Der Präsident des Saarländischen SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Der Präsident Saarländisches Oberlandesgericht, Postfach 10 15 52, 66015 Saarbrücken Bitte bei allen Schreiben angeben: Geschäfts-Nr.: OLG 127-2016-0001-S#022 Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken Telefon: (0681) 501- 05 Bei Durchwahl: 501- 5350 Telefax: (0681) 501- 5049 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner/in: Herr Dörr E-Mail: [email protected] Datum: 4.5.2016 Pressemitteilung Aufhebung der Verurteilung des Walter H. wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht Verfahren: Ss 22/2016 (18/16) – Beschluss vom 2. Mai 2016 Das Amtsgericht Saarbrücken hatte den Angeklagten am 30.7.2015 wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht – konkret ging es um die Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen - zu einer Freiheitsstraße von 6 Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hatte das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 27.11.2015 verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat das Saarländische Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Das hat der zuständige 1. Strafsenat mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.8.2015 (Az.: 5 StR 275/15) begründet, die - zwischen den Instanzen des vorliegenden Strafverfahrens – aus verfassungsrechtlichen Gründen verschärfte Anforderungen an die Bestimmtheit von Weisungen in der Führungsaufsicht gestellt hat. Danach muss dem Betroffenen in dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst unmissverständlich klargemacht werden, dass eine Weisung strafbewehrt ist, er sich durch einen Verstoß gegen die Weisung mithin strafbar macht. Diesen Anforderungen wurde der aus dem Jahr 2013 stammende Führungsaufsichtsbeschluss in Bezug auf das hier in Rede stehende Alkoholverbot nicht gerecht. Die Entscheidung des Senats ist nicht anfechtbar. gez. Dr. Müller Richterin am Oberlandesgericht
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