AK 317A Z5

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Bayerischer Assessorklausurenkurs 2017
A u f g a b e N r. 317A / Z 5 (Arbeitsrecht)
(BayRep – Holbeck / Schwindl)
Arbeitsgericht Passau
Eingang: 27.6.2016
Franz Pfnür
Rechtsanwalt
Friggastr. 4
94001 Passau
An das Arbeitsgericht Passau
Eggendobl 4
94034 Passau
Passau, 27.6.2016
In Sachen
Eleonore Docht
Gozzhardstr. 17
94030 Passau
- Klägerin gegen
Rechtsanwälte Sebastian Fritsch und Franz Sipp
Kriemhildenstr. 13
94022 Passau
- Beklagte wegen Feststellung u.a.
bestelle ich mich für die Klägerin und erhebe gegen die Beklagten
Klage
mit folgenden Anträgen:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 20.6.2016 zum
31.7.2016 nicht aufgelöst wird.
2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
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Die Klage begründe ich wie folgt:
Die am 21.8.1981 geborene Klägerin ist seit 1.12.2011 in der Kanzlei der Beklagten in einer 5Tage-Woche als Rechtsanwaltsfachangestellte beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt beträgt € 1.900.
Bei den Beklagten sind derzeit neben der Klägerin zwei AzuBis, 10 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter
und eine Halbtagsschreibkraft zu 20 Stunden in der Woche tätig.
Die Klägerin befand sich in der Zeit vom 14.1.2015 bis 31.5.2016 in Elternzeit. Kurz nach der
Wiederaufnahme der Arbeit wurde ihr am 20.6.2016 eine Kündigung zum 31.7.2016 übergeben.
Die Beklagten begründen diesen Schritt damit, dass zu Beginn der Elternzeit eine Ersatzkraft eingestellt wurde. Durch die Rückkehr der Klägerin gäbe es einen Personalüberhang, so dass eine
Mitarbeiterin gekündigt werden musste. Man habe sich dabei für die Klägerin entschieden.
Diese Tatsachen stellen keinen für den Ausspruch einer Kündigung geeigneten Grund dar. Die
Klägerin ist auf ihren Arbeitsplatz angewiesen.
Da die Kündigung unwirksam ist, ist die Klägerin auch weiterzubeschäftigen.
Rechtsanwalt Pfnür
Anlage:
Kündigungsschreiben
Die Klageschrift vom 27.6.2016 wird den Beklagten am 12.7.2016 mit Ladung zur Güteverhandlung am Donnerstag, den 1.9.2016, 11.30 Uhr, ordnungsgemäß zugestellt.
Rechtsanwälte Sebastian Fritsch und Franz Sipp
Kriemhildenstr. 13
94022 Passau
Arbeitsgericht Passau
Eingang: 12.8.2016
Passau, 11.8.2016
Gz 4 Ca 2812/16
Im Rechtsstreit
Eleonore Docht gegen Sebastian Fritsch und Franz Sipp
stellen wir folgende Anträge:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
Die Klage kann keinen Erfolg haben, da die mit Schreiben vom 20.6.2016 ausgesprochene Kündigung wirksam ist.
Der Vortrag der Klägerin ist zwar richtig, bedarf jedoch der Ergänzung. Nachdem die Klägerin für
die Zeit vom 14.1.2015 bis 31.5.2016 ihre Elternzeit beantragt hatte, gingen wir davon aus, dass sie
nach Ablauf dieser Zeit nicht zurückkehren würde. Es wurde deshalb eine andere Rechtsanwaltsfachangestellte, Frau Angelika Friske, eingestellt. Diese hat sich als sehr zuverlässige Kraft heraus-
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gestellt. Durch die Rückkehr der Klägerin besteht ein Personalüberhang. Die anfallende Arbeit war
vor und auch während der Elternzeit der Klägerin mit der regelmäßigen Personalstärke von 10
Vollzeitkräften und einer Halbtagskraft zu bewältigen. Dies ist auch weiterhin der Fall, so dass
durch das Ende der Elternzeit der Klägerin eine Rechtsanwaltsfachangestellte zu viel anwesend ist.
