Der Präsident des Saarländischen SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT DER PRÄSIDENT Saarländisches Oberlandesgericht, Postfach 10 15 52, 66015 Saarbrücken Bitte bei allen Schreiben angeben: Geschäfts-Nr.: 1) Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken Telefon: (0681) 501- 05 Bei Durchwahl: 501- 5308 Telefax: (0681) 501- 5049 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner/in: Frau Dr. Müller Datum: 20. Juli 2016 Pressemitteilung Schadensersatzklage der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz gegen ihren ehemaligen Vorstand Pressemitteilung in dem Verfahren: 1 U 167/14 des Saarländischen Oberlandesgerichts 3 O 181/13 des Landgerichts Saarbrücken Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat die Berufung der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz gegen ein ihre Klage abweisendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken zurückgewiesen. Mit ihrer Klage hat die Stiftung von ihrem ehemaligen Vorstand Schadensersatz in Höhe von rund 400.000 Euro gefordert. Dieser hat in seiner Eigenschaft als Vorstand Projektsteuerungsverträge mit einer Drittfirma sowie entsprechende Ergänzungsvereinbarungen hierzu abgeschlossen. Die Klägerin war der Ansicht, die hierdurch der Projektsteuerin gewährte Vergütung sei unangemessen hoch, was der Beklagte gewusst habe. Nach Ansicht des Senats besteht gegen den Beklagten, der nach § 48 BeamtStG i.V.m. § 3 Abs. 7 TV-L nur für vorsätzlich bzw. grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen haftet, kein Anspruch. Da ihm ein Unterlassen in der Form vorgeworfen wurde, die Angemessenheit der an die Projektsteuerin gezahlten Vergütung nicht überprüft zu haben, bedurfte es zur Haftungsbegründung einer Rechtspflicht zum Tätigwerden. Diese bestand vorliegend nicht. Weder beauftragte Rechtsanwälte, noch sonstige Personen, darunter auch ein damals bei der Klägerin beschäftigter Betriebswirt, haben die Angemessenheit der Vergütung ernstlich in Frage gestellt; zudem existieren keine gesetzlichen Regelwerke. Somit fehlte es für den Beklagten an Anhaltspunkten dafür, die Vergütung durch die sachverständige Expertise Dritter, welche darüber hinaus mit einem Zeit- und Kostenaufwand verbunden gewesen wäre, überprüfen zu lassen. Dies ist von der seitens des Beklagten demgegenüber verletzten Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung der Verträge zu unterscheiden. Auf eine Kenntnis von der Notwendigkeit die Aufträge vergaberechtlich ausschreiben zu lassen und einen dadurch hervorgerufenen Schaden, stützt sich die Klägerin nicht. Allein mit der Verletzung der Ausschreibungspflicht lässt sich der vorliegend geltend gemachte Schaden auch nicht begründen. Darüber hinaus verneint der Senat ein vorsätzliches Handeln. Hinsichtlich von Ansprüchen aufgrund grob fahrlässigen Handelns gibt es ebenfalls keinen ausreichenden Anhalt. Dies habe der Klage auch deshalb nicht zum Erfolg verhelfen können, da ferner die sechsmonatige Ausschlussfrist des hier anwendbaren § 37 TVL abgelaufen ist. Hiernach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die erforderliche Kenntnis auf Seiten des Kuratoriums der Klägerin nimmt der Senat im September 2011 an, nachdem ein Zwischenbericht eines beauftragten Ingenieurbüros vorlag, wonach die vereinbarten Honorare „deutlich über den marktüblichen Sätzen“ liegen. Damit war die Frist im Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansprüche Anfang April 2012 abgelaufen. gez. Dr. Müller Richterin am Oberlandesgericht
© Copyright 2024 ExpyDoc