Der Präsident des Saarländischen SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT DER PRÄSIDENT Saarländisches Oberlandesgericht, Postfach 10 15 52, 66015 Saarbrücken Bitte bei allen Schreiben angeben: Geschäfts-Nr.: OLG 127-2016-0001-S#026 1) Franz-Josef-Röder-Straße 15 66119 Saarbrücken Telefon: (0681) 501- 05 Bei Durchwahl: 501- 5308 Telefax: (0681) 501- 5049 E-Mail: [email protected] Ansprechpartner/in: Frau Dr. Müller Datum: 17. August 2016 Pressemitteilung Klage der Firma Gerd Marx Projektentwicklung und Projektsteuerung GmbH gegen die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz in dem Verfahren: 1 U 159/14 des Saarländischen Oberlandesgerichts 3 O 260/11 des Landgerichts Saarbrücken Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat sowohl die Berufung der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz als auch die Anschlussberufung der Gerd Marx Projektentwicklung und Projektsteuerung GmbH zurückgewiesen. Die Parteien hatten nach Beendigung verschiedener zwischen ihnen geschlossener Verträge um wechselseitige Zahlungsansprüche gestritten. Die klagende Marx GmbH machte gegen die Stiftung nach ihrer Auffassung noch offenstehende Vergütungsansprüche in Höhe von rund 468.000 Euro für erbrachte und infolge Kündigung nicht mehr erbrachte Projektsteuerungsleistungen geltend. Die beklagte Stiftung Saarländischer Kulturbesitz begehrte im Wege der Widerklage die Rückzahlung nach ihrer Ansicht zu viel geleisteter Vergütung von rund 730.000 Euro. Gegen das sowohl die Klage als auch die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken haben beide Parteien ohne Erfolg Berufung eingelegt. Der 1. Zivilsenat Vergütungsansprüche hat entschieden, schon deshalb dass nicht der Klägerin zustünden, vertragliche weil die Projektsteuerungsverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGG nichtig seien. Die Sittenwidrigkeit hat der Senat daraus geschlossen, dass die Projektsteuerungsleistungen von den handelnden Vertretern der Parteien unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der vergaberechtlichen Vorschriften direkt an die Klägerin vergeben worden seien. Das hat der Senat mit der Zielsetzung des Vergaberechts begründet, das dem Schutz eines fairen Wettbewerbs und eines freien Marktzugangs sowie der Korruptionsprävention diene. Aufgrund der Nichtigkeit der Verträge allein in Betracht kommende bereicherungsrechtliche Ansprüche hat der Senat an der Bestimmung des § 817 Satz 2 BGB scheitern lassen. Danach ist die Rückforderung des aus den nichtigen Verträgen Erlangten ausgeschlossen, wenn – auch - dem jeweils Leistenden ein Verstoß gegen die guten Sitten vorzuwerfen ist. Deshalb könne auch die Beklagte nicht die Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zu viel geleisteten Vergütung verlangen. In dem vorliegenden Fall einer sittenwidrigen Außerachtlassung von Vergabevorschriften seien deren Schutzziele effektiv nur durch den Verlust von Vergütungs- und Rückforderungsansprüchen erreichbar. Dass die von der Klägerin erbrachten Projektsteuerungs- und Architektenleistungen als solche nicht sittenwidrig waren, hindere die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht. Dem Wegfall der Rückforderungsansprüche der Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass dieser das Verhalten ihres damaligen Vorstands Dr. Melcher nicht zugerechnet werden könne. Weder habe ein evidenter, auch für die Klägerin erkennbarer Vollmachtsmissbrauch des damaligen Vorstands vorgelegen noch sei dessen bewusstes Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der Marx GmbH „hinter dem Rücken“ der Beklagten und zu deren Nachteil belegt. Die Privatkontakte und –geschäfte des Dr. Melcher und des Geschäftsführers der Marx GmbH, die Gegenstand strafrechtlicher Verfahren gewesen sind, hätten Vorgänge betroffen, die weder zeitlich noch sachlich in einem belegbaren Zusammenhang zu der Erteilung der streitgegenständlichen Aufträge gestanden hätten. Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. gez. Dr. Müller Richterin am Oberlandesgericht
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