Da die Klägerin zudem 1 1/2 Jahre nicht berufstätig war und somit den Anschluss an die Praxis
verloren haben dürfte und erst wieder eingearbeitet werden müsste, haben wir uns entschlossen,
Frau Friske zu behalten und der Klägerin aus betrieblichen Gründen zu kündigen.
Rechtsanwalt Fritsch
Zusendung des Schriftsatzes vom 11.8.2016 an den Klägerinvertreter am 18.8.2016.
Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Passau am
1.9.2016:
Erschienen sind:
für die Klagepartei:
für die beklagte Partei:
Die Klägerin persönlich mit Rechtsanwalt Pfnür
Rechtsanwalt Fritsch unter Übergabe einer Vollmacht für Rechtsanwalt Sipp
Die Parteien erörtern die Sach- und Rechtslage.
Die Klägerin erklärt, die Tatsache, dass die Beklagten vorschnell für die Zeit ihrer Elternzeit eine
Ersatzkraft eingestellt hätten, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Der Zeitpunkt der Beendigung
der Elternzeit am 31.5.2016 sei bekannt gewesen, so dass die Beklagten sehr wohl von ihrer Rückkehr ausgehen mussten. Dass Frau Friske fest und nicht nur vorübergehend als Vertretung mit befristetem Vertrag eingestellt wurde, könne die Kündigung nicht rechtfertigen. Wenn eine Kündigung wegen des nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit entstandenen Personalüberhangs schon
unvermeidlich gewesen sei, dann hätte nicht ihr, sondern Frau Friske gekündigt werden müssen.
Schließlich sei sie bereits seit fast 5 Jahren bei den Beklagten beschäftigt, wohin gehend Frau
Friske erst vor 1 1/2 Jahren eingestellt worden sei.
Der Klägerinvertreter trägt weiter vor, dass die Klägerin im übrigen die persönlichen und familiären Verhältnisse von Frau Friske nicht kenne. Um die Entscheidung der Beklagten abschließend
nachvollziehen zu können, würden die Beklagten aufgefordert, diese mitzuteilen.
Rechtsanwalt Fritsch erwidert hierauf, der Zeitraum der Elternzeit könne auf die Betriebszugehörigkeit nicht angerechnet werden, so dass die Klägerin keine entscheidend längere Betriebszugehörigkeit aufweise. In solch einem Fall sei es Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wem er kündige. Im übrigen könne er derzeit zu den weiteren Sozialdaten von Frau Friske keine Auskunft geben.
Eine gütliche Einigung kommt nicht zustande.
Der Vorsitzende verkündet folgenden
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Beschluss:
1. Termin zur Streitverhandlung wird bestimmt auf Freitag, 23.12.2016, 11.00 Uhr.
2. Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zum Vorbringen der Klägerin bis 23.9.2016 Stellung zu
nehmen.
Zusendung des Protokolls an die Parteivertreter am 5.9.2016.
Franz Pfnür
Rechtsanwalt
Friggastr. 4
94001 Passau
Arbeitsgericht Passau
Eingang: 27.10.2016
Passau, 26.10.2016
Gz 4 Ca 2812/16
In Sachen
Eleonore Docht gegen Sebastian Fritsch und Franz Sipp
erweitere ich die Klage vom 27.6.2016 um folgende Anträge:
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19.10.2016
nicht zum 31.12.2016 aufgelöst wird.
5. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 3.800,00 brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der
Klageerweiterung zu zahlen.
Die Beklagten haben mit Schreiben vom 19.10.2016, der Klägerin zugegangen am 19.10.2016,
vorsorglich für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung vom 20.6.2016, eine erneute Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2016 ausgesprochen.
Diese Kündigung ist bereits deswegen unwirksam, da sie unter einer Bedingung, nämlich der Unwirksamkeit der Kündigung vom 20.6.2016, erklärt wurde. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass
Kündigungen generell bedingungsfeindlich sind. Darüber hinaus liegt ein Grund für eine Kündigung nicht vor.
Mit dem Klageantrag 5 wird der Lohn für August und September 2016 in Höhe von € 3.800 brutto
eingeklagt. Da die Kündigung nicht wirksam ist, müssen die Beklagten das Gehalt der Klägerin
weiter zahlen.
