Pressemitteilung - Saarländisches Oberlandesgericht

Der Präsident des Saarländischen
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
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Datum: 20. Juli 2016
Pressemitteilung
Schadensersatzklage der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz gegen ihren
ehemaligen Vorstand
Pressemitteilung in dem Verfahren:
1 U 167/14
des Saarländischen Oberlandesgerichts
3 O 181/13
des Landgerichts Saarbrücken
Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der
Stiftung Saarländischer Kulturbesitz gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des
Landgerichts Saarbrücken zurückgewiesen.
Mit ihrer Klage hat die Stiftung von ihrem ehemaligen Vorstand Schadensersatz in
Höhe von rund 400.000 Euro gefordert. Dieser hat in seiner Eigenschaft als Vorstand
Projektsteuerungsverträge
mit
einer
Drittfirma
sowie
entsprechende
Ergänzungsvereinbarungen hierzu abgeschlossen. Die Klägerin war der Ansicht, die
hierdurch der Projektsteuerin gewährte Vergütung sei unangemessen hoch, was der
Beklagte gewusst habe.
Nach Ansicht des Senats besteht gegen den Beklagten, der nach § 48 BeamtStG
i.V.m. § 3 Abs. 7 TV-L nur für vorsätzlich bzw. grob fahrlässig begangene
Pflichtverletzungen haftet, kein Anspruch.
Da ihm ein Unterlassen in der Form vorgeworfen wurde, die Angemessenheit der an
die Projektsteuerin gezahlten Vergütung nicht überprüft zu haben, bedurfte es zur
Haftungsbegründung einer Rechtspflicht zum Tätigwerden. Diese bestand vorliegend
nicht. Weder beauftragte Rechtsanwälte, noch sonstige Personen, darunter auch ein
damals bei der Klägerin beschäftigter Betriebswirt, haben die Angemessenheit der
Vergütung ernstlich in Frage gestellt; zudem existieren keine gesetzlichen
Regelwerke. Somit fehlte es für den Beklagten an Anhaltspunkten dafür, die
Vergütung durch die sachverständige Expertise Dritter, welche darüber hinaus mit
einem Zeit- und Kostenaufwand verbunden gewesen wäre, überprüfen zu lassen.
Dies ist von der seitens des Beklagten demgegenüber verletzten Pflicht zur
öffentlichen Ausschreibung der Verträge zu unterscheiden. Auf eine Kenntnis von der
Notwendigkeit die Aufträge vergaberechtlich ausschreiben zu lassen und einen
dadurch hervorgerufenen Schaden, stützt sich die Klägerin nicht. Allein mit der
Verletzung der Ausschreibungspflicht lässt sich der vorliegend geltend gemachte
Schaden auch nicht begründen.
Darüber hinaus verneint der Senat ein vorsätzliches Handeln. Hinsichtlich von
Ansprüchen aufgrund grob fahrlässigen Handelns gibt es ebenfalls keinen
ausreichenden Anhalt. Dies habe der Klage auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen
können, da ferner die sechsmonatige Ausschlussfrist des hier anwendbaren § 37 TVL abgelaufen ist. Hiernach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie
nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den
Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die
erforderliche Kenntnis auf Seiten des Kuratoriums der Klägerin nimmt der Senat im
September 2011 an, nachdem ein Zwischenbericht eines beauftragten
Ingenieurbüros vorlag, wonach die vereinbarten Honorare „deutlich über den
marktüblichen Sätzen“ liegen. Damit war die Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung
der Ansprüche Anfang April 2012 abgelaufen.
gez. Dr. Müller
Richterin am Oberlandesgericht