Pressemitteilung - Saarländisches Oberlandesgericht

Der Präsident des Saarländischen
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
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Datum: 17. August 2016
Pressemitteilung
Klage der Firma Gerd Marx Projektentwicklung und Projektsteuerung GmbH
gegen die Stiftung Saarländischer Kulturbesitz
in dem Verfahren:
1 U 159/14
des Saarländischen Oberlandesgerichts
3 O 260/11
des Landgerichts Saarbrücken
Der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts hat sowohl die Berufung
der Stiftung Saarländischer Kulturbesitz als auch die Anschlussberufung der Gerd
Marx Projektentwicklung und Projektsteuerung GmbH zurückgewiesen.
Die Parteien hatten nach Beendigung verschiedener zwischen ihnen geschlossener
Verträge um wechselseitige Zahlungsansprüche gestritten. Die klagende Marx GmbH
machte
gegen
die
Stiftung
nach
ihrer
Auffassung
noch
offenstehende
Vergütungsansprüche in Höhe von rund 468.000 Euro für erbrachte und infolge
Kündigung nicht mehr erbrachte Projektsteuerungsleistungen geltend. Die beklagte
Stiftung Saarländischer Kulturbesitz begehrte im Wege der Widerklage die
Rückzahlung nach ihrer Ansicht zu viel geleisteter Vergütung von rund 730.000 Euro.
Gegen das sowohl die Klage als auch die Widerklage abweisende Urteil des
Landgerichts Saarbrücken haben beide Parteien ohne Erfolg Berufung eingelegt.
Der
1.
Zivilsenat
Vergütungsansprüche
hat
entschieden,
schon
deshalb
dass
nicht
der
Klägerin
zustünden,
vertragliche
weil
die
Projektsteuerungsverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138
BGG nichtig seien. Die Sittenwidrigkeit hat der Senat daraus geschlossen, dass die
Projektsteuerungsleistungen von den handelnden Vertretern der Parteien unter
bewusster und gewollter Außerachtlassung der vergaberechtlichen Vorschriften
direkt an die Klägerin vergeben worden seien. Das hat der Senat mit der Zielsetzung
des Vergaberechts begründet, das dem Schutz eines fairen Wettbewerbs und eines
freien Marktzugangs sowie der Korruptionsprävention diene.
Aufgrund
der
Nichtigkeit
der
Verträge
allein
in
Betracht
kommende
bereicherungsrechtliche Ansprüche hat der Senat an der Bestimmung des § 817
Satz 2 BGB scheitern lassen. Danach ist die Rückforderung des aus den nichtigen
Verträgen Erlangten ausgeschlossen, wenn – auch - dem jeweils Leistenden ein
Verstoß gegen die guten Sitten vorzuwerfen ist. Deshalb könne auch die Beklagte
nicht die Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zu viel geleisteten Vergütung
verlangen. In dem vorliegenden Fall einer sittenwidrigen Außerachtlassung von
Vergabevorschriften seien deren Schutzziele effektiv nur durch den Verlust von
Vergütungs- und Rückforderungsansprüchen erreichbar. Dass die von der Klägerin
erbrachten Projektsteuerungs- und Architektenleistungen als solche nicht sittenwidrig
waren, hindere die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB nicht.
Dem Wegfall der Rückforderungsansprüche der Beklagten stehe auch nicht
entgegen, dass dieser das Verhalten ihres damaligen Vorstands Dr. Melcher nicht
zugerechnet werden könne. Weder habe ein evidenter, auch für die Klägerin
erkennbarer Vollmachtsmissbrauch des damaligen Vorstands vorgelegen noch sei
dessen bewusstes Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der Marx GmbH
„hinter dem Rücken“ der Beklagten und zu deren Nachteil belegt. Die Privatkontakte
und –geschäfte des Dr. Melcher und des Geschäftsführers der Marx GmbH, die
Gegenstand strafrechtlicher Verfahren gewesen sind, hätten Vorgänge betroffen, die
weder zeitlich noch sachlich in einem belegbaren Zusammenhang zu der Erteilung
der streitgegenständlichen Aufträge gestanden hätten.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
gez. Dr. Müller
Richterin am Oberlandesgericht