Rechtsanwalt Pfnür
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Ordnungsgemäße Zustellung des Schriftsatzes vom 26.10.2016 an die Beklagten am 4.11.2016
Rechtsanwälte Sebastian Fritsch und Franz Sipp
Kriemhildenstr. 13
94022 Passau
Arbeitsgericht Passau
Eingang: 7.11.2016
Passau, 4.11.2016
Gz 4 Ca 2812/16
Im Rechtsstreit
Eleonore Docht gegen Sebastian Fritsch und Franz Sipp
stellen wir auch hinsichtlich der Klageerweiterung den Antrag auf
Klageabweisung.
Zur Sache selbst wird vorgetragen, dass wir weiterhin von der Wirksamkeit der Kündigung vom
20.6.2016 ausgehen. Nur für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Ergebnis
gelangen sollte, wurde die weitere Kündigung erklärt. Dies stellt keine unzulässige Bedingung dar.
Die weitere Kündigung ist auch wirksam. Sie wird auf die mangelnde Motivation und das lustlose
Arbeiten der Klägerin nach deren Rückkehr aus der Elternzeit gestützt. Sie fertigte Schriftsätze
betont langsam und widmete sich nur in ungenügender Weise den Belangen der Kanzlei. Ihre Tätigkeit beschränkte sie auf das Notwendigste.
Als Zeuginnen hierfür werden ihre Kolleginnen benannt: Manuela Rieger, Cornelia Lowsky, Heike Lang und Angelika Friske, alle zu laden über die Beklagten.
Ein Lohnanspruch steht der Klägerin aus mehreren Gründen nicht zu:
Die Kündigung vom 20.6.2016 hat das Arbeitsverhältnis zum 31.7.2016 beendet. Selbst wenn man
von der Unwirksamkeit der Kündigung ausgehen würde, wäre der Anspruch gemäß § 16 des geltenden Tarifvertrags verfallen. Danach muss jeglicher Anspruch innerhalb von 1 Monat nach Fälligkeit schriftlich und bei Ablehnung oder Nichterklärung der Gegenseite innerhalb von einem
weiteren Monat gerichtlich geltend gemacht werden. Der Anspruch wurde jedoch erstmals mit der
Klageerweiterung vom 26.10.2016, welche den Beklagten erst am 4.11.2016 zugegangen ist,
geltend gemacht.
Rechtsanwalt Fritsch
Anlage: Arbeitsvertrag
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Der Arbeitsvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Ziff. 1 Vertragsbeginn
...
Ziff. 2 Art der Tätigkeit
...
Ziff. 3 Gehalt
Die Arbeitnehmerin erhält ein Monatsgehalt von € 1.900 brutto.
Das Gehalt wird zum Anfang des jeweiligen Folgemonats ausgezahlt.
Ziff. 4 Weihnachtsgeld
Der Arbeitgeber behält sich vor, ein Weihnachtsgeld zu zahlen.
Er hat das Recht, jedes Jahr neu zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Zahlung
ausgekehrt wird.
Auch im Fall einer wiederholten Zahlung entsteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers zu
künftigen Zahlungen.
Ziff. 5 Geltung von Tarifverträgen
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrags für Rechtsanwaltsgehilfinnen in
Bayern in seiner jeweils gültigen Fassung.
Der Tarifvertrag für Rechtsanwaltsgehilfinnen in Bayern enthält unter anderem folgende
Formulierung:
§ 16 Ausschlussfrist
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 1 Monat nach der
Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb
von 1 Monat nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Zusendung des Schriftsatzes vom 4.11.2016 an Rechtsanwalt Pfnür am 10.11.2016.
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Franz Pfnür
Rechtsanwalt
Friggastr. 4
94001 Passau
Arbeitsgericht Passau
Eingang: 6.12.2016
Passau, 5.12.2016
Gz 4 Ca 2812/16
In Sachen
Eleonore Docht gegen Sebastian Fritsch und Franz Sipp
erweitere ich die Klage vom 27.6.2016 um folgenden weiteren Antrag:
6. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin gesamtschuldnerisch € 4.750,00 brutto
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der
Klageerweiterung zu zahlen.
Mit dem Klageantrag 6 wird der Lohn für Oktober und November 2016 in Höhe von € 3.800 brutto
sowie das Weihnachtsgeld für 2016 in Höhe von € 950 brutto eingeklagt.
