarif ersetzt. Bei der Übertragung von Immobilien im Bereich der Land- und Forstwirtschaft können abweichende Regelungen gelten. Bemessungsgrundlage Der Grundstückswert kann auf folgende drei Arten ermittelt werden: Über die Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes und des Gebäudewertes. Auf Basis eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes. Durch den Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes als die nach den ersten beiden Methoden ermittelten Werte (zum Beispiel das Gutachten eines Sachverständigen). Definition „Familie“ Ehegatte eingetragene Partner Lebensgefährte, sofern ein gemeinsamer Haus- Stufentarif Der Steuersatz beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken und Gebäuden beträgt 0,5 % für die ersten EUR 250.000,– 2,0 % für die nächsten EUR 150.000,– 3,5 % über EUR 400.000,– Beispiel (in EUR) Bei der dargestellten Schenkung einer Immobilie (Grundstück und Gebäude) von Eltern an ein Kind erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher EUR 3.000,– auf EUR 7.750,–. Bisher Einheitswert Dreifacher Einheitswert davon 2,0 % Grunderwerbsteuer Ab 2016 50.000,– 150.000,– 3.000,– halt besteht oder bestanden hat Elternteil Verschwägerte in gerader Linie (z.B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder) Geschwister, Nichten und Neffen Kinder, Enkelkinder, Grundstück Gebäude 200.000,– 300.000,– „Gesamtwert der Immobilie“ 500.000,– Stiefkinder oder Wahlkinder des Übergebers Berechnung der Grunderwerbsteuer: 0,5 % von 2,0 % von 3,5 % von 250.000,– 150.000,– 100.000,– Grunderwerbsteuer 1.250,– 3.000,– 3.500,– 7.750,– Fazit In Hinblick auf die mögliche künftige Mehrbelastung bei der unentgeltlichen Immobilienübertragung sollte jedenfalls geprüft werden, ob eine Übertragung (Vertragserstellung und Weitergabe) von Immobilien noch vor dem 1. Jänner 2016 sinnvoll ist. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater, um Ihre persönlichen Verhältnisse zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Schritte zu veranlassen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Teilinformation zur "Grunderwerbsteuer Neu". Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Information übernommen. Für eine Beratung oder umfassende Aufklärung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. Vervielfältigungen – in welcher Art auch immer – sind nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung der Vorarlberg Landes- und Hypothekenbank AG zulässig. www.hypovbg.at DRV: 0018775 Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank Aktiengesellschaft Hypo-Passage 1, 6900 Bregenz, T +43 (0) 50 414-1000, [email protected], www.hypovbg.at
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