KLK 06.10.2016 - Juristisches Repetitorium Hemmer

Hemmer Klausurenkurs Frankfurt am Main
Kursleiterin: Mareike Ostendorf
E-Mail: [email protected]
Klausurenkurs vom 06. Oktober 2016
BGH vom 22.09.2016, Az. VII ZR 14/16
A. Sachverhalt (aus der Pressemitteilung des BGH)
„Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie
verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens
eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion
in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar
2014. Der Beklagte zündete in der zweiten Halbzeit einen
Knallkörper, der aufgrund seiner Sprengenergie dem
Sprengstoffgesetz unterfällt, und warf ihn vom Oberrang der
Nordtribüne auf den Unterrang, wo er detonierte und sieben
Zuschauer verletzte. Wegen dieses Vorfalls und vier weiterer
v o r a n g e g a n g e n e r Vo r f ä l l e b e i a n d e r e n S p i e l e n d e r
Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht
des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe
gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe
von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für
Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der
Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei
den Fußballspielen der Klägerin dienen. Die Klägerin bezahlte die
Geldstrafe. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von
30.000 €.“
B. Rechtliche Würdigung
- Vertraglicher Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
-
iVm. Zuschauervertrag?
Pflichtverletzung: Verstoß gegen Stadionordnung und sonstige
Rücksichtspflichten
Kausaler Schaden?
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- Problematisch: Kausalität und objektive Zurechnung?
- O LG K öln lehnte objektive Zurechnung mangels
-
Schutzzweckzusammenhangs ab
OLG Köln unterscheidet zwischen Verletzungsschaden und
Verbandsstrafe; Ersteres sei zurechenbar, Letzteres nicht:
Maßgeblich für das Verbot des Zündens von Knallkörpern im
Stadion und hierdurch verursachter Spielstörungen sei die
besondere Gefährlichkeit von Knallkörpern für die menschliche
Gesundheit
Aus der Pressemitteilung des BGH:
„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jeden Zuschauer die
Verhaltenspflicht trifft, die Durchführung des Fußballspiels nicht
zu stören. Verstößt er hiergegen durch das Zünden und den Wurf
eines Knallkörpers, hat er für die daraus folgenden Schäden zu
haften und sie zu ersetzen. Das gilt auch für eine dem Verein
wegen des Vorfalls auferlegte Geldstrafe des DFB. Sie ist kein nur
zufällig durch das Verhalten verursachter, hiermit nicht mehr in
einem inneren Zusammenhang stehender Schaden. Vielmehr wird
sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt.
Auch die Regeln des Verbandes dienten wie die Pflichten des
Zuschauervertrags der Verhinderung von Spielstörungen.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, damit
dieses die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs
prüft.“
- Anspruch aus § 823 Abs. 1 und 2 sowie § 826 BGB?
OLG Köln vom 17.12.2015 - Az. 7 U 54/15:
„Ein Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB Das Vermögen
ist nicht unmittelbar geschützt. Soweit die Klägerin einen
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eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterhält, fehlt
es dem Zünden des Knallkörpers durch den Beklagten jedenfalls
an der erforderlichen Betriebsbezogenheit. Hierzu müsste sich der
Eingriff nach objektivem Maßstab spezifisch gegen den
betrieblichen Organismus oder die unternehmerische
Entscheidungsfreiheit richten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 74. Aufl.,
2015, § 823 Rn. 135). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Auch eine Haftung des Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG kommt nicht in Betracht. Das SprengG
umfasst nicht den Schutz des Vereins vor Verbandsstrafen des
DFB. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist eine
Rechtsnorm, die nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die
Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. […]
Schließlich ist auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
der Klägerin durch den Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu
verneinen. Es fehlt an einem Schädigungsvorsatz des Beklagten.
Hierzu gehört, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des
Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die
Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne
eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten
Vorsatzes zur Erreichung seines Ziels billigend in Kauf genommen
hat.“
- Zumindest bei § 823 Abs. 2 BGB wohl abweichende Ansicht bei
Übertragung der obigen Wertung möglich
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