Der Lohnanspruch ist zweifelsfrei gegeben. Die beiden von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam. Die Ausschlussfrist wurde gewahrt. Es muss doch reichen, dass die Klägerin im Juni 2016 Kündigungsschutzklage erhoben hat. Außerdem ist eine Ausschlussfrist von nur
einem Monat bekanntlicherweise unwirksam.
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf die Zahlung von € 950 brutto zu. Seit Jahren wurde an
alle Mitarbeiter regelmäßig ein Weihnachtsgeld gezahlt. Die Klägerin hat bis zum Beginn ihrer
Elternzeit ebenfalls jedes Jahr mit dem Novembergehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben
Monatsgehalts erhalten.
Zum Schriftsatz der Beklagten vom 4.11.2016 ist zu bemerken, dass die darin erhobenen Vorwürfe
zu pauschal sind, als dass dazu substantiiert Stellung genommen werden könnte. Sie werden vollinhaltlich bestritten.
Rechtsanwalt Pfnür
Zusendung des Schriftsatzes vom 5.12.2016 an die Beklagten am 9.12.2016.
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Rechtsanwälte Sebastian Fritsch und Franz Sipp
Kriemhildenstr. 13
94022 Passau
Arbeitsgericht Passau
Eingang: 13.12.2016
Passau, 11.12.2016
Gz 4 Ca 2812/16
Im Rechtsstreit
Eleonore Docht gegen Sebastian Fritsch und Franz Sipp
stellen wir auch hinsichtlich der nochmaligen Klageerweiterung Antrag auf
Klageabweisung.
Ein Anspruch auf das geforderte Weihnachtsgeld besteht nicht.
Da das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund der Kündigung zum 31.7.2016 sein Ende gefunden
hat, gibt es keine Zahlungspflicht. Aber auch bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis hätte die
Klägerin keine Ansprüche. Wie sich aus dem beigefügten Arbeitsvertrag ersehen lässt, handelt es
sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Nach dem Vertragstext
steht es dem Arbeitgeber frei, diese Zusatzleistung nach seinem Belieben zu erbringen oder nicht.
Im Jahr 2016 wurde an keinen Mitarbeiter irgendeine Zahlung geleistet.
Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlung der 4. Kammer des Arbeitsgerichts Passau am
23.12.2016:
Erschienen sind:
für die Klagepartei:
für die beklagte Partei:
Die Klägerin persönlich mit Rechtsanwalt Pfnür
Rechtsanwalt Fritsch
Der Klägerinverteter stellt die Anträge gemäß Ziffer 1 und 3 aus dem Schriftsatz vom 27.6.2016,
die Anträge aus dem Schriftsatz vom 26.10.2016 sowie den Antrag aus dem Schriftsatz vom
5.12.2016. Bezüglich des Weiterbeschäftigungsantrags gemäß Ziffer 2 des Schriftsatzes vom
27.6.2016 wird die Klage zurückgenommen. Dies geschehe deswegen, da die Klägerin gegebenenfalls plant, eine neue Beschäftigung aufzunehmen, was mit einer Weiterbeschäftigung kollidieren
würde.
vorgelesen und genehmigt
Rechtsanwalt Fritsch stimmt der Klagerücknahme nicht zu und beantragt im übrigen, die Klage
abzuweisen.
Auf Frage des Vorsitzenden erklärt Rechtsanwalt Fritsch, die Mitarbeiter der Beklagten hätten im
Detail unterschiedlich formulierte Arbeitsverträge, die Regelung in Ziffer 4 „Weihnachtsgeld“ sei
aber in den Verträgen aller Mitarbeiter identisch geregelt.
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Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung und verkündet folgenden
Beschluss:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Montag, 16.1.2017, 8.30 Uhr.
Bearbeitervermerk:
Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen. Die Fertigung von Rubrum, Tatbestand, Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung sind erlassen.
Soweit die Entscheidung keiner Begründung bedarf oder in den Gründen ein Eingehen auf alle
berührten Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern.
Ladungen, Zustellungen und sonstige Formalien sind in Ordnung.
Wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Bearbeiters für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen ist.